Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung des Sachkundenachweises gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie über die Anerkennung vo...
DE - Landesrecht Bremen

Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung des Sachkundenachweises gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie über die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung des Sachkundenachweises gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie über die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung des Sachkundenachweises gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie über die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

1.
Die Ausstellung des Sachkundenachweises gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erfolgt nach folgenden Bestimmungen:
a)
Die Ausstellung erfolgt auf Antrag durch den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet).
b)
Der LMTVet entscheidet über die Ausstellung nach Prüfung des Nachweises der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und ggf. praktischen Fertigkeiten gemäß den Vorgaben des § 1 Absatz 1 oder 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.
c)
Der LMTVet erfüllt zur technischen Umsetzung des Verfahrens die bundesweit abgestimmten Vorgaben der Vereinbarung der Länder über die Einrichtung und den Betrieb von EDV-gestützten Komponenten zur Verwaltung von Sachkundenachweisen im Bereich Pflanzenschutz.
2.
Die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erfolgt nach folgenden Bestimmungen:
a)
Die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den LMTVet.
b)
Die Anerkennung wird nur erteilt, wenn die Anforderungen des § 7 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung an die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt sind. Der LMTVet prüft insbesondere die fachliche Eignung der Inhalte, die Qualifikation der vorgesehenen Referenten sowie die mögliche Gefahr von Interessenkonflikten durch etwaige weitere Tätigkeiten des Veranstalters oder die Koppelung der Maßnahme mit anderen Veranstaltungen (z.B. zur Produktinformation). Bei Verdacht auf oder Vorliegen von Interessenkonflikten wird eine Anerkennung verweigert, es sei denn, der Veranstalter ergreift effektive Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
c)
Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen wird durch stichprobenartige Teilnahme des LMTVet an der anerkannten Maßnahme vor Ort überprüft.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 17. Juni 2014
Der Senator für Gesundheit
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