Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ansgari Quartier
DE - Landesrecht Bremen

Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ansgari Quartier

Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ansgari Quartier Vom 12. Dezember 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2022
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach

§ 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren

vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350 - 7130-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
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§ 1 Innovationsbereich

Auf den Flächen, die in
Anlage 1
mit einer fettgedruckten gelben Linie umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In
Anlage 2
sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.
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§ 2 Ziele und Maßnahmen

(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, das Ansgari Quartier als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,
1.
imageprägende Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere
a)
regelmäßige Veranstaltungen an Samstagen,
b)
die temporäre Begrünung,
c)
die Begleitung der Musikfesteröffnung,
d)
die Weihnachtsbeleuchtung;
2.
ein Werbekonzept umzusetzen, insbesondere durch
a)
Schaltung von Anzeigen,
b)
Ausbau und Pflege der Internetseite,
c)
Beschaffung von Werbemitteln,
d)
Durchführung von Pressearbeit;
3.
das Gestaltungskonzept weiterzuentwickeln und Anschaffungen zu pflegen.
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§ 3 Aufgabenträger

Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.
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§ 4 Standortausschuss

Dem Standortausschuss gehören ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, der Ortsamtsleiter des Ortsamtes Mitte - Östliche Vorstadt, sowie der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.
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§ 5 Hebesatz und Mittelwert

Der Hebesatz nach

§ 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren

wird auf 0,029557659 festgesetzt. Der Mittelwert nach

§ 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren

beträgt 1 358 021,46 Euro.
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§ 6 Verwaltungspauschale

Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von 1 Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.
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§ 7 Geltungsdauer

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Bremen, den 12. Dezember 2017
Der Senat
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Anlage 1
zu

§ 1

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Anlage 2
zu

§ 1

lfd.Nr. Gemarkung Flurstückskennzeichen Straße Hausnummer Teilung
1 Altstadt 3 00133/005; 00136/011 Ansgaritorstraße 16, 17, 18, 19, 20 50%
2 Altstadt 3 00134/001; 00134/6 Ansgaritorstraße 21
3 Altstadt 3 00136/008 Ansgaritorstraße 22
4 Altstadt 3 00137/009; 00137/011 Ansgaritorstraße 24
00137/012; 00137/013
00137/014
5 Altstadt 3 00138/003 Hutfilterstraße 1, 3, 5
6 Altstadt 3 00297/012 Ansgarikirchhof 14, 16, 18 52,58%
7 Altstadt 3 00315/001; 00315/002 Ansgarikirchhof; 19, 21 53,55%
00315/003; 00317/014 Ansgaritorstraße 1, 1A,1B
00317/012; 00401/010
00401/011; 00401/012
00401/013; 00401/014
00401/015; 00401/028
00401/030; 00115/023
00314/001; 00314/003
00329/003; 00313/007
312
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