Dataport-Staatsvertrag
DE - Landesrecht Bremen

Dataport-Staatsvertrag

Dataport-Staatsvertrag Vom 27. August 2003
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29.11.2019 als Anlage des Gesetzes vom 31.03.2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**)

Fußnoten

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Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 77) tritt der Staatsvertrag am 01.01.2006 in Kraft.
**)
[Gemäß Bekanntmachung vom 25. August 2020 (Brem.GBl. S. 880) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 mit Wirkung vom 24. Juli 2020 in Kraft getreten.]

Präambel

Es war gemeinsamer Wille der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, die Datenzentrale Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts (DZ-SH), und das Landesamt für Informationstechnik (LIT-HH) sowie die Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten der Freien und Hansestadt Hamburg (SfB-IuK) zu einer gemeinsamen Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammenzuführen. Hierdurch wurde die bestehende Kooperation zwischen der DZ-SH und dem LIT-HH konsequent vollendet.
Die Gleichberechtigung der beiden Träger soll in einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden.
Träger der Anstalt waren das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg jeweils zu gleichen Teilen.
Die kommunalen Gebietskörperschaften in Schleswig-Holstein wurden über die Kommunalen Landesverbände (KLV) durch eine gesondert abgeschlossene Vereinbarung an dem Anteil des Landes Schleswig-Holstein wirtschaftlich beteiligt. Die Einbeziehung der KLV und die Beteiligung der SfB-IuK sollen die Voraussetzungen dafür verbessern, dass die neue gemeinsame Einrichtung auch für kommunale Nutzungen eine gemeinsame Plattform bieten kann. Mittlerweile ist der kommunale IT-Verbund Schleswig-Holstein (ITVSH) zum 1. Januar 2012 Dataport als weiterer Träger im Sinne des

§ 1 Absatz 1 Satz 4

des Staatsvertrages beigetreten.
Für das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg wurde die neue Einrichtung zur zentralen Dienstleisterin auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK). Durch den Zusammenschluss wurden Synergieeffekte erwartet, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen ermöglichen.
Dieser Staatsvertrag war für den Beitritt anderer Länder offen.
Zur Zukunftssicherung der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen in den Ländern sollte im Rahmen einer wirtschaftlichen Ausgestaltung die Zusammenarbeit mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen auf dem IT-Sektor verstärkt werden. Die vier Länder hatten dazu ihre Kooperation im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung intensiviert.
Das Land Schleswig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen hatten ihren Beitritt zum EOSS-Verbund (Evolutionär Orientierte Steuer Software) als Zwischenschritt zu einem bundesweiten, einheitlichen Besteuerungsverfahren beschlossen und nutzen mit Mecklenburg-Vorpommern die zur Durchführung erforderliche IT-Unterstützung auf der Basis von in Mecklenburg-Vorpommern bereits vorhandenen Ressourcen in einem gemeinsamen Data Center Steuern (DCS) bei Dataport.
Die Länder waren sich einig, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen Dataport als Träger beitreten.
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde Dataport IT-Dienstleisterin nur für den Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen. Die Zusammenarbeit mit Mecklenburg-Vorpommern soll in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Mecklenburg-Vorpommern in einem Data Center Steuern unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden.
Die Freie Hansestadt Bremen kooperierte bereits in einigen Bereichen des IT-Sektors mit Dataport und hat die Kooperation mittelfristig weiter ausgebaut. Sie hat entsprechende IT-Ressourcen eingebracht. Die Zusammenarbeit mit der Freien Hansestadt Bremen soll in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Bremen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden.
Für die Freie Hansestadt Bremen ist Dataport zentrale Dienstleisterin auf dem Gebiet der IT.
Eine leistungsfähige Informationstechnik ist die Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Sie stellt einen erheblichen Kostenfaktor dar, der langfristig nur im Rahmen von übergreifender Zusammenarbeit zu beherrschen sein wird. Vor diesem Hintergrund wollen die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen mit ihren Verwaltungen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnik für die öffentlichen Verwaltungen intensivieren.
Zur Zukunftssicherung der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen werden die fünf Länder ihre Kooperation in diesem Bereich im Rahmen einer wirtschaftlichen Ausgestaltung verstärken. Das Land Niedersachsen wird das Konsens-1-Verfahren einführen. Es wird die hierfür erforderlichen Rechner nicht selbst betreiben, sondern den Betrieb seiner steuerlichen Verfahren durch das unter der Regie des Dienstleisters Dataport stehende Data Center Steuern (DCS) durchführen lassen. Die Länder sind sich einig, dass sich das Land Niedersachsen für die Aufgaben des DCS und zur Nutzung des an mehreren Standorten betriebenen Druckzentrums als Träger an Dataport beteiligt, verbunden mit der Option, der Anstalt weitere Aufgaben zu übertragen.
Das Land Sachsen-Anhalt befindet sich in der IT in einem fortlaufenden Konsolidierungsprozess, der vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden demografischen Entwicklung im öffentlichen Dienst des Landes und der mittel- und langfristigen Perspektiven für den Landeshaushalt nur im Rahmen von länderübergreifenden Kooperationen fortgeführt werden kann. Die Zusammenarbeit im Trägerverbund soll die effiziente und kostenbewusste Aufgabenerledigung im Bereich der IT dauerhaft gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit dem Land Sachsen-Anhalt soll in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden.
Für das Land Sachsen-Anhalt wird Dataport nach Maßgabe von

