Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde

Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde Vom 11. September 1984
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die zur Zustimmung einer abweichenden Bildung von Vergleichsgruppen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen - BAföG-TeilerlaßV
- vom 14. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1439, 1575) befugte Behörde ist für die Prüfungsausschüsse der Hochschulen das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen und das Ausbildungs- und Prüfungsamt für die einstufige Juristenausbildung die Senatorin für Kinder und Bildung.
(2) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 7 der Verordnung über
den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist für den Bereich Juristenausbildung die Senatorin für Kinder und Bildung.
(3) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 9 Satz 5 der Verordnung
über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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