Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich Vom 2. September 2004
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel I, VI und VII geändert sowie Artikel II, IV und V neu gefasst durch Änderungsstaatsvertrag vom 21. Dezember 2018 als Anlage des Gesetzes vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 80, 81)*)

Fußnoten

*)
Gemäß Bekanntmachung vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 519) ist der Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 1. Juli 2019 in Kraft getreten.
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,
schließen in der Erkenntnis, dass im Interesse des Verbraucherschutzes und der Tiergesundheit eine schwerpunktsetzende Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen erforderlich ist, um die künftigen Anforderungen an die Überwachung durchführen sowie eine einheitliche und verbindliche Aufgabenwahrnehmung gewährleisten zu können, folgendes Abkommen:
Artikel I Übertragung von Aufgaben
(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der lebensmittelrechtlichen und in Bezug auf die Zertifizierung für Drittlandexporte auch der tiergesundheitsrechtlichen Überwachung zugelassener Fischereierzeugnisbetriebe und zugelassener Kühlhäuser, die Fischereierzeugnisse lagern, im Gebiet der Stadt Cuxhaven sowie die Durchführung der Einfuhrkontrollen in der Grenzkontrollstelle Cuxhaven bis zum 30. Juni 2021 auf die Freie Hansestadt Bremen.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen erklärt, diese Aufgaben durch ihre Veterinärverwaltung - den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen - wahrnehmen zu lassen.
(3) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Wahrnehmung der futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf das Land Niedersachsen. Veterinärrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
(4) Das Land Niedersachsen erklärt, diese Aufgabe durch sein Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Futtermittelkontrolldienst - wahrnehmen zur lassen.
Artikel II Befugnisse
(1) Die in dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätig werdenden Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, in dem Land Niedersachsen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf die Freie Hansestadt Bremen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit
Artikel I
Absatz 1 übertragenen Aufgaben gelten das
Bremische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
, das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz, das
Bremische Verwaltungszustellungsgesetz
, das
Bremische Bekanntmachungsgesetz
, das
Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz
, das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege und das
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem
Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz
in Verbindung mit der Allgemeinen Kostenverordnung und der
Gesundheits-Kostenverordnung
.
(2) Die in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen tätig werdenden Bediensteten des Landes Niedersachsen sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit
Artikel I
Absatz 3 übertragenen Aufgaben gelten das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Niedersächsische Justizgesetz und das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens.
Artikel III Informations- und Berichtspflichten
Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der Aufgabenwahrnehmung nach Artikel I sowie über alle wichtigen, darüber hinausgehenden Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel I ergeben.
Artikel IV Ermächtigungen
(1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle sich bei der praktischen Durchführung der nach
Artikel I
übertragenen Aufgaben ergebenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten durch unmittelbare Absprache zu regeln. Bei nachhaltiger Auswirkung ist die erzielte Einigung schriftlich festzuhalten.
(2) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, Verwaltungsvereinbarungen
-
über gemeinsame, verbindliche Ausführungshinweise zur Überwachung,
-
über Art und Umfang der Bündelung gemeinsamer Untersuchungstätigkeiten,
-
über Einzelheiten in Bezug auf Informationsaustausch und Berichtspflichten nach
Artikel III
,
-
zur verwaltungstechnischen Zusammenarbeit und zum Kostenausgleich
abzuschließen.
(3) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle im Rahmen der lebensmittel-, tiergesundheits- und futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben erforderlichen Daten zu verarbeiten und dafür ein vernetztes DV-System einzurichten. Die hierfür erforderlichen Festlegungen und ein Datenschutzkonzept werden dabei in einer Verwaltungsvereinbarung getroffen. Den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt die datenschutzrechtliche Kontrolle für die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß
Artikel I
auch insoweit, als die ihrer Kontrolle unterliegenden Stellen im jeweils anderen Bundesland für dieses tätig werden.
Artikel V Kosten und Ausgleich
Die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
Artikel I
erbrachten Leistungen werden erfasst und die Kosten ermittelt. Die nach
Artikel II
eingenommenen Gebühren werden in Abzug gebracht. Die verbleibenden Kosten werden gemäß den Regelungen des Verwaltungsabkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Untersuchungseinrichtungen im Bereich Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Bedarfsgegenstände, Wein, kosmetische Mittel sowie Tabakerzeugnisse (sog. Norddeutsche Kooperation) vom 1. Mai 2009 abgerechnet. Sofern für Leistungen die Regelungen der Norddeutschen Kooperation nicht in Anspruch genommen werden, erfolgt ein jährlicher Kostenausgleich. Einzelheiten werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Artikel VI Rechte und Pflichten
(1) Änderungen von Landesregierungen, die die Belange dieses Staatsvertrages betreffen, sind vor der Beschlussfassung mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens beider Länder zu besprechen. Bereits bestehende Rechtsnormen auf Landesebene sind so anzupassen, dass sie nicht der Zielsetzung und dem Inhalt dieses Staatsvertrages entgegenstehen.
(2) Auskünfte gegenüber Dritten, die Belange dieses Staatsvertrages betreffen, sind grundsätzlich vorher gegenseitig abzustimmen. Unberührt hiervon sind die nach
Artikel IV
Absatz 2 getroffenen Vereinbarungen.
(3) Maßnahmen des Vollzugs werden von denjenigen Bediensteten auf der Grundlage der geltenden Rechtsbestimmungen eingeleitet, in deren Zuständigkeit diese Aufgabe fällt.
Artikel VII Kündigung des Staatsvertrages
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jeder vertragschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2010. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beträgt die Kündigungsfrist ein Jahr zum Ende eines Kalenderjahres.
(2) Die vertragschließenden Parteien vereinbaren für den Fall, dass für die Durchführung der in diesem Vertrag geregelten Belange nicht unerhebliche rechtliche Änderungen oder Neuregelungen in Kraft treten, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die vertragliche Zusammenarbeit unter den veränderten Bedingungen fortzusetzen.
Artikel VIII In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am 1. Juli 2004 in Kraft.
Hannover, den 7. September 2004
Für das Land Niedersachsen
Der Minister für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
gez. Hans-Heinrich Ehlen
Ehlen
Bremen, den 2. September 2004
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
gez. Karin Röpke
Röpke
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