Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuin...
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Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

I.

Die folgend aufgeführten Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der Zwölften Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwölfte Coronaverordnung) vom 21. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 691) sind im Rahmen von § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der Regel wie folgt als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Sollten an ihre Stelle weitere Coronaverordnungen treten, gilt dieser Erlass weiter, soweit in den Verordnungen entsprechende Tatbestände enthalten sind.
Die Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, ohne dass es einer vorangehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf. Die im folgenden Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Fahrlässige Verstöße sind mit der Hälfte des angedrohten Regelsatzes oder bei Rahmensätzen höchstens mit der Hälfte des angedrohten Rahmenhöchstsatzes zu ahnden (§ 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG). Generell können die Regel- und Rahmensätze nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden (zu den einzelnen Kriterien unten VI.).
Ein Bußgeld von mehr als 250 Euro darf nur verhängt werden, wenn tatsächliche Feststellungen die Annahme rechtfertigen, dass diese Höhe nicht außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person steht. Bloße Erfahrungssätze und Vermutungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht ausreichend.
Laufen de Nr.CoronaVOVerstoß gegenAdressat des Bußgeld- bescheidsRegel- oder Rahmen- satz in Euro
1§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2Verbot von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei derOrganisatorin oder Organisator250 bis 2 500
-die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht eingehalten,
-ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) nicht vorgehalten,
-eine Namensliste (§ 8) nicht geführt oder
-für eine ausreichende Lüftung nicht gesorgt
wird.
Anmerkung:
Wohnungen sind ausgenommen.
2§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen nach Nummer 1.Jede teilnehmende Person50 bis 200
Anmerkung:
Die primäre Pflicht zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Veranstaltung trifft die Organisatorin oder den Organisator.
Allerdings ist auch die Teilnahme an einer verbotenen Veranstaltung bußgeldbewehrt, sofern der Verstoß für die teilnehmende Person erkennbar ist.
3§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3Verbot von Veranstaltungen unter freiem Himmel, bei denenOrganisatorin oder Organisator250 bis 2 500
-die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht eingehalten,
-ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) nicht vorgehalten oder
-eine Namensliste (§ 8) nicht geführt
wird.
Anmerkung:
Das umfriedete Besitztum ist ausgenommen.
Damit sind private Grundstücke, insbesondere private Gärten gemeint. Auf das Vorliegen zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten (z.B. eine lückenlose Umzäunung) kommt es nicht an.
4§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen nach Nummer 3.Jede teilnehmende Person50 bis 200
Die Anmerkung zu Nummer 2 gilt entsprechend.
5§ 4 Nummer 1Verbot, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Amüsierbetriebe oder ähnliche Vergnügungsstätten für den Publikumsverkehr zu öffnen.Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft500 bis 2 500
6§ 4 Nummer 2Verbot, Prostitutionsstätten oder -fahrzeuge oder Swingerclubs für den Publikumsverkehr zu öffnen.Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft500 bis 2 500
7§ 4 Nr. 3Verbot, Saunen oder Saunaclubs für den Publikumsverkehr zu öffnen.Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft500 bis 2 500
8§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1Pflicht sicherzustellen, dass Abstandsregeln eingehalten werden.Verantwortliche Person einer Einrichtung100 bis 2 500
Anmerkung:
Erfasst sind alle Einrichtungen, die für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.
Der Begriff der Verkaufsstellen erfasst alle Geschäfte des Einzelhandels.
Der Begriff der Dienstleistungsbetriebe erfasst insbesondere Gaststätten aller Art, Hotels, sonstiger Beherbergungsbetriebe, Betreiber von Fitnessstudios, Anbieter touristischer Dienstleistungen, Handwerksbetriebe und Frisörinnen und Frisöre.
Der Begriff der Einrichtung stellt klar, dass etwa auch Sportanlagen oder Begegnungsstätten und sonstige Begegnungstreffs erfasst sind. Darunter fallen auch Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser sowie Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen.
9§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2Pflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) zu erstellen.Verantwortliche Person einer Einrichtung250 bis 2 500
Die Anmerkung zu Nummer 8 gilt entsprechend.
10§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3Pflicht, die betreffenden Personen in Namenslisten (§ 8) zu erfassenVerantwortliche Person einer Einrichtung100 bis 2 500
Die Anmerkung zu Nummer 8 gilt entsprechend.
Ausgenommen von der Pflicht, Namenslisten zu führen, sind allerdings Verkaufsstätten und öffentliche Einrichtungen (außer Hallenbädern, Indoor-Sportstätten, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Begegnungsstätten und sonstigen Begegnungstreffs).
11§ 6Verbot, eine Dienstleistung oder eine handwerkliche ohne Einhaltung der Hygieneregeln zu erbringen.Dienstleisterin oder Dienstleister, Handwerkerin oder Handwerker250 bis 2 500
12§ 10 Absatz 1Verbot, eine der genannten Einrichtungen ohne Erlaubnis nach Absatz 3 und ohne, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 vorliegen, zu besuchen.Besucherin oder Besucher100 bis 750
13§ 10 Absatz 2 Satz 2Pflicht, ein zielgruppenspezifisches Besuchskonzept vorzuhalten.Betreiberin oder Betreiber500 bis 2 500
14§ 16 Absatz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 5 Satz 3Pflicht,Betreiberin oder Betreiber500 bis 2 500
-ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) zu erstellen und
-die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
15§ 17 Absatz 2, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 2, Absatz 8 Satz 3Pflicht,Trägerin oder Träger1 000 bis 5 000
-ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) zu erstellen und
-die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
16§ 18 Absatz 1Verbot, an einer der genannten Einrichtungen Präsensunterricht stattfinden zu lassen, ohne dass die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.Verantwortliche Person500 bis 2 500
17§ 19 Absatz 1 Satz 1Verbot, die Wohnung oder Einrichtung ohne Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.Infizierte Person400 bis 4 000
18§ 19 Absatz 1 Satz 2Verbot, Besuch zu empfangen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.Infizierte Person400 bis 4 000
19§ 19 Absatz 2 Satz 1Verbot, die Wohnung oder Einrichtung ohne Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.Kontaktperson der Kategorie I300 bis 3 000
20§ 19 Absatz 2 Satz 2Verbot, Besuch zu empfangen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.Kontaktperson der Kategorie I300 bis 3 000
21§ 20 Absatz 1 Satz 1Pflicht, sich auf direktem Weg in eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft zu begeben und ständig dort abzusondern.Ein- und Rückreisende300 bis 3 000
22§ 20 Absatz 1 Satz 2Verbot, Besuch zu empfangen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.Ein- und Rückreisende300 bis 3 000
23§ 20 Absatz 2 Satz 1Pflicht, rechtzeitig die zuständige Behörde zu kontaktieren.Ein- und Rückreisende50 bis 200
24§ 20 Absatz 3 Satz 1Pflicht, die Freie Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen.Durchreisende50 bis 200
25§ 21 Absatz 1 Sätze 2 bis 7Pflicht,Abgesonderte Person nach §§ 19 und 2050 bis 150
-eine erforderliche Untersuchung vornehmen zu lassen und an ihr mitzuwirken,
-den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten,
-den Zutritt zur Wohnung zu gestatten und
-Auskünfte zu erteilen.

