Vierzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierzehnte Coronaverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Vierzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierzehnte Coronaverordnung)

Vierzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierzehnte Coronaverordnung) Vom 25. August 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2020 bis 02.09.2020
V aufgeh. durch § 25 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. September 2020 (Brem.GBl. S. 881)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2020 (Brem.GBl. S. 879)
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1 Abstandsgebot

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Bei der Ausübung von Sport und beim Singen oder bei ähnlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, die eine intensive Atmung bedingen, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1.
die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige),
2.
Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes),
3.
Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen im Sinne von Nummer 2 oder von einer Gruppe mit bis zu zehn Personen aus mehreren Hausständen.
(3) Die Ausübung von Sport ohne Einhaltung des Abstandsgebots nach Absatz 1 ist zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 50 Personen erfolgt und die Kontaktdaten der Sportausübenden in einer Namensliste zur Kontaktverfolgung nach

§ 8

erfasst werden. Für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des

§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes

können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Das Abstandsgebot nach Absatz 1 gilt nicht für
1.
die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach

§ 16

,
2.
den Unterricht und die Betreuung an Schulen, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von

§ 17

Absatz 2 und 3 vorgesehen ist,
3.
den Unterricht an sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit dieser in festen Gruppen von nicht mehr als 50 Personen erfolgt;

§ 17

Absatz 2a gilt entsprechend.
Für Lehrkräfte gilt die Ausnahme vom Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht.

§ 2 Begrenzung der zulässigen Personenanzahl

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen mit mehr als zehn Personen verboten, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Personen nach

§ 1

Absatz 2 und 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit bis 250 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; dies gilt nicht für Personen nach

§ 1

Absatz 2, die eine Veranstaltung gemeinsam besuchen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 zu erstellen; bei Veranstaltungen in einem Betrieb muss ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 2 vorliegen. Eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach

§ 8

ist zu führen. Für eine ausreichende Lüftung ist zu sorgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte unter freiem Himmel mit bis zu 400 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; dies gilt nicht für Personen nach

§ 1

Absatz 2, die eine Veranstaltung gemeinsam besuchen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 zu erstellen; bei Veranstaltungen in einem Betrieb muss ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 2 vorliegen. Eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach

§ 8

ist zu führen.
(4) In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 verboten: Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden. Auch der Besuch der in Satz 1 genannten Veranstaltungen ist verboten.
(5) Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) sind von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 bis 4 ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 beschränken oder mit Auflagen versehen.
(6) Ansammlungen und Zusammenkünfte von Menschen sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 zulässig:
1.
für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes,
2.
bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
3.
bei der Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs,
4.
im Zusammenhang mit dem Besuch von Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetrieben und sonstigen geöffneten privaten und öffentlichen Einrichtungen,
5.
im Rahmen des Besuchs der im 2. und 3. Teil geregelten Einrichtungen.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen und bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Kinder unter sechs Jahren,
2.
Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
3.
Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 4 Schließung von Einrichtungen

Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1.
Clubs, Diskotheken, Festhallen, Amüsierbetriebe und ähnliche Vergnügungsstätten,
2.
Prostitutionsstätten nach § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes und Swingerclubs,
3.
Saunen und Saunaclubs.

§ 5 Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen

(1) Alle in

§ 4

nicht genannten Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Absatz 2 geöffnet werden. Für die im 2. und 3. Teil genannten Einrichtungen gelten die dortigen Sondervorschriften.
(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin, hat
1.
sicherzustellen, dass die Abstandsregeln nach

§ 1

Absatz 1 und 2 eingehalten werden;
2.
ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 oder bei gewerblichen Einrichtungen ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 2 zu erstellen;
3.
bei Angeboten in geschlossenen Räumen alle Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach

§ 8

zu erfassen.
Nummer 3 gilt nicht:
1.
für Verkaufsstätten,
2.
für Angebote öffentlicher oder privater Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sich die teilnehmenden Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) angemeldet haben,
3.
für sonstige öffentliche Einrichtungen mit Ausnahme von Hallenbädern, Indoor-Sportstätten, Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Begegnungsstätten und sonstigen Begegnungstreffs.

§ 6 Dienstleistungen und Handwerk

Das Erbringen von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.

