Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2014/2015
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2014/2015

Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2014/2015

Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2014/2015

1Allgemeine Rahmenbedingungen / Vorgaben des Senats.................................................1
1.1Rahmenbedingungen.............................................................................................................1
1.2Festlegung von Ressorteckwerten.......................................................................................1
1.3Darlegungsverpflichtungen des Haushaltsgesetzgebers..................................................2
1.4Dokumentation von Sonderabgaben in den Haushaltsplänen 2014/2015........................3
1.5Mitwirkung der Ortsämter......................................................................................................3
1.6Beteiligung der Deputationen / Ausschüsse.......................................................................3
1.7Termine...................................................................................................................................4
2Ressortübergreifende Festlegungen....................................................................................4
2.1Veränderung von Zuständigkeiten.......................................................................................4
2.2Gender Budgeting..................................................................................................................4
2.3Veranschlagung von IT-Mitteln im Produktplan 96 IT-Ausgaben......................................4
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen...................................................5
2.4.1Ausgleich der Verrechnungen/Erstattungen in Einnahme und Ausgabe.................................5
2.4.2Abrechnung aufgrund der Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben..................5
3Kamerale Haushalte...............................................................................................................6
3.1Allgemeines............................................................................................................................6
3.1.1Kassenwirksamkeit...................................................................................................................6
3.1.2Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 LHO....................................................................6
3.1.3Folgekostenberechnungen.......................................................................................................7
3.1.4Datenübernahme aus dem Haushaltsjahr 2013.......................................................................7
3.1.5Haushaltssystematik................................................................................................................7
3.1.6Neue Haushaltsstellen.............................................................................................................7
3.2Sachhaushalt..........................................................................................................................8
3.2.1Stichtag für die Ermittlung der Anschläge................................................................................8
3.2.2Veranschlagung der bei der Eckwertbildung vorabdotierten kons. Ausgaben.........................8
3.2.3Bauunterhaltsmiete..................................................................................................................9
3.2.4Ausgaben für die Festnetztelefonie.........................................................................................9
3.2.5Dienstleistungsentgelte Performa............................................................................................10
3.2.6Gebäudeinnenreinigung...........................................................................................................10
3.2.7Personalkostenintensive Sachkostenzuschüsse /-Erstattungen..............................................10
3.2.8Haushaltsvermerke, Verpflichtungsermächtigungen................................................................11
3.2.9Vorlage von Wirtschaftsplänen.................................................................................................11
3.2.10Veranschlagung von Bauinvestitionen (HGr. 7 und 8).............................................................12
3.2.11Veranschlagung von EU-Mitteln (insbesondere ESF / EFRE).................................................13
3.2.12Kostenanteile für die Mitbenutzung von VBN-Jahreskarten.....................................................13
3.2.13Eckwertanalyse........................................................................................................................14
3.3Personal und Stellen..............................................................................................................14
3.3.1Stichtag für die Ermittlung der Personalbudgets, Personalvorgaben und Stellenpläne..........14
3.3.2Personalkennzahlen im Produktgruppenhaushalt....................................................................14
3.3.3Budgetbereiche im Personalhaushalt und bei den Stellen.......................................................14
3.3.4Allgemeine Deckungsfähigkeiten der Personalausgaben........................................................14
3.3.5Haushaltsvermerke bei Personalhaushaltsstellen....................................................................15
3.3.6Temporäre Personalmittel........................................................................................................15
3.3.7Ausbildung...............................................................................................................................15
3.3.8Refinanzierte Beschäftigung....................................................................................................15
3.3.9Stellenpläne..............................................................................................................................16
3.3.10Stellenübersichten ausgegliederter Konzernbereiche..............................................................16
3.3.11Stellenhebungen......................................................................................................................17
3.3.12Dezentralisierung der Beihilfen................................................................................................17
3.3.13Dezentralisierung der Versorgung............................................................................................17
3.3.14Versorgungsrücklage und Versorgungsvorsorge.....................................................................18
3.3.15Liste über die durchschnittlichen Personalhauptkosten...........................................................18
4Produktgruppenhaushalt.......................................................................................................18
4.1Grundsätzliche Anmerkungen..............................................................................................18
4.2Änderungen in der bestehenden Produktplan- /-bereichs- und -gruppenstruktur..........18
4.3Städte- und Ländervergleiche („Benchmarking“)...............................................................18
4.4Benennung der Verantwortlichen.........................................................................................19
4.5Produktplanebene..................................................................................................................19
4.6Ausfüll-/Bearbeitungshinweise für Produktplan-, bereichs- und -gruppenblätter...........19
4.7Aufnahme neuer Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt...............................................19
5Technische Umsetzung.........................................................................................................20
5.1Eingaben in SAP - Serviceunterstützung durch die Senatorin für Finanzen...................20
5.2Versionenwechsel in SAP.....................................................................................................20
5.3Verpflichtungsermächtigungen für 2015.............................................................................20
5.4Schulungsunterlagen ............................................................................................................20
6Haushaltsgesetze 2014 und 2015.........................................................................................21
6.1Aufnahme neuer Bestimmungen, sonstiger Anpassungs- und Änderungsbedarf.........21

1

Allgemeine Rahmenbedingungen / Vorgaben des Senats

1.1

Rahmenbedingungen

Bremen befindet sich nach wie vor in einer extremen Haushaltsnotlage. Im Zusammenhang mit den Änderungen im Grundgesetz zur sogenannten „Schuldenbremse“ ist das im Jahr 2010 festgestellte strukturelle Finanzierungsdefizit von rd. 1,254 Mrd. € in 10 gleichen Abbauschritten bis 2020 zu beseitigen. Im Gegenzug erhält Bremen, sofern diese Verpflichtung erfüllt wird, Konsolidierungshilfen vom Bund und anderen Ländern.
Da Bremen bisher diese Vorgaben einhalten konnte, wurden Konsolidierungshilfen in Höhe von 200 Mio. € in 2011 und 300 Mio. € in 2012 vereinnahmt. Aufgrund des Ergebnisses des Haushaltsjahres 2012 ist auch im Haushaltsjahr 2013 ein solcher Betrag zu erwarten.
Dieser Sanierungskurs wurde bei der Fortschreibung des Finanzrahmens für die Jahre bis 2017 sowie bei der Bildung der Eckwerte für die Jahre 2014/2015 unverändert weiter verfolgt. Daher ist es auch im Rahmen der jetzt anstehenden Aufstellung der konkreten Haushaltsvorentwürfe der Ressorts zwingend erforderlich, die festgeschriebenen Entwicklungslinien unverändert beizubehalten.

1.2

Festlegung von Ressorteckwerten

Der Senat hat in mehreren Klausursitzungen die Rahmensetzungen für die Fortschreibung des Finanzrahmens und die Aufstellung der Haushalte 2014/2015, zuletzt am 4. April 2013, intensiv beraten und für die jeweiligen Produktpläne Eckwerte für die Jahre 2014 und 2015 für die
—
konsumtiven Einnahmen
—
investiven Einnahmen
—
Personalausgaben (einschl. Beschäftigungszielzahlen)
—
konsumtiven Ausgaben
—
investiven Ausgaben (maßnahmebezogen)
beschlossen.
Die vom Senat beschlossenen Budgetvorgaben (

Anlage 1

) stellen die absolute Obergrenze für die Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe durch die Ressorts dar. Überschreitungen eines Eckwerts sind aufgrund der bestehenden stringenten Rahmenvorgaben grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind zwingend notwendige Mehr-/Minderveranschlagungen, die im Saldo von bereinigten Einnahmen und Ausgaben neutral sind und somit den Finanzierungssaldo nicht verändern (z. B. Veranschlagung höherer konsumtiver Einnahmen und Ausgaben).
Die Veranschlagung von Rücklagenentnahmen bzw. –zuführungen muss zwecks Einhaltung des Konsolidierungspfades für den Gesamthaushalt saldenneutral erfolgen. Daher sind aus Rücklagen finanzierte Veranschlagungen auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken. Sofern die von den Ressorts vorgenommenen Veranschlagungen in der Summe den Konsolidierungspfad des Gesamthaushalts gefährden, behält sich die Senatorin für Finanzen entsprechende Steuerungsvorschläge vor.
Im Rahmen der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe ist auf eine Vielzahl von Punkten zu achten, von denen in diesen Aufstellungsrichtlinien einige näher beschrieben werden. Dennoch wird auf die nachfolgenden Punkte insbesondere hingewiesen:
-
Einnahmen und Ausgaben sind nur zu veranschlagen, sofern diese im jeweiligen Planungsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden (vgl. 3.1.1).
-
Von einer Veranschlagung von Drittmitteln ist abzusehen, wenn ggf. notwendige Komplementärmittel nicht bzw. nicht innerhalb des Eckwerts eingeplant werden können.
-
Mischfinanzierungen (z. B. Haushalts- und Sondervermögensfinanzierungen) sind im Hinblick auf das Gebot der Haushaltsklarheit stets zu vermeiden. Politische Entscheidungen werden darüber hinaus erschwert, wenn einzelne Maßnahmen innerhalb Bremens aus verschiedenen Quellen finanziert werden. Dementsprechend sind die unterschiedlichen Finanzierungsquellen bei der Aufstellung der Haushalte 2014/2015 soweit wie möglich auf eine Haushaltsstelle (ggf. unter Berücksichtigung einer Eckwertverlagerung) zu bündeln. Sofern eine Zusammenführung nicht möglich bzw. nicht zweckmäßig ist, sind im Haushaltsplan die unterschiedlichen Finanzierungsquellen und die Höhe der Gesamtfinanzierung zu erläutern.
-
Verschiebungen von Abfinanzierungsverpflichtungen (Zins- und Tilgung) sind, sofern keine ausdrücklichen Beschlüsse hierzu bestehen, nicht zulässig.
-
Die Veranschlagung globaler Minderausgaben / Mehreinnahmen durch die Ressorts ist nicht zulässig.
-
Anschlagskürzungen bei Zuwendungen und/oder Entgelten an Eigenbetriebe, sonstige Sondervermögen, Gesellschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind nur zulässig, sofern Kürzungen in diesen Einrichtungen in mindestens gleichem Umfange durch konkrete Maßnahmen-/Ausgabekürzungen oder Mehreinnahmen realisiert werden können. Dies gilt sinngemäß auch für den Bereich der Zuwendungen.
Dienstleistungsentgelte dürfen grundsätzlich nur gekürzt werden, wenn damit eine Reduzierung der Dienstleistung in Quantität oder Qualität einher geht.
-
Investitionsmaßnahmen der HGr. 7 dürfen nur veranschlagt werden, sofern Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen (vgl. 3.1.2, 3.2.10, 3.1.3). Bei Investitionszuschüssen der HGr. 8 bzw. Gr. 985/988 (soweit investiv) gilt dies sinngemäß, soweit Bremen mehr als 50 % der Investitionskosten trägt.
Ausnahmen sind unter Berücksichtigung von

