Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU) Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten
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Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU) Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten

Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU) Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten

Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU) Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten

1.

Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1

Rechtsgrundlagen

Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Zuwendungen an Bremer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Anbieter von Dienstleistungen zur Förderung von Pilotprojekten im Bereich der Entwicklung neuer umweltverträglicher Verfahren und Produkte.
Der Förderrichtlinie liegen die Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
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(AGVO) und die weiteren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Beihilfenrechts zugrunde. Ein Anspruch des Antragstellers
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auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr beauftragte Projektträgerin
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aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2

Zuwendungszweck

Durch diese Förderung sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
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ermutigt werden, innovative Entwicklungen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen. Dadurch soll das oftmals bei derartigen Entwicklungsvorhaben überdurchschnittlich hohe technische und wirtschaftliche Risiko gemindert und die Wettbewerbsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens gestärkt werden. Gleichzeitig wird damit angestrebt, qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten und die infrastrukturelle Entwicklung auf dem Gebiet der Umwelttechniken zu verbessern.

2.

Gegenstand der Förderung

Bei Pilotprojekten werden die Entwicklung, Konstruktion, Erstellung und Erprobung innovativer und umweltfreundlicher Produkte und die Entwicklung von neuen Verfahren und Dienstleistungen mit positiven Auswirkungen für die Umwelt gefördert. Insbesondere soll dabei der sparsame Einsatz von Materialien und Energie, die Vermeidung bzw. Verminderung von Emissionen, Abfall und Abwasser bzw. die Wiederverwertung eingesetzter Materialien erreicht werden sowie die Voraussetzungen für den Einsatz produktionsintegrierter Umweltschutztechniken geschaffen werden. Gesetzliche Bestimmungen sollen deutlich übertroffen werden.
Zur Gewährleistung eines frühen Markteintritts können projektbegleitende Maßnahmen zur Markterschließung (z.B. Marktanalysen, Patent- und Lizenzberatung, Entwicklung von Werbestrategien u. ä.) bis zu einer Höhe von 10% der Fördersumme gefördert werden.
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Für die Zuordnung eines geförderten Teils eines Vorhabens zu den Forschungskategorien „Industrielle Forschung“ oder „Experimentelle Entwicklung“ gelten die folgenden Begriffsbestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung:
„Industrielle Forschung“ bezeichnet das planmäßige Forschen oder das kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder damit erhebliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.
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„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.
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3.

Zuwendungsempfänger

3.1

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Anbieter von Dienstleistungen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Bremen haben.
Eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.
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Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

3.2

Kooperationsvorhaben

Im Rahmen von Kooperationsvorhaben können antragsberechtigte Unternehmen aus dem Land Bremen ein Pilotprojekt gemeinsam durchführen. Die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Projektes übernimmt jedoch ein Unternehmen als Koordinator, der dann alleiniger Ansprechpartner der Projektträgerin ist.

4.

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Förderbedingungen

Gefördert werden kann ein Pilotprojekt, wenn
a)
es ökologische Zielsetzungen enthält,
b)
es technisch und wirtschaftlich machbar erscheint,
c)
der Antragsteller qualifiziert für die Aufgabe ist,
d)
die zu entwickelnden Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen deutliche Marktchancen erkennen lassen,
e)
der Stand der Technik übertroffen wird,
f)
die Durchführung mit erheblichem, aber kalkulierbarem Risiko verbunden ist,
g)
das verfügbare Personal des Antragstellers nicht vollständig in das Projekt eingebunden wird,
h)
der Eigenanteil an der Finanzierung des Pilotprojektes gesichert ist und
i)
die Beihilfe einen Anreizeffekt hat.
Nicht gefördert werden können Vorhaben, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt werden oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4.2

Bekanntgabe von Projektdaten

Der Zuwendungsempfänger muss sich damit einverstanden erklären, dass folgende Angaben über das Pilotprojekt bekannt gegeben werden:
a)
Titel und Kurzbeschreibung des Pilotprojektes,
b)
Name des Zuwendungsempfängers sowie ggf. Kooperationspartner und beteiligte Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung,
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c)
Bewilligungszeitraum,
d)
Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung.
Bei der Publikation von Projektergebnissen durch die Antragsteller sind diese verpflichtet, auf die erfolgte Förderung durch das Land Bremen hinzuweisen.

