Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahren...
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten Vom 25. Mai 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.03.2015
gegenstandslos nach Aufhebung des Staatsvertrages (vgl. Bekanntmachung vom 02.04.2015 (Brem.GBl. S. 160))
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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Artikel 1
Dem am 19. Oktober 2009 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten
wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 9 Absatz 2 Satz 1
in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
(3) Das
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. S. 307 - 7842-a-1) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der am 5. August 2000 in Kraft getretene Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle außer Kraft tritt.
(4) Der Tag, an dem das Gesetz nach Absatz 3 außer Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
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