§ 24 Abs. 3 LHO

schriftlich zu begründen.

1.3

Darlegungsverpflichtungen des Haushaltsgesetzgebers

Auch im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2014/2015 ist vor dem Hintergrund der Überschreitung der Kreditobergrenze des Art. 131a BremLV von den Ressorts darzulegen, dass die veranschlagten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, um bundesgesetzliche, landesverfassungsrechtliche Vorgaben oder sonstige zwingende Verpflichtungen zu erfüllen. Andernfalls muss eine Veranschlagung unterbleiben. Seitens der Ressorts ist ferner zu bestätigen, dass alle Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft worden sind.
Das entsprechende Formblatt ist als

Anlage 2

beigefügt
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Darlegung der Zulässigkeit der Ausgaben nach Art. 131a BremLV im Rahmen der jeweiligen Beratungen der

Deputationen

bzw.

Ausschüssen

von diesen zu bestätigen sind.

1.4

Dokumentation von Sonderabgaben in den Haushaltsplänen 2014/2015

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99), BGBl I 2003 S. 1728) vom Gesetzgeber für alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne eine Dokumentation über alle Sonderabgaben in einer dem Haushaltsplan beizufügenden Anlage gefordert. Dementsprechend sind die Sonderabgaben ressortweise für jeden Rechtsetzungsbereich (Verantwortungsbereich) nach dem als

Anlage 3

beigefügten Muster - getrennt nach Land und Stadtgemeinde - zu erfassen und zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.
Zu berücksichtigen sind neben den bereits im Haushalt ausgewiesenen Sonderabgaben (z. B. Abwasserabgabe) auch Sonderabgaben der selbstständigen juristischen Personen öffentlichen Rechts.
Fehlanzeige ist erforderlich.

1.5

Mitwirkung der Ortsämter

Gem. § 32 Abs. 1 des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter wirken die Ortsämter an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge bei der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator stellen. Diese Anträge sind der zuständigen Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen mit einer Stellungnahme zuzusenden. Das Ergebnis der Beratungen in der Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen ist dem Ortsamt mitzuteilen. Bei Ablehnung sind die Gründe dem Ortsamt unverzüglich bekannt zu geben.
Zwecks Vereinheitlichung wird empfohlen, die Anträge der Ortsämter zu prüfen und diese - versehen mit einer Stellungnahme - gesammelt im Rahmen der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs der zuständigen Deputation bzw. dem Fachausschuss (vgl. Nr. 1.6) vorzulegen. Im Anschluss daran kann der Haushaltsvorentwurf ggf. angepasst werden und das Beratungsergebnis dem Ortsamt mitgeteilt werden.

1.6

Beteiligung der Deputationen / Ausschüsse

Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Deputationen wirken die Deputationen beratend an der Aufstellung des Haushaltsplans ihres Verwaltungszweiges mit. Daher werden die Ressorts gebeten, eine rechtzeitige Befassung der Deputation (vgl. Tz. 1.7 Termine) sicherzustellen.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat aufgrund der Absicht, das parlamentarische Beratungsverfahren der Haushaltsentwürfe 2014/2015 möglichst zügig vorzunehmen, in seiner Sitzung am 8. März 2013 darum gebeten, bereits vor der ersten Lesung die (Fach-)Ausschüsse zu beteiligen. Deshalb werden die betroffenen Ressorts gebeten, den (Fach-)Ausschüssen die Haushaltsvorentwürfe so rechtzeitig zuzuleiten, dass evtl. Anregungen/Änderungswünsche in den Haushaltsvorentwürfen der Ressorts berücksichtigt werden können.
Im Rahmen ihrer Beratungen sind von den Deputationen/Ausschüssen auf der Grundlage der Vorermittlungen der jeweiligen Fachressorts Bestätigungen zur Zulässigkeit der vorgeschlagenen Ausgaben nach Art. 131a der Landesverfassung vorzunehmen (vgl. auch Tz. 1.3).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Haushalts- und Finanzausschüsse in ihrer Sitzung am 8. März 2013 Berichterstatter/-innen benannt haben

(vgl.

Anlage 4

)

. Ich bitte dafür zu sorgen, dass die Berichterstatter/-innen an den Beratungen in den Deputationen und den vorgezogenen Beratungen in den Ausschüssen teilnehmen können.

1.7

Termine

Die von den Deputationen/Ausschüssen beratenen Haushaltsvorentwürfe sind nach dem vom Senat beschlossenen Terminplan

(

Anlage 5

) bis spätestens 11. Juni 2013 in 8-facher

Anzahl der Senatorin für Finanzen vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die erforderlichen Dateneingaben in SAP vorzunehmen. Der Abgabetermine ist unbedingt einzuhalten.
Nach dem 11. Juni 2013 sind Eingaben seitens der Ressorts in diesen Datenbestand nicht mehr möglich. Es besteht jedoch weiterhin „lesender“ Zugriff auf die Datenbestände.

2

Ressortübergreifende Festlegungen

2.1

Veränderung von Zuständigkeiten

Die Bildung der Eckwerte 2014/2015 erfolgte auf Basis der „alten“ Aufgabenzuschnitte (beispielsweise vor Trennung des Ressorts „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“). Durch veränderte Zuständigkeiten notwendige Eckwertverlagerungen sind zwischen den beteiligten Ressorts abzustimmen und im Saldo haushaltsneutral vorzunehmen.
Soweit Änderungen in der bestehenden Kapitel- und Produktgruppenstruktur erforderlich werden, ist hierzu mit dem zuständigen Spiegelreferat bei der Senatorin für Finanzen unmittelbar Kontakt aufzunehmen. Es ist beabsichtigt, strukturelle Änderungen unverzüglich in SAP zentral einzupflegen, so dass die Ressorts in einem weiteren Schritt die konkreten Haushaltsstellen, Haushaltsansätze und ggf. Haushaltsvermerke etc. erfassen können.

2.2

Gender Budgeting

Im Rahmen des Gender Budgeting-Prozesses ist zu analysieren, wie Budgetentscheidungen wirken und ob sie der Gleichstellung dienen oder diese behindern. Die Zielsetzung und Folgen einer fachpolitischen und haushaltsfinanzierten Maßnahme sind daraufhin zu untersuchen sind, ob sie die unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten von Frauen und von Männern berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, Ziele und Folgen geschlechterdifferenziert und gleichstellungsorientiert zu darzustellen
Bei der Ermittlung der Haushaltsansätze sowie bei der Beschreibung von Zielen und der Bildung von Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt sind diese geschlechterspezifischen Aspekte zu berücksichtigen.