§ 7 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Ein Schutz- und Hygienekonzept muss bezogen auf den konkreten Ort durch Benennung geeigneter Maßnahmen schlüssig darlegen,
1.
wie die Abstandsregeln nach

§ 1

Absatz 1 und 2 eingehalten werden können; zum Beispiel durch die Festlegung von Zutrittsbeschränkungen, einer Sitzplatzpflicht oder einer Bedienpflicht,
2.
welche Hygienemaßnahmen und Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen vorgesehen sind; zum Beispiel durch das Aufstellen von Schutzvorrichtungen oder die hierzu nachrangige Festlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, durch regelmäßige Reinigung oder die hierzu nachrangige Desinfektion,
3.
wie bei Angeboten in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Festlegung von Pausen zur Durchlüftung oder das gezielte Aufstellen von Ventilatoren.
Bei Veranstaltungen ist zudem abhängig von dem räumlichen Umfang des Veranstaltungsortes eine Obergrenze der höchstens zuzulassenden Personenanzahl festzulegen; die jeweilige Obergrenze nach

§ 2

Absatz 2 oder 3 darf nicht überschritten werden. Es sind geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung der festgelegten Obergrenze zu bestimmen. Die Regelbeispiele nach Satz 1 Nummer 3 gelten entsprechend. Bei mehreren Veranstaltungsräumen an einem Veranstaltungsort ist zu regeln, wie Besucherströme zeitlich und soweit möglich räumlich entflochten werden können. In diesem Fall dürfen Veranstaltungen nicht gleichzeitig beginnen.
(2) Ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept muss den Anforderungen nach Absatz 1 genügen und darüber hinaus Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten. Bis zur endgültigen Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz ist als Mindestanforderung festzulegen, dass, sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen sind oder nachrangig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
(3) Das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 oder 2 ist auf Verlangen den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.

§ 8 Namensliste zur Kontaktverfolgung

Soweit es diese Verordnung verlangt, sind zum Zweck der Infektionskettenverfolgung der Name und die Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) der betroffenen Personen sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes durch die verantwortliche Person zu erheben, ohne dass Dritte Kenntnis von den Daten erlangen können, zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren. Eine Person darf an der Veranstaltung nur teilnehmen oder einen Besuch in einer Einrichtung vornehmen, eine Kundin oder ein Kunde oder ein Gast darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist. Sofern es zur Infektionskettenverfolgung erforderlich ist, ist das zuständige Gesundheitsamt zum Abruf dieser Daten befugt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 sind die Kontaktdaten zu löschen.
2. Teil Krankenhäuser, Pflegeheime, Leistungen der Eingliederungshilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung und ähnliche Einrichtungen

§ 9 Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und sonstige Eingriffe durchführen, soweit hierdurch keine intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für mehr als 48 Stunden gebunden werden. Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die bislang vorgehaltenen Intensiv- und Beatmungskapazitäten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten bereit zu halten.
(2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest.

§ 10 Besuchsregelungen

(1) Folgende Einrichtungen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden:
1.
Krankenhäuser,
2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4.
Dialyseeinrichtungen,
5.
Tageskliniken,
6.
Entbindungseinrichtungen,
7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer unter den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner folgender Einrichtungen sind nach Maßgabe eines Besuchskonzepts nach Satz 2 berechtigt, Besuch zu empfangen:
1.
vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
3.
vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach

§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des

§ 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

sowie Tagespflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß

§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen haben ein Besuchskonzept zu erstellen, das die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und laufend an die jeweils aktuellen Erfordernisse anzupassen ist. Das Besuchskonzept soll auf der Internetseite der Einrichtung veröffentlicht werden und hat folgende Bedingungen zu berücksichtigen:
1.
Symptomfreiheit bezogen auf eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der jeweils sich besuchenden Bewohnerin oder des Bewohners und der Besucherin oder des Besuchers,
2.
Anmeldung und Registrierung der Besuche durch die Einrichtung; zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind Namenslisten der Besucherinnen und Besucher zur Kontaktverfolgung nach

§ 8

zu führen,
3.
Einweisung von Bewohnerinnen oder Bewohnern und Besucherinnen oder Besuchern in Hygienemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Einweisungen in die Hygienemaßnahmen,
4.

