Fünfte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Coronaverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Fünfte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Coronaverordnung)

Fünfte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Coronaverordnung) Vom 26. Mai 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.05.2020 bis 02.06.2020
V aufgeh. durch § 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 374)
Einzelansicht
Seitenanfang
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1) wird verordnet:
Einzelansicht
Seitenanfang
1. Teil Absonderungen in häusliche Quarantäne
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1 Infizierte Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I

(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Absonderung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens 14 Tage nach dem Tag der Labortestung bei Erfüllung folgender Kriterien:
a)
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und
b)
Zustimmung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin.
(2) Einer Person, die innerhalb der letzten zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome bei einer infizierten Person mit dieser engen Kontakt (z.B. mindestens 15 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte (Kontaktperson der Kategorie I), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung für einen Zeitraum von 14 Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt mit einer infizierten Person untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2 Ein- und Rückreisende

(1) Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 8 in die Freie Hansestadt Bremen eingereist sind oder einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 8 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich in der Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin zu kontaktieren.
(2a) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.
(3) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
-
die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
-
die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
-
die sich weniger als 5 Tage im Ausland aufgehalten haben,
-
die zum Zweck dringend erforderlicher Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen im Sinne der
Anlage
einreisen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, und das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Ortspolizeibehörden haben die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(6) Absatz 1 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Freie Hansestadt Bremen einreisen; diese haben das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ist gestattet.
(7) Die Absätze 2a bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
(8) Staatengruppe im Sinne des Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten abweichend für Personen, die aus einem Staat der Staatengruppe nach Absatz 8 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center of Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner und Einwohnerinnen kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 3 Beobachtungen und Pflichten während der Absonderung in häuslicher Quarantäne

(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in den

§§ 1

und
2
genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:
-
Zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;
-
Täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).
Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:
-
Minimieren, - soweit möglich - der Kontakte zu haushaltsfremden Personen,
-
Zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,
-
Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,
-
Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 4 Ausnahmen

(1) Abweichend von

§§ 1

und
2
Absatz 1 darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(2) Personen, die bei der Polizei oder der Feuerwehr tätig sind, werden von den

§§ 1

und
2
ausgenommen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in der
Anlage
zu dieser Verordnung aufgeführten Behörden und Betriebe werden von den

§§ 1

und
2
ausgenommen, soweit sie ausdrücklich durch den Dienstherrn oder die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber benannt werden. Diese haben den Ortspolizeibehörden und den Gesundheitsämtern eine Liste der ausgenommenen Personen zu übermitteln.
(3) Im Übrigen können die Ortspolizeibehörden in begründeten Härtefällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
Einzelansicht
Seitenanfang
2. Teil Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 5 Kontaktverbot

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1.
die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
2.
Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes),
3.
Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen im Sinne von Nummer 2.
(3) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder soweit in den Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 6 Veranstaltungen, sonstige Ansammlungen von Menschen und Versammlungen

(1) Öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonstige Menschenansammlungen in der Freien Hansestadt Bremen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Personen nach

§ 5

Absatz 2.
(1a) Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen mehr als 1 000 Personen teilnehmen, und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen mehr als 200 Personen teilnehmen, sind mindestens bis zum 31. August 2020 verboten.
(1b) Veranstaltungen sind ab dem 1. Juni 2020 unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen erlaubt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen; bei Veranstaltungen in einem Betrieb hat der Veranstalter oder die Veranstalterin ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept und Regelungen zum Arbeitsschutz zu erstellen; diese sind auf Verlangen vorzulegen. Die Veranstaltungsabläufe sind so zu gestalten, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Bis zur endgültigen Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz gilt als Mindestanforderung, dass, sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen sind oder nachrangig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Im Übrigen können die Ortspolizeibehörden in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen durch Allgemeinverfügung gegebenenfalls unter Auflagen Ausnahmen hinsichtlich der Veranstaltungsgröße zulassen.

§ 9a

Absatz 2 Nummer 6 gilt entsprechend.
(2) Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) sind von dem Verbot nach Absatz 1 und 1a ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit Auflagen versehen.
(3) Ansammlungen und Zusammenkünfte von Menschen sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 zulässig:
1.
für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist; auch für den Publikumsverkehr geschlossene Einrichtungen dürfen aus beruflich bedingten Gründen betreten werden,
2.
für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bremischen Bürgerschaft und der dazugehörigen Ausschüsse, als Mitglied des Bremer Senats, als Mitglied des Magistrats der Stadt Bremerhaven, als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und der dazugehörigen Ausschüsse, als Mitglied einer Deputation oder als Mitglied eines Beirats oder als Mitglied einer Partei; die Öffentlichkeit kann zugelassen werden,
3.
für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst, als Organ der Rechtspflege oder als See- und Hafenlotse,
4.
für die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen, Praxen der Psychotherapie, Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, Einrichtungen der Geburtshilfe, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
5.
für die Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage,
6.
für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien,
7.
bei der Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs,
8.
in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
9.
im Zusammenhang mit der Betreuung von hilfebedürftigen Personen oder Minderjährigen, die in Einrichtungen der vorläufigen Inobhutnahme, der Inobhutnahme oder der stationären Hilfen zur Erziehung betreut werden, wenn diese nicht anders möglich ist und soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist und soweit die Personen von einer betreuenden Person begleitet werden (insgesamt maximal fünf Personen),
10.
im Zusammenhang mit dem Besuch von für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetrieben und Einrichtungen; die

