Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ der Universität Bremen Vom 7. Oktober 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.04.2023 bis 30.09.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 12. April 2023 (Brem.ABl. S. 279)
Der Fachbereichsrat 09 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 7. Oktober 2013 gemäß

§ 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i. V. m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M. A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 AT MPO

studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in der Regel in Deutsch durchgeführt, ansonsten in Englisch. Die Lektüre englischer fachwissenschaftlicher Literatur und Quellen ist auch in deutschsprachigen Seminaren Pflicht.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

¹
durchgeführt. Darüber hinaus wird die Lehrveranstaltung in der folgenden Art durchgeführt:
-
Workshop
(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs „Kulturwissenschaften“. Alternativ zum Praktikum können auf begründeten schriftlichen Antrag eine Summer School besucht oder ein Auslandsaufenthalt durchgeführt werden.

Fußnoten

¹
Lehrveranstaltungsformen gem.
AT MPO
können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Masterarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

²
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.

Fußnoten

²
Prüfungsformen gem.
AT MPO
können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (33 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit und einem anschließenden Kolloquium abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 78 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium mit den Gutachterinnen/Gutachtern der Masterarbeit statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 30-minütige Diskussion.
(5) Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß

§ 16 Absatz 3 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung. Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der gemeinsamen Note von Masterarbeit und Kolloquium.
(6) Der Umfang der Masterarbeit beträgt zwischen 60-100 Seiten (bei ca. 2 200 Zeichen pro Seite). Abweichungen von Seitenanzahl und Prüfungsformat sind bei der Prüfungsanmeldung mit beiden Prüferinnen/Prüfern schriftlich abzustimmen.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Studienleistungen fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung am 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Masterstudiengang „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Der Masterstudiengang „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ wird mit Ablauf des Sommersemesters 2024 eingestellt. Die Prüfungsordnung vom 7. Oktober 2013 tritt zum 30. September 2024 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2024 das Studium endgültig abgeschlossen haben.
(3) Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls M 8 „Masterarbeit und Kolloquium”) muss spätestens bis zum 30. Juni 2024 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die Anmeldung der Masterarbeit (und Kolloquium) muss bis zum 30. März 2024 erfolgen.
(4) Die Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ vom 9. Dezember 2020 wird hiermit aufgehoben.
Anlagen
Anlage 1: Studienverlaufsplan
Anlage 2: Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich (entfällt)
Anlage 3: Prüfungsformen
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1:
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
1. Jahr 2. Jahr
1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester
M 1 Normierung / 6 CP / WP / MP1**
M 1.1 Normierung / 9 CP / WP / MP**
M 2 Institutionalisierung / 6 CP / WP / MP**
M 2.1 Institutionalisierung / 9CP / WP / MP**
M 3 Subjektivierung / 6CP / WP / MP**
M 3.1 Subjektivierung / 9CP / WP / MP**
M 4 Ästhetisierung / 6CP / WP / MP¹**
M 4.1 Ästhetisierung / 9CP / WP / MP²**
SQ I Profilbildung / Mentoring / 3 CP / P / MP*
SQ II Methoden- und interdisziplinäre Kompetenz 15 CP / P /MP*
M 5 Autorität und Konflikt / 6 CP / P / WP/ MP¹**
M 5.1 Autorität und Konflikt / 9 CP /P/WP/MP²**
M 6 Lehrforschungsseminar und Praxisfeldworkshop / 12+3 CP / P/ MP²
M 7 Selbstlernmodul / 6 CP / P/ MP*
SQ III Praktikum / 9 CP/P/MP*
M 8 Modul Masterarbeit 33 CP / P/ MP
P: Pflichtmodul
WP: Wahlpflichtmodul
MP¹ = Das Modul wird mit einer „Kleinen Prüfung“ (s.
Anlage 3
) abgeschlossen
MP² = Das Modul wird mit einer „Großen Prüfung“ (s.
Anlage 3
) abgeschlossen

Fußnoten

*
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
*
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
*
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
*
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
**
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
**
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
**
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
**
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
**
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
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Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
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Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
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Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
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Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
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Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Anlage 3:
Prüfungsformen
Modulprüfungen sind differenziert in
-

„große Prüfungen“:

Hausarbeit oder Lehrforschungsstudie (ca. 20 Seiten o. Anhang), Klausur von 3 - 4 h oder dazu äquivalente Prüfungsformen;
-

„kleine Prüfungen“:

mündliche Prüfung von 30 Minuten, Referatsausarbeitung von ca. 8-10 Seiten oder kleine Klausur bis 2h oder dazu äquivalente Prüfungsformen.
Anlage 4:
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT MPO

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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