Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Bremische Dienstbezügezuschlagsverordnung - BremDBZV -)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Bremische Dienstbezügezuschlagsverordnung - BremDBZV -)

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Bremische Dienstbezügezuschlagsverordnung - BremDBZV -) Vom 24. August 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2016
V aufgeh. durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924)
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Aufgrund des § 72a Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes.
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§ 2 Gewährung eines Zuschlags

(1) Begrenzt dienstfähige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten zu ihren Dienstbezügen nach § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag.
(2) Der Zuschlag beträgt monatlich vier vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180 Euro.
Werden Dienstbezüge nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, so verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.
(3) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören das Grundgehalt, die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen.
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§ 3 Ausschluss des Zuschlages

Der Zuschlag nach

§ 2 Absatz 1

wird nicht neben einem Zuschlag nach der Bremischen Altersteilzeitzuschlagsverordnung gezahlt.
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§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 24. August 2010
Der Senat
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