§§ 9a

bis
9i
bleiben unberührt,
11.
im Rahmen der Betreuung nach

§ 17

,
12.
im Rahmen der familiären Betreuung von Kindern in Kleingruppen, die nicht in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben, sofern die allgemeinen Hygienebestimmungen eingehalten werden,
13.
im Rahmen von Sitzungen von gewählten Gremien einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wie etwa eines Vereinsvorstandes, oder anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen,
14.
im Rahmen von sonstigen in Rechtsvorschriften vorgesehenen Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wie zum Beispiel einer Mitgliederversammlung.
(4) Soweit die räumlichen Verhältnisse und die Art der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten es zulassen, müssen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten. Der oder die Verantwortliche hat hinreichende Hygienevorkehrungen, wie beispielsweise Waschmöglichkeiten mit Seife oder die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, sicherzustellen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 7 Besondere Zusammenkünfte von Menschen

(1) Zusammenkünfte von Menschen in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie in den Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Gemeindezentren sind zulässig, soweit die Einhaltung der Abstandsregelung nach

§ 5

Absatz 1 gewährleistet ist und ein Schutz- und Hygienekonzept in Anlehnung an das gemeinsame Konzept der Religionsgemeinschaften mit der Bundesregierung vorliegt. Das Schutz- und Hygienekonzept muss sich auf den konkreten Ort der Zusammenkunft beziehen und örtlich bekannt gemacht werden.
(2) Unter vergleichbaren Bedingungen wie religiöse Bestattungen nach Absatz 1 können nichtreligiöse Bestattungen durchgeführt werden. Im Rahmen einer Bestattung ist nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige Aufenthalt auf den engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens 50 Personen umfassen darf, beschränkt.
(3) Standesamtliche Eheschließungen sind unter Berücksichtigung der Hinweise des Robert Koch-Instituts nach folgender Maßgabe zulässig:
1.
der zeitliche Rahmen ist so eng wie möglich zu fassen;
2.
hinreichende Hygienevorkehrungen, wie beispielsweise Waschmöglichkeiten mit Seife oder die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, sind sicherzustellen;
3.
es ist nach Maßgabe des

§ 5

Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen sicherzustellen;
4.
die Teilnehmerzahl ist auf ein Mindestmaß (nur der engste Kreis; jedenfalls nicht mehr als 20 Personen) zu reduzieren;
5.
auf gefährdete Personen ist besondere Rücksicht zu nehmen; dafür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 8 Busreisen und sonstiger Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken

Bei der Veranstaltung von Reisebusreisen und sonstigem Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber sicherzustellen, dass die Kontaktbeschränkungen nach

§ 5

Absatz 1 und 2 eingehalten werden.

§ 5

Absatz 3 gilt entsprechend. Es darf nur die Hälfte der zugelassenen Sitzplätze belegt werden. Personen dürfen bei Auftreten von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung das Verkehrsmittel nicht betreten. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, das auf Verlangen vorzulegen ist.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9 Schließung von Einrichtungen

Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1.
Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Amüsierbetriebe und ähnliche Vergnügungsstätten,
2.
Saunen, Saunaclubs, Schwimm- und Spaßbäder und sonstige öffentliche und private Sportanlagen, soweit in

§§ 9e

bis
9g
keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind; weitere Ausnahmen für sonstige private und öffentliche Sportanlagen können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Ordnungsamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven zugelassen werden, soweit die allgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne dieser Verordnung eingehalten werden,
3.
Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser,
3a.
Veranstaltungen, wie zum Beispiel Autokinos oder Autotheater, sind zulässig, wenn sich die Besucherinnen und Besucher während der gesamten Zeit des Besuchs in geschlossenen Fahrzeugen befinden und der Betreiber oder die Betreiberin ein Hygiene- und Schutzkonzept vorhält,
4.
Messen,
5.
Prostitutionsstätten einschließlich der Prostitution in Privatwohnungen und Fahrzeugen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swinger-Clubs.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9a Gaststätten

(1) Gaststätten aller Art, soweit es sich nicht um eine Einrichtung nach

§ 9

Nummer 1 handelt, dürfen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorgaben und nach Maßgabe von Absatz 2 öffnen.
(2) Folgende Bedingungen sind einzuhalten:
1.
der Betreiber oder die Betreiberin hat sicherzustellen, dass die Kontaktbeschränkungen nach

