Feststellung des Dualen Systems der ELS GmbH gemäß § 6 Absatz 5 der Verpackungsverordnung
Feststellung des Dualen Systems der ELS GmbH gemäß § 6 Absatz 5 der Verpackungsverordnung
Feststellung des Dualen Systems der ELS GmbH gemäß § 6 Absatz 5 der Verpackungsverordnung
Auf Antrag der ELS Europäische Lizenzierungssysteme GmbH, Margaretenstraße 1, 53175 Bonn, vom 5. Mai 2014 wird gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung
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(VerpackV) festgestellt:
1.
Systemfeststellung
Im Gebiet des Landes Bremen ist durch die ELS GmbH ein System eingerichtet, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet. Zur Umsetzung der Vorgaben von § 6 Absatz 3 und 4 VerpackV nutzt die Antragstellerin gemeinsam mit anderen Systembetreibern vorhandene Einrichtungen zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen.
2.
Inkrafttreten und sofortige Vollziehbarkeit
Dieser Bescheid wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam und ist sofort vollziehbar.
3.
Öffentliche Bekanntgabe
Der verfügende Teil des Bescheides wird im Bremischen Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben. Der Bescheid kann mit Begründung innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV), Wegesende 23, 28195 Bremen, Zimmer E 362, Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr eingesehen werden.
4.
Nebenbestimmungen
Die Feststellung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen:
a)
ELS hat über alle in sein System eingebrachten, erfassten und verwerteten Verkaufsverpackungen gegenüber SUBV Nachweis zu führen (Mengenstromnachweis). Der Mengenstromnachweis ist als schriftliche Dokumentation und auf EDV-Datenträger vorzulegen, für die Vorlage umfangreicher Datensätze ist ein EDV-Datenträger ausreichend. Grundlage für die Führung des Mengenstromnachweises ist die Mitteilung M372
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der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen Prüfbericht eines unabhängigen Sachverständigen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist SUBV unaufgefordert vorzulegen.
c)
Im Mengenstromnachweis sind alle Verkaufsverpackungen anzugeben, die in das System eingebracht worden (lizenziert) sind. Dies schließt auch solche Verkaufsverpackungen ein, die vom Vertreiber selbst zurückgenommenen und verwertet werden. Die Verpackungen sind differenziert nach den im Anhang I der Verpackungsverordnung genannten Materialien, ergänzt um die Angabe der Menge der Flüssigkeitskartons, aufzuschlüsseln.
d)
In den Mengenstromnachweis dürfen nur Mengen aufgenommen werden, die aus Gebietskörperschaften stammen, für deren Bundesland der ELS eine Anerkennung als System nach § 6 Absatz 5 VerpackV vorliegt. Insoweit ist auch der Ausgleich von Mehrmengen zwischen Gebietskörperschaften beschränkt.
e)
Die im Land Bremen erfassten gebrauchten Verkaufsverpackungen, die Aufteilung der Sammelmengen, ihre Zuordnung zum eigenen System in Abgrenzung zu anderen festgestellten Systemen und die Menge der stofflich nicht verwertbaren Sortierreste müssen transparent und nachvollziehbar, differenziert nach den beiden Städten Bremen und Bremerhaven, im Mengenstromnachweis dargestellt werden.
f)
Bei einer Verwertung im Ausland außerhalb des OECD-Raumes ist eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums des Importlandes vorzulegen, soweit die Verwertung nicht einer Notifizierung gemäß der EG-Abfallverbringungsverordnung
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in der jeweils geltenden Fassung bedarf. Den fremdsprachlichen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen eines in Deutschland zugelassenen vereidigten Übersetzers beizufügen.
g)
Die Antragstellerin ist verpflichtet, dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und/oder einem von diesem beauftragten Dritten alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Einhaltung der sich aus der VerpackV oder diesem Bescheid ergebenden Anforderungen benötigt werden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu gewährleisten, dass dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und/oder den von diesem beauftragten Dritten zu den o.g. Überwachungszwecken Zutritt zu den zur Umsetzung der VerpackV genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in die Unterlagen gewährt wird.
h)
Werden Leistungsverträge, Verwertungsverträge oder der Clearingvertrag, die die Antragstellerin mit Entsorgungs- bzw. Verwertungsunternehmen oder anderen Systembetreibern abgeschlossen hat, durch einen der Vertragspartner gekündigt, so hat die Antragstellerin dies dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ende der jeweils vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist ist ein neuer Vertrag vorzulegen, der die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt.
