Siebente Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Siebente Coronaverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Siebente Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Siebente Coronaverordnung)

Siebente Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Siebente Coronaverordnung) Vom 9. Juni 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.06.2020 bis 21.06.2020
aufg. durch § 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 436) mit Ablauf des 16.06.2020. § 21 Absatz 1b tritt für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft. § 17 tritt für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft.
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§ 17 Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

*
(1) Öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs und Selbsthilfespielkreise können eine Betreuung und Förderung nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 anbieten.
(2) Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen; dieses muss Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen und ein Belüftungskonzept beinhalten; es ist festzulegen, wie Besucherströme räumlich oder zeitlich entflochten werden können.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten für alle im laufenden Kita-Jahr angemeldeten Kinder ein Angebot im Sinne einer Betreuung an, soweit die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 gewährleistet werden kann und die personellen Ressourcen dies erlauben. Soweit abweichend vom Regelbetrieb eine zeitliche Einschränkung des Betreuungsumfangs vorzunehmen ist, gilt diese für alle aufgenommenen Kinder. Ausgenommen davon sind Kinder, die zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in besonderen Härtefällen aufgenommen worden sind; hier soll das Angebot gegenüber dem Regelbetrieb zeitlich nicht eingeschränkt werden. Näheres regeln die Stadtgemeinden.
(4) Die Betreuung nach Absatz 3 soll in festen Bezugsgruppen stattfinden. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienstbetrieb zulässt, nur in einer Bezugsgruppe eingesetzt werden. In öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung findet die Betreuung der Bezugsgruppen in getrennten Räumen statt. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.
(5) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in einzelnen Gruppen wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten gegebenenfalls die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 11

Absatz 2 aufzustellen.
(6) Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind.

Fußnoten

*
[Red. Anmerkung: Entsprechend

§ 21 Absatz 1b der Verordnung

vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 436) i.V.m.

§ 21

Absatz 1b dieser Verordnung tritt § 17 für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem
Bremischen Schulgesetz
mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft.]
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§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) [Red. Anm.: Entsprechend

§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung

vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 436) sind § 21 Absätze 1, 1a, 2 bis 4 mit Ablauf des 16.06.2020 außer Kraft getreten.]
(la) [Red. Anm.: Entsprechend

§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung

vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 436) sind § 21 Absätze 1, 1a, 2 bis 4 mit Ablauf des 16.06.2020 außer Kraft getreten.]
(lb)

§ 17 der Sechsten Coronaverordnung

tritt für öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs mit Ablauf des 14. Juni 2020 und für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem
Bremischen Schulgesetz
mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft.
*
(2 bis 4) [Red. Anm.: Entsprechend

§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung

vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 436) sind § 21 Absätze 1, 1a, 2 bis 4 mit Ablauf des 16.06.2020 außer Kraft getreten.]
Bremen, den 9. Juni 2020
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Fußnoten

*
[Red. Anmerkung: Entsprechend

§ 21 Absatz 1b der Verordnung

vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 436) tritt § 21 Absatz 1b für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem
Bremischen Schulgesetz
mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft.]
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