Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeite...
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Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer

Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Vom 31. März 1998
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium,
und
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Innenminister
schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Zuständigkeiten in zusammenhängenden Gebieten des Küstenmeeres vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgendes Abkommen:

§ 1 Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Nordsee werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (
Anlage 1
) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen (alle Koordinaten sind im System des Europäischen Datums 1950 angegeben)
a)
von der Freien und Hansestadt Hamburg
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft
im Norden von der Position des nordwestlichen Endpunktes des örtlichen Geltungsbereiches des Abkommens über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe von 1974 (Elbeabkommen), berechnet auf
54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1) nach
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 49' 15" N 8° 27' 01" O (15)
53° 49' 09" N 8° 33' 34" O (13)
b)
vom Land Schleswig-Holstein
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die verläuft
im Westen und Südwesten durch die
12 sm-Grenze zum Punkt mit den Koordinaten
53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
im Süden durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1)
c)
vom Land Niedersachsen
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft
im Westen durch die Grenze nach den Niederlanden
im Norden entlang der 12 sm-Grenze bis zu den Punkten mit den Koordinaten
53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
von dort im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
sowie in dem zum Küstenmeer gehörenden Gebiet der Tiefwasserreede, das durch die Verbindungslinien der Punkte mit folgenden Koordinaten gebildet wird
54° 08' 11" N 7° 24' 36" O
54° 08' 19" N 7° 26' 59" O
54° 01' 39" N 7° 33' 04" O
54° 00' 27" N 7° 24' 36" O
d)
von der Freien Hansestadt Bremen
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft
im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 49' 09" N 8° 33' 34" O (13)
53° 49' 15" N 8° 27' 01" O (15)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
im Norden durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
im Westen durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 43' 45" N 8° 34' 07" O (14)

§ 2 Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Ostsee werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (
Anlage 2
) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen
von dem Land Schleswig-Holstein nördlich und von dem Land Mecklenburg-Vorpommern südlich der Linie, die bestimmt wird durch den Punkt mit den Koordinaten
53° 57' 27" N 10° 54' 17" O
und von dort nacheinander geradlinig zu dem Punkt mit den Koordinaten
54° 06' 13" N 11° 07' 30" O
(Tonne 3 Lübeck-Gedser-Weg)
bis zur Position
54° 18' 57" N 11° 40' 25" O
(Tonne 7 Lübeck-Gedser-Weg)
und von dort nach Norden in Richtung Meßpunkt 26 der Ausschließlichen Wirtschaftszone mit den Koordinaten
54° 21' 53,4" N 11° 40' 14,7" O
bis zum Schnittpunkt des Hoheitsgebietes
54° 19' 53,7" N 11° 40' 04,5" O
verläuft.

§ 3 Aufgabenübertragung

(1) Der Vertragspartner, in dessen Hoheitsgebiet die Wasserschutzpolizei eines anderen Vertragspartners nach

§§ 1

oder
2
zuständig ist, überträgt insoweit dem anderen Vertragspartner die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zur Wahrnehmung.
(2) Bei Gefahr im Verzuge können die Wasserschutzpolizeien der Vertragsländer auch außerhalb der ihnen in

§§ 1

oder
2
zugewiesenen Zuständigkeitsbezirke im Vertragsgebiet zur Erfüllung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben tätig werden.

§ 4 Anzuwendendes Recht

(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben nach

§§ 1

oder
2
ist das Recht des Landes anzuwenden, in dessen Vertragsgebietsteil die Beamten tätig werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in dem Nordseegebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft
im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 50' 39" N 8° 34' 33" O (12)
53° 53' 09" N 8° 32' 07" O (11)
53° 53' 39" N 8° 25' 49" O (10)
53° 58' 51" N 8° 13' 01" O (9)
53° 57' 03" N 8° 07' 50" O (8)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 43' 45" N 8° 34' 07" O (14)
niedersächsisches Recht anzuwenden; insbesondere gelten auch die sich auf den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" beziehenden Vorschriften.

§ 5 Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung

Die Vertragspartner verpflichten sich, die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet ordnungsgemäß wahrzunehmen.

§ 6 Verantwortlichkeit

Jeder Vertragspartner ist für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Teil des Vertragsgebietes verantwortlich. Er stellt die anderen Vertragspartner insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Kostentragung

Jedes Land trägt die ihm bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet entstehenden Kosten; ihm stehen die Verwaltungseinnahmen aus dieser Tätigkeit zu.

§ 8 Geltungsdauer

(1) Das Abkommen wird zunächst für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Es ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung durch einen Vertragspartner nach

§ 1

bringt das Vertragsverhältnis zwischen allen diesen Partnern zum Erlöschen.
(2) Die Vertragspartner nach

§ 1

heben das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - hinterlegt. Diese teilt den übrigen Vertragsländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt ist.
Bremen, den 31. März 1998 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres gez. Borttscheller
Hamburg, den 14. Mai 1998 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat gez. Wrocklage
Schwerin, den 3. März 1998 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern Jäger
Hannover, den 18. April 1998 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Das Niedersächsische Innenministerium gez. Glogowski
Kiel, den 5. Februar 1998 Für das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin Der Innenminister gez. Wienholtz
Anlage 1
Anlage 1 zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Anlage 2
Anlage 2 zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
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