Bremische Verordnung über die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts
DE - Landesrecht Bremen

Bremische Verordnung über die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts

Bremische Verordnung über die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts Vom 29. Mai 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2018 bis 31.12.2023
V aufgeh. durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2024 (Brem.GBl. S. 18)
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Aufgrund der §§ 5 und 10 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, und § 7a Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1 Zuständigkeit des Amtes für Versorgung und Integration Bremen

(1) Die Aufgaben der nach § 5 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge zu errichtenden „Hauptfürsorgestelle der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge“ nimmt das Amt für Versorgung und Integration Bremen wahr. Die Bezeichnung lautet „Hauptfürsorgestelle“.
(2) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach § 10 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge nimmt das Amt für Versorgung und Integration Bremen wahr. Die Bezeichnung der unteren Verwaltungsbehörde lautet „Fürsorgestelle“.
(3) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, ein Landesversorgungsamt nicht zu errichten. Die den Landesversorgungsämtern zugewiesenen Aufgaben nach § 1 der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit
in der Kriegsopferversorgung sowie nach § 71 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes nimmt im Land Bremen das Amt für Versorgung und Integration Bremen wahr.
(4) Die Orthopädische Versorgungsstelle Bremen ist Teil des Amtes für Versorgung und Integration Bremen.
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§ 2 Hauptfürsorge- und Fürsorgestelle

(1) Für die Durchführung der §§ 25 bis 27l des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge sind zuständig:
1.
die Hauptfürsorgestelle für
a)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes,
b)
Leistungen der Erziehungsbeihilfe nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes zum Besuch von Hochschulen,
c)
Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27c des Bundesversorgungsgesetzes,
d)
Leistungen der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
e)
Leistungen der Sonderfürsorge nach 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
f)
Leistungen der Auslandskriegsopferfürsorge nach 64b des Bundesversorgungsgesetzes,
g)
Leistungen bei stationärer Unterbringung der Berechtigten,
h)
Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten und
i)
Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz;
2.
die Fürsorgestelle als untere Verwaltungsbehörde für alle weiteren Aufgaben der Kriegsopferfürsorge.
(2) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist zuständige Behörde für die Entscheidungen über Widersprüche nach den §§ 25 bis 27l und 64b des Bundesversorgungsgesetzes.
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§ 3 Bremerhaven

(1) Die Stadt Bremerhaven erstattet der Fürsorgestelle den nicht mit dem Bund und nicht mit dem Land verrechneten Teil der Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge nach

§ 2

Absatz 1 Nummer 2 für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadtgemeinde Bremerhaven oder dem stadtbremischen Überseehafengebiet haben. Verwaltungskosten werden von der Stadt Bremerhaven nicht erstattet.
(2) Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Integrationsamtes durch den Senat auf eine örtliche Fürsorgestelle in Bremerhaven nach § 190 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Auflösung des Landesversorgungsamtes Bremen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 2. Februar 1974 (Brem.GBl. S. 9 - 830-c-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 503) geändert worden ist, und die Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 17. April 1962 (SaBremR 830-a-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 186) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 29. Mai 2018
Der Senat
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