§ 5

Absatz 1 und 2 eingehalten werden; insbesondere sind
a)
Tische im Abstand so zu platzieren, dass die Gäste einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten;
b)
Selbstbedienungsbuffets und Selbstbedienung untersagt; Buffets, bei denen Waren von einer Bedienung ausgegeben werden oder abgepackte Einzelportionen entnommen werden können, sind unter Einhaltung des Mindestabstands erlaubt;
c)
stark frequentierte Laufbereiche ständig freizuhalten;
d)
die betrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann;
2.
insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der ursprünglich zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden;
3.
es gilt Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze), Thekenverbot und Bedienpflicht; ausgenommen ist der Außer-Haus-Verkauf; der Bedienpflicht ist auch Genüge getan, wenn bei einer Essensausgabe der Gast seine Speisen und Getränke auf einem Tablett zusammengestellt bekommt und hiermit direkt seinen Sitzplatz aufsucht;
4.
der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept und Regelungen zum Arbeitsschutz zu erstellen; dieses ist auf Verlangen vorzulegen; bis zur endgültigen Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz gilt als Mindestanforderung, dass, sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen sind oder nachrangig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist;
5.
Gäste sind auf die coronabedingten Verhaltensregeln hinzuweisen;
6.
für die Bewirtung in geschlossenen Räumen gilt: zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind der Name und die Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) jedes Gastes sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung durch die Betreiberin oder den Betreiber zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren; ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist; sofern es zur Infektionskettenverfolgung erforderlich ist, ist das zuständige Gesundheitsamt zum Abruf dieser Daten befugt; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9b Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäfte

(1) Einkaufszentren dürfen für den Publikumsverkehr unter folgenden Bedingungen geöffnet werden:
1.
die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygiene- und Schutzkonzept zu erstellen, aus dem sich insbesondere ergibt, wie auf den gemeinsamen Verkehrsflächen die Anforderungen gemäß

§ 5

und

§ 11

eingehalten werden können; das Hygiene- und Schutzkonzept ist auf Verlangen vorzulegen;
2.
die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können; Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind 10 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person.
(2) Für Geschäfte des Einzelhandels gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9c Tourismus

Touristische Angebote, Freizeitangebote und Dienstleistungen wie etwa Stadtführungen und Stadtrundgänge, touristischer Schiffsverkehr, Tourismusinformationen dürfen durchgeführt werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber oder die Anbieterin oder der Anbieter sicherstellt, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach

§ 5

eingehalten werden und sie oder er ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält. Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen vorzulegen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9d Outdoorspielplätze

Öffentliche Spielplätze unter freiem Himmel (Outdoorspielplätze) sind unter folgenden Bedingungen für den Publikumsverkehr geöffnet:
1.
Outdoorspielplätze dürfen nur von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung einer
a)
personensorgeberechtigten Person oder
b)
einer Person über 18 Jahren, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person für diese Zeit die Aufsicht übernommen hat (erziehungsbeauftragte Person),
genutzt werden,
2.
die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person hat darauf hinzuwirken, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder soweit wie möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Private Outdoorspielplätze können unter den Bedingungen nach Satz 1 und 2 geöffnet werden.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9e Freiluftsport

(1) Die Ausübung von Sport auf öffentlichen und nichtöffentlichen Freiluftsportanlagen und im öffentlichen Raum wird unter der Maßgabe des Kontaktverbots nach

§ 5

Absatz 1 zugelassen. Danach ist bei Ausübung des Sports ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Unter dieser Maßgabe ist auch die Ausübung von Sport in Gruppen zulässig, soweit pro Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung gestellt wird.
(2) Für öffentliche und nichtöffentliche Freiluftsportanlagen gelten folgende Maßgaben:
1.
anderweitige Menschenansammlungen auf der Sportanlage sind unzulässig;
2.
Umkleideräume und Duschen dürfen nicht geöffnet werden; Gebäude für die Unterbringung von Booten und Flugzeugen im Bereich des Wasser- und Flugsports dürfen ausschließlich zur Nutzung der Boote und Flugzeuge geöffnet werden; notwendige Reparaturarbeiten können durchgeführt werden;
3.
Toiletten können zur Nutzung geöffnet werden, wenn Händewasch- oder Desinfektionsmittel sowie Papierhandtücher in ausreichender Menge bereitgehalten werden;
4.
die Betreiber von Sportanlagen gemäß

§ 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Sportförderungsgesetzes

haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und dem Ordnungsamt Bremen oder dem Magistrat der Stadt Bremerhaven auf Verlangen vorzuweisen.
Die Betreiber können anlagenspezifische Zugangsbeschränkungen festlegen und Auflagen für die Nutzung erteilen; diese Pläne sind auf der Sportanlage bekannt zu machen; dies gilt nicht auf Freiluftsportanlagen, die öffentlich zugänglich sind und auf denen kein Vereinssport stattfindet.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9f Indoorsport und Indoorspielplätze

(1) Die Ausübung von Sport in öffentlichen und nichtöffentlichen räumlich geschlossenen Sportanlagen (Indoorsport) wird unter der Maßgabe des Kontaktverbots nach

