Dienstanweisung Nr. 394 - Stundung und Erlass von Erschließungsbeiträgen (Aufgabenbereich: 10 - Tiefbau)
DE - Landesrecht Bremen

Dienstanweisung Nr. 394 - Stundung und Erlass von Erschließungsbeiträgen (Aufgabenbereich: 10 - Tiefbau)

Dienstanweisung Nr. 394 - Stundung und Erlass von Erschließungsbeiträgen (Aufgabenbereich: 10 - Tiefbau)

Dienstanweisung Nr. 394 - Stundung und Erlass von Erschließungsbeiträgen

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(Aufgabenbereich: 10 – Tiefbau)
hier:
I. Sonderregelungen für Stundungen gemäß Nr. 1.9 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
II. Übertragung der Befugnisse des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr bei Erlassen gemäß Nr. 3.6 VV zu § 59 Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

Dienstanweisung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 2. November 2012

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bremen, 02. November 2012
SV-BVTel. 16722
Tel. 13226 Herr Haverkamp
Verteiler:
a)
Amt für Straßen und Verkehr
nachrichtlich:
b)
S, SV-BV
c)
Fachbereiche, Abteilungen, Referate und Stabsstellen in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr
d)
Umweltbetrieb Bremen
e)
Die Senatorin für Finanzen
f)
Magistrat der Stadt Bremerhaven
g)
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Portal (MiP)

1. Vorbemerkungen

Soweit diese Dienstanweisung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, kann die Gemeinde zulassen, dass der Erschließungsbeitrag u.a. in Raten gezahlt wird (§ 135 Abs. 2 Baugesetzbuch [BauGB]).
Darüber hinaus kann sie im Einzelfall von der Erhebung des Erschließungsbeitrages auch ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist (§ 135 Abs. 5 BauGB).
Diese Vorschriften haben in den

§§ 24

und
25 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG)
ihre landesrechtliche Entsprechung.

2. Regelung

zu I.

Das für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zuständige Amt für Straßen und Verkehr (ASV) wird ermächtigt, Entscheidungen über Stundungen gemäß

§ 24 BremGebBeitrG

in Verbindung mit den VV-LHO zu

§ 59 Landeshaushaltsordnung

zu treffen.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, in jedem Fall bei Beträgen über 15.000,00 €, ist die Zustimmung der senatorischen Behörde erforderlich.
Diese Regelung ergeht mit Einverständnis der Senatorin für Finanzen.

zu II.

Das für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zuständige ASV wird ermächtigt, gemäß

§ 25 BremGebBeitrG

in Verbindung mit den VV-LHO zu

§ 59 Landeshaushaltsordnung

über den Erlass von Beträgen bis zu 1.000,00 € zu entscheiden.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Zustimmung der senatorischen Behörde erforderlich.

3. Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die bisherige Dienstanweisung 394 vom 24. 01. 1994; sie tritt mit Ablauf des 31. 10. 2017 außer Kraft.
[Ausfertiger]
Wolfgang Golasowski
– Staatsrat –
Fußnoten
1)
Diese Dienstanweisung tritt mit Ablauf des 31. 10. 2017 außer Kraft; siehe Nr. 3.
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