§ 3 Absatz 1a

zentrale Dienstleisterin auf dem Gebiet der IT.
Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.
Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Trägerländern wird die Option geschaffen, künftig Träger von Dataport zu werden und die Zusammenarbeit mit Dataport auszubauen.

§ 1 Errichtung, Beitritt, Rechtsform, Name, Sitz, Dienststiegel

(1) Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg haben mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 1. Januar 2004 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Dataport errichtet. Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen sind der Anstalt zum 1. Januar 2006, das Land Niedersachsen ist der Anstalt zum 1. Januar 2010 als Träger beigetreten. Das Land Sachsen-Anhalt tritt der Anstalt zum 1. Januar 2013 als Träger bei. Die Trägerländer können mit Zustimmung des Verwaltungsrats ihre Trägerschaft an Dataport einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in ihrem Hoheitsgebiet als weitere Träger übertragen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft und die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln.
(2) Sitz von Dataport ist Altenholz in Schleswig-Holstein. Die Anstalt unterhält in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Niederlassungen. Sie kann weitere Niederlassungen gründen. Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt gilt das schleswig-holsteinische Landesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Anstalt führt ein kleines Dienstsiegel.

§ 2 Stammkapital, Vermögensübergang, Haftung, Anstaltslast

(1) Dataport wird zum 1. Januar 2013 mit einem Stammkapital von 51,0 Mio. Euro ausgestattet. Das Land Schleswig-Holstein hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 15,0 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens der Datenzentrale Schleswig-Holstein (DZ-SH), die Freie und Hansestadt Hamburg hat ihren Anteil im Wert von ebenfalls 15,0 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens, soweit es den Aufgabenbereich des Landesamtes für Informationstechnik (LIT), jedoch mit Ausnahme des dem hamburgischen Telekommunikationsnetz verbundenen Anlagevermögens und der Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten der Freien und Hansestadt Hamburg (SfB-IuK) zuzuordnen ist, eingebracht. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 3,0 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens des Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zum 1. Januar 2006 geleistet. Die Freie Hansestadt Bremen hat ihren Anteil am Stammkapital im Wert von 3,0 Mio. Euro zum 31. Dezember 2008 geleistet. Das Land Niedersachsen hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 7,5 Mio. Euro durch Sacheinlage des Druckzentrums Lüneburg im Wert von 3,1 Mio. Euro und eine Bareinlage in Höhe von 4,4 Mio. Euro zum 31. Dezember 2011 geleistet. Das Land Sachsen-Anhalt leistet seinen Anteil am Stammkapital in Höhe von 7,5 Mio. Euro durch eine Bareinlage. Träger der Anstalt sind die sechs Länder sowie ein weiterer Träger nach