§ 5

Absatz 1 zugelassen. Danach ist bei Ausübung des Sports ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Unter dieser Maßgabe ist auch die Ausübung von Sport in Gruppen zulässig, soweit pro Person eine Fläche von mindestens 20 Quadratmetern zur Verfügung gestellt wird.
(2) Für öffentliche und nichtöffentliche räumlich geschlossene Sportanlagen gelten folgende Maßgaben:
1.
anderweitige Menschenansammlungen auf der Sportanlage sind unzulässig;
2.
Umkleideräume und Duschen dürfen nicht geöffnet werden.
3.
Toiletten können zur Nutzung geöffnet werden, wenn Händewasch- oder Desinfektionsmittel sowie Papierhandtücher in ausreichender Menge bereitgehalten werden;
4.
die Betreiber von räumlich geschlossenen Sportanlagen gemäß

§ 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Sportförderungsgesetzes

haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und dem Ordnungsamt Bremen oder dem Magistrat der Stadt Bremerhaven auf Verlangen vorzuweisen; die Betreiber können anlagenspezifische Zugangsbeschränkungen festlegen und Auflagen für die Nutzung erteilen; diese Pläne sind auf der Sportanlage bekannt zu machen.
(3) Für Indoorspielplätze gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9g Schwimmbäder

(1) Öffentliche und private Freibäder dürfen ab dem 1. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Öffentliche und private Hallenbäder dürfen ab dem 1. Juli 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber müssen ein Schutz- und Hygienekonzept sowie einen Reinigungsplan erstellen und auf Verlangen vorlegen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9h Glücksspiel

(1) Spielhallen, Spielbanken (mit Ausnahme des klassischen Spiels) und Wettvermittlungsstellen dürfen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorgaben und nach Maßgabe von Absatz 2 öffnen.
(2) Folgende Bedingungen sind einzuhalten:
1.
der Betreiber oder die Betreiberin hat sicherzustellen, dass die Kontaktbeschränkungen nach

§ 5

Absatz 1 und 2 eingehalten werden;
2.
der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept und Regelungen zum Arbeitsschutz zu erstellen; diese sind auf Verlangen vorzulegen; bis zur endgültigen Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz gilt als Mindestanforderung, dass, sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen sind;
3.
zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind der Name und die Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) jedes Gastes sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung durch die Betreiberin oder den Betreiber zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren; ein Gast darf sich nur in der Einrichtung aufhalten, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist; sofern es zur Infektionskettenverfolgung erforderlich ist, ist das zuständige Gesundheitsamt zum Abruf dieser Daten befugt; nach Ablauf der Aufbewahrung sind die Kontaktdaten zu löschen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9i Begegnungsstätten

Begegnungsstätten und sonstige Begegnungstreffs, insbesondere für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Jugendliche, Heranwachsende, Mütter, Familien und Kinder, dürfen geöffnet werden, wenn die Kontaktbeschränkungen nach

§ 5

Absatz 1 und 2 eingehalten werden. Die verantwortliche Person hat vor Öffnung ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, das insbesondere geeignete Maßnahmen zum Schutz von Risikogruppen enthalten muss. Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen vorzulegen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 10 Hotels, Ferienwohnungen, Ferienzimmer und vergleichbare Angebote

(1) Beherbergungsbetriebe und Übernachtungsangebote (Hotels, Pensionen, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Ferienzimmer, Campingplätze, Wohnmobilplätze, Jugendherbergen und vergleichbare Angebote) dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorgaben öffnen, wenn die Betreiber sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach

§ 5

eingehalten werden.
(2) Der Zugang und die Anzahl der Gäste ist so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln und die Kontaktbeschränkungen nach

§ 5

eingehalten werden können. Die gemeinsame Nutzung eines Hotelzimmers ist nur Personen nach

§ 5

Absatz 2 zu gestatten.
(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept und Regelungen zum Arbeitsschutz zu erstellen und diese auf Verlangen den entsprechenden Behörden vorzulegen. Er oder sie hat sicherzustellen, dass die Hygieneregeln und Arbeitsschutzstandards eingehalten werden.
(4) Die betrieblichen Abläufe sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann. Bis zur endgültigen Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz gilt als Mindestanforderung, dass, sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen sind oder nachrangig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
(5) Für die Restaurationsbereiche von Beherbergungsbetrieben gelten die Vorgaben nach

§ 9a

Absatz 2 entsprechend.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 11 Sorgfaltspflichten

(1) Soweit Einrichtungen nach dieser Verordnung öffnen dürfen, sind geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen, etwa Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal, und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie sonstiger Ansammlungen von Menschen vorzunehmen. Soweit nach Art der Einrichtung angezeigt, ist ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen vorzulegen. Hierzu können Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
(2) Das Schutz- und Hygienekonzept muss bezogen auf den konkreten Ort und die Bedingungen schlüssig darlegen, wie der Mindestabstand nach

