Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven
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Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven

Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven

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Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven

Vom 31. Januar 2001 in der Fassung der Änderung vom 11. November 2014

1.

Allgemeines

1.1
Aufgaben und Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses
1.1.1
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses der Stadtverordnetenversammlung ist zuständig für die Behandlung von Prüfungsberichten des Rechnungsprüfungsamtes in nichtöffentlicher Sitzung. Er empfiehlt dem Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, vorbehaltlich gesetzlich anderweitiger Zuständigkeiten, wie ein Bericht des Rechnungsprüfungsamtes umzusetzen ist.
1.1.2
Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem Stadtverordnetenvorsteher als Vorsitzenden und jeweils einem Mitglied der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen. Das von den Fraktionen zu benennende Mitglied muss dem Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss angehören.
1.1.3
An den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses nehmen der Oberbürgermeister, der Stadtkämmerer, der Leiter des Rechnungs-prüfungsamtes bzw. ihr jeweiliger Vertreter, der zuständige Prüfer und der von einem Prüfungsbericht betroffene Stadtrat mit beratender Stimme teil.
1.1.4
Für die Sitzungen gelten die Regelungen der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung entsprechend.

1.2 – 5. Aufgehoben

6.

Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung ist vom Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss am 31. Januar 2001 beschlossen worden. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.
Gleichzeitig wird die Dienstanweisung für die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Bremerhaven vom 20. Januar 1989 aufgehoben.
Bremerhaven, den 1. Februar 2001
Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung
gez. A. Beneken Stadtverordnetenvorsteher
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