§ 1 Absatz 1 Satz 4

. Die Freie und Hansestadt Hamburg hält 29,40 %, die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sowie ein weiterer Träger nach

§ 1 Absatz 1 Satz 4

jeweils 14,71 % und das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie die Freie Hansestadt Bremen jeweils 5,88 % der Anteile am Stammkapital. Die Höhe des Anteils eines Trägerlandes verringert sich, soweit es Anteile nach

§ 1 Absatz 1 Satz 4

überträgt.
(2) Das Vermögen der DZ-SH ist in dem bei Wirksamwerden dieser Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport übergegangen.
(3) Das Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit es als Sondervermögen des Landesbetriebes LIT-HH ausgewiesen ist, ist in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens, mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport übergegangen. Die der SfB-IuK zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen sind mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg eingetreten, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der SfB-IuK zuzuordnen waren (Gesamtrechtsnachfolge). Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Einzelheiten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein festgestellt.
(3a) Das Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit es die dem Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen betrifft, ist mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingetreten, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zuzuordnen waren (Gesamtrechtsnachfolge).
(3b) Mit der Überleitung des Eigenbetriebs fidatas Bremen auf Dataport ist Dataport in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen eingetreten, soweit sie den übergegangenen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).
(3c) Das Vermögen des Landes Niedersachsen, soweit es dem Druckzentrum Lüneburg zuzuordnende Sachgesamtheiten und Forderungen betrifft, ist zum 31. Dezember 2011 mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Niedersachsen eingetreten, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des Druckzentrums Lüneburg zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).
(3d) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt auf Dataport übergeleitet, regelt das Land Sachsen-Anhalt die Überleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit Dataport durch Gesetz. Die Überleitung bedarf der Zustimmung der Vertreter aller Träger im Verwaltungsrat. Dataport tritt dann in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Sachsen-Anhalt ein, soweit sie den übergegangenen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).
(4) Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang war der 1. Januar 2004. Der Gründung der Anstalt wurden die Bilanz der DZ-SH zum 31. Dezember 2003 und die Bilanz des LIT-HH zum 31. Dezember 2003, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens, als Schlussbilanzen sowie der Überleitungsplan der SfB-IuK zugrunde gelegt. Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang aus Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen zur Erhöhung des Stammkapitals war der 1. Januar 2006. Die Stammeinlage des Landes Niedersachsen war fällig am 31. Dezember 2012. Die Stammeinlage des Landes Sachsen-Anhalt wird zu fünf gleichen Teilen jeweils jährlich bis spätestens zum 31. Dezember 2018 geleistet.
(5) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Träger unbeschränkt. Dritten gegenüber haften die Träger als Gesamtschuldner, wenn und soweit Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt nicht befriedigt worden sind. Im Innenverhältnis haften die Trägerländer zu je einem Sechstel für die Verbindlichkeiten des Data Center Steuern (DCS) einschließlich der für das DCS erbrachten Druckleistungen; für die übrigen Verbindlichkeiten des an mehreren Standorten betriebenen Druckzentrums haften die Träger ausgenommen Mecklenburg-Vorpommern im Verhältnis ihrer Anteile. Für die verbleibenden Verbindlichkeiten von Dataport haften im Innenverhältnis das Land Schleswig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Freie Hansestadt Bremen und das Land Sachsen-Anhalt sowie die weiteren Träger (

§ 1 Absatz 1 Satz 4

) im Verhältnis ihrer Anteile.
(6) Die Träger stellen entsprechend der Haftungsregelung in Absatz 5 sicher, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt.