§ 5

Absatz 1 eigehalten werden kann; es muss weitere Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen beinhalten.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 12 Dienstleistungen und Handwerk

Dienstleisterinnen und Dienstleister und Handwerkerinnen und Handwerker, die Leistungen erbringen, bei denen ein Abstand zur Kundin oder zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, dürfen diese Leistungen nur unter Beachtung folgender Hygieneregeln erbringen:
-
ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern muss gewährleistet sein; dies gilt auch für den Wartebereich,
-
bei der Arbeit ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und
-
nach jeder Bedienung einer Kundin oder eines Kunden sind die Hände zu waschen.
Dienstleisterinnen und Dienstleister und Handwerkerinnen und Handwerker, die ihre Leistungen in hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten oder Fahrzeugen erbringen, haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und den Ortspolizeibehörden auf Verlangen vorzulegen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 12a Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Geflüchteten, Saisonarbeitskräften, Wohnungs- und Obdachlosen

Die Abstandsregelung nach

§ 5

Absatz 1 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in

§ 5

Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.
Einzelansicht
Seitenanfang
3. Teil Krankenhäuser, Pflegeheime, Leistungen der Eingliederungshilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und ähnliche Einrichtungen
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 13 Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und sonstige Eingriffe durchführen, soweit hierdurch keine intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für mehr als 48 Stunden gebunden werden. Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Covid-19 zur Verfügung stehen. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die bislang vorgehaltenen Intensiv- und Beatmungskapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Covid-19 bereit zu halten.
(2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Covid-19 legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 14 Besuchsregelungen

(1) Folgende Einrichtungen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden:
1.
Krankenhäuser,
2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4.
Dialyseeinrichtungen,
5.
Tageskliniken,
6.
Entbindungseinrichtungen,
7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer unter den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
(2) Folgende Einrichtungen dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 betreten werden:
1.
vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
3.
vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des

§ 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

sowie Gasteinrichtungen gemäß

§ 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

und
4.
Seniorenresidenzen.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen unter folgenden Bedingungen betreten werden, sofern die Einrichtungen ein zielgruppenspezifisches Besuchskonzept vorhalten, das spätestens am 25. Mai 2020 vorliegt und die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt:
1.
Terminabsprache für den Besuch,
2.
Symptomfreiheit der jeweils sich besuchenden Bewohnerin oder des Bewohners und der Besucherin oder des Besuchers,
3.
Mindestalter von 16 Jahren der Besucherinnen oder Besucher,
4.
Anmeldung und Registrierung der Besuche durch die Einrichtung; bei Betreten und Verlassen der Einrichtung werden die Besucherinnen oder Besucher mit Besuchsdatum, Besucherinnen- oder Besuchernamen, Bewohnerinnen- oder Bewohnernamen sowie Kontaktdaten erfasst; die Daten werden 14 Tage nach Außerkrafttreten dieser Verordnung gelöscht,
5.
Einweisung von Bewohnerinnen oder Bewohnern und Besucherinnen oder Besuchern in Hygienemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Einweisungen in die Hygienemaßnahmen,
6.

§ 5

Absatz 3 gilt für Besucherinnen oder Besucher und Bewohnerinnen oder Bewohner entsprechend,
7.
die Einhaltung des

§ 5

Absatz 1 ist durch organisatorische, optische oder physische Maßnahmen sicherzustellen,
8.
Kontaktaufnahme erfolgt in Begleitung des Personals,
9.
Speisen dürfen nicht mitgebracht werden; der Verzehr von Speisen und Getränken ist während des Besuches nicht erlaubt,
10.
die Dauer eines Besuchs darf höchstens 45 Minuten betragen; wöchentlich soll jeder Bewohnerin und jedem Bewohner ein Besuch ermöglicht werden,
11.
ein Wechsel der Besuchsperson ist nicht zulässig,
12.
der Besuch findet nach Möglichkeit nicht im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners statt; es sind separate, ausreichend große Räumlichkeiten vorzuhalten; dies gilt nicht für Besuche bei bettlägerigen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder Bewohnerinnen oder Bewohnern mit behinderungsspezifischen Bedarfen,
13.
die Besucherin oder der Besucher führt beim Betreten und Verlassen des Bewohnerzimmers und der Einrichtung eine Händedesinfektion durch,
14.
erlaubt ist der Kontakt der Bewohnerinnen oder Bewohnern mit einer Besucherin oder einem Besucher im Außengelände der Einrichtung bei Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Abstandsregeln, der Hygienevorschriften und unter den Auflagen der Leitung der Einrichtung.
Satz 2 Nummer 3, Nummer 10 und Nummer 11 finden nur eingeschränkt Anwendung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach Satz 1 Nummer 2 und 3. Erweiterte Regelungen sind im zielgruppenspezifischen Konzept zu begründen; die Einhaltung von Hygienevorgaben ist zu gewährleisten.
(3) Die Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 müssen, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen oder bei der Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden vor.
(4) Ein Besuch ist nicht gegeben bei einem beruflich bedingten Betreten der in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 15 Einrichtungen der Tagespflege

