Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. März 1998 (Brem.GBl. S. 86) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 am 01.03.1998 in Kraft.
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Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen nachstehenden Staatsvertrag:
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Artikel 1
(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien Hansestadt Bremen haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien Hansestadt Bremen, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) finden entsprechende Anwendung.
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Artikel 2
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach
Artikel 1
ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) und der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach
Artikel 1
das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.
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Artikel 3
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem
Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (SaBremR 202-a-1) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.
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Artikel 4
Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der für die Angelegenheiten der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
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Artikel 5
(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte allgemeine Körperschaftsaufsicht wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach
Artikel 1
berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.
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Artikel 6
Die Vermögensanlage des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien Hansestadt Bremen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in der Freien Hansestadt Bremen erfolgen.
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Artikel 7
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie Hansestadt Bremen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach
Artikel 1 Abs. 1
dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien Hansestadt Bremen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzungen des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen herzustellen.
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Artikel 8
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
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(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. März 1998 (Brem.GBl. S. 86) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 am 01.03.1998 in Kraft.
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