2.3

Veranschlagung von IT-Mitteln im Produktplan 96 IT-Ausgaben

Die bereits im Produktplan 96 im Vorjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (u. a. IT-Querschnitt und IT-Fachverfahren) sind im Rahmen der Eckwertbildung fortgeschrieben worden.
Im Rahmen der Eckwertbildung angemeldete weitere konsumtive Bedarfe bei IT-Fachverfahren sowie die gem. Beschluss des Senats vom 29. November 2011 vorabzudotierenden Mittel für Basis.Bremen wurden vom Senat gebündelt und als sogenannter IT-Pool „gedeckelt“ vorabdotiert und zentral dem Eckwert des Produktplans 96 zugeschlagen.
Hierzu hat der Senat im Rahmen des Eckwertbeschlusses vom 9. April 2013 eine Sperre der zusätzlichen Mittel (8,198 Mio. € in 2014 und 9,251 Mio. € in 2015) beschlossen. Die Mittelfreigabe für die daraus zu finanzierenden Maßnahmen (TKÜ Polizei, PIAV, VBS@rtus, IT-Projekte SUBV, Steuerfachverfahren, Basis) soll durch die Senatorin für Finanzen nach Konkretisierung und Nachweisung des Bedarfs der jeweiligen Produktpläne sowie nach Ausschöpfung von Lösungsmöglichkeiten in den betroffenen Produktplanhaushalten vorgenommen werden. Die zentral veranschlagten Mittel des IT-Pools sind mit einem entsprechenden Haushaltsvermerk zu versehen.
Für den Bereich der investiven IT-Ausgaben sind die maßnahmebezogenen Anmeldungen des Produktplans 96 in die Eckwertbildung eingeflossen.
Für IT-Querschnitt bzw. IT-Fachanwendungen gilt darüber hinaus folgendes Verfahren: Werden im Verfahren der Erstellung des Haushaltsvorentwurfs Mehrbedarfe erwartet bzw. festgestellt, sind diese im Rahmen dezentraler Ressourcenverantwortung in Abstimmung mit dem Produktplan 96 durch Eckwertverlagerung bereitzustellen.
Die Bewirtschaftung der im Produktplan 96 veranschlagten Mittel erfolgt – der bisherigen Praxis entsprechend - im Vollzug der Haushalte durch das jeweilige Fachressort (FBZ).

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen

2.4.1

Ausgleich der Verrechnungen/Erstattungen in Einnahme und Ausgabe

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anschläge für die Verrechnungen/Erstattungen zwischen den Haushalten bzw. innerhalb des Haushalts untereinander in Einnahme und Ausgabe abzustimmen sind. Dies gilt insbesondere für Zahlungen von / an Bremerhaven. Die Ressorts werden gebeten, Anschlagbildungen bei den Verrechnungen mit Bremerhaven nur in Abstimmung mit den entsprechenden Ämtern in Bremerhaven vorzunehmen und darauf zu achten, dass die betreffenden Verrechnungshaushaltsstellen in Bremen und Bremerhaven in Einnahme und Ausgabe gleich hohe Anschläge enthalten.

2.4.2

Abrechnung aufgrund der Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben

Die Freie Hansestadt Bremen (Land) und die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind Gebietskörperschaften mit getrennten Aufgabenbereichen und getrennter Vermögens- und Haushaltsautonomie. Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die beiden Gebietskörperschaften Land und Stadtgemeinde Bremen gemeinsam verwaltet. Aus Zweckmäßigkeitsgründen bzw. aus Gründen sparsamer Mittelverwendung erbringen die bremischen Gebietskörperschaften vielfach jeweils für die anderen beiden Körperschaften (Dienst-) Leistungen. Einnahmen bzw. Ausgaben von Behörden, die aufgrund dieser Regelung eine Doppelfunktion für das Land und die Stadtgemeinde wahrnehmen, werden nur in einem der betroffenen Haushalte veranschlagt. Anteilige Kostenerstattungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweils anderen Gebietskörperschaft sind jedoch zur Wahrung der Vermögenspositionen beider Gebietskörperschaften zu veranschlagen.
Einzelheiten ergeben sich aus den „Leitlinien bei innerbremischen Verrechnungen für die Wahrnehmung von Landes-/Gemeindeaufgaben“ des Senators für Finanzen vom 18. April 2005 in der jeweils geltenden Fassung
1
.
Auf der Basis des von der Senatorin für Finanzen entwickelten Berechnungsschemas sind die Anschläge für die Festtitel 384 01/984 01 und 386 01/986 01 „Für die Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben“ von den Ressorts zu ermitteln und entsprechend zu veranschlagen. Als Basis für die Berechnung ist der Anschlag des Haushaltsjahres 2013 zugrunde zu legen. Die entsprechenden Vordrucke stehen im MIP zur Verfügung.
Die für die Anschlagbildung zugrunde gelegte Berechnung ist der Senatorin für Finanzen zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.

3

Kamerale Haushalte

3.1

Allgemeines

Bei der Aufstellung der Haushalte sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die nachfolgenden Besonderheiten sind zu beachten:

3.1.1

Kassenwirksamkeit

Bereits bei der Aufstellung der Haushalte ist zu berücksichtigen, dass Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen nur zu veranschlagen sind, sofern diese tatsächlich im betreffenden Jahr zu erwarten, voraussichtlich zu leisten sind bzw. voraussichtlich benötigt werden.
Einnahmen sind realistisch zu veranschlagen. Sollte der Einnahmeeckwert unter Berücksichtigung aktueller Prognosen in der Höhe insgesamt nicht realisierbar sein, sind Minderveranschlagungen im Gesamteckwert auszugleichen. Zahlungen der EU (hier ESF und EFRE) sind der bisherigen Praxis entsprechend zu veranschlagen.
Ausgaben sind nur im Falle einer vorhersehbaren Mittelabflusses im jeweiligen Haushaltsjahr zu veranschlagen. Es ist zu prüfen, ob zunächst die Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung für den Beginn einer Maßnahme ausreicht und die Barmittel erst zu einem späteren Zeitpunkt zu veranschlagen sind.

3.1.2

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach

§ 7 LHO

Nach

§ 7 Abs. 2 LHO

sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, die nach VV-LHO Nr. 2.1 zu § 7 LHO rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bereits in der Planungsphase vorzunehmen sind. An diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind unterschiedliche Anforderungen an die Bearbeitungstiefe und die anzuwendenden Berechnungsinstrumenten zu stellen.
Im Rahmen der zu bildenden Ansätze für die Haushaltsjahre 2014/2015 sind für
neue
(erstmalig im Haushalt veranschlagte) investive Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von mehr als 1.000.000 € die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung neben den nach Tz. 3.2.10 bzw. 3.1.3 ohnehin dem Ressort vorliegenden Planungsunterlagen der Senatorin für Finanzen mit dem Haushaltsvorentwurf vorzulegen.
Für solche Maßnahmen ist die WU-Übersicht (vgl.
Anlage 3
zu den VV-LHO zu § 7 LHO) zumindest mit folgenden Angaben zu versehen:
Õ Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs
Õ Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte
Õ relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten
Õ Haushaltsauswirkungen (u. a. Folgekostenbetrachtungen)
Õ Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme
Õ Kriterien für die Erfolgsmessung und Zeitpunkte der Erfolgskontrollen.
Sofern eine WU-Übersicht noch nicht komplett zum Zeitpunkt der Abgabe des Haushaltsvorentwurfs vorgelegt werden kann, gilt die in Tz. 3.2.10 genannte Regelung (Anbringung eines Haushaltsvermerks).

3.1.3

Folgekostenberechnungen

Für alle neuen Investitionsmaßnahmen ab einem Kostenvolumen von mehr als 250.000 € (einschl. IT-Verfahren), die in den Folgejahren zu zusätzlichen Kosten führen, sind - unabhängig von der Art der Finanzierung - stets Folgekostenberechnungen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Berechnungen sind als Erläuterungen zum Haushaltsplan aufzunehmen und wie folgt darzustellen:
„BEI REALISIERUNG DER VERANSCHLAGTEN MASSNAHMEN IST VON FOLGENDEN EINMALIGEN/JÄHRLICHEN FOLGEKOSTEN AUSZUGEHEN:
EINMALIGJÄHRLICH
- PERSONALAUSGABENEUREUR
- SÄCHLICHE VERWALTUNGSAUSGABENEUREUR
- UNTERHALTUNGS- UND INSTANDSETZUNGSAUSGABENEUREUR
- SONSTIGE AUSGABENEUREUR
GESAMTAUSGABENEUREUR“.
Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens strikt auf die Einhaltung dieser Verpflichtung achten.
Davon unabhängig sind Folgekosten bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach

§ 7 LHO

zu berücksichtigen (vgl. Tz. 3.1.2).

3.1.4

Datenübernahme aus dem Haushaltsjahr 2013

Zur Erstellung der Haushaltsvorentwürfe 2014/2015 wurde der in SAP befindliche Datenbestand zum Stichtag 1. März 2013 in das Aufstellungsjahr 2014 kopiert. Die Landeshauptkasse wird die im laufenden Haushaltsvollzug verfügten (Stammdaten-) Änderungen ohne weitere Aufforderung übernehmen.
Ich bitte dennoch, die (neuen) Haushaltsstellen insbesondere hinsichtlich evtl. angebrachter Kennzeichnungen und Haushaltsvermerke etc. auf Richtigkeit in den Aufstellungsjahren 2014/2015 zu überprüfen.

3.1.5

Haushaltssystematik

Die aktuell gültigen Festtitel, (Fremd-)Bewirtschaftungskennziffern (FBZ/BKZ) sowie Funktionenkennziffern (FKZ) sind - nicht nur bei der Neueinrichtung von Haushaltsstellen - zu beachten. Die

aktuellen Verzeichnisse

stehen im MIP zur Verfügung und können dort eingesehen werden.

