Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Dächern im Land Bremen
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Dächern im Land Bremen
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Dächern im Land Bremen
1.
Zweck der Förderung
Durch die Speicherkapazität von Regenwasser bei begrünten Dächern wird eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser bewirkt. Hierdurch soll ein Beitrag zur Reduzierung von Schmutzwasser-Überläufen in der Kanalisation geleistet werden. Das gewässerprogrammatische Ziel einer weiträumigen Dachbegrünung dient somit der Entlastung der Oberflächengewässer von Schadstoffeinträgen.
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Begrünung insbesondere auch größerer Dachflächen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.
Muss eine Dachbegrünungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z.B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Fördergegenstand
Gefördert wird die Anlage von Dachbegrünungen bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Dächer mit extensiver oder intensiver Begrünung. Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen. Maßnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit von Dächern im Zusammenhang mit einer Begrünung sind ebenfalls förderfähig. Dachbegrünungen auf Asbest- oder PVC-haltigen Dachabdeckungen werden nicht gefördert. Niederschlagswasser aus Dachabläufen begrünter Dächer ist der Versickerung zuzuführen, wenn die Bodenverhältnisse dies ermöglichen.
3.
Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers).
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Gefördert werden bis zu 25% der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch EURO 5 000,–. Die Förderhöhe pro m
2
begrünter Fläche beträgt maximal 25,– Euro.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von EURO 5 000,– darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Dachbegrünungsvorhaben werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Jede Anlage kann nur einmal gefördert werden.
Führt der Einbau von Dachbegrünungen nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Förderung einer Maßnahme durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.
5.
Antragstellung
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der
Bremer Umweltberatung e.V. Am Dobben 43 a 28203 Bremen
Dem Antrag sind ein Grundstücksplan (z.B. 1:5 000) bzw. eine Skizze sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.
6.
Auszahlung der Zuschüsse
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihr beauftragte Stelle.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. März 2016 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.
Bremen, den 8. Dezember 2011
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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