Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)

Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)

Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)

Richtlinie der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 1995

1

Ab- und Einstellen privater Kraftfahrzeuge

1.1

1
Die Vergabe der auf verwaltungseigenen Grundstücken und angemieteten Flächen gelegenen Stellplätze erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen.
2
Diese Richtlinie erfaßt auch Hofflächen oder andere nicht ausdrücklich ausgewiesene, jedoch mit Zustimmung der hausverwaltenden Dienststelle zu Abstellzwecken genutzte Flächen.
3
Sie gilt für alle Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), soweit keine Ausnahmeregelungen gelten.

1.2

1
Die Parkflächen der Universität Bremen und der übrigen Hochschulen im Lande Bremen werden von diesen Richtlinien nicht erfaßt.
2
Die Bewirtschaftung dieser Parkflächen wird von den Einrichtungen eigenverantwortlich durchgeführt.

1.3

Die Betriebe nach

§ 26 LHO

sowie die Krankenhausbetriebe der Freien Hansestadt Bremen führen die Bewirtschaftung der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gelegenen Parkflächen eigenverantwortlich nach Maßgabe eigenständiger Regelungen durch.

1.4

1
Die Vergabe der Stellplätze erfolgt an Beschäftigte durch die hausverwaltenden Dienststellen nach Maßgabe dienstlicher und personalfürsorgerischer Belange in nachstehender Rang- und Reihenfolge, soweit die Nachfrage das Angebot übersteigt, an:
1.
Schwerbehinderte, die wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind;
2.
Beschäftigte, deren privates Kraftfahrzeug zur regelmäßigen dienstlichen Benutzung zugelassen ist, sofern eine dienstliche Fahrleistung von regelmäßig mehr als 2 000 km im Kalenderjahr erbracht wird;
3.
Beschäftigte im Schichtdienst, deren Dienstbeginn und/oder -ende zu Zeiten liegt in denen öffentliche Verkehrsmittel selten oder gar nicht fahren;
4.
Inhaber/innen von Dienstwohnungen.
2
Die Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes werden durch diese Regelung nicht berührt.

1.5

Für Dienstfahrzeuge werden durch die hausverwaltenden Dienststellen Stellplätze bereitgehalten.

1.6

1
Für Besucher/innen der Dienststellen werden Stellplätze nur in begrenztem Umfange vorgesehen, soweit nicht in der Nähe anderweitige Parkmöglichkeiten vorhanden sind.
2
Besucherparkplätze werden bei Bedarf gekennzeichnet.

1.7

Sofern Stellplätze nicht für die unter Ziff. 1.4. bis 1.6. ausgewiesenen Zwecke benötigt und Beschäftigte an der Nutzung gegen Zahlung eines Entgeltes nicht interessiert sind, werden sie Dritten gegen Entgelt angeboten.

2

Keine Stellplatzgarantie durch Rechtsanspruch

2.1

Diese Richtlinien begründen für die unter Ziff. 1.4. genannten Beschäftigtengruppen keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz.

2.2

1
Die Vergabe an die unter Ziff. 1.4. genannten Beschäftigtengruppen erfolgt nur in dem Umfang, wie Stellplätze tatsächlich vorhanden sind.
2
Zusätzliche Stellplätze werden nicht errichtet.

3

Geltungsbereich und Grundsatz der Erhebung eines Nutzungsentgeltes

3.1

Der Grundsatz der Erhebung eines Nutzungsentgeltes gilt für alle Parkflächen und Stellplätze der Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde).

3.2

Stellplätze sind, soweit nicht die Befreiungstatbestände der Ziff. 1.4. greifen oder die Parkflächen nicht durch Ziff. 3 ausgenommen wurden, den Beschäftigten und Dritten nur gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes zu überlassen.

3.3

Die Größe eines Stellplatzes bestimmt sich nach dem für einen Personenkraftwagen erforderlichen Flächenumfang.

3.4

Die Parkflächen der Jugendvollzugsanstalt Blockland sowie die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbaren Dienststellen des Senators für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel in den Hafenbereichen werden von dieser Regelung nicht erfaßt.