3.1.6

Neue Haushaltsstellen

Neue Haushaltsstellen sind grundsätzlich nur für das erste Aufstellungsjahr (2014) anzulegen. Die Übernahme der Stammdaten in das Jahr 2015 erfolgt automatisch (Ausnahme: VE-Veranschlagung für 2015 bei neu eingerichteter Haushaltsstelle – vgl. auch Tz. 5.3).
Sofern bei einer neuen Haushaltsstelle Haushaltsvermerke angebracht werden sollen, erfolgt dies ausschließlich im Haushaltsjahr 2014. Sofern für die Jahre 2014 und 2015 unterschiedliche Haushaltsvermerke (z. B. aufgrund von Sockelbeträgen) erforderlich werden, ist den einzelnen Haushaltsvermerken die jeweilige Jahresangabe („Für 2014:“ bzw. „Für 2015:“) voranzustellen.
Sofern es aus technischen, systematischen oder sonstigen Gründen notwendig ist, bestehende Haushaltsstellen an anderer Stelle oder im Haushaltsplan nach einer anderen Systematik zuzuordnen, so ist in SAP in jedem Fall die „Vorgänger“ bzw. die „Nachfolger“-Haushaltsstelle anzugeben.

3.2

Sachhaushalt

3.2.1

Stichtag für die Ermittlung der Anschläge

Für die Ermittlung der Anschläge 2014/2015 wird als Stichtag der

01. Januar 2013

festgesetzt (zu den Personalhaushalten vgl. Tz. 3.3.1). Hinsichtlich der Bildung von Kennzahlen/Mengengerüsten (einschließlich Städte- und Ländervergleiche „Benchmarking“) für die Darstellung im Produktgruppenhaushalt wird auf die Ausführungen zu Tz. 4 verwiesen.

3.2.2

Veranschlagung der bei der Eckwertbildung vorabdotierten kons. Ausgaben

Der Senat hat im Rahmen der Eckwertbildung 2014/2015 Vorabdotierungen vorgenommen. Er hat damit Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft, des Haushalts- und Finanzausschusses sowie eigene Beschlüsse mit konkreten finanziellen Auswirkungen für die Jahre 2014/2015 besonders berücksichtigt. Gleiches gilt für Mehrbedarfe, die vom Senat bereits bei der Eckwertbildung vorab eingeplant wurden. Außerdem wurden sogenannte „durchlaufende Posten“ (z. B. EU- oder Bundesmittel), die in Einnahme und Ausgabe durch den Haushalt fließen, mit einem Volumen von mehr als 1 Mio. € vorabdotiert.
Eine Liste aller vom Senat am 9. April 2013 beschlossenen Vorabdotierungen ist in

Anlage 6

beigefügt.
Die Ressorts haben zu gewährleisten, dass diese vorabdotierten Beträge ausschließlich für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Daher sind alle in der vom Senat am 9. April 2013 beschlossenen Liste der Vorabdotierungen genannten Positionen (ausgenommen sind durchlaufende Posten und abgesenkte Ausgaben) von der haushaltsgesetzlich geregelten gegenseitigen Deckungsfähigkeit mit anderen (nicht vorabdotierten) Haushaltsmitteln auszunehmen und dürfen nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zur Einsparung herangezogen werden.
Daher sind die veranschlagten Mittel grundsätzlich mit folgendem Haushaltsvermerk zu versehen:
„1. DIE HAUSHALTSGESETZLICHE DECKUNGSFÄHIGKEIT GILT NICHT FÜR DIESEN TITEL.
2.
EINSPARUNGEN SIND NUR MIT ZUSTIMMUNG DES HAUSHALTS- UND FINANZAUSSCHUSSES ZULÄSSIG.“
Der Vermerk ist in Abhängigkeit von der haushaltsmäßigen Abbildung der Ausgaben in Abstimmung mit dem Spiegelreferat der Senatorin für Finanzen zu variieren. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beschränkung nicht nur auf einen möglichen zusätzlichen Betrag bezieht, sondern auch auf einen vorabdotierten „Grundbetrag“.

3.2.3

Bauunterhaltsmiete

Die an das Sondervermögen Immobilien und Technik zu zahlende sogenannte Bauunterhaltsmiete für die laufenden Kosten der Bauunterhaltung und der Verwaltung, die im Falle der Ausweitung von Flächen durch Um- und Neubau sowie Erweiterung entsteht, ist grundsätzlich bei einem Titel 518 52, Bauunterhaltsmiete an das Sondervermögen Immobilien und Technik (Konzernkennung: 31, Konzernkennung2: 2260 bzw. 2560, Verpflichtungsgrad: 40)zu veranschlagen. Dies gilt grundsätzlich nur für neue, erstmalig ab 2014 innerhalb des Ressorteckwerts zu deckende Bauunterhaltsmieten.
Sofern derartige (vom Ressort zu tragende) Bauunterhaltsmieten noch auf Titeln 581 50 veranschlagt sind, ist eine veränderte Veranschlagung in Abstimmung mit dem zuständigen Spiegelreferat vorzunehmen.

3.2.4

Ausgaben für die Festnetztelefonie

Im Zusammenhang mit dem Vertragswechsel bei der Festnetztelefonie ist im Haushaltsjahr 2013 eine Anpassung in der Mittelbewirtschaftung der Ausgaben vorgenommen worden
2
. Die zentral im Produktplan 96 IT-Ausgaben erwarteten jährlichen Aufwände für die Deckung der Kosten des Telefonvertrages in Höhe von rd. 201,5 Tsd. € sind durch Eckwertverlagerung bei den konsumtiven Ausgaben bereitzustellen. Folgende Beträge sind zu berücksichtigen:
Eckwertverlagerung
20142015
in €
01Bürgerschaft-1.090-1.090
02Rechnungshof-370-370
03Senat / Senatskanzlei / Kirchl. Ang.-2.990-2.990
05Bundes-/Europaangelegenheiten-310-310
06Datenschutz-180-180
07Inneres-51.380-51.380
08Gleichberechtigung der Frau-300-300
11Justiz / Verfassung-15.350-15.350
12Sport-230-230
21Bildung-30.400-30.400
22Kultur-4.020-4.020
24Hochschulen / Forschung00
31Arbeit-1.090-1.090
41Soziales / Kinder / Jugend-41.320-41.320
51Gesundheit-7.610-7.610
68Umwelt / Bau / Verkehr-14.740-14.740
71Wirtschaft-3.350-3.350
81Häfen-2.220-2.220
91Finanzen / Personal-24.550-24.550
96IT-Ausgaben201.500201.500
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Rechnungsbetrag vom Nutzerverhalten abhängt und daher im Bedarfsfall eine „Nachsteuerung“ erfolgen muss. Im Übrigen sind Kosten für Mobilfunkverträge weiterhin direkt abzurechnen.

3.2.5

Dienstleistungsentgelte Performa

Der Senat hat im Zusammenhang mit der Budgetierung der Performa Entgelte für haushaltsfinanzierte Pflichtleistungen die von der Senatorin für Finanzen - Ref. 32 - berechneten Bedarfe für die Eckwerte 2014/2015 (vgl.

Anlage 7

) zur Verfügung gestellt.
Bei den haushaltsfinanzierten Pflichtleistungen handelt es sich im Wesentlichen um die Berechnung/Anweisung der Bezüge/Entgelte für das Personal (außer refinanziertes Personal) in allen Produktplänen. Im Produktplan 92 Allgemeine Finanzen handelt es sich jedoch um die Berechnung/Anweisung der Versorgungsbezüge sowie diverse zentral finanzierte Einzeldienstleistungen der Performa Nord.
Die ermittelten Bedarfe enthalten analog der Kernverwaltung eine Tarifvorsorge von 0,9% in 2014 und 1,5% in 2015 unter Berücksichtigung der erwarteten abzurechnenden Personalmengen in 2014 und 2015 sowie der PEP-Vorgaben für Performa.
Die vorabdotierten Beträge sind von den Ressorts unverändert in die Haushaltsvorentwürfe zu übernehmen, wobei die Veranschlagungsebene freigestellt ist. Die Mittel dürfen nicht zur Deckung an anderer Stelle verwendet werden. Zur Sicherstellung der Zweckbestimmung sind diese Haushaltsstellen wie auch in den Vorjahren mit einem Haushaltsvermerk zu versehen, der eine Deckungsfähigkeit zu anderen Haushaltstellen und eine Übertragbarkeit ausschließt.
Die sog. Wahlleistungen und Entgelte für das Servicecenter Dienstreisen sind in diesen Beträgen nicht enthalten und müssen gesondert veranschlagt werden.

3.2.6

Gebäudeinnenreinigung

Die Entgelte an Immobilien Bremen für die Innenreinigung sind gem. Beschluss des Senats bei der Eckwertbildung 2014/2015 vorabdotiert worden. Soweit sich im Vollzug der Haushalte 2012 bzw. 2013 Änderungen bei diesen Dienstleistungen (z.B. aufgrund einer Flächenausweitung) ergeben haben, sind diese Veränderungen bei der Anschlagbildung durch Eckwertverlagerung in den Produktplan 92 Allgemeine Finanzen zu berücksichtigen.

