Dienstanweisung Nr. 436 Unterschriftsbefugnisse in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr
DE - Landesrecht Bremen

Dienstanweisung Nr. 436 Unterschriftsbefugnisse in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr

Dienstanweisung Nr. 436 Unterschriftsbefugnisse in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr

Dienstanweisung Nr. 436 Unterschriftsbefugnisse in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr

Dienstanweisung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 27. Juni 2013

Der Senator für Umwelt, Bau und VerkehrBremen, den 27. Juni 2013
Tel. 16722
Tel. 2575 Herr Babbel
Verteiler:
a)
Fachbereiche, Abteilungen, Referate und Stabsstellen in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr
b)
Ämter und Betriebe des Ressorts
nachrichtlich:
c)S,
SV-BV
d)
dem Ressort zugeordnete Gesellschaften
e)
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal SUBV (MiP)

1.

Vorbemerkungen

Soweit diese Dienstanweisung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen.

2.

Geltende allgemeine Regelungen zur Zeichnungsbefugnis

Allgemeine Grundlage für die Zeichnungsbefugnis ist die Gemeinsame Geschäftsordnung für die bremische Verwaltung (Brem.GGO) in der jeweils geltenden Fassung:
•Nach Nr. 17 Abs. 1 Brem.GGO zeichnen die Beschäftigten die von ihnen verfassten Schriftstücke grundsätzlich selbst. Kassenanweisungen dürfen nur von berechtigten Beschäftigten unterschrieben werden.
•Nach Nr. 17 Abs. 2 Brem.GGO zeichnen Vorgesetzte, soweit dies in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, es sich aus der Bedeutung der Sache ergibt oder soweit sie sich die Zeichnung in besonderen Fällen vorbehalten haben.
•Nach Nr. 18 Brem.GGO wird die Beteiligung in Form von Mitzeichnung auf Vorgänge von Bedeutung beschränkt. Durch Mitzeichnung wird die fachliche Verantwortung für den vertretenen Aufgabenbereich übernommen.
•Im Schriftverkehr mit Personen und Stellen außerhalb der eigenen Dienststelle wird nach Nr. 14 Abs. 3 Brem.GGO der in der bremischen Verwaltung einheitlich eingeführte Kopfbogen benutzt (corporate identity).
•Auf den Kopfbogen der senatorischen Dienststelle zeichnen nach Nr. 19 Abs. 1 Brem.GGO die Mitglieder des Senats ohne Zusatz, die Vertreter im Amt mit dem Zusatz „In Vertretung“ und alle anderen Zeichnungsberechtigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
Die aktuelle Fassung der Brem.GGO ist im Mitarbeiter/innen-Portal (MiP) unter Grundsatzinformationen/Rechtsvorschriften, Rundschreiben/Verwaltungsanweisungen, Handlungshilfen u.ä. einzusehen.

3.

Vorrangige Regelungen zur Zeichnungsbefugnis

Spezielle
Regelungen, die Vorlage- und Zeichnungsbefugnisse regeln, sind vorrangig zu beachten. Hierzu zählen insbesondere:
•Regelungen zur Vertretung der Vertreterin im Amt/des Vertreters im Amt (OKZ SV-BV und SV-UZ);
•Entscheidungen nach der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen, in der jeweils geltenden Fassung;
•Entscheidungen im Rahmen der Verantwortlichkeit (Beteiligung und Mitwirkung) des Produktplanverantwortlichen, der Produktbereichsverantwortlichen und der Produktgruppenverantwortlichen im Produktgruppenhaushalt (vgl. Produktgruppenstruktur 2012 (Stand: Oktober 2012) –
Anlage 1
) in der jeweils geltenden Fassung;
•Vorlagen für Vergaben; es gilt die Dienstanweisung Nr. 344 (Vorlagen für Vergaben, Wertgrenzen und Verfahren für die Vergabezustimmung) in der jeweils geltenden Fassung;
•Externe Gutachter- und Beratungsaufträge (Mitteilungs-, Vorlage- und Zustimmungserfordernisse)
1

4.

Ergänzende Regelungen durch diese Dienstanweisung

Ausgehend von den Zielen und Rahmenbedingungen der Verwaltungsorganisation nach Nr. 2 der Grundsätze über die Organisationsstruktur und Geschäftsverteilung der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) – Organisationsgrundsätze – in der geltenden Fassung (ebenfalls eingestellt im MiP), wonach ein ausgewogenes Maß an wirtschaftlicher, fachlicher und rechtlicher Eigenverantwortung der Organisationseinheiten und wirksamer (politischer) Gesamtsteuerung gewährleistet werden muss, ist eine weitgehende Produkt-, Ergebnis- und Prozessverantwortung auf allen Hierarchieebenen vorzusehen.
Über die unter Nr. 2 dargestellten allgemeinen Regelungen zur Zeichnungsbefugnis können die Dienststellen nach Nr. 5 Brem.GGO für ihren Geschäftsbereich ergänzende Bestimmungen erlassen.
Hierzu werden als
Anlage 2
zu dieser Dienstanweisung „Ergänzende Regelungen zur Zeichnungsbefugnis in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr“ erlassen.
Unabhängig von den in der
Anlage 2
dieser Dienstanweisung beschriebenen Regelungen zur Zeichnungsbefugnis ist der Dienstweg einzuhalten, wobei Ergebnisse von Abstimmungen aus fachlicher und finanzwirtschaftlicher Sicht hinreichend zu dokumentieren sind. Dies gilt auch für Zeichnungs- und Mitzeichnungsbefugnisse bei referats- und abteilungsbezogenen und bei organisationsübergreifenden
Projekten
, wobei die jeweiligen Verantwortlichkeiten vor Beginn des Projekts zu definieren und zu dokumentieren sind (Rollenkonzept).

5.

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Außer-Krafttreten

Änderungen dieser Dienstanweisung bedürfen der Schriftform.
Diese Dienstanweisung tritt am 01. Juli 2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
[Ausfertigerin]
Gabriele Friderich
Staatsrätin
Anlage 1:

Produktgruppenstruktur 2012 (Stand: Oktober 2012)

Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)

[Amtl. Anm.:]

Vgl. VV-LHO zu § 55, einschl. Anlage (Prüfliste notwendiger Schritte für das Entscheidungsverfahren zur Beauftragung von externen Gutachter und Beratungsverträgen) sowie die Dienstanweisung Nr. 423 (Verträge mit freischaffenden Architekten und Ingenieuren) sowie MiP: Dokumente/Ordner Navigation/Grundsatzinformationen/Dienststellen/Senator für Umwelt, Bau und Verkehr „Leitfaden zum Prozessablauf für den Abschluss von Werkverträgen (Gutachten, Beratungen, Untersuchungen“)
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