§ 3 Aufgaben, Benutzungsverhältnis, Beteiligungen

(1) Dataport erbringt für die öffentlichen Verwaltungen des Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Kommunalverwaltungen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt sowie weiterer Träger (

§ 1

Absatz 1 Satz 4) Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechniken als integraler Bestandteil des Verwaltungshandelns. Sie fungiert insbesondere als zentrale IT-Dienstleisterin des Landes Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt. Sofern diese Kernaufgaben nicht beeinträchtigt werden, kann Dataport vergleichbare Aufgaben wahrnehmen. Für die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen ist Dataport durch das Data Center Steuern im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung tätig. Dataport unterstützt seine Träger im Bereich Druck durch das an mehreren Standorten betriebene Druckzentrum, für Mecklenburg-Vorpommern gilt dies nur für den Bereich Data Center Steuern.
(1a) Ein Benutzungsverhältnis mit Dataport wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 121 bis 129 des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein begründet. Der Vertrag kann in Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) geschlossen werden.
(2) Dataport kann sich zur Aufgabenerfüllung Dritter bedienen, weitere Unternehmen gründen und sich an fremden Unternehmen beteiligen.
(3) Dataport darf sich an einem anderen Unternehmen mit mehr als 25 % des Grund- oder Stammkapitals nur beteiligen, wenn in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ergebenden Rechte festgelegt werden und bestimmt wird, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sind.

§ 4 Organe

Organe von Dataport sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 5 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus von den Trägern und dem Personalrat von Dataport entsandten Mitgliedern. Die Zusammensetzung regelt die Satzung von Dataport.

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten von Dataport, insbesondere über:
1.
die Satzung und ihre Änderungen,
2.
die Benutzungsordnung und ihre Änderungen,
3.
Veränderungen des Stammkapitals,
4.
die Zustimmung zur Übertragung von Anteilen der Trägerländer an weitere Träger (

§ 1 Abs. 1 Satz 4

),
5.
die Auswahl, Einstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes,
6.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
7.
die Übernahme vergleichbarer Aufgaben gemäß

§ 3 Abs. 1 Satz 2

,
8.
die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen gemäß

§ 3 Abs. 2

,
9.
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
10.
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen und
11.
die Entlastung des Vorstandes.
Diese Beschlüsse des Verwaltungsrats, soweit Belange des DCS einschließlich der für das DCS zu erbringenden Druckleistungen des Druckzentrums betroffen sind, bedürfen der Zustimmung aller Trägerländer. Soweit die übrigen Belange des Druckzentrums betroffen sind, bedürfen diese Beschlüsse der Zustimmung der Trägerländer mit Ausnahme des Landes Mecklenburg-Vorpommerns. Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung der Trägerländer Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen und Sachsen-Anhalt sowie der weiteren Träger nach

§ 1 Absatz 1 Satz 4

, soweit diese einen Anteil am Stammkapital von mindestens 3,0 Mio. € halten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und leitet die Anstalt.

§ 8 Beschäftigte der Anstalt

(1) Dataport hat Dienstherrnfähigkeit.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren eingestellt.
(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde, ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten und ist deren Dienstvorgesetzter. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5

bleibt unberührt. Er kann diese Befugnisse auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für beamtete Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand führt seine Geschäfte im Rahmen der Weisungen des Verwaltungsrates.

§ 9 Gleichstellung von Frauen und Männern

(1) Das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein findet bei Dataport Anwendung.
(2) Die Anstalt wird ihre Aufgabenerledigung im Sinne des Gender Mainstreaming verfolgen.

§ 10 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern gemeinsam. Aufsichtsbehörde ist das für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit den für behördenübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt. Soweit das Data Center Steuern einschließlich der für das DCS erbrachten Druckleistungen des Druckzentrums betroffen ist, führt es die Aufsicht auch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen. In den übrigen Angelegenheiten des Druckzentrums führt es die Aufsicht auch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen.

