Dienstanweisung Nr. 194 zur Anbringung von Bauschildern (Aufgabenbereich: 09 - Hochbau)
Dienstanweisung Nr. 194 zur Anbringung von Bauschildern (Aufgabenbereich: 09 - Hochbau)
Dienstanweisung Nr. 194 zur Anbringung von Bauschildern
(Aufgabenbereich: 09 – Hochbau)
Dienstanweisung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr vom 2. Oktober 2012
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr | Bremen, den 02.10.2012 |
SV-BV | Tel. 4339 |
Tel. 6014 Herr von Strauß und Torney |
Verteiler
a)
Abt. 1, 2, 3, 5, 6, 7, FB-01
b)
Amt für Straßen und Verkehr
c)
Bauamt Bremen-Nord
d)
Landesamt Geoinformation Bremen
e)
Bau und Vermietung von Nahverkehrsanlagen (BgA)
f)
Umweltbetrieb Bremen (UBB)
g)
Bremer Energie-Konsens GmbH
h)
BSAG
i)
GEWOBA AG
j)
Hanseatische Naturentwicklungsgesellschaft (Haneg)
k)
BREPARK
l)
Consult Team Bremen (CTB)
m)
botanika GmbH
n)
DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
o)
Grundstücksentwicklung Klinikum Bremen-Mitte GmbH & Co.KG
nachrichtlich
a)
S, SV-UZ, SBD
b)
01, 02, 03
c)
Registratur
d)
Senatskanzlei
e)
Senator für Kultur
f)
Senator für Inneres und Sport
g)
Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
darunter
Großmarkt Bremen GmbH
h)
Senatorin für Finanzen
darunter
Immobilien Bremen AöR
i)
Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit
j)
Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
k)
Senator für Justiz und Verfassung
l)
Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
m)
Magistrat der Stadt Bremerhaven
n)
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
o)
Klinikum Bremerhaven / ZKH Reinkenheide
p)
BremenPORTS Management + Services GmbH & Co. KG
q)
IUB International University Bremen
r)
HVG Hanseatische Veranstaltungsgesellschaft mbH
s)
Flughafen Bremen GmbH
t)
Gesundheit Nord gGmbH
darunter
Klinikum LdW gGmbH
Klinikum Mitte gGmbH
Klinikum Ost gGmbH
Klinikum Nord gGmbH
u)
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
v)
Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen
w)
Stadtwerke Bremen AG (swb)
x)
hanseWasser Bremen GmbH
y)
WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH
1. Vorbemerkungen
Soweit diese Dienstanweisung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen.
2. Pflicht zur Anbringung von Bauschildern
Während der Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens, und die Namen und Anschriften des Bauherrn, des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Bauunternehmer enthalten muss, von der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen.
Bei Bauvorhaben geringfügigen Umfangs kann auf die Anbringung von Schildern nach Satz 1 verzichtet werden. (§ 14 Abs. 3 Landesbauordnung).
3. Vorgaben zur Gestaltung der Bauschilder
Bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Bauvorhaben, die von den Ämtern, Eigenbetrieben oder Gesellschaften im Geschäftsbereich des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr oder in dessen Auftrag durch Dritte durchgeführt werden, ist ein Bauschild an gut lesbarer Stelle gemäß den Vorgaben in der Anlage (Bauschild Manual 02/2005-Handbuch) aufzustellen. Die Anlagen und die dazugehörigen Templates (Vorlagen für Bauschilder) sind auch zugänglich über die Internetadresse http://
www.bbb.bremen.de/
bauschild/
.
Der Username ist „strauss“, das Passwort ist „secure“, beides jeweils ohne Anführungszeichen.
Eine Beratung in Zweifelsfragen kann durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referent 7-1, Herrn von Strauss erfolgen.
Die Seite enthält ein Handbuch und diverse Vorlagen für verschiedene Bauschildformate, wiederum in verschiedenen Programmformaten, z.B. als Word-Dokument oder als spezielles Grafikformat für den Lieferanten bzw. Hersteller der Schilder.
4. Ausnahmen
Bei abgelegenen Bauvorhaben und langgestreckten Bauvorhaben des Tiefbaus kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn es z.B. sinnvoll ist, mehrere Bauschilder aufzustellen. Die Entscheidungen hierzu und zur Geringfügigkeit gem. Nr. 1 Satz 2 treffen die bauenden Einheiten selbst.
5. Zeitpunkt der Aufstellung
Durch die Bauschilder soll die Öffentlichkeit so früh wie möglich auf die Tätigkeit Bremens hingewiesen werden. Die Bauschilder sind deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beginn der Bauarbeiten aufzustellen.
6. Veranschlagung der allgemeinen Kosten
Die Kosten für das Bauschild (allgemeiner Teil) einschließlich Unterkonstruktion sind in der Entscheidungsunterlage – Bau – unter der Kostengruppe 7.7 DIN 276, Allgemeine Baunebenkosten, zu veranschlagen.
7. Kosten der Firmenschilder
Die Kosten für die Herstellung und das Anbringen der firmenspezifischen Schilder gehen zu Lasten der beteiligten Firmen. In den Ausschreibungsunterlagen für das jeweilige Gewerk ist in den Besonderen Vertragsbedingungen eine entsprechenden Pflicht zur Kostenübernahme aufzunehmen.
8. Bauvorhaben des Bundes an Bundesfernstraßen
Soweit für Bauvorhaben des Bundes an Bundesfernstraßen besondere Vorschriften für die Beschilderung bestehen, findet diese Dienstanweisung keine Anwendung.
9. Bau- und Informationsschilder in besonderen Fällen
Bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Bauvorhaben, die von den bauenden Einheiten im Geschäftsbereich des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr oder in dessen Auftrag durch Dritte durchgeführt werden, sind Bauschilder an geeigneten, gut sichtbaren Stellen auch dann aufzustellen, wenn diese Baustellen für die Öffentlichkeit nur insoweit von Bedeutung sind, als vorübergehende Belästigungen oder Behinderungen hingenommen werden müssen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen wie Leitungs- und Kanalbauten, die z.B. Umleitungen des Verkehrs (insbesondere des Fußgängerverkehrs) erforderlich machen.
Die Bauschilder sollen in verbindlich gehaltenem Text Hinweise enthalten auf Art, ggf. Zweck und voraussichtliche Dauer der Maßnahme. Diese Hinweisschilder sind ggf. zusätzlich zu den unter Nr. 2 genannten Bauschildern an entsprechend gut sichtbaren Punkten anzuordnen.
Wenn Bauschilder im Sinn der Nr. 2 nicht erforderlich sind, sollen auf den Hinweisschildern die Namen der verantwortlichen Firmen und der Auftraggeber genannt werden, damit etwaige Beschwerden unmittelbar bei den zuständigen Einheiten vorgebracht werden können.
In besonders bedeutsamen Einzelfällen, z.B. bei Baumaßnahmen größeren Umfangs z.B. im Bereich von Fußgängerzonen in der Innenstadt, sind Text und Gestaltung der Hinweisschilder mit dem Ref. 03 – Öffentlichkeitsarbeit – abzustimmen.
Bezüglich der anfallenden Kosten gilt sinngemäß das unter den Ziffer 5 und 6 Ausgeführte.
10. Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft. Sie ersetzt die bisherige Dienstanweisung vom 12. 07. 2005.
[Ausfertiger]
Wolfgang Golasowski
– Staatsrat –
Anlage:
Bauschild Manual 02/2005
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