Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Geschichte“ der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Geschichte“ der Universität Bremen Vom 12. September 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2017
aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 882)
Der Fachbereichsrat 08 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 12. September 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen; Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für
Masterstudiengänge
(AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Geschichte“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben, Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M. A.) |
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „Geschichte“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Der Studiengang besteht gemäß Anlage 1 aus den folgenden Bereichen, in denen Module belegt und CP erworben werden;
I.
Pflichtbereich (15 CP):
-
Fachkompetenzen (9 CP)
-
Methodische Herausforderungen der Geschichtswissenschaft (6 CP)
II.
Schwerpunktbereich (36 CP):
-
3 Mastermodule im Umfang von jeweils 12 CP
Die Studierenden belegen die Module aus den beiden Schwerpunkten: „Kultur(en) - Geschichte“ und „Geschichte in der Öffentlichkeit“.
III.
Wahlpflichtbereich (24 CP):
-
2 Makro-Profilmodule im Umfang von jeweils 12 CP
IV.
Wahlpflichtbereich 2 (15 CP):
Empfohlen werden:
-
Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von Fremdsprachen dienen
-
Lehrveranstaltungen und Module nach freier Wahl aus dem Lehrangebot des Masters Geschichte
-
Lehrveranstaltungen aus dem Pool „General Studies“
-
Übernahme studentischer Tutorien
V.
Masterarbeit (30 CP)
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahl- und Wahlpflichtbereich können in englischer Sprache durchgeführt werden.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Im Wahlpflichtbereich 2 werden Module im Umfang von insgesamt 15 CP erbracht, die gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung einfließen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen: Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.
§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Prüfungsleistungen, die im Fach Geschichte an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Für die Zulassung zum Modul Masterarbeit sind Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Zusätzlich sind folgende Sprachkenntnisse nachzuweisen:
a)
wenn die Masterarbeit in Alter Geschichte geschrieben wird: Latinum und für die Bearbeitung der Masterarbeit hinreichende Kenntnisse im Altgriechischen,
b)
wenn die Masterarbeit in Mittelalterlicher Geschichte geschrieben wird: Latinum,
c)
wenn die Masterarbeit in der Frühen Neuzeit oder der Neuzeit geschrieben wird: Eine weitere moderne Fremdsprache auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder das Latinum.
Die Feststellung, ob die erforderlichen Kenntnisse im Altgriechischen oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Niveau B1 vorhanden sind, erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
§ 6 Modul Masterarbeit (und Kolloquium)
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 66 CP.
(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Ihr Umfang soll zwischen 25 000 und 35 000 Wörtern (ohne Fußnoten und Anhang) betragen.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und die Bewertung gewährleistet sind.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen ca. 15-minütigen Vortrag und eine ca. 30-minütige Diskussion, Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 90% und das Kolloquium mit 10% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Absatz 2 aus der Gesamtnote herausgenommen werden
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Masterstudiengang „Geschichte“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2011 begonnen haben, beenden es nach den Regelungen der vorliegenden Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt. Mit dem Wechsel auf die neue Prüfungsordnung vom 12. September 2011 werden alle vorhandenen Fehlversuche gemäß Prüfungsordnung vom 8. Dezember 2009 gestrichen.
(3) Wurde das Prüfungsverfahren im Mastermodul HIS 4 bereits eröffnet, wird dieses Modul unbeschadet von Absatz 2 Satz 1 nach den Regelungen der Prüfungsordnung vom 8. Dezember 2009 abgeschlossen. Die nach der Prüfungsordnung vom 8. Dezember 2009 diesem Modul zugeordneten CP bleiben in vollem Umfang erhalten. Abweichend von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 der vorliegenden Ordnung umfasst der Wahlpflichtbereich 2 für diese Studierenden nur 9 CP.
