Bekanntmachung der nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht zuständigen Stellen
Bekanntmachung der nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht zuständigen Stellen Vom 22. April 1975
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Brem.GBl. S. 223) |
Aufgrund der §§ 5 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen
Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) bestimmt der Senat:
Zuständige Stelle,
a)
an die die Empfangsstelle ein Auskunftsersuchen weiterleitet, das sich auf Landesrecht oder auf Bundesrecht und Landesrecht bezieht,
b)
die die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens wahrnimmt,
ist der Senator für Justiz und Verfassung.
Beschlossen, Bremen, den 22. April 1975
Der Senat
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