Festsetzung von Wochenmärkten in der Stadtgemeinde Bremerhaven
DE - Landesrecht Bremen

Festsetzung von Wochenmärkten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Festsetzung von Wochenmärkten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Festsetzung von Wochenmärkten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Vom 1. Juni 1984
Aufgrund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), werden folgende von der Stadt Bremerhaven veranstaltete Wochenmärkte festgesetzt:
I.
1.
Marktplätze
Marktplätze sind
im Stadtteil Leherheide der als Marktbereich gekennzeichnete nördliche Teil des Julius-Leber-Platzes;
im Stadtteil Lehe der Ernst-Reuter-Platz;
im Stadtteil Mitte der an den Bürgermeister-Martin-Donandt-Platz angrenzende Gehweg und Parkplatz der Bogenstraße sowie die Freifläche neben der Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche Ecke Bürgermeister-Smidt-Straße/Mühlenstraße;
im Stadtteil Geestemünde der Konrad-Adenauer-Platz von der nördlichen Fluchtlinie der Lothringer Straße bis zur Bordsteinkante des Parkplatzes unterhalb des Wasserturms;
im Stadtteil Wulsdorf die als Marktbereich gekennzeichnete Fläche des Parkplatzes an der Heinrich-Kappelmann-Straße.
2.
Markttage und Öffnungszeiten
Die Wochenmärkte in den Stadtteilen Leherheide, Lehe, Mitte am Bürgermeister-Martin-Donandt-Platz und Geestemünde werden mittwochs und sonnabends abgehalten. Sie beginnen in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 7.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 8.00 Uhr. Sie enden um 13.00 Uhr.
Der Wochenmarkt im Stadtteil Mitte neben der Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche wird dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr, der Wochenmarkt im Stadtteil Wulsdorf freitags von 14.00 bis 18.30 Uhr abgehalten.
Ist einer dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag, fällt der Wochenmarkt neben der Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche aus, die übrigen Wochenmärkte finden an dem vorhergehenden Werktage statt.
3.
Gegenstände des Marktverkehrs
Gegenstände des Marktverkehrs sind die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung und in der Verordnung über die zusätzlichen Gegenstände des Wochenmarktverkehrs vom 8. Februar 1971 (Brem.GBl. S. 8 – 7132-a-3) aufgeführten Warenarten.
II.
Diese Festsetzung ergeht nach § 69 b Abs. 3 der Gewerbeordnung in Änderung der Festsetzungen vom 27. April 1976 (Brem.ABl. S. 252), 14. Juli 1978 (Nordsee-Zeitung vom 14. Juli 1978), 20. Juli 1979 (Nordsee-Zeitung vom 20. Juli 1979) und vom 3. November 1982 (Nordsee-Zeitung vom 3. November 1982). Sie gilt ab 1. Juli 1984.
Bremerhaven, den 1. Juni 1984
Stadt Bremerhaven Ortspolizeibehörde
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