Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Stellen für das Ausstellen von Prüfbescheinigungen für Mofafahrer
Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Stellen für das Ausstellen von Prüfbescheinigungen für Mofafahrer Vom 5. März 1980
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.1990 (Brem.GBl. S. 469) |
Der Technische Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. - Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr -, Große Bahnstr. 31, 2000 Hamburg 54, und das Stadtamt Bremen, Schutzpolizei, Dienststelle Verkehrserziehung und Jugendschutz/Öffentlichkeitsarbeit, 2800 Bremen, wurden gemäß § 4a (1) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als zuständige Stellen für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Muster 1 e StVZO bestimmt.
Sie sind im Lande Bremen die einzigen Stellen, die berechtigt sind, die damit zusammenhängenden Prüfungen abzunehmen und eine Bescheinigung hierüber zu erteilen.
Bremen, den 5. März 1980
Der Senator für Inneres
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