4.3

Evaluation

Um eine mittel- bis langfristige Verfolgung von Projektergebnissen und ihren regionalen Wirkungen zu gewährleisten, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, diesbezüglich umfassende Auskünfte zu erteilen und insoweit an einer Projektevaluation bzw. Programmfortschreibung mitzuwirken.

5.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung und Laufzeit

5.1

Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2

Zuwendungsfähige Kosten

Folgende im Rahmen des Projektes veranschlagte Ausgaben sind grundsätzlich nur mit dem Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer; Rabatte und/oder Skonti sind abzuziehen) anerkennungsfähig:

5.2.1

Personalkosten

Die Personalkosten der antragstellenden Unternehmen können in Form einer Stundenpauschale nach folgenden Kategorien maximal geltend gemacht werden:
a)
Kategorie I - Personal mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss: 50 €/Std.
b)
Kategorie II - Personal mit anderen staatlichen Abschlüssen (z.B. Meister/Meisterin, Techniker/Technikerin: 40 €/Std.
c)
Kategorie III - Facharbeiterinnen/Facharbeiter oder Personal mit vergleichbaren Tätigkeiten: 30 €/Std.
Förderfähig sind Kosten für eigenes, sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal. Kosten für sonstiges Personal können nicht berücksichtigt werden.
Mit den Pauschalen werden (mit Ausnahme der unter 5.2.3 aufgeführten Sachkosten) alle durch das Projekt entstehenden sonstigen Sachkosten (wie insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, allgemeine Ausgaben, Reisekosten, Kosten für Material bzw. Geräte unter 400 € im Einzelfall, Abschreibungen auf sonstige genutzte Anlagen) abgegolten.
Pro Person werden maximal 160 vorhabenbezogene Stunden pro Monat anerkannt.

5.2.2

Sachkosten

Materialkosten: Materialkosten sind förderfähig, sofern diese den Betrag von 400 € im Einzelfall übersteigen und damit nicht über die Personalkostenpauschale abgedeckt werden.
Kosten für Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen: Für die Projektdurchführung notwendige Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind förderfähig.
Kosten für Fertigungs- oder Dienstleistungsaufträge an Dritte: Für die Projektdurchführung notwendige Arbeiten, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind förderfähig. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die keinen bzw. nur einen sehr geringen Anteil an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beinhalten. Es darf sich bei dem Auftragnehmer nicht um ein mit dem Antragsteller verbundenes oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen handeln.
Abschreibungen für Investitionen: Vorhabenspezifische Anlagen können zeit- und vorhabenanteilig berücksichtigt werden, soweit diese den Betrag von 400 € im Einzelfall übersteigen. Vorhabenspezifische Anlagen sind solche Anlagen und Gegenstände, die gesondert für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt werden und nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören.
Der Anteil der anerkennungsfähigen Kosten für Fertigungs- und Dienstleistungsaufträge an Dritte und für Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen soll die Hälfte der Gesamtprojektkosten nicht übersteigen.

5.3

Höhe der Zuwendung

Die maximale Förderintensität beträgt für Pilotprojekte der
a)
experimentellen Entwicklung: 25%
b)
industriellen Forschung: 50%
Mischformen sind möglich. Mögliche Zuschläge für:
a)
mittlere Unternehmen: 10 Prozentpunkte,
b)
kleine Unternehmen: 20 Prozentpunkte,
c)
Vorhaben, die mit einer Zielsetzung der Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß AGVO übereinstimmen und den Bedingungen des Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe b AGVO entsprechen: bis zu15 Prozentpunkte.
Die Gesamtförderquote darf 50% nicht überschreiten.

