Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Journalistik (Fachspezifischer Teil)
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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Journalistik (Fachspezifischer Teil)

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Journalistik (Fachspezifischer Teil) Vom 19. März 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2016 bis 29.02.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Änderungsordnung vom 07.12.2016 (Brem.ABl. S. 1078)
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 13. Mai 2013 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Journalistik in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein theoretisches Auslands- und ein praktisches Studiensemester sowie die Bachelorthesis.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2 Praktisches Studiensemester / integriertes Auslandsstudium

(1) Auslands- und Praxissemester kann nur antreten, wer in den nach dem Regelstudienverlauf den ersten vier Semestern zugeordneten Modulen mindestens 90 Leistungspunkte erreicht sowie das jeweilige Vorbereitungsmodul (5.1 beziehungsweise 6.1) erfolgreich absolviert hat.
(2) Das praktische Studiensemester findet in der Regel im fünften oder im sechsten Semester statt und dauert mindestens 13,5 Wochen. Es kann in Organisationen, die im publizistischen Markt tätig sind, wie den klassischen Medienbetrieben (Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, Hörfunk- und Fernsehredaktionen öffentlich-rechtlicher und privater Sender), sowie auch in Medienbüros und -agenturen, PR-Agenturen und Abteilungen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in politischen, wirtschaftlichen und sozial-kulturellen Organisationen stattfinden.
(3) Das integrierte Auslandsstudium besteht aus einem theoretischen Studiensemester an einer der ausländischen Partnerhochschulen und findet in der Regel, in Abhängigkeit von dem Zeitraum des praktischen Studiensemesters, im fünften oder im sechsten Semester statt.

§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in

§ 7

Absatz 2 AT-BPO genannten Formen auch in Form der medienpraktischen Arbeit erbracht. Eine medienpraktische Arbeit ist eine umfangreiche publizistische Arbeit, die im Rahmen der Praxis- und Projektmodule zum Beispiel als Reportage, Dokumentation, Broschüre oder ähnlichem in gedruckter oder elektronischer Form erbracht werden kann.
(2) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 - mit Ausnahme der Klausur - können in Gruppenarbeit durchgeführt werden.

§ 4 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
zwei Professoren oder Professorinnen,
2.
einer Lehrkraft für besondere Aufgaben,
3.
einem oder einer Studierenden,
4.
einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.
Die Stimmen der Professoren oder Professorinnen werden mit dem Faktor 1,5 gewichtet.

§ 5 Bachelorthesis

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1 und der Bachelorthesis.
(2) Die Bachelorthesis kann entweder als
-
medienwissenschaftliche Arbeit,
-
medienpraktische Arbeit mit einer reflektierenden Dokumentation oder
-
empirische Arbeit mit medienwissenschaftlichem Hintergrund
erstellt werden.
(3) Das Thema der Bachelorthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in zwei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie gespeichert auf einem gängigen elektronischen Datenträger (zum Beispiel CD-ROM) abzuliefern.
(5) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

§ 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 20% aus der Note der Bachelorthesis und zu 80% aus dem Durchschnitt der Noten der übrigen Module nach Anlage 1.

§ 7 Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B.A.“).