§ 3

gilt für Besucherinnen oder Besucher entsprechend,
5.
Besucherinnen und Besucher haben zur besuchten Person sowie zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht für Besucherinnen und Besucher nach

§ 1

Absatz 2 Nummer 1, sofern während des Besuchs Bewohnerin oder Bewohner und Besucherin oder Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und vor sowie nach dem Besuch bei den Besucherinnen und Besuchern und den besuchten Personen eine gründliche Händedesinfektion erfolgt,
6.
Begleitung der Besucherin oder des Besuchers zur Bewohnerin oder zum Bewohner erfolgt durch das Personal.
Weitere Bedingungen können im Besuchskonzept vorgesehen werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten einen hinreichenden Infektionsschutz nicht anders ermöglichen; sie sind zu begründen. Insbesondere kann die Einrichtung Besuche von einer vorherigen Terminabsprache abhängig machen. Abweichungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es ermöglichen oder erfordern; sie sind zu begründen.
(3) Die Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 müssen, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen, bei der Versorgung von stationären Langzeitpatientinnen und -patienten, Schwerstkranken und Sterbenden oder bei der Betreuung durch Sorgeberechtigte vor.
(4) Das Betreten zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist von dem Besuchsverbot nach Absatz 1 und 2 nicht erfasst. Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegern und Verfahrenspflegerinnen und Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung ist zur Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlichen Anhörungen Zutritt zu gewähren.

§ 11 Einrichtungen der Tagespflege

Tagespflegeeinrichtungen gemäß

§ 5 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

ist der Betrieb gestattet. Die Handlungshilfe für Einrichtungen der Tagespflege des zuständigen Gesundheitsamtes ist im Betriebsablauf umzusetzen. Danach soll der Betrieb in der Regel auf die Hälfte der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze begrenzt sein; eine darüber hinaus gehende Belegung von Plätzen ist zulässig, soweit die Vorgaben der Handlungshilfe nach Satz 2 eingehalten werden können und die personellen Ressourcen ein solches Vorgehen erlauben.

§ 12

(weggefallen)

§ 13 Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

(1) Anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Werkstätten) ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Absatz 2 und 3 gestattet; umfasst sind Eingangsverfahren, Berufsbildungs- und Arbeitsbereiche. Die Grundsätze der Leistungserbringung nach den §§ 56 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung ist:
1.
der Träger der Werkstatt hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 2 erstellt;
2.
betriebsfremde Personen sind bei Betreten der Werkstatt in einer Namensliste zur Kontaktverfolgung nach

§ 8

zu erfassen;
3.
es liegt eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vor; bei nicht einwilligungsfähigen Personen muss eine wirksame Einwilligung für die betroffene Person vorliegen;
4.
für Beförderungen, die vom Träger der Werkstatt selbst oder in seinem Auftrag von Dritten organisiert werden, gilt

§ 3

entsprechend.
(3) Der Träger der Werkstatt kann Personen von der Beschäftigung und Betreuung ausnehmen, die auch bei angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einhalten können. Für diesen Personenkreis sind durch den Träger der Werkstatt alternative Angebote der Leistungserbringung zu gewährleisten.

§ 14 Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen

(1) Für Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen sowie Fördergruppen im Sinne von § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt die Vorschrift des

§ 13

mit Ausnahme von Absatz 3 entsprechend.
(2) Sofern es dem Träger aufgrund der bestehenden Raumgröße, der Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall oder anderer Umstände nicht möglich erscheint, infektionsschutzrechtliche Standards im erforderlichen Umfang einzuhalten, soll die Gruppengröße angepasst oder das Angebot durch organisatorische Regelungen im Sinne alternierender Besuchsmodelle gestaltet werden.

§ 15 Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Geflüchteten, Saisonarbeitskräften, Wohnungs- und Obdachlosen

Die Abstandsregelung nach

§ 1

Absatz 1 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in

§ 1

Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.
3. Teil Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz); Schulen und weitere Bildungseinrichtungen; sonstige Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Frühen Hilfen

§ 16 Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

(1) Öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs und Selbsthilfespielkreise können eine Betreuung und Förderung nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 anbieten.
(1a) Frühe Hilfen können nach Maßgabe von Absatz 2 geleistet werden.
(2) Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 zu erstellen;

