Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für die Studiengänge „Schiffsbetriebstechnik“ (SBT/SBTA) und „Anlagenbetriebstechnik“ (ABT)
DE - Landesrecht Bremen

Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für die Studiengänge „Schiffsbetriebstechnik“ (SBT/SBTA) und „Anlagenbetriebstechnik“ (ABT)

Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für die Studiengänge „Schiffsbetriebstechnik“ (SBT/SBTA) und „Anlagenbetriebstechnik“ (ABT) Vom 16. April 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2022
Gem. § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 14.06.2022 (Brem.ABl. S. 677) treten die Regelungen für das Studium der Anlagenbetriebstechnik zum 30.09.2022 außer Kraft. Gem. § 7 Absatz 2 der Ordnung vom 12.07.2022 (Brem.ABl. S. 693) treten die Regelungen für das Studium der Schiffsbetriebstechnik zum 30.09.2022 außer Kraft.
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 10. Februar 2015 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang „Schiffsbetriebstechnik“ und für den Studiengang „Anlagenbetriebstechnik“ in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 23) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsübersicht
§ 1Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 2Praxisphasen
§ 3Prüfungs- und Studienleistungen
§ 4Bestehen und Wiederholung der Modulprüfungen
§ 5Bachelorarbeit und Kolloquium
§ 6Gesamtnote der Bachelorprüfung
§ 7Bachelorgrad
§ 8Inkrafttreten
Anlage 1aPrüfungs- und Studienleistungen ABT und SBT
Anlage 1bPrüfungs- und Studienleistungen SBTA für Inhaber des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
Anlage 1cAnzuerkennende Prüfungs- und Studienleistungen SBTA von anderen Bildungseinrichtungen, deren Leistungsanforderungen unter Mitwirkung eines Kultusministeriums festgelegt wurden, für Inhaber des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
Anlage 2aPraxissemesterordnung für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (SBT)
Anlage 2bPraxissemesterordnung für den Studiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT)

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik acht Semester (SBT) und für den Studiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT) sieben Semester. Sie beinhaltet die Bachelorarbeit und das Kolloquium.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind für Schiffsbetriebstechnik (SBT) 240 ECTS-Leistungspunkte gemäß
Anlage 1a
zu erbringen. Inhaber des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) erbringen 120 ECTS-Leistungspunkte gemäß
Anlage 1b
. Die Praxissemester sowie 60 ECTS Leistungspunkte werden nach
Anlage 1c
anerkannt. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind für Anlagenbetriebstechnik (ABT) 210 ECTS-Leistungspunkte gemäß
Anlage 1a
zu erbringen.
(3) Das Studium umfasst für den Studiengang
-
Schiffsbetriebstechnik (SBT) sechs Theoriesemester und zwei praktische Studiensemester,
-
Anlagenbetriebstechnik (ABT) sechs Theoriesemester und ein Praxissemester.

§ 2 Praxissemester

(1) Im Studiengang Schiffsbetriebstechnik (SBT) findet in der Regel im ersten und siebten Semester ein praktisches Studiensemester statt. Zum ersten praktischen Studiensemester wird zugelassen, wer die Seediensttauglichkeit nachgewiesen hat, im Besitz eines Seefahrtbuches ist, die Einführungsausbildung für Seeleute gemäß Teil A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes absolviert hat. Die praktischen Studiensemester sollen einen Umfang von je 26 Wochen aufweisen. Näheres regelt die
Anlage 2a
. Inhalte und Gliederung der praktischen Studiensemester sind im Training Record Book for Engineer Cadets (TRB) geregelt.
(2) Im Studiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT) findet das praktische Studiensemester in der Regel im sechsten Semester statt. Das praktische Studiensemester soll einen Umfang von 20 bis 26 Wochen aufweisen. Das Praxissemester wird durch Lehrveranstaltungen begleitet, die auch in Form von Blockseminaren durchgeführt werden können. Näheres regelt die
Anlage 2b
.
(3) Durch den Nachweis des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsdienst gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) oder eine abgeschlossene Ausbildung zum Schiffsmechaniker oder zum Technischen Offiziersassistenten (TOA) können beide Praxissemester für den Studiengang SBT anerkannt werden.

