Zweite Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Coronaverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Zweite Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Coronaverordnung)

Zweite Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Coronaverordnung) Vom 6. Mai 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.05.2020 bis 12.05.2020
V aufgeh. durch § 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 269)
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Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1) wird verordnet:
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1. Teil Absonderungen in häusliche Quarantäne
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§ 1 Infizierte Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I

(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Absonderung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens 14 Tage nach Mitteilung der labordiagnostischen Bestätigung bei Erfüllung folgender Kriterien:
a)
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und
b)
Zustimmung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin.
(2) Einer Person, die innerhalb der letzten zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome bei einer infizierten Person mit dieser engen Kontakt (z.B. mindestens 15 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte (Kontaktperson der Kategorie I), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung für einen Zeitraum von 14 Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt mit einer infizierten Person untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
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§ 2 Ein- und Rückreisende

(1) Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in die Freie Hansestadt Bremen eingereist sind oder einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich in der Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin zu kontaktieren.
(3) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
-
die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
-
die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
-
die täglich oder für bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder
-
die sich weniger als 5 Tage im Ausland aufgehalten haben.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, und das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Ortspolizeibehörden haben die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(6) Absatz 1 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Freie Hansestadt Bremen einreisen; diese haben das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ist gestattet.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
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§ 3 Beobachtungen und Pflichten während der Absonderung in häuslicher Quarantäne

(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in den

§§ 1

und
2
genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:
-
Zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;
-
Täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).
Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:
-
Minimieren - soweit möglich - der Kontakte zu haushaltsfremden Personen,
-
Zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,
-
Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,
-
Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.
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§ 4 Ausnahmen

(1) Abweichend von

§§ 1

und
2
Absatz 1 darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(2) Personen, die bei der Polizei oder der Feuerwehr tätig sind, werden von den

§§ 1

und
2
ausgenommen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in der
Anlage
zu dieser Verordnung aufgeführten Behörden und Betriebe werden von den

§§ 1

und
2
ausgenommen, soweit sie ausdrücklich durch den Dienstherrn oder die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber benannt werden. Diese haben den Ortspolizeibehörden und den Gesundheitsämtern eine Liste der ausgenommenen Personen zu übermitteln.
(3) Im Übrigen können die Ortspolizeibehörden in begründeten Härtefällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
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2. Teil Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
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§ 5 Kontaktverbot

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht in der gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft lebenden Person oder mit den folgenden Personen gestattet:
-
Familienmitglieder, eigene Kinder, auch wenn die Eltern getrennt leben; dazu gehören auch die Kinder der Partner (sogenannte Patchworkfamilien)
-
sonstige Personen, mit denen eine Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft geteilt wird.
(2) In der Öffentlichkeit ist zu anderen als den in Absatz 1 genannten Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
(3) Bei der Nutzung von Verkehrsmittel des Öffentlichen Personennahverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer nach

§ 9

Absatz 2 und 3 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder Einrichtung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren oder für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
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§ 6 Veranstaltungen, sonstige Ansammlungen von Menschen und Versammlungen

(1) Öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen, Feiern sowie sonstige Menschenansammlungen in der Freien Hansestadt Bremen sind verboten.
(2) Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit Auflagen versehen.
(3) Ansammlungen von Menschen sind abweichend von Absatz 1 zulässig:
1.
für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist; auch für den Publikumsverkehr geschlossene Einrichtungen dürfen aus beruflich bedingten Gründen betreten werden,
2.
für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bremischen Bürgerschaft und der dazugehörigen Ausschüsse, als Mitglied des Bremer Senats, als Mitglied des Magistrats der Stadt Bremerhaven, als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und der dazugehörigen Ausschüsse, als Mitglied einer Deputation oder als Mitglied eines Beirats oder als Mitglied einer Partei,
3.
für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst, als Organ der Rechtspflege oder als See- und Hafenlotse,
4.
für die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen, Praxen der Psychotherapie, Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, Einrichtungen der Geburtshilfe, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
5.
für die Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage,
6.
für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien,
7.
bei der Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs,
8.
in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
9.
im Zusammenhang mit der Betreuung von hilfebedürftigen Personen oder Minderjährigen, die in Einrichtungen der vorläufigen Inobhutnahme, der Inobhutnahme oder der stationären Hilfen zur Erziehung betreut werden, wenn diese nicht anders möglich ist und soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist und soweit die Personen von einer betreuenden Person begleitet werden (insgesamt maximal fünf Personen),
10.
im Zusammenhang mit der Versorgung nach