(1) Einrichtungen der Tagespflege dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.
(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten,
1.
deren Angehörige in sogenannten kritischen Infrastrukturen gemäß der
Anlage
zu dieser Verordnung tätig sind oder
2.
die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige sichergestellt werden kann oder
3.
für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte.
Die Notbetreuung nach Satz 1 kann auch für Pflegebedürftige angeboten werden, die zuvor nicht in einer Einrichtung der Tagespflege betreut wurden. Die Namen sowie die Berufe der Angehörigen der im Rahmen der Notbetreuung betreuten Pflegebedürftigen sind in Listenform zu erfassen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie soll in möglichst kleinen Gruppen erfolgen und kann bis zu dem Umfang eingerichtet werden, der dem jeweiligen Schutz- und Hygienekonzept der Tagespflegeeinrichtung zugrunde liegt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 16 Betreuung und Zusammenkunft in tagesstrukturierenden Angeboten der Eingliederungshilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, der kommunalen Sucht- und Drogenhilfe und der Wohnungsnotfallhilfe

(1) Die reguläre Betreuung in den nachfolgend aufgeführten Angeboten und Maßnahmen der Eingliederungshilfe wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 untersagt:
1.
Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen,
2.
Fördergruppen unter dem Dach der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
tagesgestaltende Gruppenangebote im Rahmen der Seniorenangebote für Menschen mit geistiger Behinderung,
4.
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen; die Weiterführung von betriebsrelevanten Teilen ist durch die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung, dem Begleitenden Dienst und Produktionshilfen unter Wahrung der Hygienevorschriften nach Absatz 4 gestattet; im Ausnahmefall kann eine Beschäftigung von Werkstattbeschäftigten erfolgen, wenn die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport über die Ausgestaltung vorab informiert wurde,
5.
soziale Gruppenfahrten zur sozialen Teilhabe.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Träger der Tagesförderstätten und Fördergruppen für wesentlich geistig oder mehrfach behinderte Menschen sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen eine Notbetreuung für die Leistungsberechtigten anbieten,
1.
deren Sorgeberechtigte oder betreuende Angehörige in sogenannten kritischen Infrastrukturen gemäß der
Anlage
zu dieser Verordnung tätig sind oder
2.
für die fehlende Betreuung eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte.
Die Einrichtung sowie die Ausgestaltung der Notbetreuung ist der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport anzuzeigen.
(3) Träger, die keine Notbetreuung im Sinne des Absatzes 2 anbieten dürfen, haben eine telefonische Erreichbarkeit zu den üblichen Öffnungszeiten für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen zu gewährleisten. Die begrenzte Ermöglichung von Vor-Ort-Kontakten ist zulässig, wenn anderenfalls die Sorge einer schweren Krisensituation für Leistungsberechtigte besteht. Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen sind über diese Möglichkeit zu informieren.
(4) Für die Notbetreuung nach Absatz 2 sowie die Vor-Ort-Kontakte nach Absatz 3 sind Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen vorzunehmen. Hierzu gehören insbesondere das häufige und sorgfältige Händewaschen mit Wasser und Seife, Einhalten der Husten- und Niesetikette sowie die Vermeidung von Berührungen im Gesicht. Treffen sind in so kleinen Gruppen wie möglich und so kurz wie notwendig in gut gelüfteten Räumen abzuhalten. Es ist, soweit möglich, stets ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen zu halten.
(5) In folgenden Einrichtungen ist die Betreuung und Zusammenkunft zulässig:
1.
Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung,
2.
Nachtcafés,
3.
Drogenkontakteinrichtungen,
4.
Tagesaufenthalt Wohnungsnotfallhilfe,
5.
Beschäftigungsangebote für Menschen mit psychischer Erkrankung; die Weiterführung von betriebsrelevanten Teilen ist unter Wahrung der Hygienevorschriften nach Absatz 4 gestattet,
soweit die Einhaltung der Abstandsregelung nach

§ 5

Absatz 1 gewährleistet ist und ein Schutz- und Hygienekonzept der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vorgelegt worden ist.