4

Ausnahmen von der Entgeltpflicht

4.1

Die in Ziff. 1.4.1. bis 1.4.3. genannten Personengruppen werden von der Entgeltpflicht befreit.

4.2

Für die unter Ziff. 1.4.4. genannte Personengruppe wird das Nutzungsentgelt für Stellplätze dem Grunde und der Höhe nach anhand der Bremischen Dienstwohnungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt.

4.3

1
Beschäftigte, deren Kraftfahrzeuge zur regelmäßigen oder gelegentlichen dienstlichen Nutzung zugelassen sind und deren dienstlich veranlaßte Fahrleistung unter 2 000 km jährlich liegt, erhalten einen unentgeltlichen Stellplatz nur an den Tagen, an denen die dienstlich veranlaßte Nutzung erfolgt.
2
Wenn die Beschäftigten täglich einen Stellplatz in Anspruch nehmen wollen, müssen sie das ortsübliche Entgelt in voller Höhe entrichten.

4.4

Von Besucher/innen wird kein Nutzungsentgelt erhoben.

5

Erfassung und Vergabe der Stellplätze

5.1

1
Die Erfassung der Stellplätze sowie der Abschluß der Nutzungsverträge obliegt der jeweiligen hausverwaltenden Dienststelle und ist durch die zuständigen Ressorts zu koordinieren und zu überwachen.
2
Die Senatskommission für das Personalwesen ist über die mit den Beschäftigten geschlossenen Nutzungsverträge durch Weiterleitung einer Durchschrift zu unterrichten.

5.2

Dem Senator für Finanzen ist jährlich über die Zahl der Verfügbaren Stellplätze, der abgeschlossenen Nutzungsverträge, der gem. Ziff. 1.4. i. V. m. Ziff. 4. unentgeltlich überlassenen – unterteilt nach den Gruppen der Ziff. 1.4. – sowie über die ungenutzt bleibenden Stellplätze zu Beginn des Kalenderjahres zu berichten.

5.3

Gegenstand des Nutzungsvertrages ist ein – nicht gesondert gekennzeichneter – Stellplatz auf einer im Nutzungsvertrag näher zu bezeichnenden Parkfläche.

5.4

1
Die Rechte aus dem Nutzungsvertrag sind grundsätzlich nicht übertragbar.
2
Über Ausnahmen entscheidet die hausverwaltende Dienststelle.

5.5

Die hausverwaltende Dienststelle vergibt einen Parkberechtigungsausweis, der zu Kontrollzwecken sichtbar im Kraftfahrzeug zu hinterlegen ist.

6

Höhe des Nutzungsentgeltes

6.1

Das monatliche Nutzungsentgelt für einen Stellplatz gem. Ziff. 3.3. beträgt in der
Zone I1DM 85,002
Zone II a3DM 45,004
Zone II b5DM 30,006
Zone III7DM 20,008

6.2

1
Für das Abstellen von Motorrädern mit amtlichem Kennzeichen wird die Hälfte des üblichen Nutzungsentgeltes erhoben, soweit nur ein halber Stellplatz gem. Ziff. 3.3 beansprucht wird.
2
Das Abstellen von lediglich mit Versicherungskennzeichen ausgestatteten Motorrollern bis 50 ccm und Mopeds unterliegt nur dann nicht der Entgeltpflicht, wenn kein Stellplatz gem. Satz 1 beansprucht wird.

6.3

1
Eine wegen Urlaubs oder kurzer Erkrankung bedingte vorübergehende Nichtnutzung des Stellplatzes ist in der Höhe des festgestzten Entgeltes berücksichtigt.
2
Es bestehen daher keine Erstattungsansprüche.

7

Zahlung des Nutzungsentgeltes

7.1

Das Nutzungsentgelt wird von den Beschäftigten monatlich durch die Senatskommission für das Personalwesen (SKP) von den Bezügen des jeweiligen Monats einbehalten.

7.2

Dritte erteilen im Rahmen des Vertragsabschlusses eine Einzugsermächtigung und entrichten das Nutzungsentgelt an die Landeshauptkasse Bremen.