§ 7

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Im Konzept ist zudem festzulegen, wie Besucherströme räumlich oder zeitlich entflochten werden können.
(3) Die Betreuung findet in festen Kohorten statt. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienstbetrieb zulässt, nur in einer Kohorte eingesetzt werden. Eine Kohorte soll höchstens 60 Kinder umfassen. Die Kohorten sind im Innen- und Außenbereich zu trennen. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.
(4) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten für alle im laufenden Kita-Jahr angemeldeten Kinder den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang an, soweit die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 gewährleistet werden kann und die personellen Ressourcen und das aktuelle Infektionsgeschehen dies erlauben. Müssen Betreuungszeiten aus den in Satz 1 genannten Gründen reduziert werden, sind Kinder, die zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in besonderen Härtefällen aufgenommen worden sind; davon ausgenommen. Näheres regeln die Stadtgemeinden.
(5) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in den jeweiligen Kohorten wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten gegebenenfalls die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 aufzustellen.
(6) Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind.

§ 17 Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz

(1) Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind für den Unterrichtsbetrieb und im Rahmen von Ganztagsangeboten für den Betreuungsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet. Angebote Dritter in Schulen sind unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet. Das Aufsuchen außerschulischer Lernorte ist gestattet, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen auch in Bezug auf andere Einrichtungen eingehalten werden.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 vorzulegen;

§ 7

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Im Konzept ist zudem festzulegen, wie Besucherströme räumlich oder zeitlich entflochten werden können. Das Konzept kann für bestimmte Fachräume wie Labore oder Werkstätten spezielle Reinigungen vorsehen. Die Einhaltung der festgelegten Schutz- und Hygieneregeln, insbesondere des Belüftungskonzepts, ist zu gewährleisten.
(2a) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 3

Absatz 2 Pflicht. Hiervon ausgenommene Gebäudeteile sind
1.
Mensen und ähnliche, für Mahlzeiten vorgesehene Bereiche,
2.
Klassen und Fachräume.
Von der Pflicht befreit sind
1.
Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
2.
Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 kann für einzelne Fachräume im Konzept nach Absatz 2 eine Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben werden, sofern keine anderen Schutzmaßnahmen wie geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen ausreichen.

§ 3

Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Präsenzunterricht und im Rahmen von Ganztagsangeboten auch die Betreuung findet grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Die Kohorten sind so klein wie möglich zu halten. Der zeitliche Umfang des Präsenzunterrichts kann im Vergleich zur Regelbeschulung eingeschränkt werden, soweit dies zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 und mit Blick auf die zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Ressourcen erforderlich ist. In diesen Fällen ist nach Möglichkeit eine Betreuung im Härtefall bis einschließlich des 6. Jahrgangs abzusichern. Darüber hinaus sind weitere Betreuungs- und Unterstützungsangebote in Schule möglich.
(4) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip nach Absatz 3, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 18

(weggefallen)
4. Teil Absonderungen in häusliche Quarantäne

§ 19 Infizierte Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I

(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Absonderung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens 14 Tage nach dem Tag der Labortestung bei Erfüllung folgender Kriterien:
a)
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und
b)
Zustimmung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin.
(2) Einer Person, die ab dem zweiten Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei einer infizierten Person mit dieser engen Kontakt (z.B. mindestens 15 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte (Kontaktperson der Kategorie I), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung für einen Zeitraum von 14 Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt mit einer infizierten Person untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt.

§ 20 Ein- und Rückreisende

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie Hansestadt Bremen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 6 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich in der Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin zu kontaktieren.
(3) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Freie Hansestadt Bremen einreisen; diese haben das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ist gestattet.
(4) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich vorlegen und das Gesundheitsamt nicht widerspricht. Ein aus einem fachärztlichen, qualitätsgesicherten (akkreditierten) Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekular-biologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 und Absatz 3 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
(6) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 21 Beobachtungen und Pflichten während der Absonderung in häuslicher Quarantäne

(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in den

§§ 19

und
20
genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:
-
Zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;
-
Täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).
Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:
-
Minimieren, - soweit möglich - der Kontakte zu haushaltsfremden Personen,
-
zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,
-
beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,
-
regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.