§ 5

Absatz 3 gilt entsprechend.
Einzelansicht
Seitenanfang
4. Teil Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz)
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 17 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs dürfen für den Unterrichts- und Betreuungsbetrieb vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen nicht geöffnet werden. Sie dürfen, einschließlich Arbeitsgemeinschaften, Unterweisungen, schulischer Gremienarbeit, Zeugniskonferenzen, Elterngesprächen und ähnlichen schulische Veranstaltungen, stufenweise geöffnet werden, sofern ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt und die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln gewährleistet ist.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten Notbetreuung für Kinder gemäß der
Anlage
an. Die Notbetreuung ist auch offen für die Aufnahme von Kindern zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 BGB sowie in besonderen Härtefällen auf Antrag.
(3) In den öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege werden Kinder mit besonderem Förderungsbedarf schrittweise in die Notbetreuung aufgenommen. Unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens können weitere von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegte Zielgruppen an der Notbetreuung teilnehmen. In den öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft werden für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf Unterstützungsangebote auch außerhalb der Notbetreuung konzipiert. Die Namen sowie die Berufe der Sorgeberechtigten der im Rahmen der Notbetreuung betreuten Kinder sind in Listenform zu erfassen.
(4) Die Betreuung oder der Unterricht soll in kleinen Gruppen stattfinden. In öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung findet die Betreuung der Gruppen in getrennten Räumen statt. In den öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft ist durch die Anordnung im Raum ein Sitzabstand zwischen den Schülerinnen und Schülern von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten.
(5) Für Gesangsunterricht oder vergleichbare Angebote, die eine intensive Atmung bedingen, muss pro Person mindestens eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Für sportliche oder ähnliche, auf Bewegung abzielende Angebote gelten

§§ 9e

und
9f
entsprechend.
(6) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in kleinen Gruppen wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept aufzustellen. Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind. Angebote Dritter in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sind - mit Ausnahme von alternativen Bewegungsangeboten unter den in Absatz 4 festgelegten Bedingungen - nicht gestattet.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 18 Sonstige Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) An Volkshochschulen, Fahr- oder Flugschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Quartiersbildungseinrichtungen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen Präsenzveranstaltungen stattfinden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Für die praktische Fahr- oder Flugschulausbildung, die praktische Fahr- oder Flugerlaubnisprüfung und die Schulungen in erster Hilfe für den Fahr- oder Flugerlaubniserwerb, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt

§ 5

Absatz 3 entsprechend. Für Gesangsunterricht oder vergleichbare Angebote, die eine intensive Atmung bedingen, muss pro Person mindestens eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Für sportliche oder ähnliche, auf Bewegung abzielende Angebote gelten

§§ 9e

und
9f
entsprechend. Die geltenden Hygienebestimmungen sind einzuhalten. Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach den aktuell geltenden Empfehlungen zu erstellen und bei Bedarf zu aktualisieren. Gastronomische Angebote in den Einrichtungen sind untersagt. Hilfsmittel, wie Maschinen oder Werkzeuge, dürfen nicht gemeinsam, sondern nur nacheinander von einzelnen Teilnehmenden genutzt werden; berührte Oberflächen müssen vor der nächsten Nutzung gründlich gereinigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf bei der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe der Mindestabstand von 1,5 Metern vorübergehend unterschritten werden, wenn die Art der Aus- und Weiterbildung dies erfordert. Dabei ist sicherzustellen, dass feste Arbeitsgruppen von zwei Personen gebildet werden.

§ 5

Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, soweit die allgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne der Verordnung eingehalten werden.
Einzelansicht
Seitenanfang
5. Teil Schlussvorschriften
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 19 Ordnungswidrigkeiten und Strafbarkeit

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 1

Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 1

Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 4

vorliegt,
2.
entgegen

§ 1

Absatz 2 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 1

Absatz 2 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 4

vorliegt,
3.
entgegen

§ 2

Absatz 1 Satz 1 sich nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt oder sich nicht ständig dort absondert oder entgegen

§ 2

Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 4

vorliegt,
3a.
entgegen

§ 2

Absatz 2 Satz 1 die zuständige Ortspolizeibehörde oder das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
3b.
entgegen

§ 2

Absatz 4 Satz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder die ergriffenen Maßnahmen nicht dokumentiert,
3c.
entgegen

§ 2

Absatz 6 Satz 1 die Freie Hansestadt Bremen nicht auf unmittelbarem Weg verlässt,
4.
entgegen

§ 3

Absatz 1 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, an ihr mitzuwirken, den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten oder Auskünfte zu erteilen,
5.
entgegen

§ 6

Absatz 1 Satz 1 an einer Veranstaltung beteiligt ist,
6.
entgegen

§ 6

Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt,
6a.
entgegen

§ 6

Absatz 4 die erforderlichen Abstandsregeln und Hygienevorkehrungen nicht sicherstellt,
7.
entgegen

§ 8

eine Reisebusreise oder einen sonstigen Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken veranstaltet, ohne die Kontaktbeschränkungen nach

§ 5

oder die Beschränkungen der Sitzplatzzahl einzuhalten oder einen Schutz- und Hygieneplan vorzuhalten,
8.
entgegen

§ 9

eine Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet,
8a.
entgegen

§ 9a

Absatz 2 Nummer 1 die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält oder entgegen

§ 9a

Absatz 2 Nummer 4 ein betriebliches Schutzkonzept nicht erstellt,
8b.
entgegen

§ 9b

ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt oder die Anzahl der Kunden nicht so begrenzt, dass die vorgeschriebenen Abstandsregeln eingehalten werden können,
8c.
entgegen

§ 9c

die vorgeschriebenen Regeln des Kontaktverbots nicht sicherstellt oder ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt,
8d.
entgegen

§ 9e

die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder als Betreiber von Sportanlagen ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt,
8e.
entgegen