II.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, den Verstoß zu beenden, missachtet wird. Dies betrifft insbesondere
-

§ 1 Absatz 1 (Verstoß gegen das Abstandsgebot),

-

§ 2 Absatz 1 Satz 1 (Verbot von Menschenansammlungen)

Anmerkung

:
Von dem Begriff der
„Ansammlung“
sind unorganisierte, spontane Zusammentreffen sowie zufällige Ansammlungen aus einem äußeren Anlass heraus (z.B. Schaulustige bei einem Autounfall) umfasst.
Einer Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes, den Ort zu verlassen, kann insbesondere bei Ansammlungen im öffentlichen Raum geboten sein, an denen eine größere Anzahl von Personen beteiligt ist.
Für die Stadtgemeinde Bremen besteht auch eine Zuständigkeit der Polizei Bremen nach § 4 Absatz 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz.
-

§ 3 (Verstoß gegen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen)

-

§ 9 Absätze 1 und 2 (Verstoß gegen die Pflicht, ausreichend Normalstation-, Intensiv- und Beatmungskapazitäten sicherzustellen),

-

§ 13 Absatz 2 Nummer 2 (Verstoß gegen die Pflicht, Namenslisten zu führen),

-

§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 2 (Verstoß gegen die Pflicht, Namenslisten zu führen),

-

§ 16 Absatz 4 Satz 3 (Verstoß gegen die Pflicht, Namenslisten zu führen).

Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Liegt eine vollziehbare Anordnung vor, ist bei Verstößen gegen das Abstandsgebot, das Verbot von Menschenansammlungen oder die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, für jede beteiligte Person ein Bußgeld in Höhe von 50 bis 150 Euro zu erheben. Verstöße gegen andere vollziehbare Anordnungen können mit einem Bußgeld in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro geahndet werden.
Zu beachten ist, dass die Missachtung einer sofort vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Falle eines Verstoßes gegen die Ge- oder Verbote zugleich eine Straftat darstellt. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft).
Auch hier besteht die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

III.

Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen erlassen, wenn diese der CoronaVO nicht widersprechen, insbesondere können sie generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen und bestimmte Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche sofort vollziehbaren Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes). Darüber hinaus stellen Verstöße gegen auf Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 2 oder § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergangene sofort vollziehbare Anordnungen eine Straftat gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes dar. Hierunter fallen im Wesentlichen Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen sowie die Absonderung von Personen. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft).

IV.

Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz oder Rahmensatz zu verdoppeln.
Zu beachten ist, dass die Missachtung einer solchen Anordnung im Falle eines Verstoßes gegen die Ge- oder Verbote des § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 1 (Nummer 1 bis 3 des Katalogs), § 6 Absatz 1 (Nummer 5 bis 7 des Katalogs) und § 17 Absatz 1 (Nummer 27 des Katalogs) der CoronaVO zugleich eine Straftat darstellt. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft).

V.

Im Hinblick auf die besonders geschützte Religionsausübungsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG) ist bei Verstößen, die religiöse Tätigkeiten betreffen, von einer Verfolgung abzusehen, soweit es sich nicht um grobe oder wiederholte Verstöße handelt.

VI.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind generell die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Absatz 3 Satz 2 OWiG). Die Regel- und Rahmensätze können nach diesen Grundsätzen je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

Ermäßigung:

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a)
die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,
b)
der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
c)
der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
d)
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt oder
e)
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

Erhöhung:

Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
a)
die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist oder
b)
der Täter sich uneinsichtig zeigt oder
c)
in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils in der Regel zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 8, 9 Absatz 1 und 2, 10, 18 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25 000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (etwa eine juristische Person oder die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. April 2020 (Brem.ABl. S. 282) außer Kraft.
Bremen, den 22. Juli 2020
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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