8

Beendigung des Vertrages

8.1

Der Nutzungsvertrag kann von den vertragsschließenden Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

8.2

Der Nutzungsvertrag endet zum Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte aus dem Dienst der Freien Hansestadt Bremen ausscheidet oder in den Dienst einer anderen Behörde eintritt.

8.3

Der Nutzungsvertrag kann durch den/die Beschäftigte/n zum Ablauf des Monats gekündigt werden, sofern für den Folgemonat der Erwerb eines Abonnements/der Firmenkarte der VBN nachgewiesen wird.

8.4

Die Kündigung ist der hausverwaltenden Dienststelle zuzuleiten; sie bedarf der Schriftform.

8.5

Im Falle der Beendigung des Nutzungsvertrages wird die hausverwaltende Dienststelle über den Stellplatz anderweitig verfügen.

8.6

Kündigungen und Beendigungen von Nutzungsverträgen durch Beschäftigte sind durch die hausverwaltenden Dienststellen der Senatskommission für das Personalwesen anzuzeigen.

9

Haftungsausschluß

9.1

1
Die Stellplätze werden nicht überwacht.
2
Die Freie Hansestadt Bremen übernimmt keine Haftung für die abgestellten Kraftfahrzeuge.
3
Ein ersatz für das Abhandenkommen oder die Beschädigung der Kraftfahrzeuge, des Zubehörs und von Gegenständen in oder an den Fahrzeugen wird nicht geleistet.

9.2

Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Freien Hansestadt Bremen durch das Abstellen des Kraftfahrzeuges entstehen.

9.3

Von Ansprüchen Dritter, die sich aus der Nutzung der Stellplätze ergeben, ist die Freie Hansestadt Bremen durch den Nutzungsberechtigten freizuhalten.

10

Verkehrssicherungspflicht

Die hausverwaltende Dienststelle wird unter normalen Umständen die Wegereinigung und den Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung, Streudienst) übernehmen, soweit es sich um im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) stehende Stehplätze handelt.

11

Inkrafttreten der Neufassung

1
Diese Richtlinien treten an die Stelle der durch Beschluß des Senats vom 19. Juli 1994 seit 1. Januar 1995 geltenden Richtlinien.
2
Sie treten rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft.
Anlage

Zoneneinteilung

9
ZoneBremen-StadtBremen-NordBremerhaven
IOrtsteile:entfälltentfällt
Altstadt
Ostertor
Bahnhofsvorstadt (mit Ausnahme Friedr.-Rauers-Str.)
II aOrtsteile: Stadtteil:
Barkhof Mitte
Steintor
Fesenfeld
Alte Neustadt
Utbremen
Findorff-Bürgerweide
Friedr.-Rauers-Str.
II bOrtsteile:Ortsteile:
BürgerparkVegesack
Schwachhausen
Gete
Hulsberg
Peterswerder
Buntentor
Gartenstadt Süd
Südervorstadt
Neustadt
Hohentor
Steffensweg
Westend
Regensburger Str.
Weidedamm
IIIStadtteile:Stadtteile:sonst. Stadtgebiet
VahrBurglesum
Horn-LeheBlumenthal
Osterholz
Hemelingen
Woltmershausen
Gröpelingen
Obervieland
Huchting
Häfen
IIIOrtsteile:Ortsteile:
OberneulandGrohn
BorgfeldSchönebeck
Neu-Schwachh.Aumund-Hammersbeck
RiensbergFähr-Lobbendorf
Radio Bremen
Huckelriede
Neuenland
Walle
Osterfeuerberg
Hohweg
In den Hufen
Fußnoten
1)

[Amtl. Anm.:]

Zoneneinteilung in der
Anlage
2)
Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.
3)

[Amtl. Anm.:]

Zoneneinteilung in der
Anlage
4)
Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.
5)

[Amtl. Anm.:]

Zoneneinteilung in der
Anlage
6)
Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.
7)

[Amtl. Anm.:]

Zoneneinteilung in der
Anlage
8)
Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.
9)

[Amtl. Anm.:]

Die Zoneneinteilung entspricht im wesentlichen den Stadt- und Ortsteilgrenzen auf der Grundlage der Verwaltungsbezirkskarte der Freien Hansestadt Bremen, Bl. A, B, C (Maßstab 1:20 000).
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