Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ der Universität Bremen Vom 7. März 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2019
aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Januar 2015 (Brem.ABl. S. 405)
Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 7. März 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Berufspädagogik Pflegewissenschaften“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M. A.) |
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaften“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt
¹
.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO
²
durchgeführt.
(8) Studierende, die ihr Bachelorstudium an der Universität Bremen im Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaften“ absolviert haben, studieren die folgenden Module:
a)
fachwissenschaftliche Anteile des Faches Pflegewissenschaft/Public Health im Umfang von 24 CP. Wählbar sind mit Ausnahme des Abschlussmoduls alle Module aus dem M.A Public Health/Pflegewissenschaft,
b)
fachdidaktische Anteile des Faches Pflegewissenschaft im Umfang von 9 CP:
-
Modul Curriculumentwicklung in Theorie und Praxis (6 CP),
-
Modul Unterrichtsforschung und forschendes Lernen (3 CP),
c)
fachwissenschaftliche Anteile eines Zweitfaches (Fach B) im Umfang von 30 CP nach Maßgabe der jeweiligen fachspezifischen Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen (M. Ed.) der Universität Bremen,
d)
fachdidaktische Anteile des Zweitfachs (Fach B) im Umfang von 15 CP nach Maßgabe der jeweiligen fachspezifischen Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M. Ed.) der Universität Bremen,
e)
erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 12 CP:
-
Entwicklung, Lernen, Bildung und Sozialisation in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (6 CP),
-
Schulentwicklung und Qualitätssicherung (6 CP),
f)
ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 12 CP (einschl. einer mündlichen Prüfung im Umfang von 6 CP; Näheres siehe Praktikumsordnung),
g)
die Masterarbeit im Umfang von 18 CP.
(9) Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nicht an der Universität Bremen absolviert haben, wird vom Prüfungsausschuss ein individueller Studienplan erstellt, den die Studierenden vor Studienbeginn erhalten. Ausgehend von den im Bachelorstudium erbrachten Prüfungsleistungen werden die im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ zu erbringenden Prüfungsleistungen festgelegt. Um sicherzustellen, dass alle Studierenden mit dem Abschluss des Studienganges über einen gleichwertigen Abschluss verfügen, wird der Studienplan so zusammengestellt, dass die Studierenden mit dem Masterabschluss über die gesamte Studienphase hinweg (das heißt Bachelor- und Masterstudium) Studienbestandteile im folgenden Umfang studiert haben
a)
fachwissenschaftliche Anteile des Faches Pflegewissenschaften im Umfang von 102 CP und des Zweitfaches im Umfang von 75 CP (gesamt 177 CP),
b)
fachdidaktische Anteile im Fach Pflegewissenschaft im Umfang von 24 CP und im Fach B im Umfang von 15 CP (gesamt 39 CP). Innerhalb der Fachdidaktik beider Fächer muss ein fachdidaktisches Praktikum oder eine als vergleichbar anerkannte Leistung im Umfang von mind. 6 CP erbracht werden,
c)
erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 48 CP,
d)
ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP,
e)
eine Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,
f)
eine Masterarbeit im Umfang von 18 CP,
weitere 6 CP, die gemäß der für das Bachelorstudium gültigen Prüfungsordnung in einem der Studienelemente a bis f bzw. einem weiteren Studienelement (z. B. Schlüsselqualifikationen, weitere Praktika) erbracht wurden.
(10) Die als Zweitfach nach Absatz 1 und 2 studierbaren Fächer sind: Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Germanistik/Deutsch, English-Speaking Cultures/Englisch, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch, Geschichte, Politikwissenschaft, Religionswissenschaft, Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik und Musikpädagogik. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können weitere Studienfächer, die in der Regel Studienfächer des Masterstudienganges „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen“ sein müssen, als Zweitfach zugelassen werden. Die Zustimmung des entsprechenden Faches muss vorliegen. Bei einem anderen Studienfach ist ein Studienverlaufsplan für die zu belegenden Module nachzuweisen.