5.4

Kumulierung

Eine Beihilfe nach dieser Richtlinie kann mit einer anderen Beihilfe nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfe oder einer De-minimis-Beihilfe kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Für dieselben beihilfefähigen Kosten darf eine Beihilfe nach dieser Richtlinie nicht mit einer anderen Beihilfe nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfe oder einer De-minimis-Beihilfe kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung der Beihilfenhöchstbetrag nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung überschritten wird.

5.5

Laufzeit

Die Laufzeit eines Vorhabens sollte 2 Jahre nicht überschreiten.

6.

Verfahren

6.1

Antrag

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Pilotprojekte sind auf den entsprechenden Formblättern mit den dort geforderten Ergänzungen in Bremen an die
WFB – Wirtschaftsförderung Bremen GmbH Langenstraße 2-4 28195 Bremen
oder in Bremerhaven an die
BIS – Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH Am Alten Hafen 118 27568 Bremerhaven
zu richten.
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens,
e)
Art der Beihilfe (z.B. Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Bei Kooperationsvorhaben sind unternehmensbezogene Angaben von jedem der beteiligten Unternehmen einzureichen. Der Antrag des projektführenden Unternehmens enthält die inhaltliche Darstellung des gesamten Projektes. Dabei sind die Art des arbeitsteiligen Vorgehens und die Höhe der Aufwendungen der einzelnen Partner deutlich herauszustellen. Der Antrag ist von allen am Projekt kooperativ beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen. Die formale Abwicklung erfolgt ausschließlich über den Projektkoordinator.

6.2

Projektbeginn

Mit dem Pilotprojekt darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein. Ein vorzeitiger Beginn auf eigenes Risiko vor Bescheiderteilung kann formlos unter Angabe von Gründen beantragt werden. Nach schriftlicher Zustimmung der Projektträgerin kann ohne präjudizierende Wirkung auf die angestrebte spätere Förderung zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung mit dem Projekt begonnen werden.

6.3

Zuwendungsbescheid

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Projektträgerin. Um die Förderfähigkeit des Antrages zu prüfen, können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Antragsteller und auf Kosten des Antragstellers Sachverständige beratend hinzugezogen werden. Bestandteil des Bescheides sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“. Der Bewilligungsbescheid enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle.

6.4

Mittelabforderungen

Die bewilligten Zuwendungen können grundsätzlich erst nach Rechtsbeständigkeit des Zuwendungsbescheides abgefordert und ausgezahlt werden.
Jede Abforderung ist schriftlich an die Projektträgerin zu richten. Ein Restbetrag in Höhe von 10% der zu gewährenden Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

6.5

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und aus einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist spätestens sechs Monate nach Ende der Projektlaufzeit vorzulegen. Im Sachbericht sind insbesondere der Projektverlauf, die Ergebnisse und deren ökologische, technische, wirtschaftliche und strukturelle Auswirkungen auf den Betrieb und die Region darzustellen. Es ist zu erläutern, inwieweit die angestrebten technischen und wirtschaftlichen Projektziele erreicht wurden. Abweichungen sind zu begründen. Die Gesamtprojektkosten sind unter Beifügung der entsprechenden Originalbelege nachzuweisen.

7.

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Richtlinie vom 5. November 2012 außer Kraft.
Bremen, den 30. Januar 2015
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. EU Nr. L 187.
2)
Im Interesse der sprachlichen Gleichstellung von Mann und Frau sind jeweils die maskuline und die feminine Form zu verwenden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde hier darauf verzichtet; es sind aber ausdrücklich ebenso Antragstellerinnen, Zuwendungsempfängerinnen etc. gemeint.
3)
Projektträgerin in Bremen ist die WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH bzw. in Bremerhaven die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH.
4)
Für die Definition der Unternehmenskategorie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne diese Richtlinie gelten die in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte: Die Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
5)
Die Beihilfe für die Markteinführung wird im Rahmen der „De-minimis“-Regel der EU-Kommission gewährt. Der kumulierte Gesamtbetrag an „De-minimis“-Beihilfen für ein Unternehmen darf 200 000 € innerhalb von drei Kalenderjahren nicht überschreiten.
6)
Zu industrieller Forschung zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
7)
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
8)
Als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt gemäß Art. 2, Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
9)
Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden.
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