§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regeln die
Anlagen 1a
,
1b
und
1c
. Die Prüfungsleistungen können neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht werden:
-
Entwurf oder Programm (E) und
-
Projektbearbeitung unter Aufsicht (P)
Ein Entwurf oder ein Programm löst ein Problem in konzeptioneller und konstruktiver Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer Aspekte. Die erarbeiteten Lösungen sollen in einer für die berufliche Praxis üblichen Weise dargestellt werden.
Bei einer Projektbearbeitung unter Aufsicht soll nachgewiesen werden, dass in einem begrenzten Zeitraum praxisnahe Probleme mit Hilfe von vorgegebener Fachliteratur und Hinweisen der oder des Lehrenden gelöst werden können, Umfang der Problemstellung und Bearbeitungsfristen werden im Einzelfall festgelegt.
(2) Die Teilnahme an dem Modul Maschinendynamik setzt voraus, dass die Module Technische Mechanik 1, Technische Mechanik 2, Analysis 1 und 2 sowie Lineare Algebra erfolgreich abgeschlossen worden sind. Die Teilnahme an dem Modul Elektrische Maschinen setzt voraus, dass das Modul Wechselströme/Schaltungstechnik und Analysis 1 und 2 sowie Lineare Algebra erfolgreich abgeschlossen worden sind.
(3) Lehrveranstaltungen sollen zu einem gewissen Anteil in englischer Sprache durchgeführt werden. Die Festlegung der Lehrsprache erfolgt zu Beginn der Lehrveranstaltung.
(4) Als Wahlpflichtfächer können alle im Fachbereich 1 der Hochschule Bremerhaven angebotenen Module gewählt werden. Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss auch Module anderer Studiengänge oder im Studium Generale der Hochschule Bremerhaven angebotene Module zugelassen werden.
(5) Anzahl, Art, und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt
Anlage 1
.

§ 4 Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß
Anlagen 1a
, bzw.
1b
oder
1c
, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.
(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer im Studiengang ABT mindestens 168 CP oder im Studiengang SBT mindestens 192 CP erworben hat.
(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen.

§ 5 [Red. Anm.: § 5 ist im Brem.ABl. 2015 Nr. 37 nicht abgedruckt.]

§ 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 75 % aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach
Anlage 1
und zu 25% aus den Noten des Abschlussverfahrens. Die Note des Abschlussverfahrens errechnet sich zu 20 % aus der Note des Kolloquiums und zu 80 % aus der Note der Bachelorarbeit. Der Durchschnitt der Modulnoten wird anhand der Creditpoints gewichtet berechnet.

