Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131
    DE - Landesrecht Bremen

    Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131

    Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131 Vom 17. März 1959
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
    Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
    Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) ist für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen der
    Senator für Finanzen.
    Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 17. und bekanntgemacht am 31. März 1959.
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