(4) Studierende, die bis zum 30, September 2012 das Modul HIS 4 nicht beendet haben, absolvieren, auf Antrag auch früher, den Wahlpflichtbereich 2 nach vorliegender Ordnung. Die Anerkennung bereits erbrachter Leistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
(5) Die Prüfungsordnungen auf der Grundlage des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 treten mit Inkrafttreten der neuen Ordnung außer Kraft. Die Absätze 3 bis 5 bleiben hiervon unberührt.
Genehmigt, Bremen, den 21. September 2011 Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1: | Studienverlaufsplan Vollfach |
Anlage 2: | Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich |
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausnr“ |
Anlage 5: | Zulassungsvoraussetzungen (sofern nicht in § 5 geregelt) |
Anlage 1
Studienverlaufsplan Masterstudiengang Geschichte
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind. Im Schwerpunktbereich werden drei Module absolviert. Dabei sind beide Schwerpunktbereiche („Geschichte in der Öffentlichkeit“ und „Kultur(en)-Geschichte“) abzudecken.
2. Jahr | 4. Sem. | MA HIS 5 Masterarbeit 30 CP /P /KP | Wahlpflichtbereich 2 15 CP | ||
3. Sem. | MA HIS 4 Methodische Herausforderungen der Geschichtswissenschaft 6 CP /P /MP | MA HIS 2 oder MA HIS 3 (Mastermodul III) 12 CP /WP /KP | |||
1. Jahr | 2. Sem. | HIS 9-12 Makro-Profilmodul 12 CP /WP /KP | MA HIS 2 oder MA HIS 3 (Mastermodul II) 12 CP /WP /KP | MA HIS 1 Fachkompetenzen 9 CP /P /KP | |
1. Sem. | HIS 9-12 Makro-Profilmodul 12 CP /WP /KP | MA HIS 2 oder MA HIS 3 (Mastermodul I) 12 CP/WP /KP |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul
Anlage 2
Liste der fachwissenschaftlichen Module
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL /SL (Anzahl) |
HIS 9-12 | Makro-Profilmodul | 12 | KP | GPL: 1 SL: 2 | |
HIS 9-12 | Makro-Profilmodul | 12 | KP | GPL: 1 SL: 2 | |
MA HIS 1 | Fachkompetenzen | 9 | KP | GPL: 1 SL: 1 | |
MA HIS 2* | Geschichte in der Öffentlichkeit | 12 | KP | GPL: 1 SL: 2 | |
MA HIS 3* | Kultur(en)-Geschichte | 12 | KP | GPL: 1 SL: 2 | |
MA HIS 4 | Methodische Herausforderungen der Geschichtswissenschaft | 6 | MP | GPL: 1 | |
MA HIS 5 | Masterarbeit | 30 | KP |
K.-Ziffer = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, GPL = Große Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet); * = Die Modulprüfung wird lehrveranstaltungsbezogen erbracht.
Anlage 3
Weitere Prüfungsformen
Kleine Prüfungsleistungen (KPL)
1.
Kurzessay: schriftliche Erörterung einer im Rahmen einer Lehrveranstaltung erarbeiteten These (3 - 4 Seiten),
2.
Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 - 2 Seiten),
3.
Anfertigen einer Buchrezension (3 - 4 Seiten),
4.
Posterpräsentation,
5.
Mindestens 4 Exzerpte (jeweils 2 - 3 Seiten): schriftliche Zusammenfassung fachwissenschaftlicher Lektüre.
Große Prüfungsleistungen (GPL)
1.
mündliche Prüfung (30 Minuten Dauer),
2.
Klausur (90 Minuten Dauer),
3.
Seminararbeit, ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
4.
Mehrere Kurzessays im Laufe des Semesters (jeweils 3 - 4 Seiten)
5.
Portfolio aus mehreren Übungsaufgaben,
6.
Mündliches Referat im Umfang von 30 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung mit schriftlicher Ausarbeitung (5 - 10 Seiten),
7.
Projektarbeit (Katalogbeiträge, Ausstellungstexte, Plakatgestaltung).
Anlage 4
entfällt
Anlage 5
entfällt
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