Fußnoten
¹
ggf. müssen hier Sprachniveaus definiert werden, sofern nicht bereits für die Immatrikulation vorausgesetzt
²
Lehrveranstaltungsformen gem. AT MPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Masterarbeit, betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO
³
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Im Rahmen des Moduls „Schulbezogenes Forschungspraktikum“ legen die Studierenden eine mündliche Prüfung ab. Gegenstand dieser mündlichen Prüfung sind die Bildungswissenschaften sowie die berufliche Fachrichtung. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass sie ihr bzw. er sein erworbenes Wissen systematisch in Bezug zur Schulpraxis setzen und in einen kritisch-diskursiven Dialog treten kann. Fachwissenschaftliche, fachdidaktische und methodische Kompetenzen sollen unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher Aspekte fächerübergreifend geprüft werden. Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert ca. 60 Minuten. Sie wird von zwei Prüferinnen/Prüfern gemeinsam abgenommen und gemeinsam benotet. Eine Prüferin/Ein Prüfer hat die berufliche Fachrichtung, die andere Prüferin/der andere Prüfer die Bildungswissenschaft oder die Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung zu vertreten. Die Note der mündlichen Prüfung und die Note für das schulbezogene Forschungspraktikum fließen jeweils zu 50 % in die Modulnote ein.
Fußnoten
³
Prüfungsformen gemäß AT MPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.
§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (und Kolloquium)
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(2) Für die Masterarbeit werden 18 CP vergeben. Sie soll 60 Seiten nicht überschreiten.
(3) Die Masterarbeit kann in der beruflichen Fachrichtung, in den Erziehungswissenschaften oder in der Fachdidaktik geschrieben werden. Wird die Masterarbeit in der beruflichen Fachrichtung geschrieben, so muss das Thema in einer Kombination aus Fachwissenschaft und Fachdidaktik gestellt werden. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit auch im allgemeinbildenden Unterrichtsfach geschrieben werden.
(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Die Prüfungsordnung vom 6. Juli 2010 tritt am 30. September 2016 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2016 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 20. September 2013. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 20. September 2013 Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1: | Studienverlaufsplan Vollfach |
Anlage 2: | Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich |
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen: entfällt |
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 5: | Zulassungsvoraussetzungen (sofern nicht in § 5 geregelt) |
Anlage 1
Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
Anlage
1
zur MPO „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan
Modulbezeichnung | P/WP | CP | MP/TP | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Modul 71⁴ Pflegewissenschaftliche Handlungsfelder | WP | 12 | MP | x | |||
FD M1 Curriculumentwicklung in Theorie und Praxis | P | 6 | MP | x | |||
x | |||||||
EW L BP-04 Entwicklung, Lernen, Bildung und Sozialisation in der beruflichen Aus- und Weiterbildung | P | 6 | MP | x | |||
EW L BP 05 Schulentwicklung und Qualitätssicherung | P | 6 | MP | x | |||
Modul 72 L⁴ Wissensbasierte Pflegepraxis | WP | 12 | MP | x | |||
FD M2 Unterrichtsforschung und forschendes Lernen | P | 3 | MP | x | |||
FP Schulbezogenes Forschungspraktikum⁵ | P | 12 | MP | x | |||
Masterarbeit | P | 18 | MP | X | |||
2. Fach (nach § 2 Abs. 1) | P | 45 | Nach Prüfungsordnung des zweiten Fachs |
⁴ Als Wahlpflichtmodule können außerdem alle Module mit Ausnahme des Abschlussmoduls aus dem M.A. Public Health/Pflegewissenschaften gewählt werden. Die wählbaren Module sind der MPO Public Health/Pflegewissenschaften in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. ⁵ siehe dazu Praktikumsordnung
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Anlage 3
Weitere Prüfungsformen
entfällt
Anlage 4
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend,“ | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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