3.2.7

Personalkostenintensive Sachkostenzuschüsse /-Erstattungen

3.2.7.1
Personalkostenerstattungen an Bremerhaven
Die Personalkostenerstattungen für die Polizei Bremerhavens sowie für Lehrerinnen und Lehrer in Bremerhaven sind in den jeweiligen konsumtiven Ressorthaushalten einzustellen. Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen der Budgetierung der Personalausgaben ein Budget für das aktive Personal sowie für die Versorgungsfälle ermitteln. Die Anschläge sind auf der Grundlage dieser Budgets vom Senator für Inneres und Sport für die Polizei sowie von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft bei den Lehrerinnen und Lehrern mit der Stadt Bremerhaven abzustimmen.
Die Mittel dürfen nicht zur Deckung für andere Zwecke herangezogen werden.
3.2.7.2
Personalkostenzuschüsse an ausgegliederte Einrichtungen
Die Personalkostenzuschüsse für Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts sowie die Personalkostenzuschüsse für den KiTa Bereich, das Theater und Freie Träger im KiTa- und Bildungsbereich werden im konsumtiven Haushalt auf Basis der um die Effekte des TVöD Tarifergebnisses 2013 erhöhten Anschläge des Jahres 2013 vorabdotiert. Zusätzlich wurde eine zentrale Tarifvorsorge eingestellt, die eine Steigerung analog zur Kernverwaltung (0,9%) für 2014 und 1,5% für 2015 beinhaltet. Für den Hochschulbereich wurde eine zusätzliche Tarifvorsorge in Höhe von 3% jährlich im Angestelltenbereich zentral eingestellt. Die gesonderten Versorgungskostenzuschüsse an die Hochschulsonderhaushalte sind um den erwarteten Anstieg von Versorgungsempfängern gesteigert worden. Darüber hinaus gehende Kostensteigerungen sind von den Einrichtungen zu erwirtschaften.
Die vorabdotierten Mittel sind in der in

Anlage 6

dargestellten Höhe als Anschläge für die Personalkostenzuschüsse in die jeweiligen Ressorthaushalte einzustellen. Die Mittel dürfen nicht zur Deckung für andere Zwecke herangezogen werden.
Die Entgelte für Innenreinigung und Hausmeisterdienste an Immobilien Bremen werden auf der Basis des Anschlags 2013 vollständig vorabdotiert und sind in dieser Höhe in den jeweiligen Ressorthaushalten zu berücksichtigen (vgl. Tz. 3.2.6). Zu den Dienstleistungsentgelten an Performa siehe Tz. 3.2.5.

3.2.8

Haushaltsvermerke, Verpflichtungsermächtigungen

3.2.8.1
Haushaltsvermerke
Um unterschiedliche Formulierungen der Haushaltsvermerke bei gleichen Sachverhalten zu vermeiden, bitte ich, die in der

Anlage 8

aufgeführten Standard-Haushaltsvermerke zu verwenden. Sofern in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden soll/muss, ist eine vorherige Abstimmung mit den bei fachlich zuständigen Referaten der Senatorin für Finanzen erforderlich.
3.2.8.2
Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen
Die Ressorts werden - wie auch in den Vorjahren - gebeten, die für die Jahre 2014 und 2015 erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen in ihren Haushalten bei den jeweiligen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Voraussetzung ist, dass die Abdeckung der Verpflichtungsermächtigungen Bestandteil der gültigen Finanz- und Investitionsplanung des Senats ist.

3.2.9

Vorlage von Wirtschaftsplänen

3.2.9.1
Sondervermögen / Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
Die von den Eigenbetrieben und Sonstigen Sondervermögen gem.

§ 17

Abs. 1 in Verbindung mit

§ 36 Abs. 1 BremSVG

aufgestellten Wirtschaftspläne (Erfolgsplan, Vermögensplan, maßnahmenbezogener Investitionsplan, Stellenplan) sind als Anlage zum Haushaltsplan von der Bremischen Bürgerschaft festzusetzen. Dies gilt nach

§ 105 LHO

in Verbindung mit den jeweiligen Errichtungsgesetzen auch für die Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Ressorts werden gebeten, die Entwürfe der Wirtschaftspläne für 2014 und 2015 zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen bis

zum 11. Juni 2013

bei der Senatorin für Finanzen einzureichen.
Sofern Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Zuschüsse aus den Haushalten erhalten, ist sicherzustellen, dass die in den Wirtschaftsplänen enthaltenen Beträge mit den in den Haushaltsvorentwürfen vorgesehenen Zuschüssen/Zuweisungen übereinstimmen. Die Senatorin für Finanzen verweist ferner auf das in

§ 26 LHO

enthaltene Erfordernis, die Zuschüsse für Betriebe, Sondervermögen und juristische Personen öffentl. Rechts im Haushaltsplan zu erläutern.
3.2.9.2
Zuwendungsempfänger (§ 23/

§ 44 LHO

)
Gemäß
Anlage 2
der VV Nr. 3.4 zu

§ 23

i. V. m.

§ 26 Abs. 3 LHO

ist der Senatorin für Finanzen entsprechend den Rahmenrichtlinien über die Vorlage von Unterlagen von Zuwendungsempfängern bei

institutioneller Förderung ab 100.000 €

zur Haushaltsaufstellung vom Ressort eine Bestätigung (

Testat

) vorzulegen. Damit wird bestätigt, dass der Zuwendungsempfänger einen mit den Haushaltsansätzen übereinstimmenden Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan und die notwendigen Unterlagen vorgelegt hat, die auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft worden sind. Außerdem ist eine

Übersicht

über den Wirtschaftsplan / Haushaltsplan gem.
Anlage 4
der o. a. Rahmenrichtlinien

beizufügen

.
Die Ressorts werden gebeten, der Senatorin für Finanzen die erforderlichen

Testate

für die Haushalte 2014/2015 zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen bis

zum 11. Juni 2013

einzureichen.
Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass für sämtliche Zuwendungsempfänger zu prüfen ist, ob die mit der Zuwendung verbundene Aufgabenwahrnehmung aus der Sicht Bremens unverzichtbar ist (

§ 23 LHO

). Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Aufgabe andernfalls zwingend durch eine bremische Behörde wahrgenommen werden müsste. Ferner wird auf die Einhaltung des sog. Besserstellungsverbotes hingewiesen (VV zu § 44 LHO).
Sofern die Testate bis zum Abgabetermin der Haushaltsvorentwürfe nicht vorgelegt werden können, ist bei Haushaltsstellen mit einer institutionellen Zuwendung von mehr als 100.000 € folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
„MONATLICH DARF MAX. 1/14 DES VERANSCHLAGTEN ZUWENDUNGSBETRAGES VERAUSGABT WERDEN. NACH DEM I. QUARTAL D. J. WIRD DER VERBLEIBENDE VERANSCHLAGTE ZUWENDUNGSBETRAG GESPERRT. DIE SENATORIN FÜR FINANZEN KANN DIE AUSGABEBESCHRÄNKUNG BZW. DIE SPERRE NACH VORLAGE DER ERFORDERLICHEN TESTATE AUFHEBEN.“

3.2.10

Veranschlagung von Bauinvestitionen (HGr. 7 und 8)

Bei der Planung und Veranschlagung von Investitionsmitteln ist zu beachten, dass die Sanierung - unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots - grundsätzlich vor Neubau geht. Dies gilt beispielweise im Straßenbau, aber auch in der Stadtentwicklung, bei der der energetischen und barrierefreien Sanierung des vorhandene Gebäudebestands der Vorrang einzuräumen ist.
Für Bauinvestitionen wird im Übrigen ausdrücklich auf die Einhaltung der Vorschriften des

§ 24 LHO

und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie insbesondere auf Nr. 3.2.2 und 3.3 der Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) hingewiesen.
Insofern müssen bei Veranschlagung Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, die Kosten des Grunderwerbs und die Kosten der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.
Im Falle von einzeln veranschlagten Maßnahmen mit einem Ausgabevolumen von mehr als 250.000 € bitte ich mit der Abgabe des Haushaltsvorentwurfs um Übersendung einer Bestätigung, dass diese Planungsunterlagen im Fachressort vorliegen (siehe

Anlage 9

). Sofern diese Unterlagen nicht vorliegen, bitte ich von einer Veranschlagung abzusehen. Sollte allerdings aus einer späteren Veranschlagung ein wirtschaftlicher Nachteil für Bremen entstehen, ist eine Veranschlagung dennoch vorzunehmen und kurz zu begründen. Außerdem ist in einem solchen Fall folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
Für Maßnahmen der HGr. 7:
„1. DIE HAUSHALTSGESETZLICHE ERMÄCHTIGUNG ZUR AUFHEBUNG DER NACH § 22 ABS. 2 LHO BESTEHENDEN SPERRE GILT NICHT FÜR DIESEN TITEL.
2.
DIE HAUSHALTSGETZLICHE GEGENSEITIGE DECKUNGSFÄHIGKEIT GILT NICHT FÜR DIESEN TITEL.“
Für Maßnahmen der HGr. 8:
„1. DIE MITTEL SIND GESPERRT. ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SPERRE ENTSCHEIDET DIE SENATORIN FÜR FINANZEN NACH VORLAGE DER PLANUNGSUNTERLAGEN GEM. § 24 ABS. 2 LHO.
2.
DIE HAUSHALTSGESETZLICHE GEGENSEITIGE DECKUNGSFÄHIGKEIT GILT NICHT FÜR DIESEN TITEL.“
Die bei der Ermittlung der jeweiligen Preise (vgl. RLBau) bei

Hoch- und Tiefbaumaßnahmen

für die Jahre

2014 und 2015

anzunehmende Höhe der

Preissteigerungen

wird in Kürze von der Senatorin für Finanzen - Ref. 20 - gesondert mitgeteilt.
Die tatsächlichen Kostenentwicklungen sind jährlich zu überprüfen; ggf. sind die Prognosen insbesondere bei mehrjährigen Projekten im Rahmen der Finanzplanung zu aktualisieren.

