Sportstättenordnung
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Sportstättenordnung

Sportstättenordnung

Sportstättenordnung

Vom 25. Juni 2008
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.11.2022 (Brem.ABl. 2022 S. 957)
Zur Durchführung des

§ 7 des Gesetzes zur Förderung des Sports

vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 173 – 226-a-1) erlasse ich folgende Ordnung:

I. Umfang der Nutzung

§ 1

(1)

Diese Ordnung regelt Art, Umfang und Bedingungen der Nutzung öffentlicher Sportstätten, die von der Stadtgemeinde Bremen für die Durchführung sportlicher Aufgaben bereitgestellt werden.
(2) Öffentliche Sportstätten im Sinne dieser Ordnung sind
1.
Sportplätze, Spielflächen, Leichtathletik- und Nebenanlagen, Kleinspielfelder, Rollschuhbahnen
2.
Turn-, Sport- und Spielhallen, Gymnastikräume, Krafträume und Nebenanlagen
3.
städtische Sporthäfen.

§ 2

(1) Die Sportstätten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 stehen bei Vorrang des Eigenbedarfs des Trägers der Einrichtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der allgemeinen und gleichen Förderung aller Sportarten
1.
den Sportvereinen und Sportverbänden wochentags mindestens ab 15.00 Uhr, sonnabends, sonntags sowie an Feiertagen ganztägig,
2.
den bremischen Schulen während der Unterrichtszeiten, soweit kein Vereins- und Verbandssportbetrieb stattfindet,
3.
der Öffentlichkeit, d.h. Einzelpersonen oder Personengruppen – mit Ausnahme der Hauptplätze – in den Vereins- und schulfreien Zeiten,
zur Nutzung zur Verfügung.
(1) Die Sportstätten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 stehen unter dem Vorrang der Nutzung durch Sporthafengemeinschaften mit der Maßgabe zur Verfügung, dass im Rahmen einer Hafenordnung eine Mitbenutzung durch die Öffentlichkeit möglich ist und Gastliegeplätze angeboten werden.
(2) Über die Vergabe der Sportstätten entscheidet das Sportamt Bremen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.

§ 3

(1) Die öffentlichen Sportstätten, Einrichtungen und Geräte werden den Vereinen bzw. Veranstalterinnen/Veranstaltern in dem Zustand überlassen, in dem sie sich befinden.
(2) Sportgeräte können, soweit vorhanden, aus den Beständen des Sportamtes entliehen werden.

§ 4

(1) Die Benutzung der öffentlichen Sportstätten kann Vereinen, Mannschaften oder einzelnen Personen untersagt werden, soweit nach Beurteilung des Sportamtes
1.
aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder anderer Umstände, insbesondere aufgrund baulicher Maßnahmen, eine ordnungsgemäße Nutzung der Sportstätte für den beabsichtigten Zweck nicht möglich ist oder durch die beabsichtigte Nutzung erhebliche Schäden an der Sportstätte zu befürchten sind;
2.
für Veranstaltungen, zu denen in der Regel Zuschauerinnen/Zuschauer erwartet werden, An- und Abfahrtswege, Zugänge, Tribünen oder Parkflächen aufgrund der Witterungsbedingungen oder anderer Umstände, insbesondere aufgrund baulicher Maßnahmen, nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unvertretbarem Aufwand ordnungsgemäß hergerichtet werden können;
3.
durch die beabsichtigte Nutzung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange zu befürchten ist;
4.
anzunehmen ist, dass Sportlerinnen und Sportler oder andere Besucherinnen und Besucher gewalttätig oder rassistisch auftreten werden.
(2) Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 kann das Sportamt gegenüber einzelnen oder mehreren Personen (z.B. Mannschaften) die Nutzung einschränken oder sie von der Nutzung der Sportstätten allgemein oder von bestimmten Sportstätten ausschließen.

§ 5

Öffentliche Sportstätten können in Ausnahmefällen auch für andere Veranstaltungen als sportliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch sportliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen gilt diese Ordnung sinngemäß.

II. Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer

§ 6

(1) Die Sportstätten dürfen nur während der zugewiesenen Zeiten und für den genehmigten Zweck benutzt werden. Wurf- und Stoßübungen dürfen nur auf den hierfür eingerichteten Anlagen und unter Beachtung der geltenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Sportarten außerhalb der vorgenannten Anlagen, insbesondere auf Rasensportplätzen für Ballspiele, bedarf besonderer Genehmigung durch das Sportamt.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der geplanten Nutzung beim Sportamt einzuholen. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Nutzerinnen/Nutzer sind verpflichtet, ihren Sportbetrieb grundsätzlich um 22.00 Uhr einzustellen. Eine längere Nutzungsdauer ist im Einzelfall mit der Sportplatzwartin/dem Sportplatzwart abzusprechen.
(4) Nach vorheriger Absprache mit dem Sportamt kann bei Abwesenheit der Sportplatzwartin/des Sportplatzwartes, insbesondere während der Schließzeit in den Sommerferien, die Schlüsselgewalt für Teile der Sportgebäude auf die jeweilige Nutzerin/den jeweiligen Nutzer übertragen werden.

§ 7

(1) Die Nutzung der Sportstätten durch Jugendliche bis 18 Jahre ist nur gestattet, wenn ein von der Nutzerin/dem Nutzer benannte/r Verantwortliche/r (Betreuerin/Betreuer) zugegen ist. Ein vorheriges Betreten kann von der Sportplatzwartin/dem Sportplatzwart untersagt werden.
(2) Die Nutzerin/Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor jeder Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen, sie/er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
(3) Sportstätten, Räume und Geräte sind nach Benutzung ordnungsgemäß zu verlassen bzw. zurückzugeben. Vor der Benutzung festgestellte oder während der Benutzung entstandene Schäden an Sportanlagen, Räumen oder Geräten sind unverzüglich der Sportplatzwartin/dem Sportplatzwart oder dem Sportamt zu melden.
(4) Die Nutzerin/Der Nutzer oder die Nutzer der Einrichtungen sind verpflichtet, beim Verlassen der Sportstätten oder der Einrichtungen zu überprüfen, ob Beleuchtungskörper abgeschaltet, die Duschen abgestellt und Lüftungsklappen fest verschlossen sind.

§ 8

In den für sportliche Zwecke vorgesehenen Räumen wie Hallen, Umkleideräumen, Sanitäreinrichtungen, Fluren etc. sind der Genuss von alkoholischen Getränken und das Rauchen untersagt.

§ 9

(1) Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter des Sportamtes oder der von ihnen bestellten Aufsichtsperson ist Folge zu leisten.
(2) Bei Sportstätten, die nicht von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Sportamtes beaufsichtigt werden, kann das Sportamt mit der Hauptnutzerin/dem Hauptnutzer vereinbaren, dass diese/dieser gegenüber dem Sportamt eine/n Verantwortliche/n benennt.

§ 10

Bei wiederholten Verstößen gegen die Sportstättenordnung kann die Nutzerin/der Nutzer von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Sportamtes und der/dem nach § 9 Abs. 2 benannten Verantwortlichen von der Anlage verwiesen werden.

III. Veranstaltung mit Zuschauerinnen/Zuschauern

§ 11

(1) Bei Veranstaltungen mit Zuschauerinnen/Zuschauern, Versammlungen usw. übernimmt die Veranstalterin/der Veranstalter den Kassendienst, die Kontrolle und die Platzordnung einschließlich der Zugänge (Platzanweisung und Aufsicht der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, Zuschauerinnen/Zuschauern etc.).
(2) Die Ausgabe von Eintrittskarten über das festgelegte Fassungsvermögen der Sportstätte hinaus ist verboten. Die Angaben über das Fassungsvermögen einer Sportstätte sind von der Veranstalterin/dem Veranstalter beim Sportamt einzuholen.
(3) Die Veranstalterinnen/Die Veranstalter haben den Sportlerinnen/Sportlern, die während gleichzeitig laufender Veranstaltungen berechtigt sind, die Sportstätte (Umkleideräume, Nebenplätze usw.) zu benutzen, freien Zutritt zu gestatten.
(4) Für rollstuhlgebundene Schwerbehinderte sind von der Veranstalterin/dem Veranstalter an geeigneter Stelle Plätze in ausreichender Zahl vorzusehen.