§ 7 Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.
(3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab.
Bremerhaven, den 10. Februar 2015
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven
Anlage 1a
Prüfungs- und Studienleistungen ABT und SBT
Prüf.Nr. Sem. Modul /Lehrveranstaltung Studiengang SWS SL PL GF CP
10000 Praktisches Studiensemester SBT - H - 30
10010 (1) Erstes praktisches Studiensemester - - -
11000 Modul Analysis 1 ABT, SBT 4 K,M 1 5
1(2) Analysis 1 3 - -
1(2) Analysis 1 Übung 1 - -
21000 Modul Lineare Algebra ABT, SBT 4 K,M 1 5
2(3) Lineare Algebra 3 - -
2(3) Lineare Algebra Übung 1 - -
31000 Modul Analysis 2 ABT, SBT 4 K,M 1 5
3(4) Analysis 2 3 - -
3(4) Analysis 2 Übung 1 - -
11100 Modul Physik ABT, SBT 4 5
1(2) Physik 2 K 0,5
2(3) Laborpraktikum Physik 2 V 0,5
11200 Modul Technische Mechanik 1 ABT, SBT 4 K,M, 1 5
1(2) Technische Mechanik 1 3 - -
1(2) Übung Technische Mechanik 1 1 - -
21100 Modul Technische Mechanik 2 ABT, SBT 4 K,M, 1 5
2(3) Technische Mechanik 2 3 - -
2(3) Übung Technische Mechanik 2 1 - -
11300 Modul Elektrotechnik Grundlagen ABT, SBT 4 K,M 1 5
1(2) Elektrotechnik Grundlagen 3 - -
1(2) Laborpraktikum zu Elektrotechnik Grundlagen 1 V - -
21200 Modul Wechselströme und Schaltungstechnik ABT, SBT 4 K,M 1 5
2(3) Wechselströme und Schaltungstechnik 3 - -
2(3) Laborpraktikum Wechselströme und Schaltungstechnik 1 V - -
21300 Modul Werkstofftechnik 1 ABT, SBT 4 K,M 1 5
2(3) Werkstofftechnik 1 2 1
2(3) Laborpraktikum zu Werkstofftechnik 1 2 V -
11400 Modul Technisches Zeichnen, CAD ABT, SBT 4 K,E,P 1 5
1(2) Technisches Zeichnen 2
1(2) CAD Laborpraktikum 2 H
31100 Modul Konstruktionslehre ABT, SBT 4 K,M,E, 1 5
3(4) Konstruktionslehre 3
3(4) Übung zu Konstruktionslehre 1 H -
21400 Modul Thermodynamik Grundlagen ABT, SBT 4 K,M 1 5
2(3) Thermodynamik Grundlagen 3 - -
2(3) Übung zu Thermodynamik 1 1 - -
11500 Modul Programmiersprachen ABT, SBT 4 K,M,P 1 5
1(2) Einführung in höhere Programmiersprachen 2
1(2) Laborpraktikum zu Programmiersprachen 2 E
31200 Modul Automatisierungstechnik ABT, SBT 4 K,M,V 1 5
3(4) Automatisierungstechnik 3 -
3(4) Labor zu Automatisierungstechnik 1 V -
31300 Modul Angewandte Thermodynamik ABT, SBT 4 K,M 1 4
3(4) Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung 3 - -
3(4) Übung zu Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung 1 - -
31400 Modul Strömungslehre ABT, SBT 4 K,M 1 4
3(4) Strömungslehre 3 - -
3(4) Übung zu Strömungslehre 1 - -
11600 Modul Maritimes Englisch SBT 4 5
(2) Sprachlabor maritimes Englisch 2 K,M 0,5
(3) Sprachlabor maritimes Englisch 2 K,M 0,5
31500 Modul Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure SBT 2 K,M,R 1 4
(4) Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure 2 -
(4) Seeverkehrswirtschaft 2 -
31600 Personalführung / Sicherheit SBT 4 K,M,R 1 4
(4) Personalführung 2 -
(4) Sicherheit 2 -
11600 Modul Fremdsprache ABT 4 5
1 Sprachlabor technisches Englisch 1 2 K,M 0,5
3 Sprachlabor technisches Englisch 2 2 K,M 0,5
31500 Modul Chemie Grundlagen ABT 4 K,M,P 1 4
3 Chemie Grundlagen 3
3 Laborpraktikum zu Chemie Grundlagen 1 V
31600 Modul Betriebswirtschaftslehre ABT 4 K,M 1 5
2 Wirtschaft für Ingenieure 4 - -
41000 Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1 ABT, SBT 4 V K,M, 1 5
4(5) Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1 3
4(5) Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen 1 V -
51000 Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2 ABT, SBT 2 V K,M, 1 2
5(6) Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2 1
5(6) Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen 1 V -
41100 Modul Pumpen und Kompressoren ABT, SBT 2 K,M 1 2
4(5) Pumpen und Kompressoren 2 -
41200 Modul Arbeitsmaschinen und Anlagen ABT, SBT 2 V K,M, 1 3
4(5) Laborpraktikum KSR, Hydraulik, Trenntechnik 2 V
51100 Modul Kältetechnik ABT, SBT 2 V K,M, 1 2
5(6) Kältetechnik 1
5(6) Laborpraktikum Kälte- u. Klimatechnik 1 V -
41300 Modul Dampfkraftanlagen 1 ABT, SBT 4 K,M, 1 5
4(5) Dampfkraftanlagen 1 3
4(5) Laborpraktikum zu Dampfkraftanlagen 1 V -
51200 Modul Dampfkraftanlagen 2 ABT, SBT 2 K,M,V 1 3
5(6) Dampfkraftanlagen 2 1 K,M 1
5(6) Laborpraktikum zu Dampfkraftanlagen 1 V -