§ 11 Wirtschaftsführung

(1) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.
(2) § 50 des HGrG findet keine Anwendung.

§ 12 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand stellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 HGrG entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde übt die Rechte nach § 68 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) aus.

§ 13 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Die §§ 1 bis 87 und §§ 106 bis 109 der LHO finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 LHO keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 LHO entsprechende Anwendung.

§ 14 Finanzkontrolle

Die Rechnungshöfe der Länder überwachen die Wirtschaftsführung von Dataport gemäß der für sie jeweils geltenden Landeshaushaltsordnung.

§ 15 Datenschutz, Sicherheitsüberprüfungen

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dataport und ihre Niederlassungen gilt neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679
¹
das Landesdatenschutzgesetz für das Land Schleswig-Holstein.
(2) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen aus einem Trägerland, finden neben der Datenschutz-Grundverordnung die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz Anwendung.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein ist federführende Aufsichtsbehörde über Dataport. Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für die öffentlichen Stellen aus einem Trägerland, ist die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Trägerlandes zuständige Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung und den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz. Soweit personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung für die Finanzbehörden verarbeitet werden, ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständige und federführende Aufsichtsbehörde.
(4) Für die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen gelten das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) und die nach § 34 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung.
(5) Dataport kann mit dem Betrieb automatisierter Verfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf (Abrufverfahren) oder die mehreren Verantwortlichen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem Datenbestand (gemeinsames Verfahren) ermöglichen, beauftragt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Verantwortlichen angemessen ist. Die beteiligten Verantwortlichen treffen als gemeinsam Verantwortliche eine Vereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung.

Fußnoten

¹
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018 ABl. L 127 S. 2).

§ 16 Abgaben, Gebühren und Steuern

Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge und des Beitritts nach

§ 2 Absätze 2 bis 3d

erforderlich werden, sind frei von Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit eine Befreiung nach den Vorschriften der beteiligten Länder angeordnet werden kann.

§ 17 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages sind die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der bei der DZ-SH, dem LIT-HH sowie der SfB-IuK tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport übergegangen. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnissen übernommen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten nach Absatz 1 in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der DZ-SH sowie bei der Freien und Hansestadt Hamburg so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.
(5) Der Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nach Absatz 1 war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.

§ 17a Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern

(1) Zum 31. Dezember 2005 wurde aus dem Personal IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern eine neue Organisationseinheit mit der Bezeichnung Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern gebildet. Mit dem Beitritt Mecklenburg-Vorpommerns gingen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Organisationseinheit gemäß Absatz 1 Satz 1, mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen übernommen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten werden hinsichtlich des Kündigungsschutzes nicht schlechter gestellt, als die Beschäftigten bei Dataport. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten nach Absatz 1 in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung einschließlich der anerkannten Anrechnungszeiten beim Land Mecklenburg-Vorpommern so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.
(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach dem Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.

§ 17b Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen

(1) Mit der Überleitung des Eigenbetriebs fidatas Bremen auf Dataport nach

§ 2 Absatz 3b

sind alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen, soweit sie dem Eigenbetrieb fidatas Bremen zuzuordnen sind, auf Dataport übergegangen. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen übernommen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Dienst- und Beschäftigungszeiten einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei der Freien Hansestadt Bremen so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.
(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.

§ 17c Überleitung von Beschäftigten des Landes Niedersachsen

(1) Mit dem Übergang des Druckzentrums Lüneburg gemäß

§ 2 Absatz 3c

hat Dataport sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen übernommen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur infolge der Übernahme bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Dienst- und Beschäftigungszeiten einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei dem Land Niedersachsen so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.
(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.

§ 17d Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt nach

§ 2 Absatz 3d

übergeleitet, gehen sie mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Dataport übernimmt dann sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge des Übergangs bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Beschäftigungszeiten einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei dem Land Sachsen-Anhalt so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.
(5) Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse ist den hiervon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei der sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen wird, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.

