Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ansgari Quartier
Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ansgari Quartier Vom 12. Dezember 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2022
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach
§ 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350 - 7130-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
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§ 1 Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in
Anlage 1
mit einer fettgedruckten gelben Linie umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In
Anlage 2
sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.
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§ 2 Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, das Ansgari Quartier als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,
1.
imageprägende Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere
a)
regelmäßige Veranstaltungen an Samstagen,
b)
die temporäre Begrünung,
c)
die Begleitung der Musikfesteröffnung,
d)
die Weihnachtsbeleuchtung;
2.
ein Werbekonzept umzusetzen, insbesondere durch
a)
Schaltung von Anzeigen,
b)
Ausbau und Pflege der Internetseite,
c)
Beschaffung von Werbemitteln,
d)
Durchführung von Pressearbeit;
3.
das Gestaltungskonzept weiterzuentwickeln und Anschaffungen zu pflegen.
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§ 3 Aufgabenträger
Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.
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§ 4 Standortausschuss
Dem Standortausschuss gehören ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, der Ortsamtsleiter des Ortsamtes Mitte - Östliche Vorstadt, sowie der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.
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§ 5 Hebesatz und Mittelwert
Der Hebesatz nach
§ 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
wird auf 0,029557659 festgesetzt. Der Mittelwert nach
§ 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
beträgt 1 358 021,46 Euro.
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§ 6 Verwaltungspauschale
Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von 1 Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.
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§ 7 Geltungsdauer
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Bremen, den 12. Dezember 2017
Der Senat
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Anlage 1
zu
§ 1
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Anlage 2
zu
§ 1
lfd.Nr. | Gemarkung | Flurstückskennzeichen | Straße | Hausnummer | Teilung |
1 | Altstadt 3 | 00133/005; 00136/011 | Ansgaritorstraße | 16, 17, 18, 19, 20 | 50% |
2 | Altstadt 3 | 00134/001; 00134/6 | Ansgaritorstraße | 21 | |
3 | Altstadt 3 | 00136/008 | Ansgaritorstraße | 22 | |
4 | Altstadt 3 | 00137/009; 00137/011 | Ansgaritorstraße | 24 | |
00137/012; 00137/013 | |||||
00137/014 | |||||
5 | Altstadt 3 | 00138/003 | Hutfilterstraße | 1, 3, 5 | |
6 | Altstadt 3 | 00297/012 | Ansgarikirchhof | 14, 16, 18 | 52,58% |
7 | Altstadt 3 | 00315/001; 00315/002 | Ansgarikirchhof; | 19, 21 | 53,55% |
00315/003; 00317/014 | Ansgaritorstraße | 1, 1A,1B | |||
00317/012; 00401/010 | |||||
00401/011; 00401/012 | |||||
00401/013; 00401/014 | |||||
00401/015; 00401/028 | |||||
00401/030; 00115/023 | |||||
00314/001; 00314/003 | |||||
00329/003; 00313/007 | |||||
312 |
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