3.2.11

Veranschlagung von EU-Mitteln (insbesondere ESF / EFRE)

Die Veranschlagung von EU-Mitteln wurde in der Vergangenheit nicht immer einheitlich vorgenommen.
Die EFRE-Einnahmen (EFRE - Programm 2007/2013 sowie das Programm der neuen Förderphase) sind eckwertrelevant im Haushalt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (PPL 71 Wirtschaft) zu veranschlagen. Die Ausgaben einschl. evtl. bereit zu stellender Komplementärmittel sind in Abstimmung mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen in den Empfänger-Haushalten (insbesondere Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit sowie Senator für Umwelt, Bau und Verkehr) zu veranschlagen.
Die ESF-Mittel werden im Haushalt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (Produktplan 31 Arbeit) in Einnahme und Ausgabe veranschlagt.
Es ist sicherzustellen, dass Einnahmen max. in Höhe des jeweiligen Programms veranschlagt werden.
Die veranschlagte Ausgabe ist mit einer Erläuterung zu versehen, aus der die Aufteilung zwischen EU-Mitteln und bremischem Komplementäranteil ersichtlich ist.
Die eingerichteten Verrechnungs-Ausgabe- bzw. -Einnahmehaushaltsstellen sind nicht mit einem Haushaltsanschlag zu versehen. Einnahmen bzw. Ausgaben auf diesen Haushaltsstellen werden lediglich in Sonderfällen im Haushaltsvollzug gebucht. Zweifels- oder Sonderfälle sind zwischen dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und dem jeweils begünstigten Ressort - unter Beteiligung der Senatorin für Finanzen – Ref. 20 - einvernehmlich zu regeln.

3.2.12

Kostenanteile für die Mitbenutzung von VBN-Jahreskarten

Der Kostenanteil für die Mitbenutzung von VBN-Jahreskarten mit monatlichen Kosten in Höhe von aktuell 43,75 € pro Karte wird auf 8,00 € pro Karte und Monat festgelegt. Im Falle von kostengünstigeren Job-Tickets ist der Kostenanteil anteilig entsprechend festzusetzen.
Die hieraus erwarteten Einnahmen sind bei der Veranschlagung von den entsprechenden Ausgaben abzusetzen.

3.2.13

Eckwertanalyse

Mit den Haushaltsvorentwürfen ist der Senatorin für Finanzen eine ausgefüllte Eckwertanalyse vorzulegen, in der die vom Senat beschlossenen Eckwerte mit den tatsächlich durch Anschläge ausgefüllten Eckwerten gegenüber gestellt werden. Abweichungen (insbesondere Verlagerungen zu anderen Produktplänen) sind im Einzelnen zu erläutern.
Die Einhaltung der vom Senat beschlossenen Eckwerte ist mit dem entsprechenden Vordruck (vgl.

Anlage 10

)

herzuleiten.

3.3

Personal und Stellen

3.3.1

Stichtag für die Ermittlung der Personalbudgets, Personalvorgaben und Stellenpläne

Für die Budgetierung der Personalausgaben und die Ermittlung der Personalkennzahlen wird als

Stichtag

der

1. Februar 2013

festgesetzt. Basis für die

Bonus-Malus

-Regelung ist der Personalbestand am

1. April 2011

und am

1. Februar 2013

.
Die Berücksichtigung gravierender Veränderungen in der Personal- und Stellenzuordnung aufgrund von organisationsbedingten Verlagerungen oder neuer Produktgruppenstrukturen (vgl. auch Tz. 4) ist im Einzelfall mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - abzustimmen. Auf Tz. 2.1 wird hingewiesen.

3.3.2

Personalkennzahlen im Produktgruppenhaushalt

Die Personalkennzahlen werden den für die Aufstellung der Produktgruppenhaushalte Verantwortlichen mit Freigabe der Haushaltsaufstellung in SAP sowie im Datenbanksystem PuMa von der Senatorin für Finanzen zur Verfügung gestellt. Änderungen bedürfen wegen der Abhängigkeiten zu den budgetierten Dienstbezügen der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 -.

3.3.3

Budgetbereiche im Personalhaushalt und bei den Stellen

Bei der Budgetierung der Dienstbezüge in den Personalhaushalten und in der Stellenplanung wird zwischen dem Kernbereich, den temporären Personalmitteln, der Ausbildung und refinanzierter Beschäftigung unterschieden. Die Veranschlagung von temporären Personalmitteln ist mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – abzustimmen. In den Personalhaushalten sind außerdem sonstige personalrelevante Ausgaben, sog. Nebentitel. ausgewiesen.

3.3.4

Allgemeine Deckungsfähigkeiten der Personalausgaben

Als Obergrenzen im Rahmen der Aufstellung der Haushalte gelten für die Produktpläne die vom Senat festgelegten Budgets.
Änderungen bei den nicht übertragbaren Personalausgaben der Gruppen 422 und 428 (Budgetbereiche Kernbereich, temporäre Personalmittel und Ausbildung) sind nur über Veränderungen der maßgeblichen Mengengerüste (Beschäftigungszielzahlen) auf der Ebene (Kapitel-) Produktgruppe möglich und sind der Senatorin für Finanzen mitzuteilen, die (im Rahmen der Eckwerte) entsprechende Aktualisierungen bei den Budgets und den Personalkennzahlen durchführt.
Bei den übertragbaren Personalausgaben (Budgetbereich Refinanzierte Beschäftigung) und in den übrigen Gruppen der Personalhaushalte sind Änderungen zulässig, wenn an anderer Stelle in den Haushalten ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen zur Verlagerung von Mitteln zwischen den Haushalten und zur refinanzierten Beschäftigung verwiesen. Sind im Einzelfall Verschiebungen zwischen den Budgetbereichen erforderlich, bedürfen diese ebenso der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – wie Verlagerungen zwischen den Haushalten.

3.3.5

Haushaltsvermerke bei Personalhaushaltsstellen

Hinsichtlich der Anbringung von Haushaltsvermerken bei Personalhaushaltsstellen wird auf die Ausführungen zur refinanzierten Beschäftigung und die allgemeinen Hinweise (vgl. auch Tz. 3.2.8.1) verwiesen.

3.3.6

Temporäre Personalmittel

Zeitlich befristet in den Haushalten zur Verfügung gestellte Mittel für Dienstbezüge sind dem Budgetbereich temporäre Personalmittel zugeordnet. Hierbei handelt es sich um vom Haushalt bereitgestellte Mittel zur Finanzierung von Projekten, vereinbarten Personalentwicklungspfaden sowie maßnahmenbezogenen Personalbedarfen. Die Veranschlagung von temporären Personalmitteln ist mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – abzustimmen. Neueinstellungen, die über temporäre Personalmittel finanziert werden, sind auf die Dauer der Finanzierung zu befristen. Unbefristet beschäftigtes Personal, das über temporäre Projektmittel finanziert wird, ist nach Ablauf der Finanzierung im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.

3.3.7

Ausbildung

In den dezentralen Produktgruppenbudgets werden nur die beschlossenen Ausbildungsgänge (derzeit einschl. beschlossener Ausbildungsplanung 2013) veranschlagt. Die Mittel für künftige Ausbildungsjahrgänge des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden zunächst zentral im Produktplan 92 veranschlagt und im Vollzug der Haushalte in die Budgets der Produktgruppen nachbewilligt. Bei der Stellenplanung ist entsprechend zu verfahren.

3.3.8

Refinanzierte Beschäftigung

Für im Stellenplan ausgewiesene refinanzierte Stellen sind auf der Ausgabe- und auf der Einnahmeseite entsprechende Anschläge in den Haushalten auszuweisen. Einnahme- und Ausgabehaushaltsstellen sind über entsprechende Haushaltsvermerke miteinander zu verbinden. Die Senatorin für Finanzen bittet alle Ressorts ihr refinanziertes Personalbudget dahingehend zu prüfen. Sollte ein Zusammenhang zwischen Einnahme- und Ausgabeposition nicht darstellbar sein – z. B. bei refinanziertem Budget aus Umlagebeschlüssen – ist dies der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - anzuzeigen.
Das Buchen von sog „Rotabsetzern“ für Personalkostenerstattungen ist nicht zulässig. Sind Personalkostenerstattungen für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 absehbar, sind –soweit noch nicht vorhanden – entsprechende Einnahme- und Ausgabekonstruktionen einzurichten. Refinanzierungen zwischen Produktplänen und innerhalb von Produktplänen innerhalb der Kernverwaltung sind nicht möglich. Sollten entsprechende Vorgänge bestehen, sind diese in eine Zielzahlverlagerung umzuwandeln.
Bei der Veranschlagung von refinanzierter Beschäftigung ist im Sinne einer Vollkostendeckung zu berücksichtigen, dass außer den Dienstbezügen insbesondere auch die Beihilfe- und Versorgungslasten sowie Arbeitsplatzkosten und Dienstleistungsentgelte berücksichtigt werden. In Produktgruppen mit refinanzierter Beschäftigung von Beamten oder ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist je betroffenem Abrechnungsbereich mindestens eine Haushaltsstelle der Gruppe 634 „Zuführung an die Anstalt für Versorgungsvorsorge“ und/oder „Zuführung an die Anstalt für Versorgungsvorsorge (Ruhelohn)“ für die Versorgungsanwartschaften vorzusehen. Hierauf sind 30 v. H. der veranschlagten Besoldungs- bzw. 14,29 v. H. der Entgeltaufwendungen zu veranschlagen. Darüber hinaus ist mindestens eine Beihilfehaushaltsstelle für refinanziertes Personal einzurichten (vgl. auch Tz. 3.3.12).