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2020 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Fachjournalistik (Fachspezifischer Teil) vom 26. April 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 267), die zuletzt durch Ordnung vom 15. November 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 119) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, welche das Studium nach den bisherigen Bestimmungen aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 29. Februar 2020.
Anlage 1:
Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung
Modul / Veranstaltung SWSi ECTSii Prüfungsformiii
Modul 1.1 Einführung in die Journalistik / Journalismusforschung 6 HA, KL, R od. MP
1.1.1 Einführung in die Journalistik / Journalismusforschung 4
1.1.2 Modulbezogene Übung 1
1.2 Grundlagen der Medienpraxis / Recherche und Nachrichtenauswahl 6 MPA
1.2.1 Grundlagen der Medienpraxis / Recherche und Nachrichtenauswahl 4
1.2.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 1.3 Grundlagen journalistischer Darstellungsformen 6
1.3.1 Grundlagen journalistischer Darstellungsformen 4 MPA
1.3.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 1.5 Wahlmodul 6 HA, KL, R, MP od. MPA
1.5.1 Wahlmodul 4
1.5.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 2.1 Medienrecht und Medienethikiv 6
2.1.1 Medienrecht 2 HA, KL, R od. MP
2.1.2 Medienethik 2 HA, KL, R od. MP
2.1.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 2.2 Praxis Online 6 MPA
2.2.1 Praxis Online 4
2.2.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 2.3 Die großen journalistischen Formen 6 MPA
2.3.1 Die großen journalistischen Formen 4
2.3.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 1.4.1 / 2.4 1 Fremdsprache 1v 6
1.4.1 Fremdsprache 1 A 2 HA, KL, R od. MP
2.4.1 Fremdsprache 1 B 2 HA, KL, R od. MP
Modul 1.4.2 / 2.4.2 Gesellschaft 1vi 6
1.4.2 Staat und Gesellschaft 2 HA, KL, R od. MP
2.4.2 Begriff und Theorie der bürgerlichen Gesellschaft 2 HA, KL, R od. MP
1.4.3 Modulbezogene Übung 1
2.4.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 2.5 Wahlmodul 6 HA, KL, R od. MP, MPA
2.5.1 Wahlmodul 4
2.5.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 3.1 Medienpolitik / Medienökonomie 6 HA, KL, R od. MP
3.1.1 Medienpolitik / Medienökonomie 4
3.1.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 3.2 Hörfunk / Fernsehen 1 6 MPA
3.2.1 Hörfunk / Fernsehen 1 4
3.2.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 3.3 Hörfunk / Fernsehen Projekt 1 6 MPA
3.3.1 Hörfunk / Fernsehen Projekt 1 4
3.3.2 Modulbezogene Übung 1
3.5 Wahlmodul 6 HA, KL, R od. MP, MPA
3.5.1 Wahlmodul 4
3.5.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 4.1 Mediensysteme und ihre Entwicklung 6 HA, KL, R od. MP
4.1.1 Mediensysteme und ihre Entwicklung 4
4.1.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 4.2 Hörfunk / Fernsehen 2 6 MPA
4.2.1 Hörfunk / Fernsehen 2 4
4.2.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 4.3 Hörfunk / Fernsehen Projekt 2 6 MPA
4.3.1 Hörfunk/ Fernsehen Projekt 2 4
4.3.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 3.4.1 / 4.4.1 Fremdsprache 2vii 6
3.4.1 Fremdsprache 2 A 2 HA, KL, R od. MP
4.4.1 Fremdsprache 2 B 2 HA, KL, R od. MP
Modul 3.4.2 / 4.4.2 Gesellschaft 2viii 6
3.4.2 Grundlagen Sozialpolitik / Sozialstruktur 2 HA, KL, R od. MP
4.4.2 Europa und Internationale Politik 2 HA, KL, R od. MP
3.4.3 Modulbezogene Übung 1
4.4.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 4.5 Wahlmodul 6 HA, KL, R od. MP, MPA
4.5.1 Wahlmodul 4
4.5.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 5.1 Vor- und Nachbereitung Auslandssemester 6 HA, KL, R od. MP
5.1.1 Vor- und Nachbereitung Auslandssemester 4
5.1.2 Modulbezogene Übung 1
Module 5.2 Ausland 24
Modul 6.1 Vorbereitung Praxissemester 6 HA, KL, R od. MP
6.1.1 Vorbereitung Praxissemester 4
6.1.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 6.2 Praxissemester 18
6.3 Nachbereitung Praxissemester 6 HA, KL, R od. MP
6.3.1 Nachbereitung Praxissemester 4
6.3.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 7.1 Journalismusforschung / Empirische Kommunikationsforschung 6 HA, KL, R od. MP
7.1.1 Journalismusforschung / Empirische Kommunikationsforschung 4
7.1.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 7.2 Aktuelle journalistische Produktionsprozesse 1 6 MPA
7.2.1 Aktuelle journalistische Produktionsprozesse 1 4
7.2.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 7.3 Aktuelle journalistische Produktionsprozesse 2 6 MPA
7.3.1 Aktuelle journalistische Produktionsprozesse 2 4
7.3.2 Modulbezogene Übung 1
7.4 Bachelorthesis 12
7.4.1 Bachelorthesis 4
Gesamt 134 210

Fußnoten

i
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium in der Hochschule.
ii
Leistungspunkte nach European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
iii
Prüfungsformen: KL = schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur), MP = mündliche Prüfung, HA = Hausarbeit, R = Referat, MPA = medienpraktische Arbeit.
iv
Die Note des Moduls wird aus dem Durchschnitt der beiden einzelnen Noten gebildet, wobei jede Prüfung für sich bestanden werden muss.
v
Die Note des Moduls wird aus dem Durchschnitt der beiden einzelnen Noten gebildet, wobei jede Prüfung für sich bestanden werden muss.
vi
Die Note des Moduls wird aus dem Durchschnitt der beiden einzelnen Noten gebildet, wobei jede Prüfung für sich bestanden werden muss.
vii
Die Note des Moduls wird aus dem Durchschnitt der beiden einzelnen Noten gebildet, wobei jede Prüfung für sich bestanden werden muss.
viii
Die Note des Moduls wird aus dem Durchschnitt der beiden einzelnen Noten gebildet, wobei jede Prüfung für sich bestanden werden muss.
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