41400 Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 1 ABT, SBT 4 K,M,V 1 5
4(5) Elektrische Maschinen und Anlagen 1 3 K,M 1
4(5) Laborpraktikum Elektrische Maschinen 1 1 V -
51300 Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 2 ABT, SBT 4 K,M,V 1 5
5(6) Elektrische Maschinen und Anlagen 2 3
5(6) Laborpraktikum Elektrische Maschinen 2 1 V -
61000 (71000) Modul Leistungselektronik ABT,SBT 2 K,M,V 1 2
6(8) Systemkomponenten u. Anwendungsbereiche 2 K,M,V 1
41500 Modul Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik ABT, SBT 4 K,M 1 5
4(5) Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik 3
4(5) Laborpraktikum Prozessdatenverarbeitung 1 V
51400 Modul Regelungstechnik ABT, SBT 2 K,M,V 1 3
5(6) Regelungstechnik 1
5(6) Laborpraktikum Regelungstechnik 1 V
51500 Modul Maschinendynamik ABT, SBT 4 K,M,V 1 5
5(6) Maschinendynamik 3
5(6) Laborpraktikum Maschinendynamik 1 V
61100 (71100) Modul Instandhaltung ABT,SBT 3 K,M,R 1 3
6(8) Instandhaltung 2
6(8) Laborpraktikum Instandhaltung 1 V -
31700 Modul Betriebsstoffe und Gefahrstoffe ABT, SBT 4 K,M,V 1 4
3(4) Betriebsstoffe 2
3(4) Gefahrstoffe 1
3(4) Laborpraktikum Betriebsstoffe 1 V -
51600 Modul Betriebsführung und Arbeitsschutz ABT, SBT 4 K,M,R 1 5
5(6) Grundlagen der technischen Betriebsführung 2 -
5(6) Technische Betriebsführung, Arbeitsschutz 2 -
51700 Modul Allgemeines Recht ABT, SBT 2 K,M 1 2
5(6) Allgemeines Recht 2 - -
51800 Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 3 SBT 2 V K,M 1 3
(6) Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 3 1
(6) Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen 1 V -
71200 Modul Schiffstechnische Anlagen SBT 2 V K,M 1 3
(8) Schiffstechnische Anlagen und Arbeitsmaschinen 1
(8) Laborpraktikum Schiffst.Anlagen und Arbeitsmaschinen 1 V -
71300 Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 3 SBT 2 K,M,V 1 3
(8) Elektrische Maschinen und Anlagen 3 1
(8) Laborpraktikum Elektrische Maschinen 1 V -
71400 Modul Schiffbau SBT 2 K,M 1 3
(8) Schiffbau 1
(8) Übung zu Schiffbau 1 - -
71500 Modul Seerecht SBT 2 K,M,R 1 2
(8) Seerecht 2
71600 Modul Gesundheitslehrgang SBT 2 M 1 2
(8) Gesundheitslehrgang 2 - -
71700 Modul Grundkurs Tanker SBT 2 K,M,R 1 2
(8) Einführungslehrgang Tanker 2 - -
61000 Praktisches Studiensemester SBT - H,M - 30
(7) Zweites prakt. Studiensemester - - -
51800 Modul Angewandtes technisches Recht ABT 2 K,M 1 2
5 Recht für Ingenieure 2 2 - -
71000 Modul Wahlpflichtfächer ABT 12 K,M,H, R 1 15
7 Wahlpflichtfächer 12 - -
61200 6 Industriepraktikum ABT - H,M - 30
79000 Bachelorarbeit ABT, SBT - V,M 1 10
6(8) Thesis - 0,8
6(8) Kolloquium - M 0,2 -
Abkürzungen, Erläuterungen:
CP: Credit Points
SWS: Semesterwochenstunden
ABT: Anlagenbetriebstechnik
SBT: Schiffsbetriebstechnik
( ): Semesternummerierung Studiengang Schiffsbetriebstechnik
SL: Studienleistung
PL: Prüfungsleistung
Prüf.Nr.: Prüfungsnummer
E: Entwurf
H: Hausarbeit
K: Klausur
M: Mündliche Prüfung
P: Projektarbeit
R: Referat
V: Labor-Versuch
Anlage 1b
Prüfungs- und Studienleistungen SBTA für Inhaber des Befähigungs- zeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers- Ausbildungsverordnung (SchOffz-AusbV)
Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung
Sem. Modul/Lehrveranstaltung SWS SL PL GF CP
Modul Analysis 1 4 K,M 1 5
1 Analysis 1 3 - -
1 Analysis 1 Übung 1 - -
Modul Lineare Algebra 4 K,M 1 5
2 Lineare Algebra 3 - -
2 Lineare Algebra Übung 1 - -
Modul Analysis 2 4 K,M 1 5
3 Analysis 2 3 - -
3 Analysis 2 Übung 1 - -
Modul Physik 2 K, V 1 3
1 Laborpraktikum Physik 2 V
Modul Technische Mechanik 1 4 K,M,H 1 5
1 Technische Mechanik 1 3 - -
1 Übung zu Technische Mechanik 1 1 - -
Modul Technische Mechanik 2 4 K,M,H 1 5
2 Technische Mechanik 2 3 - -
2 Übung zu Technische Mechanik 2 1 - -
Modul Wechselströme und Schaltungstechnik 4 K,M 1 5
2 Wechselströme und Schaltungstechnik 3 - -
2 Wechselströme und Schaltungstechnik Laborpraktikum 1 V - -
Modul Werkstofftechnik 1 2 K,M,V 1 2
2 Laborpraktikum Werkstofftechnik 1 2 V -
Modul Konstruktionslehre 4 K,M,E, 1 5
1 Konstruktionslehre 3
1 Übung zu Konstruktionslehre 1 H -
Modul Thermodynamik Grundlagen 4 K,M 1 5
2 Thermodynamik Grundlagen 3 - -