3.3.9

Stellenpläne

Die Entwürfe der Stellenpläne sind zeitgleich zur Aufstellung der Haushalte 2014/2015 von den dezentral Verantwortlichen sowohl in kameraler Form - getrennt nach Land und Stadtgemeinde - als auch in der Produktgruppenstruktur - zusammengefasst für Land und Stadtgemeinde - aufzustellen.
Bei der notwendigen Aktualisierung der Stelleninformationen sind insbesondere einzuarbeiten
-
Berichtigungen und Veränderungen in der Produktgruppenstruktur und/oder Produktgruppenzuordnung (einschließlich etwaiger Splitting-Anteile),
-
Stellenanpassungen und -ausgleiche aufgrund der Geschäftsverteilung im Senat und anderer organisatorischer Maßnahmen,
-
Stellenanpassungen aufgrund der veränderten Personalplanungsvorgaben für das Jahr 2013,
-
Veränderungen aufgrund der im Rahmen dezentraler Stellenbewirtschaftung oder durch Beschluss der Haushalts- und Finanzausschüsse im Jahren 2013 eingerichteten, verlagerten oder gestrichenen Planstellen und Stellen für Arbeitnehmernehmerinnen und Arbeitnehmer und
-
Anpassungen bei den refinanzierten Stellen an die veranschlagten Ausgaben.
Als Orientierungsrahmen für die in den Stellenplanentwürfen einer Produktgruppe ausweisbaren Stellenvolumina gelten die für den Kernbereich und die Ausbildung festgelegten Beschäftigungszielzahlen zuzüglich einer Bewirtschaftungsmarge von 3 v. H. Ist das Beschäftigungsvolumen (Ist) höher als die zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres gültige Beschäftigungszielzahl tritt an die Stelle der Beschäftigungszielzahl das Beschäftigungsvolumen und die Bewirtschaftungsmarge reduziert sich auf 1,5 v. H.
Aufsatzpunkt für die Aufstellung der Stellenpläne ist der Stellenbestand zu Beginn der Haushaltsjahre, wobei die besetzten Stellen vorrangig abzusichern sind. Die Vakanzen sind entsprechend der Aufgabenstruktur aufzuteilen. Das bewertete Volumen, das mit dem

Index zum 01. Februar 2013

gewichtete Stellenvolumen, wird hierzu als Richtgröße ausgewiesen. Nennenswerte Abweichungen vom Orientierungsrahmen sollten im Hinblick auf die Senatsbefassung und die Haushaltsberatungen begründet werden; dies gilt insbesondere auch für Veränderungen oberhalb der Besoldungsgruppe A14 bzw. vergleichbarer Entgeltgruppen.
Die

Stellenplanentwürfe der Ressorts

sind bis zum

11. Juni 2013

(analog Tz. 1.7) über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - einzureichen. Mit Beschluss der Stellenpläne sind dezentral die sollüberschreitenden freien Stellen zu beenden (zu streichen).

3.3.10

Stellenübersichten ausgegliederter Konzernbereiche

Für Sonderhaushalte, ausgegliederte Bereiche nach

§ 26 LHO

sowie Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind die Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Bestandteil der Wirtschaftspläne als Anlagen zum Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Die Stellenübersichten für ausgegliederte Einrichtungen haben der allgemeinen Form der Stellenpläne zu genügen. Dies bedeutet eine Differenzierung nach Abrechnungsbereich, BVL Gruppe (Tarifwerk, Tarifgruppe), Personalgruppe und Dienstbezeichnung sowie der Volumina für die Jahre 2014 und 2015. Die Aufstellung der Stellenpläne muss die Kostenneutralität sicherstellen und hat die personalwirtschaftlichen Rahmensetzungen zur Effizienzsteigerung zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Beteiligungsgesellschaften und Zuwendungsempfänger. Unter anderem ist ein auf definierten Datensätzen beruhendes Berichtswesen zur Personalausstattung in den ausgegliederten Konzernbereichen fortzuführen.
Die

Stellenplanentwürfe

der

ausgegliederten Bereiche

sind bis zum

11. Juni 2013

über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen – Referat 32 - einzureichen. Einrichtungen ohne PuMa-Online-Anschluss können sich hinsichtlich einer technischen Unterstützung an die Senatorin für Finanzen – Referat 32 - wenden.

3.3.11

Stellenhebungen

Stellenhebungen sind im Stellengefüge der jeweiligen Produktgruppe dauerhaft kostenneutral darzustellen. Dabei gelten die bislang in den Haushaltsgesetzen festgelegten Flexibilisierungsregeln. Bei Planstellen für Beamte in ausgegliederten Konzernbereichen ist entsprechend zu verfahren.

3.3.12

Dezentralisierung der Beihilfen

Die Beihilfen in der Gruppe 441 können von den dezentral Verantwortlichen produktplanintern bis auf die Ebene der Produktgruppen weiter differenziert werden. Auf Anforderung erhalten die für einen Produktplan verantwortlichen Personen hierzu Aufstellungen über die Anteile der Produktgruppen an den dezentralisierten Beihilfemitteln. Entsprechend der haushaltsgesetzlichen Regelung 2013 sind die Beihilfemittel zweckgebunden und stehen nicht zum Ausgleich an anderer Stelle des Produktplans zur Verfügung.
Die Dezentralisierung bis auf die Produktgruppenebene ist in jedem Fall vorzusehen, in dem entsprechende Mittelanteile zur Abrechnung mit Dritten benötigt werden, insbesondere z. B. wenn Kooperationen auf der Ebene der norddeutschen Länder bestehen oder vorgesehen sind. Bei der Einrichtung neuer Beihilfehaushaltsstellen ist zur Sicherstellung der Anweisungen durch die abrechnende Einrichtung, zurzeit Performa Nord, die FBZ 928 einzutragen.

3.3.13

Dezentralisierung der Versorgung

Die Versorgungslasten (Obergruppe 43) bleiben grundsätzlich der Produktgruppe Versorgung des Produktplans „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordnet und werden zentral bewirtschaftet.
Ausgenommen hiervon sind die Versorgungslasten der Sonderhaushalte sowie im Zusammenhang mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 BeamtStG in Verbindung mit

§ 39 BremBG

, die zu Lasten der Dienstbezügebudgets in den jeweiligen Produktgruppen/Einrichtungen zu veranschlagen sind. Neu zu berücksichtigende oder absehbare Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand sind bei der Aufstellung der Haushalte in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - unter Absenkung der Beschäftigungszielzahl entsprechend zu berücksichtigen.
Die Versorgungslasten ehemals in ausgegliederten Konzernbereichen Beschäftigter werden weiter in den Personalhaushalten ausgewiesen, soweit dieses bislang schon entsprechend geregelt gewesen ist.

3.3.14

Versorgungsrücklage und Versorgungsvorsorge

Die Mittel für die Zuführung zur Versorgungsrücklage nach § 14a II und III BBesG sowie die zur Vorsorge für spätere Versorgungslasten aus Minderausgaben durch die Verbeamtung angestellter Beschäftigter werden für die Kernverwaltung zentral in den Personalhaushalten veranschlagt.
Ausgegliederte Konzernbereiche berücksichtigen die nach dem BBesG erforderlichen Zuführungen zur Versorgungsrücklage sowie ggf. Versorgungszuschläge auf die Dienstbezüge der Beamten und die Entgelte der ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – wie bisher - entsprechend in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.
Die Sonderhaushalte und die Produktgruppen der Kernverwaltung berücksichtigen die bei refinanzierter Beschäftigung abzuführenden Versorgungszuschläge in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.

3.3.15

Liste über die durchschnittlichen Personalhauptkosten

Die Liste der durchschnittlichen Personalhauptkosten 2014/2015 pro Vollzeitkraft ist als

Anlage 11

beigefügt.

4

Produktgruppenhaushalt

4.1

Grundsätzliche Anmerkungen

Generell sind die bisherigen Leistungsziele auf den Ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe auf ihre Aussagefähigkeit und Steuerungsrelevanz zu überprüfen. Die Erfahrungen aus dem unterjährigen Controlling sind einzubeziehen (Eignung der Kennzahlen für ein unterjähriges Controlling; Überprüfung der gewählten Datenstrukturen, wie z. B. Kennzahlentyp, Zuordnung zu Kennzahlengruppen).
Die Ressorts werden gebeten, sich mit der Thematik der Ziel- und Kennzahlenbildung intensiv auseinander zu setzen und hierbei auch die in der Vergangenheit nicht immer ausreichend erfolgte Abstimmung von Kennzahlen und Mengengerüsten mit Bremerhaven vorzunehmen.

4.2

Änderungen in der bestehenden Produktplan- /-bereichs- und -gruppenstruktur

Änderungen in der Produktgruppenstruktur, die über die in Tz. 2.1 genannten Anpassungen hinaus gehen, sind frühzeitig mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei grundlegenden Änderungen bzw. Zusammenfassungen von Produktgruppen und Produktbereichen.

