Gesetz zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 16. November 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011
aufgeh. durch Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 15. November 2011 (Brem.GBl. S. 425)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 10. Juni 2010 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vierzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem
Artikel 4 Absatz 2
in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 16. November 2010
Der Senat
Anlage
*
Vierzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag;

Fußnoten

*
[red. Anm.: Mangels Ratifizierung in allen Länder ist der Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos - Bekanntmachung vom 13. Januar 2011 (Brem.GBl. S. 68)]

Artikel 1 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009.]

Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen zum
Rundfunkstaatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009.]

Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zu

§ 21 Abs. 1 Buchstabe t) des Deutschlandradio-Staatsvertrages

vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.]

Artikel 4 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in
Artikel 1
,
2
und
3
geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
, des
Rundfunkstaatsvertrages
und des
Deutschlandradio-Staatsvertrages
in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1, 2 und 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokoll
Protokollerklärung aller Länder zum 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Die Länder kommen angesichts der dynamischen Entwicklung der Medien überein, die Bestimmungen dieses Staatsvertrages spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.
Protokollerklärung aller Länder zu

§ 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Die Länder erwarten, dass Anbieter gemäß

§ 3

, die gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreiten oder zugänglich machen, auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für eine Positivliste programmieren, die auf der Grundlage einer Kooperation von staatlichen Stellen, Unternehmen und Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zusammengestellt wird (z. B. „fragFINN“).
Die Länder begrüßen die Anstrengungen der Anbieter, zur Kennzeichnung von Inhalten Selbstklassifizierungssysteme zu entwickeln. Sie sehen in Selbstklassifizierungssystemen einen wichtigen Schritt zur Verbreitung von Alterskennzeichnungen. Die Länder nehmen in Aussicht, die Nutzung solcher Systeme weiter zu privilegieren, sobald entsprechende Erfahrungen aus der Praxis vorliegen.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Hessen, des Saarlandes, des Landes Sachsen und des Landes Schleswig-Holstein zu § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Saarland, das Land Sachsen und das Land Schleswig-Holstein unterstreichen, dass die technische Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen nicht dazu führen darf, dass anderweitige Schutzvorkehrungen verpflichtend vorgeschrieben werden.
Das Land Baden-Württemberg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Saarland, das Land Sachsen und das Land Schleswig-Holstein stellen fest, dass die Kontrollpflichten von Anbietern für fremde Inhalte, auch im Rahmen von Foren und Blogs, durch diesen Staatsvertrag nicht erweitert werden.
Protokollerklärung aller Länder zu

§ 10 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Die Länder sehen bei der digitalen Rundfunkübertragung technische Möglichkeiten zur Alterskennzeichnung, die u. a. von Digitalreceivern und Festplattenrekordern ausgelesen werden kann. Dies könnte ein wichtiger Ansatz zur Fortentwicklung des Jugendmedienschutzes sein. Sie erwarten von den Rundfunkveranstaltern und den Anbietern von Digitalreceivern und Festplattenrekordern Anstrengungen, die digitale Auslesbarkeit von Alterskennzeichen technisch umzusetzen.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg
Die Verbreitung von Inhalten über das Internet hat in den vergangenen Jahren eine besondere Dynamik erfahren. Neue Kommunikationsformen und Dienste haben den Menschen hierbei einfache, leicht zugängliche Möglichkeiten der Meinungsäußerung und Interaktion eröffnet. Diese Formen der Bürgerbeteiligung stellen einen wertvollen Beitrag zur politischen Willensbildung und damit gelebte Meinungsfreiheit in einer modernen Demokratie dar.
Das Land Baden-Württemberg begrüßt diese Entwicklung und bekennt sich zu der Verantwortung unseres freiheitlichen Staatswesens, die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Telemedien so auszugestalten, dass diese neuen Formen der Bürgerbeteiligung bestmögliche Entfaltungsmöglichkeiten finden. Zu hohe und unklare rechtliche Anforderungen können dabei insbesondere auf private und nicht gewerbliche Anbieter von Medieninhalten eine abschreckende Wirkung entfalten. Dies birgt die Gefahr, dass diese aus Sorge vor unübersehbaren rechtlichen Konsequenzen auf die Nutzung des Internets als Verbreitungsweg ihrer Medienangebote verzichten.
Der aktuellen Konzeption des Jugendmedienschutzes liegt erkennbar das Bemühen zugrunde, die bisherigen, ganz überwiegend auf die kommerzielle Verbreitung von Medienangeboten zugeschnittenen Lösungen auch für die veränderten Strukturen der Medienverbreitung über das Internet nutzbar zu machen. Schutzmaßnahmen wie Sendezeitbegrenzungen oder die Kennzeichnung von Produkten mit Altersbeschränkungen haben sich dabei für die klassischen Verbreitungswege (Rundfunk, Vertrieb von Ton- und Datenträgern) bewährt. Aufgrund der unterschiedlichen Verbreitungswege und der hohen Zahl nicht gewerblicher Anbieter im Internet lassen sich mit diesen Mechanismen aber nicht ohne weiteres sämtliche Besonderheiten der Medienverbreitung über das Internet abbilden.
Das Land Baden-Württemberg tritt daher dafür ein, die in Aussicht genommene Evaluation des neuen
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
zugleich als Chance für eine grundlegende Neukonzeption des Jugendmedienschutzes für Internetangebote zu nutzen. Nur so lassen sich maßgeschneiderte Lösungen finden, die dem Bedürfnis sowohl nach einem effektiven Erwerb von Medienkompetenz durch Kinder und Jugendliche als auch nach vorbeugendem Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten Rechnung tragen.
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