2 Übung zu Thermodynamik Grundlagen 1 - -
Modul Programmiersprachen 2 K,M,P 1 2,5
1 Programmiersprachen Vorlesung 2
Modul Automatisierungstechnik 4 K,M 1 5
2 Automatisierungstechnik 3
2 Labor zu Automatisierungstechnik 1 V
Modul Angewandte Thermodynamik 4 K,M 1 4
3 Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung 3 - -
3 Übung zu Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung 1 - -
Modul Strömungslehre 2 K,M 1 3
1 Strömungslehre Vorlesung 3 - -
Modul Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure 4 K,M 1 2
2 Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure 2 - -
Modul Maritimes Englisch 2 K,M 1 2,5
4 Sprachlabor maritimes Englisch 2 2
Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1 4 V K,M, 1 5
4 Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1 3
4 Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen 1 V -
Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2 2 V K,M 1 2
3 Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2 1
3 Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen 1 V -
Modul Kältetechnik 2 V K,M 1 2
3 Kältetechnik 1
3 Laborpraktikum Kälte- u. Klimatechnik 1 V -
Modul Dampfkraftanlagen 1 4 K,M 1 5
4 Dampfkraftanlagen 1 3
4 Laborpraktikum zu Dampfkraftanlagen 1 V -
Modul Dampfkraftanlagen 2 2 K,M,V 1 3
3 Dampfkraftanlagen 2 1
3 Laborpraktikum zu Dampfkraftanlagen 1 V -
Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 2 4 K,M,V 1 5
3 Elektrische Maschinen und Anlagen 2 3
3 Laborpraktikum Elektrische Maschinen 1 V -
Modul Leistungselektronik 2 K,M,V 1 2
4 Systemkomponenten u. Anwendungsbereiche 2
Modul Regelungstechnik 2 K,M 1 3
3 Regelungstechnik 1
3 Laborpraktikum Regelungstechnik 1 V
Modul Maschinendynamik 4 K,M,V 1 5
3 Maschinendynamik 3
3 Laborpraktikum Maschinendynamik 1 V
Modul Betriebsführung und Arbeitsschutz 4 K,M,R 1 3
1 Technische Betriebsführung, Arbeitsschutz 2 - -
Modul Allgemeines Recht 2 K,M 1 2
3 Allgemeines Recht 2 - -
Modul Arbeitsmaschinen und Anlagen 2 K,M,V 1 3
4 Laborpraktikum KSR, Hydraulik, Trenntechnik 2 V -
Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 3 2 K,M,V 1 3
4 Elektrische Maschinen und Anlagen 3 1
4 Laborpraktikum Elektrische Maschinen 1 V -
Modul Schiffbau 2 K,M 1 3
3 Schiffbau 1
3 Übung zu Schiffbau 1 - -
Bachelorarbeit - 1 10
4 Thesis - 0,8
4 Kolloquium - 0,2 -
Abkürzungen, Erläuterungen:
CP: Credit Points
SWS: Semesterwochenstunden
ABT: Anlagenbetriebstechnik
SBT: Schiffsbetriebstechnik
SL: Studienleistung
PL: Prüfungsleistung
Prüf.Nr.: Prüfungsnummer
E: Entwurf
H: Hausarbeit
K: Klausur
M: Mündliche Prüfung
P: Projektarbeit
R: Referat
V: Labor-Versuch
Anlage 1c
Anzuerkennende Prüfungsleistungen SBTA von anderen deutschen Seefahrtbildungseinrichtungen, deren Leistungsanforderungen unter Mitwirkung eines Kultusministeriums unter Berücksichtigung der STAK- Rahmenordnung festgelegt wurden, für Inhaber des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers- Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
Anzuerkennende Studien- und Prüfungsleistungen
Modulgruppe Modul / Lehrveranstaltung SWS CP
Physik Physik/Physik 2 2
Techn. Zeichnen, CAD Technischen Zeichnen, CAD 4 5
Elektrotechnik Elektrotechnik Grundlagen 4 5
Werkstoffe Werkstofftechnik 1 / Werkstofftechnik 1 2 3
Software, IT Programmiersprachen / Laborpraktikum zu Programmiersprachen 2 2,5
Strömungslehre Strömungslehre / Übung zu Strömungslehre 2 1
Sprachen Maritimes Englisch / Sprachlabor maritimes Englisch 1 2 2,5
Betriebswirtschaft Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure / Seeverkehrswirtschaft 2 2
Personalführung Personalführung/Sicherheit 4 4
Motorentechnik, Gasturbinen Verbrennungskraft Maschinen und Anlagen 3 2 3
Arbeitsmaschinen Pumpen und Kompressoren 2 2
Arbeitsmaschinen Schiffstechnische Anlagen 2 3
Elektrische Maschinen Elektrische Maschinen und Anlagen 1 4 5
Automation Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik 4 5
Betriebsstoffe Betriebsstoffe und Gefahrstoffe 4 4
Betriebsführung und Arbeitsschutz Betriebsführung und Arbeitsschutz / Grundlagen der technischen Betriebsführung 2 2
Instandhaltung Instandhaltung 3 3
Recht Seerecht 2 2
Gesundheit Gesundheitslehrgang 2 2
Tanker Grundkurs Tanker 2 2
Summe 53 60

Anzuerkennende Praxisphasen

Der Nachweis des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsdienst gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) ersetzt die zwei Praxissemester Seefahrt mit insgesamt 60 Credit Points (60 CP).
Anlage 2a:
Praxissemesterordnung für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (SBT)

Praxissemesterordnung für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (SBT)

Präambel
Die Praxissemesterordnung regelt die Anforderungen an die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit, soweit diese gemäß § 39 der Seeleutebefähigungsverordnung (SeeBV) in der jeweils geltenden Fassung in der Form von Praxissemestern durchgeführt wird. Sie orientiert sich an den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.
1.
Grundsätze und Ziele
Das Studium zum Erwerb des Befähigungszeugnisses umfasst sechs Theorie- und zwei Praxissemester. Die Praxissemester dienen dem Erwerb von Fertigkeiten, die für eine spätere Ausübung des Berufes eines technischen Schiffsoffiziers benötigt werden. In ihnen werden die durch internationale und nationale Vorschriften festgelegten praktischen Ausbildungsinhalte erlernt, die für die Erteilung des Befähigungszeugnisses Voraussetzung sind.
Ziel des ersten Praxissemesters ist es, das Berufsfeld Schiff und Maschine kennen zu lernen. Dabei sollen möglichst viele berufspraktische Erfahrungen und damit verbundene Fertigkeiten gewonnen werden, die den Hintergrund für die sich anschließende theoretische Ausbildung darstellen.
Ziel des zweiten Praxissemesters ist es, das bisher erworbene theoretische Wissen in der Praxis anzuwenden. Es soll insbesondere mit den Aufgaben eines technischen Wachoffiziers vertraut machen. Das zweite Praxissemester ist in der Regel im siebten Semester zu absolvieren.
Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den o. a. Richtlinien zu erfüllen. Sie werden in dem von der StAK beschlossenen und vom Bundesministerium für Verkehr oder der von ihm beauftragten Stelle anerkannten Training-Record-Book (TRB), das auf der Grundlage der Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent basiert, dokumentiert. Das vollständige Praktikum ist Bestandteil des Hochschulstudiums entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulrechts.
2.
Praxissemestervertrag
Zwischen den Studierenden und der Praxisstelle muß ein Vertag geschlossen werden. Es kann das vom Praxissemesterbeauftragten vorgehaltene Formular verwendet werden.
3.
Praxisstellen
Beide Praxissemester sind auf Schiffen zu absolvieren, die für die Ausbildungsziele der Praxissemester geeignet sind. Der für die Betreuung des Praktikanten vorgesehene technische Schiffsoffizier soll in der Regel Inhaber eines deutschen Befähigungszeugnisses sein. Inhaber eines ausländischen Befähigungszeugnisses kommen für die Betreuung in Betracht, wenn die sprachliche Verständigung uneingeschränkt gegeben ist. Studierende werden als Praktikant gemustert und sind nicht auf die gemäß Schiffsbesatzungszeugnis erforderliche Besatzung anzurechnen. Sie sind während der Praxissemester über den Sozialversicherungsträger für die Seefahrt gegen Unfall versichert. Sie genießen ferner den Schutz der studentischen Krankenversicherung. Für die Absicherung der über die Leistungen der Krankenversicherung hinaus gehenden Risiken einer Krankheit im Ausland ist die Praxisstelle zuständig.
4.
Erstes Praxissemester
Das erste Praxissemester wird in der Regel im ersten Semester durchgeführt. Über eine Anrechnung vor Beginn des Studiums absolvierter Seefahrtzeiten entscheidet der Praxissemesterbeauftragte des Fachbereichs 1 (Technologie) im Benehmen mit dem BMVI oder der von ihm bestimmten Stelle. Die Dauer beträgt 26 Wochen. Diese Zeit soll zusammenhängend an Bord verbracht werden. Vor Beginn des Praxissemesters sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt zu erfüllen. Dazu gehören der Nachweis der Seediensttauglichkeit, der Besitz eines Seefahrtbuches und die Einführungsausbildung für Seeleute gemäß Teil A-VI/1 Abs. 1 des STCW-Codes. Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den Vorgaben im „Training Record Book for Engineer Cadets“ (herausgegeben vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogaphie (BSH)) abzuarbeiten.
5.
Zweites Praxissemester