§ 9f

als Betreiber eines Freibads oder Hallenbads ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt,
8f.
entgegen

§ 9g

die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder als Betreiber von Sportanlagen ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt,
8g.
entgegen

§ 9h

Absatz 2 die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält, ein Hygiene- und Schutzkonzept oder ein betriebliches Schutzkonzept nicht erstellt,
8h.
entgegen

§ 9i

die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt,
9.
entgegen

§ 10

Absatz 2 bis 4 die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält oder ein betriebliches Schutzkonzept nicht erstellt,
10.
entgegen

§ 12

eine Dienstleistung oder eine handwerkliche Leistung ohne Einhaltung der Hygieneregeln erbringt oder ein betriebliches Schutzkonzept nicht erstellt,
11.
entgegen

§ 14

Absatz 1 einen Besuch abstattet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
12.
entgegen

§ 14

Absatz 2 Satz 2 die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,
13.
entgegen

§ 15

Absatz 1 eine Einrichtung der Tagespflege für den Pflegebetrieb öffnet,
14.
entgegen

§ 16

Absatz 1 eine reguläre Betreuung in einem Angebot oder einer Maßnahme der Eingliederungshilfe durchführt,
15.
entgegen

§ 17

Absatz 1 eine Schule oder eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Kindertagespflege öffnet,
16.
entgegen

§ 18

an einer Volkshochschule, Fahr- oder Flugschule, Einrichtung der Erwachsenenbildung, Quartiersbildungseinrichtung, Musikschule oder an einer sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtung der Aus-, Fort- und Weiterbildung Präsenzunterricht stattfinden lässt, ohne dass die geltenden Abstands- oder Hygieneregeln eingehalten werden.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, sind gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
(3) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 20 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte Coronaverordnung) vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 314) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Juni 2020 außer Kraft.
(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach

§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

zuständigen Behörden vor. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte Anordnungen der nach

§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

zuständigen Behörden unberührt.
Bremen, den 26. Mai 2020
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Einzelansicht
Seitenanfang
Anlage
zu

§§ 1

,
2
,
15
bis
17
Einzelansicht
Seitenanfang

I. Berechtigung zur Inanspruchnahme von Angeboten der Notbetreuung

Sorgeberechtigte, Pflegepersonen und betreuende Angehörige können die Notbetreuung nach den

§ 15

Absatz 2

§ 16

Absatz 2 und

§ 17

Absatz 3 dieser Verordnung in Anspruch nehmen, wenn beide (bzw. Alleinerziehende) Sorgeberechtigten, Pflegepersonen und betreuenden Angehörige berufstätig sind und eine anderweitige Betreuung nicht gewährleistet werden kann sowie in Härtefällen auf Antrag.
Vorrangig berücksichtigt werden Betreuende, die einem der folgenden Bereiche tätig sind:
Einzelansicht
Seitenanfang

Abschnitt 1: Gesundheitswesen

Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
Einzelansicht
Seitenanfang

Abschnitt 2: Öffentlicher Dienst

1.
Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen
2.
Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)
3.
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)
4.
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)
5.
Gesundheitsamt Bremen
6.
Ordnungsamt Bremen
7.
Standesamt Bremen
8.
Migrationsamt Bremen
9.
Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)
10.
Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven
11.
Feuerwehr Bremen und Bremerhaven
12.
sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz
13.
Staatsanwaltschaft Bremen
14.
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
15.
Gerichte im Land Bremen
16.
Justizvollzugsanstalten im Land Bremen
17.
Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)
18.
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
19.
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin
20.
Eichamt des Landes Bremen
21.
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
22.
Jobcenter, Agentur für Arbeit,
23.
Amt für Straßen und Verkehr
24.
Amt für soziale Dienste
25.
Amt für Versorgung und Integration Bremen
26.
Landeshauptkasse
27.
Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke
28.
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
29.
Personal, das die Notversorgung in Kita sichert
30.
Personal an Schulen
31.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
32.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
33.
Performa Nord
34.
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
35.
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist.
Einzelansicht
Seitenanfang

Abschnitt 3: Kritische Infrastruktur

1.
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
2.
Transport und Verkehr
3.
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
4.
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
5.
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik
6.
Informationstechnik und Telekommunikation
7.
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister
8.
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
9.
bremenports GmbH & Co. KG
10.
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
11.
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet
12.
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
13.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
14.
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
15.
Flughafen Bremen GmbH
16.
Tankstellen
17.
Bestatterinnen und Bestatter
18.
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
19.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
20.
Anwaltschaft
21.
Betreuungsvereine und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 1896 BGB
Einzelansicht
Seitenanfang

II. Ausnahme von der Regelung der

§§ 1

und
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unter Ziffer I. Abschnitte 1 bis 3 genannten Behörden und Betriebe werden gemäß

§ 4

Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung von der Regelung der

§§ 1

und
2
dieser Verordnung ausgenommen, soweit sie ausdrücklich durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber benannt werden.
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht