Benutzungsordnung für die Stadtbildstelle
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Benutzungsordnung für die Stadtbildstelle

Benutzungsordnung für die Stadtbildstelle

Benutzungsordnung für die Stadtbildstelle

Verwaltungsvorschrift der Stadt Bremerhaven vom 12. Dezember 2001 Brhv OrtsR 2/5

Inhaltsübersicht
§ 1 [Mietbedingungen]
§ 2 [Mietverträge]
§ 3 [Weisungsrecht]
§ 4 [Pflichten des Mieters]
§ 5 [Haftung des Mieters]
§ 6 [Weitergabe an Dritte]
§ 7 [Haftung der Stadt]
§ 8 [Miete, Mietbefreiungen]
§ 9 [Mietermäßigung]
§ 10 [Mietdauer]
§ 11 [Sonstige vertragliche Bedingungen]
§ 12 [Mietausschluss]
§ 13 [Gerichtsstand]
§ 14 [Inkrafttreten, Außerkrafttreten]
Anlage: Entgelttarif der Stadtbildstelle

§ 1 [Mietbedingungen]

(1)
1
Die Stadtbildstelle Bremerhaven vermietet an Interessenten (Mieter) Geräte und Medien.
2
Sie stellt auch ihre Dienste im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen zur Verfügung.
(2) Für die Miete sowie für die Dienste aus Dienst- und Werkverträgen sind Entgelte zu zahlen, die in einem Tarif festgesetzt sind.
(3)
1
Geräte und Medien werden nur zur Verwendung in der Stadt Bremerhaven vermietet, wenn der Mieter der Stadtbildstelle nachweist, dass er das entsprechende Gerät sachgemäß bedienen kann.
2
Sofern der Mieter diesen Nachweis nicht erbringen kann, muss er beim Abholen des Gerätes oder der Medien den Namen des sachkundigen Vorführers angeben, der das Gerät bedienen oder die Medien präsentieren wird.
3
Wer nicht im eigenen Namen ausleiht, muss eine Vollmacht desjenigen vorlegen, für den er handelt.
(4) Kann der Mieter keinen Vorführer stellen, gibt die Stadtbildstelle Geräte und Medien nur unter der Bedingung aus, dass einer ihrer Vorführer das Gerät bedienen bzw. die Medien präsentieren wird.
(5) Geräte und Medien für Unterrichtszwecke in den Schulen werden nur an Bedienstete der Schule oder Beauftragte der Schulträger ausgeliehen.

§ 2 [Mietverträge]

1
Die Miet-, Dienst- oder Werkverträge schließt der Leiter der Stadtbildstelle ab.
2
Er ist berechtigt, dieses Recht auf einen bei der Stadtbildstelle beschäftigten städtischen Bediensteten zu übertragen.

§ 3 [Weisungsrecht]

1
Der Leiter der Stadtbildstelle behält das Weisungsrecht wegen der Benutzung der Mietsachen.
2
Er ist berechtigt, bei Eigenbedarf die Mietsache jederzeit zurückzufordern.

§ 4 [Pflichten des Mieters]

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß zu verwahren, sorgfältig zu behandeln und zu pflegen sowie nach der Benutzung unverzüglich an die Stadtbildstelle zurückzugeben.
(2)
1
Bei Verstoß des Mieters gegen die Vertragspflichten, die sich insbesondere auch aus dieser Benutzungsordnung und Verleihbedingungen ergeben, kann der Leiter der Stadtbildstelle die Mietsache sofort zurückfordern.
2
Ob ein Verstoß im Sinne des Satzes 1 vorliegt, entscheidet der Leiter der Stadtbildstelle.
3
Ein Anspruch des Mieters auf Schadenersatz besteht in diesem Falle nicht.

§ 5 [Haftung des Mieters]

(1) Der Mieter haftet der Stadt für alle Verluste und Schäden, die durch ihn, seinen Beauftragten oder andere Dritte während der Mietzeit eintreten bzw. an der Mietsache entstanden sind, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der Stadt durch die verspätete Rückgabe entsteht.
(3)
1
Der Schaden muss in Geld ersetzt werden.
2
Die Stadt setzt die Höhe der Entschädigung unter Ausschluss des Rechtsweges nach billigem Ermessen endgültig fest.
3
Der Mieter ist vorher zu hören.

§ 6 [Weitergabe an Dritte]

Der Mieter darf die Mietsache nicht an Dritte weitergeben.

§ 7 [Haftung der Stadt]

1
Die Stadt haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die dem Mieter, seinen Beauftragten oder den Teilnehmern und Besuchern einer Veranstaltung aus der Benutzung oder Beschaffenheit des von der Stadtbildstelle gemieteten Gegenstandes entstehen.
2
Der Mieter hat die Stadt von derartig geltend gemachten Schäden freizuhalten.

§ 8 [Miete, Mietbefreiungen]

(1)
1
Der Mieter hat für den gemieteten Gegenstand bzw. für Dienstleistungen der Stadtbildstelle ein Entgelt nach dem dieser Benutzungsordnung und Verleihbedingungen anliegenden Entgelttarif zu zahlen.
2
Die Pflicht zur Zahlung der Entgelte entsteht mit der Anmeldung einer Veranstaltung bei der Stadtbildstelle, Erteilung eines Arbeitsauftrages an die Stadtbildstelle oder Auslieferung eines Gerätes oder Filmes an den Mieter.
3
Das Entgelt wird mit der Festsetzung fällig.
(2) Das Entgelt ist auch dann zu zahlen, wenn die Mietsache nicht benutzt wird.
(3)
1
Öffentliche Schulen der Stadt Bremerhaven und staatlich anerkannte private Ersatzschulen in Bremerhaven sowie die Volkshochschule Bremerhaven sind von der Zahlung eines Entgeltes befreit.
2
Das gleiche gilt, wenn die Leistungen der Stadtbildstelle zu Zwecken der Jugend- und Erwachsenenbildung in Anspruch genommen wird.

§ 9 [Mietermäßigung]

1
Die Stadt kann in Ausnahmefällen das Entgelt ermäßigen oder auf die Zahlung eines Entgeltes verzichten, wenn die Mieter oder die Dienstleistung besonders förderungswürdigen, gemeinnützigen oder volksbildenden Zwecken dient und diese mit ihrer Veranstaltung keine finanziellen Gewinne erzielen.
2
Anträge sind an die Stadtbildstelle zu richten.

§ 10 [Mietdauer]

(1)
1
Medien werden regelmäßig bis zu einer Woche, Geräte nur für einen Tag überlassen.
2
Ausnahmsweise können von vornherein längere Fristen zugelassen bzw. Fristen verlängert werden.
(2) Vervielfältigungen, Titeländerungen, Ausschnitte oder andere Veränderungen am entliehenen Material – gleich welcher Art – dürfen nicht vorgenommen werden.
(3) Die Weitergabe von Medien an unbefugte Dritte ist nicht gestattet.

§ 11 [Sonstige vertragliche Bedingungen]

Die Benutzungsordnung und Verleihbedingungen der Stadtbildstelle Bremerhaven und der Entgelttarif werden ohne besondere Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrages.

§ 12 [Mietausschluss]

Der Leiter der Stadtbildstelle oder ein von ihm Beauftragter hat jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen, in denen Geräte oder Medien der Stadtbildstelle eingesetzt werden, um sich von der fachgerechten Benutzung der Mietsache zu überzeugen oder gegebenenfalls notwendige Anweisungen zu erteilen.
1
Wer gegen diese Benutzungsordnung und den Verleihbedingungen verstößt, kann durch den Leiter der Stadtbildstelle oder seinen Beauftragten vorläufig von der Miete der Geräte und Filme sowie von der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Stadtbildstelle ausgeschlossen werden.
2
Die endgültige Entscheidung trifft das Schulamt.

§ 13 [Gerichtsstand]

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremerhaven.

§ 14 [Inkrafttreten, Außerkrafttreten]

1
Die Benutzungsordnung und Verleihbedingungen der Stadtbildstelle Bremerhaven treten mit dem 01. 01. 2002 in Kraft.
2
Mit diesem Tage werden die „Richtlinien und Vergütungssätze für die Überlassung von Geräten, Filmen, Bildern und Tonträgern sowie für Dienstleistungen der Stadtbildstelle Bremerhaven“ vom 01. 10. 1964 aufgehoben.

Anlage zu § 8

Entgelttarif der Stadtbildstelle

Die nachfolgenden Entgelte werden für eine Mietzeit von jeweils einem Tag erhoben.

A. Miete

Nr. Geräte Preis in Euro
1) Filmprojektor 16mm 20,00
2) Filmprojektor 8mm 13,00
3) Diaprojektor 10,00
4) Overheadprojektor 10,00
5) Episcop 15,00
6) Projektionsleinwände 5,00
7) Projektionstisch 3,00
8) Flip Chart 8,00
9) Lautsprecher, Megafon 10,00
10) Verstärker bis 100 W 20,00
11) Mikrofon 5,00
12) Funkmikrofon 15,00
13) Stativ 3,00
14) Cassettenrecorder, Combibox 8,00
15) Proficassettenrecorder m. Mikrofon 15,00
16) Farbfernsehgerät über 55 26,00
17) Farbfernsehgerät bis 55 15,00
18) Videopromoter 31,00
19) Videorecorder/-player 15,00
20) DVD-Player 15,00
21) Video-Camcorder-VHS 41,00
22) Video-Camcorder-S-VHS 51,00
23) Video-Kamera-Stativ 5,00
24) Video-/Datenprojektor 77,00
25) Video-/Datenprojektor (lichtstark, Großleinwand) 153,00
26) CD-/Plattenspieler 8,00
27) Digitalfotokamera 15,00
28) Digitalcamcorder 51,00
29) Schnittplatzbenutzung 1 Std. ohne Betreuung 10,00
30) Schnittplatzeinweisung 41,00

B. Dienstleistungen

1. Vorführgebühren

Kosten für Filmaufnahmen, Vorführungen und Überspielungen, je Techniker und
angefangene Stunde 36,00
Einrichtungspauschale 10,00
Aufschlag für Veranstaltungen an Sonnabenden 50 %
Sonn- und Feiertagen 100 %
Wochenendveranstaltungen
Mindestgebühr 51,00
zzgl. Fahrt- und Arbeitszeitkosten des Technikers und ggf. Transportkosten

2. Gerätereparaturen

Je Arbeitsstunde 34,00
*nach geltenden KGSt-Blatt
zzgl. Ersatzteilkosten

3. Mahngebühren

Mahngebühren bei Überschreitung der
Leihfristen bei Geräten pro Tag 5,00
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