§ 12

(1) Zuschauerinnen/Zuschauer dürfen nur die für sie vorgesehenen Einrichtungen betreten. Die Zu- und Abgänge zu Tribünenplätzen sind freizuhalten.
(2) Personen, die durch ihr Verhalten Sporttreibende oder andere Personen in erheblicher Weise stören oder verletzen, insbesondere randalieren oder Gegenstände auf die Sportanlage werfen, werden sofort von der Sportstätte verwiesen.
(3) Es ist ferner untersagt,
rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial mitzuführen;
unbefugt Gebäude oder Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Mauern, Mauerbrüstungen, Einfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art, Dächer etc. zu besteigen bzw. zu übersteigen,
Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material (z.B. Flaschen, Krüge) mitzubringen;
Waffen, Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stich- oder Stoßwaffe Verwendung finden können;
Tiere mitzuführen;
Feuer zu entzünden;
leicht brennbare Stoffe, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mitzubringen, abzubrennen oder abzuschießen;
außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
sichtbehindernde Transparente zu entrollen;
Laserpointer mitzubringen und zu verwenden.
Zuwiderhandelnde Personen oder Vereine können von der Sportstätte verwiesen werden. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung, eingetretene Schäden zu ersetzen.

§ 13

Fahrzeuge dürfen von Benutzerinnen/Benutzern oder Besucherinnen/Besuchern der Sportstätte nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters entfernt.

§ 14

Für Wettkämpfe und Veranstaltungen können Sportstätten, die von einer städtischen Sportplatzwartin/einem städtischen Sportplatzwart betreut werden, nach Absprache mit der Veranstalterin/dem Veranstalter vom Sportamt hergerichtet werden.

§ 15

Den Inhaberinnen/Inhabern von amtlichen Ausweisen des Sportamtes ist jederzeit zu allen Sportstätten der Stadtgemeinde Bremen Zutritt zu gewähren.

IV. Gewerbliche Nutzung

§ 16

(1) Auf öffentlichen Sportstätten ist Werbung nur mit Genehmigung des Sportamtes gestattet. Einnahmen fließen ganz oder teilweise dem Sportamt zu.
(2) Soweit dem Sportamt aus der Werbung Einnahmen zufließen, können Sportvereine, die die Sportstätte regelmäßig nutzen, nach Maßgabe eines vom Sportamt zu erstellenden Verteilungsschlüssels hieran beteiligt werden. Die Vereine sind verpflichtet, diese Mittel für Zwecke der Sportförderung zu verwenden.

§ 17

(1) Der Vertrieb von Waren, Programmverteilungen, Verlosungen sowie andere Betätigungen gewerblicher Art sind genehmigungs- und kostenpflichtig. Die Genehmigung erteilt das Sportamt. Wer ohne Genehmigung angetroffen wird, wird von der Sportstätte verwiesen.
(2) In begründeten Einzelfällen kann das Sportamt Abweichungen von der Regelung des Absatzes 1 treffen.

V. Nutzung der Sporthäfen

§ 18

Öffentliche Sporthäfen im Sinne dieser Ordnung sind:
1.
Sporthafen Hasenbüren
2.
Sporthafen Grohn
3.
Sporthafen Rönnebeck

§ 19

(1) Die Sporthäfen werden Sporthafengemeinschaften in dem Zustand, in dem sie sich befinden, überlassen.
(2) Für die Nutzung der Sporthäfen durch die Öffentlichkeit sind Gastliegeplätze vorzuhalten. Art und Zahl der Gastliegeplätze werden im Einzelfall vom Sportamt festgelegt.
(3) Jedermann hat das Recht, die von der Stadtgemeinde erstellten Anlagen zum Auf- und Abslippen zu nutzen, soweit diese nicht von den Vereinen benutzt werden.
(4) Landliegeplätze können nur nach Absprache mit dem Sportamt an Nichtmitglieder der dort ansässigen Vereine vergeben werden.

§ 20

(1) Besondere Regelungen der Nutzung sind in einer vom Sportamt aufzustellenden Hafen- und Geländeordnung festzulegen.
(2) Die von der Stadtgemeinde Bremen geschaffenen Anlagen und Zuwegungen werden durch diese unterhalten.
(3) Die von den Wassersportvereinen geschaffenen Anlagen, Gebäude und Einrichtungen werden durch diese unterhalten.
(4) Für die Hallenfläche (Winterlager und Clubräume) schließen die Stadtgemeinde und die Sporthafengemeinschaften einen Vertrag.

