Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Kunst- und Kulturvermittlung“ der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Kunst- und Kulturvermittlung“ der Universität Bremen Vom 2. August 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2019 bis 30.09.2021
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11. Dezember 2019 (Brem.ABl. S. 1391) |
Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat am 2. August 2012 gemäß
§ 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i. V. m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Kunst- und Kulturvermittlung“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M. A.)
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „Kunst- und Kulturvermittlung “ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Der Studiengang wird alle zwei Jahre angeboten. Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im zweijährigen Turnus angeboten. Wahlmöglichkeiten bestehen innerhalb der Module auf Lehrveranstaltungsebene.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, einzelne Veranstaltungen im Pflichtbereich optional in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO
¹
durchgeführt.
(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 15 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs 9.
Fußnoten
¹
Lehrveranstaltungsformen gem. AT MPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Masterarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO
²
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. e-Klausuren durchgeführt.
Fußnoten
²
Prüfungsformen gemäß AT MPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.
§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Abschlussmodul
(1) Das Abschlussmodul (20 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 18 CP und einem unbenoteten, begleitenden Seminar im Umfang von 2 CP. Das Abschlussmodul wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 80 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 4 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Zur Masterarbeit findet kein Kolloquium statt.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und des Abschlussmoduls gebildet. Die Note des Abschlussmoduls macht 25% der Gesamtnote aus. Die übrigen 75% werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2012/13 erstmals im Masterstudiengang „Kunst- und Kulturvermittlung“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Die Prüfungsordnung vom 13. Februar 2008, zuletzt geändert am 4. November 2008, tritt am 30. September 2015 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 2. August 2012. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 2. August 2012 tritt zum 30. September 2021 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2021 das Studium endgültig abgeschlossen haben.
(4) Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Abschlussmoduls) muss spätestens bis zum 30. Juni 2021 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die Anmeldung der Masterarbeit muss bis zum 31. März 2021 erfolgen.
Genehmigt, Bremen, den 14. August 2012
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
Anlage 1: | Studienverlaufsplan Vollfach |
Anlage 2: | entfällt |
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anlage 4: | entfällt |
Anlage 5: | entfällt |
Anlage 1:
Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 5
erforderlich sind.
2. Jahr | 4. Sem. | M9 Ökonomie des kulturellen Feldes 4 CP/P/MP | M10 Abschlussmodul 20 CP/P/MP | Praktikum 15 CP/P/MP* | |
3. Sem. | M6 Kunst-, Medien- und Kulturgeschichte II 9 CP/P/MP | M7 Grundlagen ästhetischer Vermittlungsprozesse 9 CP/P/MP | M8 Vermittlung II 9 CP/P/MP | ||
1. Jahr | 2. Sem. | M3 Kunst-, Medien- und Kulturgeschichte I 9 CP/P/MP | M4 Vermittlung I 12 CP/P/MP | M5 Schlüsselqualifikation 9 CP/P/MP | |
1. Sem. | M1 Grundlagen 15 CP/P/MP | M2 Sammeln und Ausstellen 9 CP/P/MP |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Anlage 2:
entfällt
Anlage 3:
Weitere Prüfungsformen
-
schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung
-
praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung
Anlage 4:
entfällt
Anlage 5:
entfällt
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