4.3

Städte- und Ländervergleiche („Benchmarking“)

Von erheblichem Stellenwert für das Aufstellungsverfahren auf Ebene der Produktpläne sind die Betrachtungen bremischer Ressourcen- und Leistungskennzahlen im Städte- und Ländervergleich. Die Ergebnisse der Benchmarking-Verfahren sollen Einfluss auf die Zielsetzungen und Leistungskennzahlen im bremischen Produktgruppenhaushalt nehmen. Bremische Standards, die deutlich über denen anderer Städte und Länder liegen, sind mit dem Ziel einer kurz- bzw. mittelfristigen Anpassung zu überprüfen.

4.4

Benennung der Verantwortlichen

Die Ressorts werden gebeten, soweit noch nicht geschehen, im Sinne der Zusammenführung von Personal-, Finanz- und Fachverantwortung, im aufzustellenden Produktgruppenhaushalt 2014/2015 diejenigen Personen zu benennen, denen die tatsächliche Verantwortung für einen Produktplan, einen Produktbereich bzw. eine Produktgruppe obliegt. Doppelverantwortlichkeiten sowohl für Produktbereiche als auch Produktgruppen sind im Sinne einer eindeutigen Zuweisung von Verantwortung zu vermeiden. Ein entsprechender Bestätigungsvordruck kann im MIP abgerufen werden
3
.

4.5

Produktplanebene

Auf der Ebene eines Produktplans sollen die politischen/strategischen Zielvorgaben (z. B. aus der Koalitionsvereinbarung, aus Bürgerschafts- und Senatsbeschlüssen etc.) dargestellt werden (vgl. Vordruck in

Anlage 12

). Dieses Blatt soll darüber hinaus in komprimierter Form in der Rubrik „Ziele und Strategien des Produktplans“ in Ableitung der Zielvorgaben möglichst konkrete politische Ziele/Umsetzungsschritte beinhalten. Die außerhalb von SAP auszufüllenden Leistungsangaben mit konkreten Kennzahlen und weiteren Erläuterungen sollen neben den Daten zum Budget (Finanz- und Personaldaten) einen umfassenden Überblick über den Produktplan liefern und damit als Grundlage für die politische Diskussion dienen.
Das für jeden Produktplan abzugebende Produktplanblatt Leistungsangaben ist - außerhalb von SAP - auszufüllen und mit den Haushaltsvorentwürfen der Senatorin für Finanzen zu übersenden.

4.6

Ausfüll-/Bearbeitungshinweise für Produktplan-, bereichs- und -gruppenblätter

Anlage 13

enthält Hinweise und Informationen für das Ausfüllen der einzelnen Felder der Produktplan-, Produktbereichs- und des Produktgruppenblätter. Die darin enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen Feldern sind als praxisorientierte Hilfestellung für die jeweils Verantwortlichen zu verstehen.

4.7

Aufnahme neuer Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt

Für jede im Produktgruppenhaushalt für 2014/2015 neu aufzunehmende Kennzahl ist ein einheitliches Prüf- und Erfassungsblatt auszufüllen. Dieses Formular ist als Erfassungshilfe gedacht und soll auch die systemtechnische Weiterverarbeitung in SAP erleichtern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ausnahmsweise eine bestehende Kennzahl in ihren Stammdaten geändert werden soll.
Die Ressorts werden gebeten, für jede im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2014/2015 neu aufzunehmende Kennzahl ein „Kennzahlenblatt“ zu erstellen

(

Anlage 14

)

und per E-Mail dem zuständigen Spiegelreferat (bei personalrelevanten Kennzahlen dem Referat 32) bei der Senatorin für Finanzen zuzuleiten.
Eine Sammlung vorliegender Kennzahlenblätter wird zentral bei der Senatorin für Finanzen - Referat 21 - geführt.
Die Aufnahme neuer bzw. die Änderung bestehender Kennzahlen erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Spiegelreferat in der Reihenfolge des Eingangs ausschließlich durch die Mitarbeiter/-innen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP.
Der Antragsteller erhält von den Mitarbeiter/-innen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP per Mail unverzüglich eine Information über die erfolgte Einrichtung/Änderung einer bestehenden Kennzahl, so dass anschließend dezentral eine weitere Bearbeitung (Buchung) erfolgen kann.

5

Technische Umsetzung

5.1

Eingaben in SAP - Serviceunterstützung durch die Senatorin für Finanzen

Die technische Aufstellung der Haushalte 2014/2015 erfolgt mit der Software SAP, die Stellenplanaufstellung mit dem Datenbanksystem PuMa-Online. Die jeweils Verantwortlichen werden gebeten, die erforderlichen Eingaben unter Einhaltung der von der Senatorin für Finanzen vorgegebenen Termine (vgl. Tz. 1.7) vorzunehmen.
Für die Beantwortung technischer und technisch-inhaltlicher Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Haushalte 2014/2015 stehen die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP unter der Telefon-Nummer 0421/361-10818, E-Mail

ZV-SAP

zur Verfügung.
Anfragen, die sich ausschließlich auf inhaltliche Problem- bzw. Fragestellungen beziehen, sind dagegen nach wie vor unmittelbar an die Referate 21 (Sachhaushalt) und 32 (Personalhaushalt/Stellenplan) bei der Senatorin für Finanzen zu richten. Bei Fragen und Problemen zum Stellenverfahren steht unter www.puma.intra/PuMaOnline/Stellen/Aufstellung das Dokument Stellenplan.doc zur Verfügung. Des Weiteren werden innerhalb von PuMaOnline im Formular Haushaltsaufstellung/Stellenplan über die Hilfe F1 entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt.

5.2

Versionenwechsel in SAP

Die Haushaltsaufstellung beginnt mit der Version 20, in der die vom Senat beschlossenen Eckwerte eingepflegt werden.

Sämtliche Änderungen der Ressorts

erfolgen

in der Version 26

. Das bedeutet, dass in der Zeit vom 11. April bis 11. Juni 2013 alle Berechtigten (Plan-, Bereichs- und Gruppenverantwortliche) parallel auf den ihnen zugewiesenen Datenbestand zugreifen können. Die Ressorts werden gebeten, für ihren Geschäftsbereich das Verfahren organisatorisch zu regeln.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Daten ab 12. Juni 2013 in die Version 36 kopiert werden und dort von den Spiegelreferaten der Senatorin für Finanzen weiter bearbeitet werden. Die Ressorts haben ausschließlich lesenden Zugriff.

5.3

Verpflichtungsermächtigungen für 2015

Sofern bei einer Haushaltsstelle eine Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2015 veranschlagt werden soll, muss diese Haushaltsstelle im Haushaltsjahr 2015 vollständig angelegt werden (Empfehlung: Anlegen mit Vorlage aus dem Haushaltsjahr 2014). Vor dem Eintrag der Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2015 ist zunächst in die Transaktion „Ändern Haushaltsplan“ in das Geschäftsjahr 2015 zu wechseln und anschließend die entsprechende Eintragung vorzunehmen (nach erfolgtem Eintrag bitte sofort wieder auf das Geschäftsjahr 2014 wechseln).

5.4

Schulungsunterlagen

Die Schulungsunterlagen des AFZ können im MIP im Verzeichnis „
GrundsatzinformationenDienststellenAFZSchulungsunterlagen SAP
“ abgerufen werden.

6

Haushaltsgesetze 2014 und 2015

6.1

Aufnahme neuer Bestimmungen, sonstiger Anpassungs- und Änderungsbedarf

Die Ressorts werden gebeten, die bestehenden Regelungen in den Haushaltsgesetzen 2013 zu überprüfen und einen eventuell erforderlichen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf - konkret ausformuliert und mit einer Begründung versehen – der Senatorin für Finanzen - Referat 21 -

zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen

einzureichen.
Senatorin für Finanzen Bremen, 9. April 2013

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1Eckwerte des Senats vom 9. April 2013
Anlage 2Vordruck Darlehensverpflichtung nach Art. 131a LV
Anlage 3Vordruck Sonderabgaben
Anlage 4Berichterstatter/-innen des Haushalts- und Finanzausschusses
Anlage 5Terminplan für die Aufstellung der Haushalte 2014/2015, den Finanzrahmen 2012 - 2017 sowie den Berichten zum Sanierungsprogramm
Anlage 6Liste der Vorabdotierungen
Anlage 7Dienstleistungsentgelte an Performa Nord
Anlage 8Übersicht der Standard-Haushaltsvermerke
Anlage 9Vordruck Baumaßnahme
Anlage 10Vordruck Eckwertanalyse
Anlage 11Liste der durchschnittlichen Personalhauptkosten [wird nachgereicht]
Anlage 12Vordruck Seite 3 des Produktplanblatts
Anlage 13Ausfüllhinweise für die Produktgruppenhaushaltsblätter
Anlage 14Vordruck Aufnahme neuer Kennzahlen für den PGH
Alle Vordrucke sind im MIP im Verzeichnis

„GrundsatzinformationenDienststellenSenatorin für Finanzen (FINANZEN)Haushaltsaufstellung“

abrufbar.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Vorschrift im MIP
2)
vgl. Vorlage „Produktgruppe 96.01.01 IT-Budget der FHB, hier: Haushaltsmäßige Umsetzung der Abrechnung der Festnetztelefonie“, Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 08.03.2013, TOP III. 5.1.3,
3)
Vordruck
Markierungen
Leseansicht