Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden
Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden Vom 1. November 1976
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat bestimmt:
§ 1
(1) Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für
1.
die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - BGBl. I S. 1885 -),
2.
Anordnungen im Einzelfall (§ 12 des Gesetzes),
3.
die Einholung von Auskünften (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes),
4.
die Durchführung von Besichtigungen (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes),
5.
die Erteilung von Bescheinigungen (§ 719a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 21 Nr. 3 des Gesetzes).
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 des Gesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit es sich um Betriebsärzte handelt. Im übrigen sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden vom 14. Mai 1974 (Brem.ABl. S. 309 - 8053-f-1) außer Kraft.
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