§ 9

Absatz 2 und 3,
11.
im Rahmen der Betreuung nach

§ 17

,
12.
im Rahmen der familiären Betreuung von Kindern in Kleingruppen, die nicht in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben, sofern die allgemeinen Hygienebestimmungen eingehalten werden.
(4) Soweit die räumlichen Verhältnisse und die Art der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten es zulassen, müssen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten.
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§ 7 Besondere Zusammenkünfte von Menschen

(1) Zusammenkünfte von Menschen in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie in den Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Gemeindezentren sind zulässig, soweit die Einhaltung der Abstandsregelung nach

§ 5

Absatz 2 gewährleistet ist und ein Hygienekonzept in Anlehnung an das gemeinsame Konzept der Religionsgemeinschaften mit der Bundesregierung vorliegt. Das Hygienekonzept muss sich auf den konkreten Ort der Zusammenkunft beziehen und örtlich bekannt gemacht werden.
(2) Unter vergleichbaren Bedingungen wie religiöse Bestattungen nach Absatz 1 können nichtreligiöse Bestattungen durchgeführt werden.
(3) Standesamtliche Eheschließungen sind unter Berücksichtigung der Hinweise des Robert Koch-Instituts nach folgender Maßgabe zulässig:
1.
Der zeitliche Rahmen ist so eng wie möglich zu fassen.
2.
Hinreichende Hygienevorkehrungen, wie beispielsweise Waschmöglichkeiten mit Seife oder die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, sind sicherzustellen.
3.
Es ist nach Maßgabe des

§ 5

Absatz 2 ein Abstand von mindestens
1,5 Metern zwischen den Personen sicherzustellen.
4.
Die Teilnehmerzahl ist auf ein Mindestmaß (nur der engste Kreis; jedenfalls nicht mehr als 20 Personen) zu reduzieren.
5.
Auf gefährdete Personen ist besondere Rücksicht zu nehmen; dafür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
(4) Verboten sind Zusammenkünfte von Menschen in Vereinen sowie sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
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§ 8 Busreisen und sonstiger Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken

Die Veranstaltung von Reisebusreisen und sonstiger Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken ist verboten.
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§ 9 Beschränkungen für Einrichtungen

(1) Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1.
Gaststättengewerbe aller Art; der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung von Speisen und Getränken bleiben zulässig; der Verzehr an Ort und Stelle ist untersagt; Außenbestuhlung ist zu entfernen oder gegen eine Nutzung zu sichern,
2.
Bars, Teestuben, Clubs, Diskotheken Festhallen, Amüsierbetriebe und ähnliche Vergnügungsstätten,
3.
Saunen, Saunaclubs, Solarien, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder und sonstige öffentliche und private Sportanlagen, ausgenommen hiervon sind Freiluftsportanlagen; für diese kann im Wege von Allgemeinverfügungen oder durch schriftliche Genehmigung des Ordnungsamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven im Einzelfall der Betrieb zugelassen werden, wenn die Nutzenden sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach

§ 5

eingehalten werden; weitere Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, soweit die allgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne dieser Verordnung eingehalten werden,
4.
Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser; Autokinos sind nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorgaben zulässig, wenn die Betreiber sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach

§ 5

eingehalten werden und sie einen Hygiene- und Pandemieplan vorhalten,
5.
Messen, Ausstellungen, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte,
6.
Entertainment-Center, Spielhallen, Spielbanken, Sportwettgeschäfte, Wettbüros und Wettvermittlungsstellen,
7.
Prostitutionsstätten (einschließlich der Prostitution in Privatwohnungen und Fahrzeugen), Bordelle, bordellartige Betriebe, Swinger-Clubs, Striptease-Lokale, Sex-Kinos, Multiplex-Kinos und Peep-Shows,
8.
Begegnungsstätten und -treffs (für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Jugendliche, Heranwachsende, Mütter, Familien, Kinder etc.), Spielplätze in geschlossenen Räumen,
9.
Jugendherbergen.
Alle weiteren, nicht an anderer Stelle in dieser Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Einrichtungen) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Geschäfte des Einzelhandels, deren tatsächlich genutzte Verkaufsfläche nicht mehr als 800 Quadratmeter beträgt, nicht für den Publikumsverkehr geschlossen, dazu zählen auch Verkaufsstellen in Einkaufszentren, wenn die Betreiberin oder der Betreiber des Einkaufszentrums dafür Sorge trägt, dass auf den gemeinsamen Verkehrsflächen die Anforderungen gemäß

§ 5

Absatz 2 und 3 und

§ 11

eingehalten und in dem Einkaufszentrum keine Getränke und Speisen zum Verzehr angeboten werden. Eine Öffnung von Einkaufszentren setzt ein jeweiliges Konzept voraus, wie die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden sollen. Geschäfte des Einzelhandels, die über eine größere Verkaufsfläche verfügen, haben die Möglichkeit, diese auf höchstens 800 Quadratmeter zu begrenzen. Die Geschäfte haben Nachweise zur Größe der Verkaufsfläche bereitzuhalten.
(3) Unabhängig von der Größe der Fläche werden abweichend von Absatz 1 Satz 2 folgende Einrichtungen nicht für den Publikumsverkehr geschlossen:
1.
Lebensmittelgeschäfte,
2.
Wochenmärkte nach § 67 Gewerbeordnung, landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden,
3.
Abhol- und Lieferdienste,
4.
Getränkemärkte,
5.
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
6.
Tankstellen, Kioske, Zeitungsverkaufsstellen,
7.
Banken und Sparkassen,
8.
Poststellen,
9.
Reinigungen, Waschsalons,
10.
Bau- und Gartenbaumärkte,
11.
Tierbedarfshandel,
12.
Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel,
13.
Buchhandlungen,
14.
Blumenläden,
15.
Brief- und Versandhandel,
16.
Verkaufsstellen für Fahrkarten des Öffentlichen Personennahverkehrs,
17.
der Großhandel,
18.
Museen, Ausstellungen, Galerien,
19.
Gedenkstätten,
20.
Zoologische und botanische Gärten,
21.
Bibliotheken und Archive.
(4) Öffentliche Spielplätze unter freiem Himmel (Outdoorspielplätze) sind unter folgenden Bedingungen für den Publikumsverkehr geöffnet:
1.
Outdoorspielplätze dürfen nur von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung einer
a)
personensorgeberechtigten Person oder
b)
einer Person über 18 Jahren, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person für diese Zeit die Aufsicht übernommen hat (erziehungsbeauftragte Person) genutzt werden,
2.
Sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Personen haben darauf hinzuwirken, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder soweit wie möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Abweichend von

§ 5

Absatz 1 dürfen Kinder unter 14 Jahren Outdoorspielplätze auch in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b betreten, die nicht zu ihrem Hausstand oder zu ihrer Familie gehört. Private Outdoorspielplätze können unter den Bedingungen nach Satz 1 und 2 geöffnet werden.
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§ 10 Hotels, Ferienwohnungen, Ferienzimmer und vergleichbare Angebote

Hotels sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienzimmern und vergleichbaren Angeboten dürfen ausschließlich Übernachtungsgäste mit der Maßgabe beherbergen, dass Übernachtungen nicht zu touristischen Zwecken angeboten werden. Die Plätze für die Übernachtungsgäste müssen bei der Bewirtung so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen (an Tischen und Stehplätzen) gewährleistet ist.
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§ 11 Sorgfaltspflichten bei der Öffnung von Einrichtungen

Soweit Einrichtungen nach dieser Verordnung öffnen dürfen, sind geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal) und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie sonstiger Ansammlungen von Menschen vorzunehmen. Hierzu können Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
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§ 12 Dienstleistungen und Handwerk

Dienstleisterinnen und Dienstleister und Handwerkerinnen und Handwerker, die Leistungen erbringen, bei denen ein Abstand zur Kundin oder zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, dürfen diese Leistungen nur unter Beachtung folgender Hygieneregeln erbringen:
-
ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern muss gewährleistet sein; dies gilt auch für den Wartebereich,
-
bei der Arbeit ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und
-
nach jeder Bedienung einer Kundin oder eines Kunden sind die Hände zu waschen.
Dienstleisterinnen und Dienstleister und Handwerkerinnen und Handwerker, die ihre Leistungen in hierfür vorgesehen Räumlichkeiten oder Fahrzeugen erbringen, haben einen Hygieneplan zu erstellen und dem Ordnungsamt auf Verlangen vorzuweisen.
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§ 12a Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Geflüchteten, Saisonarbeitskräften, Wohnungs- und Obdachlosen

Die Abstandsregelung nach

§ 5

Absatz 2 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in

§ 5

Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.
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3. Teil Krankenhäuser, Pflegeheime, Leistungen der Eingliederungshilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und ähnliche Einrichtungen
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§ 13 Krankenhäuser

(1) Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und sonstige Eingriffe durchführen, soweit hierdurch keine intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für mehr als 48 Stunden gebunden werden. Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Covid-19 zur Verfügung stehen. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die bislang vorgehaltenen Intensiv- und Beatmungskapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Covid-19 bereit zu halten.
(2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Covid-19 legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest.
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§ 14 Besuchsregelungen

(1) Folgende Einrichtungen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden:
1.
Krankenhäuser,
2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4.
Dialyseeinrichtungen,
5.
Tageskliniken,
6.
Entbindungseinrichtungen,
7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer unter den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
8.
vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
9.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
10.
vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des

§ 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

sowie Gasteinrichtungen gemäß

§ 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

und
11.
Seniorenresidenzen.
Ein Besuch ist nicht gegeben bei einem beruflich bedingten Betreten der in Satz 1 genannten Einrichtungen.
(2) Die Einrichtungen müssen, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen oder bei der Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden vor.
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§ 15 Einrichtungen der Tagespflege

(1) Einrichtungen der Tagespflege dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.
(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten,
1.
deren Angehörige in sogenannten kritischen Infrastrukturen gemäß der
Anlage
zu dieser Verordnung tätig sind oder
2.
die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige sichergestellt werden kann oder
3.
für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte.
Die Notbetreuung nach Satz 1 kann auch für Pflegebedürftige angeboten werden, die zuvor nicht in einer Einrichtung der Tagespflege betreut wurden. Die Namen sowie die Berufe der Angehörigen der im Rahmen der Notbetreuung betreuten Pflegebedürftigen sind in Listenform zu erfassen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie soll in möglichst kleinen Gruppen erfolgen und kann bis zu dem Umfang eingerichtet werden, der dem jeweiligen Konzept der Tagespflegeeinrichtung zugrunde liegt.
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§ 16 Betreuung und Zusammenkunft in tagesstrukturierenden Angeboten der Eingliederungshilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, der kommunalen Sucht- und Drogenhilfe und der Wohnungsnotfallhilfe

(1) Die reguläre Betreuung in den nachfolgend aufgeführten Angeboten und Maßnahmen der Eingliederungshilfe werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 untersagt:
1.
Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung,
2.
Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen,
3.
Fördergruppen unter dem Dach der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
tagesgestaltende Maßnahmen im Rahmen der Seniorenangebote für Menschen mit geistiger Behinderung,
5.
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen; die Weiterführung von betriebsrelevanten Teilen ist durch die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung, dem Begleitenden Dienst und Produktionshilfen unter Wahrung der Hygienevorschriften nach Absatz 4 gestattet; im Ausnahmefall kann eine Beschäftigung von Werkstattbeschäftigten erfolgen, wenn die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport über die Ausgestaltung vorab informiert wurde,
6.
soziale Gruppenfahrten zur sozialen Teilhabe,
7.
Beschäftigungsangebote für Menschen mit psychischer Erkrankung; die Weiterführung von betriebsrelevanten Teilen ist unter Wahrung der Hygienevorschriften nach Absatz 4 gestattet,
8.
Nachtcafés,
9.
Drogenkontakteinrichtungen,
10.
Tagesaufenthalt Wohnungsnotfallhilfe.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Träger der Tagesförderstätten und Fördergruppen für wesentlich geistig oder mehrfach behinderte Menschen sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen eine Notbetreuung für die Leistungsberechtigten anbieten,
1.
deren Sorgeberechtigte oder betreuende Angehörige in sogenannten kritischen Infrastrukturen gemäß der
Anlage
zu dieser Verordnung tätig sind oder
2.
für die fehlende Betreuung eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte.
Die Einrichtung sowie die Ausgestaltung der Notbetreuung ist der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport anzuzeigen.
(3) Träger, die keine Notbetreuung im Sinne des Absatzes 2 anbieten dürfen, haben eine telefonische Erreichbarkeit zu den üblichen Öffnungszeiten für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen zu gewährleisten. Die begrenzte Ermöglichung von Vor-Ort-Kontakten ist zulässig, wenn anderenfalls die Sorge einer schweren Krisensituation für Leistungsberechtigte besteht. Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen sind über diese Möglichkeit zu informieren.
(4) Für die Notbetreuung nach Absatz 2 sowie die Vor-Ort-Kontakte nach Absatz 3 sind Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen vorzunehmen. Hierzu gehören insbesondere das häufige und sorgfältige Händewaschen mit Wasser und Seife, Einhalten der Husten- und Niesetikette sowie die Vermeidung von Berührungen im Gesicht. Treffen sind in so kleinen Gruppen wie möglich und so kurz wie notwendig in gut gelüfteten Räumen abzuhalten. Es ist, soweit möglich, stets ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen zu halten.
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4. Teil Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz)
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§ 17 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Unterrichts- bzw. Betreuungsbetrieb (einschließlich Arbeitsgemeinschaften, Unterweisungen und ähnliche schulische Veranstaltungen) geöffnet werden.
(2) Sofern in den dafür genutzten Räumen durch die Anordnung im Raum ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, dürfen Prüfungen und prüfungsvorbereitender Unterricht für die 10. Klassen, die Vorkurse der gymnasialen Oberstufen, die Prüfungsklassen der vorschulischen Bildungsgänge und in der dualen Ausbildung durchgeführt werden. Gleiches gilt in begrenztem Umfang und abgestuft für weiteren Präsenzunterricht:
-
die 4. Klassen der Grundschulen; diese werden höchstens in Halbgruppen unterrichtet;
-
die Q1-Jahrgänge; diese werden höchstens in Halbgruppen mit dem Ziel, die zulassungsrelevanten Fächer abzudecken, unterrichtet;
-
die berufsbildenden Schulen; soweit Räumlichkeiten und Personal zur Verfügung stehen; dabei sind vorrangig die Abschlussklassen zu berücksichtigen, die ohne Prüfung enden und die Klassen, die im nächsten Schuljahr die Abschlussprüfung absolvieren.
Für andere Schülerinnen und Schüler sollen Präsenzangebote organisiert werden, soweit sie Unterstützung benötigen. Alle Schülerinnen und Schüler sollen, soweit möglich, an dem Präsenzunterricht und an den Präsenzangeboten teilnehmen.
(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für die Notbetreuung von Kindern gemäß der
Anlage
anbieten. Die Notbetreuung ist auch offen für Kinder, für die im Rahmen eines Schutzkonzeptes mit dem Amt für Soziale Dienste der Besuch einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege zur Sicherung des Kindeswohls angeordnet ist sowie in besonderen Härtefällen auf Antrag. Die Namen sowie die Berufe der Sorgeberechtigten der im Rahmen der Notbetreuung betreuten Kinder sind in Listenform zu erfassen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie soll in möglichst kleinen Gruppen erfolgen und kann bis zu dem Umfang eingerichtet werden, der dem jeweiligen Konzept der Einrichtung zugrunde liegt. In den öffentlichen Schulen und in den Privatschulen ist die Anwesenheit eines Mitglieds der Schulleitung sowie einer Schulverwaltungskraft, in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflegestellen ist die Anwesenheit einer Person der Einrichtungsleitung zu den üblichen Zeiten sicherzustellen. Personal, das nicht zwingend vor Ort benötigt wird, soll, soweit möglich, zu Hause arbeiten.
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§ 18 Sonstige Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) An Volkshochschulen, Fahr- oder Flugschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Quartiersbildungseinrichtungen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen Präsenzveranstaltungen stattfinden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Für Gesang- und Sportunterricht oder vergleichbare Angebote gilt, dass pro Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung zu stellen ist. Sportliche Angebote dürfen nur im Freien stattfinden. Die geltenden Hygienebestimmungen sind einzuhalten. Die Einrichtungen haben einen Hygieneplan nach den aktuell geltenden Empfehlungen zu erstellen und bei Bedarf zu aktualisieren. Gastronomische Angebote in den Einrichtungen sind untersagt. Hilfsmittel, wie Maschinen oder Werkzeuge, dürfen nicht gemeinsam, sondern nur nacheinander von einzelnen Teilnehmenden genutzt werden; berührte Oberflächen müssen vor der nächsten Nutzung gründlich gereinigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Gesundheitsberufe für den Präsenzunterrichts- und Prüfungsbetrieb nur nach folgenden Maßgaben geöffnet werden:
1.
die Kurse nach dem Pflegeberufegesetz dürfen für die ersten sechs Monate der Ausbildung stattfinden,
2.
die weiteren Aus- und Weiterbildungsgänge der Gesundheitsberufe dürfen für den Zeitraum der Abschlussprüfungen und für den unmittelbar darauf vorbereitenden Unterricht stattfinden.
Die Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sollen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass während des Präsenzunterrichts- und Prüfungsbetriebs die Anforderungen nach

§ 5

Absatz 2 und

§ 11

eingehalten werden;

§ 5

Absatz 3 gilt entsprechend.
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5. Teil Schlussvorschriften
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§ 19 Ordnungswidrigkeiten und Strafbarkeit

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 1

Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 1

Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 4

vorliegt,
2.
entgegen

§ 1

Absatz 2 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 1

Absatz 2 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 4

vorliegt,
3.
entgegen

§ 2

Absatz 1 Satz 1 sich nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt oder sich nicht ständig dort absondert oder entgegen

§ 2

Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 4

vorliegt,
3a.
entgegen

§ 2

Absatz 2 Satz 1 die zuständige Ortspolizeibehörde oder das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
3b.
entgegen

§ 2

Absatz 4 Satz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder die ergriffenen Maßnahmen nicht dokumentiert,
3c.
entgegen

§ 2

Absatz 6 Satz 1 die Freie Hansestadt Bremen nicht auf unmittelbarem Weg verlässt,
4.
entgegen

§ 3

Absatz 1 Satz 2 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen,
5.
entgegen

§ 6

Absatz 1 an einer Veranstaltung oder Feier beteiligt ist,
6.
entgegen

§ 6

Absatz 1 eine Veranstaltung oder Feier durchführt,
7.
entgegen

§ 7

Absatz 2 eine Zusammenkunft in Vereinen sowie sonstigen Sport- oder Freizeiteinrichtungen durchführt,
8.
entgegen

§ 8

eine Reisebusreise oder einen sonstigen Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken veranstaltet,
9.
entgegen

§ 9

Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet,
10.
entgegen

§ 10

Satz 1 Übernachtungsgäste zu touristischen Zwecken beherbergt,
11.
entgegen

§ 10

Satz 2 den Mindestabstand zwischen den Gästen nicht gewährleistet,
12.
entgegen

§ 12

eine Dienstleistung oder eine handwerkliche Leistung ohne Einhaltung der Hygieneregeln erbringt,
13.
entgegen