§ 22 Ausnahmen

(1) Abweichend von

§§ 19

und
20
Absatz 1 darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(2) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der
Anlage
genannten Bereiche auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Antragsberechtigt ist für die in der
Anlage
genannten Bereiche die oder der Dienstvorgesetzte, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder im Falle einer selbständigen Tätigkeit die betroffene Person selbst.
5. Teil Schlussvorschriften

§ 23 Ordnungswidrigkeiten und Strafbarkeit

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 2

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchführt, bei der die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht eingehalten oder ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht vorgehalten oder eine Namensliste zur Kontaktverfolgung nicht geführt oder für eine ausreichende Lüftung nicht gesorgt wird, oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2.
entgegen

§ 2

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Veranstaltung unter freiem Himmel durchführt, bei der die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht eingehalten oder ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht vorgehalten oder eine Namensliste zur Kontaktverfolgung nicht geführt wird, oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2a.
entgegen

§ 3

Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt;
3.
entgegen

§ 4

eine Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet,
4.
entgegen

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 als verantwortliche Person einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Abstandsregeln nach

§ 1

Absatz 1 und 2 eingehalten werden,
5.
entgegen

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 oder 2 nicht erstellt,
6.
entgegen

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als verantwortliche Person einer Einrichtung bei Angeboten in geschlossenen Räumen die betreffenden Personen nicht in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach

§ 8

erfasst,
7.
entgegen

§ 6

eine Dienstleistung oder eine handwerkliche Leistung ohne Einhaltung der Hygieneregeln erbringt,
8.
entgegen

§ 10

Absatz 1 einen Besuch abstattet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
9.
entgegen

§ 10

Absatz 2 Satz 2 ein zielgruppenspezifisches Besuchskonzept nicht vorhält,
10.
entgegen

§§ 13

oder
14
eine Betreuung in einem Angebot oder einer Maßnahme durchführt, ohne ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen,
11.
entgegen

§§ 16

oder
17
ein Schutz- und Hygienekonzept nicht erstellt oder die Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält,
12.
entgegen

§ 19

Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 19

Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 22

vorliegt,
13.
entgegen

§ 19

Absatz 2 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 19

Absatz 2 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 22

vorliegt,
14.
entgegen

§ 20

Absatz 1 Satz 1 sich nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt oder sich nicht ständig dort absondert oder entgegen

§ 20

Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 22

vorliegt,
15.
entgegen

§ 20

Absatz 2 Satz 1 die zuständige Ortspolizeibehörde oder das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
16.
entgegen

§ 20

Absatz 3 Satz 1 die Freie Hansestadt Bremen nicht auf unmittelbarem Weg verlässt,
17.
entgegen

§ 21

Absatz 1 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, an ihr mitzuwirken, den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten oder Auskünfte zu erteilen.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 24 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreizehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dreizehnte Coronaverordnung) vom 5. August 2020 (Brem.GBl. S. 798), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. September 2020 außer Kraft.
(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben.
(4) Die örtlich zuständigen Behörden nach

§ 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.
Bremen, den 25. August 2020
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Anlage
zu

§ 22

Absatz 2

I.

Gesundheitswesen

Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.

II.

Öffentlicher Dienst

1.
Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen
2.
Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)
3.
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)
4.
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)
5.
Gesundheitsamt Bremen
6.
Ordnungsamt Bremen
7.
Standesamt Bremen
8.
Migrationsamt Bremen
9.
Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)
10.
Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven
11.
Feuerwehr Bremen und Bremerhaven
12.
sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz
13.
Staatsanwaltschaft Bremen
14.
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
15.
Gerichte im Land Bremen
16.
Justizvollzugsanstalten im Land Bremen
17.
Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)
18.
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
19.
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin
20.
Eichamt des Landes Bremen
21.
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
22.
Jobcenter, Agentur für Arbeit
23.
Amt für Straßen und Verkehr
24.
Amt für soziale Dienste
25.
Amt für Versorgung und Integration Bremen
26.
Landeshauptkasse
27.
Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke
28.
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
29.
Kindertagesstätten
30.
Schulen
31.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
32.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
33.
Performa Nord
34.
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
35.
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist

III.

Kritische Infrastruktur

1.
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
2.
Transport und Verkehr
3.
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
4.
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
5.
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik
6.
Informationstechnik und Telekommunikation
7.
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister
8.
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
9.
bremenports GmbH & Co. KG
10.
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
11.
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)
12.
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
13.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
14.
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
15.
Flughafen Bremen GmbH
16.
Tankstellen
17.
Bestatterinnen und Bestatter
18.
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
19.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
20.
Anwaltschaft
21.
Betreuungsvereine und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 1896 BGB
22.
Sicherheitsdienste
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