Das zweite Praxissemester findet in der Regel im siebten Semester statt. Die Dauer beträgt 26 Wochen. Diese Zeit soll zusammenhängend an Bord verbracht werden. Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den Vorgaben im „Training Record Book for Engineer Cadets“ (TRB) (herausgegeben vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogaphie (BSH)) abzuarbeiten.
6.
Aufgaben der Studierenden
Die Studierenden suchen sich eine Praxisstelle. Die Studierenden haben die Erfüllung der Ausbildungsinhalte unter Anleitung und Kontrolle des sie an Bord betreuenden Offiziers nachzuweisen. Die Dokumentation erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung im TRB. Nach Ablauf jedes Praxissemesters ist ein Praxissemesterbericht anzufertigen, der eine Beschreibung des Schiffes und der Reisen, eine zusammenfassende Darstellung der Erfahrungen und eine abschließende Wertung des jeweiligen Praxissemesters enthält. Für Absicherung eines ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Unfall während der Freizeit im Ausland ist der Student verantwortlich.
7.
Aufgaben der Hochschule
Die Hochschule unterstützt die Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praxisstelle. Sie benennt bei Bedarf geeignete Reedereien und Schiffe. Zur Organisation, Betreuung und Anerkennung der Praxissemester ernennt die Hochschule einen Praxissemesterbeauftragten. Praktikumsverträge und sonstige benötigte Unterlagen werden dem Studierenden von der Hochschule rechtzeitig vor Beginn des Praxissemesters ausgehändigt. Die Hochschule erkennt ordnungsgemäß absolvierte Praxissemester an und stellt hierüber die in
Anlage 1
enthaltene Bescheinigung aus. Sie gewährt dem BMVI oder der von ihm beauftragten Stelle Einblick in die Praktikumsunterlagen.
8.
Aufgaben der Praxisstelle
Die Praxisstelle bestimmt einen an Bord befindlichen technischen Schiffsoffizier (Betreuer), der für die Betreuung des Studierenden verantwortlich ist. Dieser achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Praxissemesters entsprechend den Richtlinien des BMVI, dieser Praxissemesterordnung und dem Training Record Book. Die Praxisstelle versichert die Studierenden gegen Krankheit im Ausland und trägt die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung für die Dauer der Praxissemester. Dem Studierenden ist an Bord freie Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Das TRB wird von der ersten Praxissemesterstelle zur Verfügung gestellt. Falls die Reise des Studierenden im Ausland beginnt und/oder endet, trägt die Praxisstelle die Reisekosten. Die Praxisstelle erstattet nach erfolgreicher Beendigung des Praxissemesters die vom Studierenden zu verauslagenden Kosten für die allgemeinen Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt einschließlich der erforderlichen medizinischen Vorsorgemaßnahmen. Dazu gehören der Nachweis der Seediensttauglichkeit und der Besitz eines Seefahrtbuchs. Nach Beendigung jedes Praxissemesters sind die abgeleisteten Ausbildungsinhalte vom Betreuer und vom Leiter der Maschinenanlage im TRB zu bescheinigen.
9.
Anerkennung der Praxissemester
Voraussetzungen für die Anerkennung eines jeden Praxissemesters durch die Hochschule sind:
a)
Vorlage des Praxissemestervertrages,
b)
Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes über die Durchführung des Praxissemesters mit Angaben über den zeitlichen Umfang,
c)
Vorlage des Praxissemesterberichts und des Training-Record-Books.
Der Praxissemesterbeauftragte kann in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht ausreichend erfüllt sind, die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
Die Praxissemester werden ganz oder teilweise durch folgende Ausbildungen bzw. Tätigkeiten ersetzt:
a)
die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker,
b)
die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent (TOA- Ausbildung) nach den Richtlinien des Bundes
c)
Seefahrtzeit im Maschinendienst nach Ausbildungsabschluß in einem einschlägigen Metall- oder Elektroberuf
d)
die bisherigen Befähigungszeugnisse CT/CTW oder CMa/CMaW.
e)
die vom BMVI oder der von ihm beauftragten Stelle als ausreichend oder einschlägig anerkannten Seefahrtzeiten.
Anlage 2b:
Praxissemesterordnung für den Studiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT)