§ 14

Absatz 1 Satz 1 einen Besuch abstattet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt,
14.
entgegen

§ 15

Absatz 1 eine Einrichtung der Tagespflege für den Pflegebetrieb öffnet,
15.
entgegen

§ 16

Absatz 1 eine reguläre Betreuung in einem Angebot oder einer Maßnahme der Eingliederungshilfe durchführt,
16.
entgegen

§ 17

Absatz 1 eine Schule oder eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Kindertagespflege öffnet,
17.
entgegen

§ 18

an einer Volkshochschule, Fahr- oder Flugschule, Einrichtung der Erwachsenenbildung, Quartiersbildungseinrichtung, Musikschule oder an einer sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtung der Aus-, Fort- und Weiterbildung Präsenzunterricht stattfinden lässt, ohne dass die geltenden Abstands- oder Hygieneregeln eingehalten werden.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, sind gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
(3) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
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§ 20 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 6. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. April 2020 (Brem.GBl. S. 205), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. April 2020 (Brem.GBl. S. 241) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.
(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach

§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

zuständigen Behörden vor. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte Anordnungen der nach

§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

zuständigen Behörden unberührt.
Bremen, den 5. Mai 2020
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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Anlage
zu

§§ 1

,
2
,
15
bis
17
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I. Berechtigung zur Inanspruchnahme von Angeboten der Notbetreuung

Sorgeberechtigte, Pflegepersonen und betreuende Angehörige können die Notbetreuung nach den

§ 15

Absatz 2

§ 16

Absatz 2 und

§ 17

Absatz 3 dieser Verordnung in Anspruch nehmen, wenn beide (bzw. Alleinerziehende) Sorgeberechtigten, Pflegepersonen und betreuenden Angehörige berufstätig sind und eine anderweitig Betreuung nicht gewährleistet werden kann sowie in Härtefällen auf Antrag.
Vorrangig berücksichtigt werden Betreuende, die einem der folgenden Bereiche täti sind:
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Abschnitt 1: Gesundheitswesen

Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
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Abschnitt 2: Öffentlicher Dienst

1.
Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen
2.
Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)
3.
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)
4.
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)
5.
Gesundheitsamt Bremen
6.
Ordnungsamt Bremen
7.
Standesamt Bremen
8.
Migrationsamt Bremen
9.
Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)
10.
Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven
11.
Feuerwehr Bremen und Bremerhaven
12.
sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz
13.
Staatsanwaltschaft Bremen
14.
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
15.
Gerichte im Land Bremen
16.
Justizvollzugsanstalten im Land Bremen
17.
Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)
18.
Hafenärztlicher Dienst beim LMTVet (= Funktion Gesundheitsamt im Hafengebiet)
19.
Jobcenter, Agentur für Arbeit,
20.
Amt für soziale Dienste
21.
Amt für Versorgung und Integration Bremen
22.
Landeshauptkasse
23.
Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke
24.
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
25.
Personal, das die Notversorgung in Kita sichert
26.
Personal an Schulen
27.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
28.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
29.
Performa Nord
30.
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
31.
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist.
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Abschnitt 3: Kritische Infrastruktur

1.
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
2.
Transport und Verkehr
3.
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
4.
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
5.
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau (§ 4 BSI-KritisV), inkl. Zulieferung, Logistik
6.
Informationstechnik und Telekommunikation (§ 5 BSI-KritisV)
7.
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister (§ 7 BSI-KritisV)
8.
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
9.
bremenports GmbH & Co. KG
10.
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
11.
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)
12.
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
13.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
14.
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
15.
Flughafen Bremen GmbH
16.
Tankstellen
17.
Bestatterinnen und Bestatter
18.
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
19.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
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II. Ausnahme von der Regelung der

§§ 1

und
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unter Ziffer I. Abschnitte 1 bis 3 genannten Behörden und Betriebe werden gemäß

§ 4

Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung von der Regelung der

§§ 1

und
2
dieser Verordnung ausgenommen, soweit sie ausdrücklich durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber benannt werden.
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