§ 18 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, deren Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse nach

§ 17 Abs. 1

von der DZ-SH auf Dataport übergegangen ist, stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden bzw. erhalten bleiben.
(2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse nach

§ 17 Abs. 1

von der Freien und Hansestadt Hamburg auf Dataport übergegangen sind, wird von Dataport eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter sinngemäßer Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Dabei zählt die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Beschäftigungszeit bei der Dataport.
(3) Versorgungsbezüge, die von der Freien und Hansestadt Hamburg oder von Dataport an nach

§ 17 Abs. 1

übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg gezahlt werden, werden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Dataport in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie auf einer Tätigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg einerseits und bei Dataport andererseits beruhen. Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, für sämtliche Versorgungsansprüche der ehemaligen Hamburger Beschäftigten, die auf bei ihr zurückgelegte Zeiten entfallen, in vollem Umfang einzustehen. Sie stellt sicher, dass die verauslagten Beträge an Dataport erstattet werden.
(4) Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der Errichtung der Anstalt endeten, gehen nicht auf Dataport über, sondern verbleiben bei der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 18a Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern

Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach

§ 17 a Abs. 1

auf Dataport übergegangen sind, stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicher zu stellen. Dataport hält das Land Mecklenburg-Vorpommern für aus diesem Grunde mögliche Abstands- bzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL frei.

§ 18b Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen

(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach

§ 17 b

auf Dataport übergegangen sind, stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Bremischen Ruhelohnkasse für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicher zu stellen. Dataport hält die Freie Hansestadt Bremen für aus diesem Grunde mögliche Abstands- bzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL frei.
(2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder durch die Bremische Ruhelohnkasse erfolgt, gilt für das Verhältnis Dataports und der Freien Hansestadt Bremen

§ 18 Abs. 3

entsprechend.

§ 18c Zusatzversorgung der übergeleiteten Beschäftigten des Landes Niedersachsen

(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach

§ 17 c)

auf Dataport übergegangen sind, stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicherzustellen. Dataport hält das Land Niedersachsen für aus diesem Grunde mögliche Abstands- bzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL frei.
(2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, gilt für das Verhältnis Dataports und des Landes Niedersachsen

§ 18 Abs. 3

entsprechend.

§ 18d Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nach

§ 17d

übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicherzustellen. Dataport hält das Land Sachsen-Anhalt für aus diesem Grunde mögliche Abstands- oder Schadensersatzforderungen für die Herauslösung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder frei.
(2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, gilt für das Verhältnis Dataports und des Landes Sachsen-Anhalt

§ 18 Absatz 3

entsprechend.

§ 19 Überleitung der Beamtinnen und Beamten

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der DZ-SH, dem LIT-HH sowie der SfB-IuK beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der DZ-SH sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 BRRG aus Anlass der Fusion kein Gebrauch gemacht.
(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt. Den übergetretenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der DZ-SH wurde umgehend nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Fortsetzung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses mit der Anstalt schriftlich mitgeteilt.
(3) Zur Absicherung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie der Beamtinnen und Beamten, die aus der DZ-SH auf Dataport übergetreten sind, stellt Dataport sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft von Dataport geschaffen werden bzw. erhalten bleiben.
(4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 vom LIT-HH und der SfB-IuK in den Dienst Dataports übergetreten sind, richtet sich nach § 107 b ) Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen. Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, für sämtliche Versorgungsansprüche der ehemaligen Hamburger Beschäftigten, die auf bei ihr zurückgelegte Zeiten entfallen, in vollem Umfang einzustehen. Sie stellt sicher, dass die verauslagten Beträge an Dataport erstattet werden.