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LAGA-Mitteilung M37 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige“, vom Dezember 2009
i)
Sollte eine der Abstimmungsvereinbarungen zwischen ELS und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gekündigt werden oder auslaufen, so ist im Rahmen der hierin vereinbarten Fristen eine neue Abstimmungsvereinbarung zu schließen.
j)
Zur Sicherstellung der Pflichten als Systembetreiber ist gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 VerpackV eine insolvenzsichere Sicherheit zu Gunsten der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als Gläubiger, zu hinterlegen. Dies kann entweder in Form einer unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank oder durch Einzahlung von Geld auf einem Konto bei der Landeshauptkasse Bremen geschehen.
Auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB ist zu verzichten.
Die Bürgschaftsurkunde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu hinterlegen. Das Original der Urkunde ist beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr in Verwahrung zu geben. Bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit erfolgt die Rückgabe einer hinterlegten Bürgschaft gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.
Bei Stellung der Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung sind die Vorgaben des Bremischen Hinterlegungsgesetzes
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in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Einzahlung hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen und ist dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr durch Original des Einzahlungsbeleges nachzuweisen. Ein auf einem Konto der Landeshauptkasse eingezahlter Betrag ist bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit durch entsprechende Rück- oder Zuzahlungen auszugleichen.
k)
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr auf Grundlage der im Mengenstromnachweis angegeben Erfassungsmengen für das Bundesland Bremen ermittelt und jährlich angepasst. Sie wird für die Fraktionen Leichtverpackungen und Glas zusammen festgelegt und bei Beträgen unter 10 000 € auf volle 100 €, bei Beträgen von 10 000 € und mehr auf volle 1 000 € kaufmännisch gerundet. Die Mindesthöhe der Sicherheitsleistung beträgt 1 000 €.
Eine Neufestlegung der Sicherheitsleistung seitens des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr erfolgt jedoch nur, wenn bei einer Neuberechnung die Abweichung zur hinterlegten Sicherheit mehr als 25% beträgt bzw. die Differenz von 5 000 € übersteigt.
Eine Sicherheitsleistung für die Fraktion PPK kann verlangt werden, wenn die Erlöse am Markt für Altpapier längerfristig absehbar negativ sind.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in einem gesonderten Bescheid ermittelt und festgelegt.
5.
Ergänzung der Nebenbestimmungen
Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleibt gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
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vorbehalten.
6.
Widerruf der Systemfeststellung
Bei Nichterfüllung der Nebenbestimmungen kann die Systemfeststellung widerrufen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn
-
ein Leistungsvertrag von einer Vertragspartei gekündigt wurde und bis zum Ende der jeweils vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist kein neuer Vertrag vorgelegt worden ist, der bzw. die die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt,
-
eine der Abstimmungsvereinbarungen zwischen Antragstellerin und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gekündigt wird oder ausläuft, ohne dass im Rahmen der vereinbarten Fristen eine neue Abstimmungsvereinbarung geschlossen wird,
-
eine Sicherheitsleistung nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht als Bankbürgschaft bzw. auf einem Konto der Bremischen Landesbank hinterlegt ist.
7.
Kostenentscheidung
Für die Vornahme von Amtshandlungen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines einzelnen vorgenommen werden, können nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
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Gebühren sowie nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes Erstattungen für Auslagen erhoben werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
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Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden.
Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung dieses Bescheides entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann ebenfalls beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, gestellt werden.
Bremen, den 23. Juni 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Fußnoten
1)
Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist
2)
LAGA-Mitteilung M37 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige“, vom Dezember 2009
3)
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen
4)
Bremisches Hinterlegungsgesetz v. 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 458)
5)
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 446)
6)
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), zuletzt geändert am 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566)
7)
„Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen“ vom 25. November 2005 (Brem.GBl. S. 579), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 1 S. 2 Elektronischer Rechtsverkehr-VO vom 18. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 548)
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