Ordnung über das Praxissemester im Bachelorstudiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT) an der Hochschule Bremerhaven

1.
Organisatorische und rechtliche Grundsätze
Das Praxissemester ist ein in das Studium integrierter Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 20 Wochen. Während dieser Zeit bleiben die Studierenden an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert. Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb einer vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist eine Ausbildungsstelle für das Praxissemester und die Praxisphase nachzuweisen. Der Fachbereich berät sie dabei. Der Prüfungsausschuss überprüft die Ausbildungsstellen in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Kann ein Student oder eine Studentin keinen Ausbildungsplatz nachweisen, so ist vom zuständigen Fachbereich eine geeignete Lösung vorzuschlagen. Das Praxissemester wird durch eine Lehrveranstaltung (Seminar) im Umfang von 2 SWS begleitet; an diesem Seminar nehmen alle Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer des Studiengangs teil. Gegenstand der begleitenden Lehrveranstaltung ist eine Einführung in die Zielsetzung und Organisation von Praxissemester und -phase, ein Kurzreferat der Studierenden über die Tätigkeit in der Praxis und die dabei gewonnenen Erfahrungen und eine Diskussion über Praxissemester und -phase. Die Lehrveranstaltung kann in Blockform stattfinden. Der Fachbereich gewährleistet eine wirksame Betreuung der Studierenden während des Praxissemesters sowie die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen seiner Verantwortung. Hierfür benennt der zuständige Fachbereich einen oder mehrere Fachbereichsbeauftragte für Praxissemester/Praxisphase und für jeden Studierenden oder jede Studierende einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin als fachlichen Betreuer oder Betreuerin. Die Anerkennung des Praxissemesters ist Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit. Voraussetzungen für die Anerkennung von Praxissemester sind: eine Bescheinigung der Praktikumsstelle über die Durchführung, die Anerkennung des Arbeitsberichtes durch den betreuenden Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin und die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung (Seminar).
2.
Ziele und Durchführung von Praxissemester/-phase
Den Studierenden soll eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vermittelt werden. Sie sollen den Studierenden an das ingenieurmäßige Arbeiten heranführen und dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit sowie als Orientierungshilfe für das weitere Studium bzw. Vorbereitung auf die Bachelorarbeit. Durch die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten Maschinen- und Anlagenbau, Betrieb und Projektierung von Anlagen, Automatisierungstechnik, Elektrotechnik, Energietechnik, Werkstofftechnik, Informationstechnologie, Betriebswirtschaft u.ä. durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis soll der Theorie-Anwendungs-Bezug vertieft werden. Dies erfordert die möglichst kontinuierliche Mitarbeit der Studierenden an einem oder wenigen Projekten. Ihre Tätigkeit soll durch Eigenständigkeit und Mitverantwortung bestimmt sein und von der Qualität her den Tätigkeiten eines bereits ausgebildeten Ingenieurs oder einer Ingenieurin nahe kommen. Infrage kommen Tätigkeiten in der Projektierung, Auslegung von Anlagen und Komponenten, Betriebsplanung, Instandhaltung, Inbetriebnahme, Arbeitsvorbereitung, Fertigung, Montage, Informatik, Forschung und Entwicklung, Beschaffung, Materialwirtschaft, Organisation, Vertrieb sowie Qualitätsmanagement. Zielsetzung ist die Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen, die Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung, der Anstoß zu selbstkritischer Reflexion insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles und der Anstoß zur Reflexion über die gesellschaftlichen Wirkungen der eigenen Tätigkeiten. Ergänzend können aus dieser Praktikumszeit 4 Wochen als erweitertes Grundpraktikum mit Tätigkeiten aus der Liste in
Anlage 1
ausgeführt werden. Das Praxissemester findet an einem Lernort überwiegend außerhalb der Hochschule statt, in der Regel in einer Einrichtung der Berufspraxis, einem Betrieb oder einer Behörde. Als Ausbildungsstellen kommen Einrichtungen in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation erfordern. Dort soll den Studierenden die möglichst selbstständige Bearbeitung einer adäquaten Aufgabe unter realen Bedingungen übertragen werden. Über das Praktikum fertigt der Student oder die Studentin einen Arbeitsbericht an. Dieser beinhaltet insbesondere die Beschreibung der Ausbildungsstelle, Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten, den Verlauf des Praktikums und die Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse. Der betreuende Hochschullehrer oder die betreuende Hochschullehrerin empfiehlt nach Vorlage und Prüfung des Arbeitsberichtes sowie des Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung (Ziffer 1.4) dem Prüfungsausschuss die Anerkennung oder Nichtanerkennung. Die Empfehlung für eine Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss die Anerkennung von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
3.
Die Einzelheiten zur rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Praxissemesters in der Ausbildungsstelle werden in einem Ausbildungsvertrag zwischen dem oder der Studierenden und der Ausbildungsstelle geregelt. Die Meldung über die Durchführung ist vor Antritt durch die Studierenden beim Prüfungsamt anzuzeigen. Die Meldung muss die Bestätigung des aufnehmenden Unternehmens, des betreuenden Hochschullehrers bzw. der betreuenden Hochschullehrerin sowie des oder der Beauftragten des Studiengangs enthalten. Die Ausbildungsstelle benennt einen betrieblichen Verantwortlichen, der über eine einschlägige Qualifikation verfügen muss. Die Studierenden werden ggf. für die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen freigestellt.
4.
Schlussbestimmungen
In besonders begründeten Fällen sind mit Zustimmung des oder der Fachbereichsbeauftragten und des Prüfungsausschusses abweichende Regelungen möglich hinsichtlich der Organisation des Praxissemesters, soweit dadurch die vorgenannten Ausbildungsziele nicht in Frage gestellt sind.
Anlage 1
Anlage 1 zur Praxissemesterordnung ABT
Tätigkeiten für ein erweitertes Grundpraktikum
-
Spanende Fertigungsverfahren
-
Umformende Fertigungsverfahren
-
Urformende Fertigungsverfahren
-
Thermische Füge- und Trennverfahren
-
Wärmebehandlung
-
Werkzeug-, Prüfstands- und Vorrichtungsbau
-
Oberflächentechnik
-
Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle
Markierungen
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