§ 19a Überleitung der Beamtinnen und Beamten aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Die zum Zeitpunkt des Beitritts Mecklenburg-Vorpommerns beim Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BRRG sowie § 130 BRRG aus Anlass der Fusion kein Gebrauch gemacht. Ansprüche von eventuellen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern verbleiben gemäß § 132 Abs. 2 und 3 BRRG bei dem Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich nach dem Beitritt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 von der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern den Dienst Dataports übergetreten sind, richtet sich nach § 107 b ) Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen.

§ 19b Überleitung von Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, die am 31. Dezember 2006 in den im Verfahren nach

§ 2 Abs. 3 b)

zu bestimmenden Organisationseinheiten beschäftigt waren, sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BRRG sowie § 130 BRRG kein Gebrauch gemacht. Ansprüche von eventuellen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern verbleiben gemäß § 132 Abs. 2 und 3 BRRG bei der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien Hansestadt Bremen und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst Dataports übergetreten oder versetzt sind, richtet sich nach § 107 b ) Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen.

§ 19c Überleitung von Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen

(1) Die zum Zeitpunkt des Übergangs des Druckzentrums Lüneburg auf Dataport beim Druckzentrum Lüneburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst von Dataport übergetreten.
(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Niedersachsen und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst Dataports übergetreten oder versetzt sind, richtet sich nach § 107 b ) Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen.

§ 19d Übernahme von Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt nach

§ 2 Absatz 3d

übergeleitet, werden die zum Zeitpunkt der Überleitung in diesen Organisationseinheiten beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst von Dataport übernommen. Von § 18 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz wird kein Gebrauch gemacht.
(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst von Dataport übernommen werden, richtet sich nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 Laufzeit, Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von den Trägerländern frühestens zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden. Kündigungen sind jeweils zum Ablauf des fünften Jahres mit zweijähriger Frist möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch mindestens fünf Länder tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und Dataport ist als Anstalt aufgelöst.
(2) Nach einer Kündigung schließen die Länder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten. Die zu treffenden Regelungen sind auf Grundlage der im Staatsvertrag enthaltenen vermögensrechtlichen Regelungen sowie der sonstigen Vereinbarungen der Träger zu vereinbaren.
(3) Für den Fall, dass eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.
(4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 21 Option des Landes Niedersachsen zur Erteilung weiterer Aufträge an Dataport

(1) Das Land Niedersachsen kann Dataport durch Vertrag mit der Wahrnehmung weiterer Leistungen beauftragen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Vertreter der Trägerländer im Verwaltungsrat.
(2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann bestimmen, dass der bisherigen Aufgabenerledigung dienende Organisationseinheiten auf Dataport übergeleitet werden. In diesem Fall tritt Dataport in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Niedersachsen ein, soweit diese der übergeleiteten Organisationseinheit zuzuordnen sind. Das Nähere bestimmt der Vertrag.
(3) Sollen im Falle der Überleitung von Organisationseinheiten Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte von Dataport übernommen werden, trifft das Land Niedersachsen nach Herstellung des Einvernehmens mit Dataport die erforderlichen Regelungen durch Gesetz. Die Bestimmungen der

§§ 17 c)

,
18 c)
und
19 c)
finden entsprechende Anwendung.
(4) Der Vertrag nach Absatz 1 bestimmt, soweit erforderlich, ergänzend zu

§ 2 Absatz 5

für die mit dem Vertrag übernommenen Leistungen den Haftungsausgleich im Innenverhältnis der Träger.
(5) Werden durch Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß

§ 6 Absatz 1 Satz 1

die mit dem Vertrag nach Absatz 1 übernommenen Leistungen betroffen, findet

§ 6 Absatz 1 Satz 2

entsprechende Anwendung.
(6) Die Aufsichtsbehörde führt die Rechtsaufsicht nach

§ 10

in Bezug auf die mit dem Vertrag nach Absatz 1 übernommenen Leistungen auch im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen.

§ 22 Veröffentlichungen

Die Satzung und ihre Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
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