VI. Haftung

§ 21

(1) Können Sportstätten und Geräte nicht oder nur in beschränktem Umfang benutzt werden, sind Schadenersatzansprüche jedweder Art gegen die Stadtgemeinde ausgeschlossen.
(2) Das Betreten und die Benutzung der Sportstätten sowie das Abstellen von Fahrzeugen aller Art erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadtgemeinde Bremen übernimmt keine Haftung für die bei Benutzung der Sportstätten, Räume, Geräte oder Zufahrtswege eingetretenen Personen- oder Sachschäden. Die Stadtgemeinde Bremen haftet ebenfalls nicht für Verlust, Diebstahl oder Schäden an eingebrachten Sachen.
(3) Die Haftung der Stadtgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

§ 22

(1) Der Verein oder die Veranstalterin/der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadtgemeinde Bremen an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
(2) Der Verein oder die Veranstalterin/der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadtgemeinde Bremen und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadtgemeinde Bremen und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(3) Der Verein oder die Veranstalterin/der Veranstalter stellt die Stadtgemeinde Bremen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportanlagen und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Er/Sie hat vor der Überlassung der Sportstätte eine ausreichende Haftpflichtversicherung, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, nachzuweisen.
(4) Der Verein oder die Veranstalterin/der Veranstalter ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Stadtgemeinde Bremen Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend macht.

VII. Kostenregelung

§ 23

(1) Soweit bei der Inanspruchnahme von Sportstätten besondere Leistungen durch das Sportamt erbracht werden oder erhöhte Betriebskosten anfallen, sind Entgelte zu entrichten. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus der anliegenden Ordnung der Entgelte für Sonderleistungen und anteilige Bewirtschaftungskosten bei der Benutzung von Sportstätten, die Bestandteil dieser Regelung ist.
(2) Werden bei Veranstaltungen mit Besucherinnen/Besuchern Einnahmen erzielt, so ist ein Teil der Einnahmen entsprechend der
Anlage
zu entrichten. Zur Berechnung der Entgelte für Leistungen des Sportamtes Bremen bei der Durchführung von Veranstaltungen sind spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veranstaltung dem Sportamt Nachweis über die Höhe der Einnahmen vorzulegen.
Entgelte sind innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung zu entrichten.
(3) In begründeten Einzelfällen kann das Sportamt Abweichungen von den Entgelten treffen. Es kann Vorschüsse und Sicherheitsleistungen verlangen.
(4) Werden die Sportanlagen für andere Veranstaltungen als sportliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, so können Entgelte auch abweichend von der
Anlage
vereinbart werden.

VIII. Inkrafttreten

§ 24

Diese Sportstättenordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Die Sportstättenordnung vom 7. Dezember 1984 wird hiermit aufgehoben.
Bremen, den 25. Juni 2008
Der Senator für Inneres und Sport
Anlage

Anlage zu § 23 Abs. 1 der Sportstättenordnung vom 25. Juni 2008

Ordnung der Entgelte für Sonderleistungen und anteilige Bewirtschaftungskosten bei der Benutzung von Sportstätten

jährlich €Einzelnutzung €
1.Sportanlagen (Kreiden, Netze anbringen usw.)
1.1Sportplätze für Sportvereine/-verbände und soziale Träger pro Mannschaft Jahresentgelt165,00
Einzelkreidung Großspielfeld 43,90
1.2Kleinspielfelder für Sportvereine/-verbände und soziale Träger 18,80
1.3Sportplätze Privatnutzung Großspielfelder 65,20
1.4Kleinspielfelder Privatnutzung 32,60
2.Nutzung von Umkleide-, Dusch- und Toilettenräumen (anteilige Bewirtschaftungskosten für Wasser, Strom, Reinigung usw.)
2.1Umkleidekabinen Außenanlagen für Sportvereine/-verbände und soziale Träger pro Mannschaft Jahresentgelt163,00
pro Spiel, 2 Mannschaften 37,00
2.2Umkleideeinheit Privatnutzung 59,70
2.3Geschäftsstelle/Vereinsraum186,00
3.Nutzungspauschale für kommerzielle Nutzung
3.1Einzeltraining bis zu 2 Personen 10,00
3.2Gruppe bis zu 2 Stunden 50,00
3.3Gruppe Tagespauschale 100,00
4.Hallen pro Stunde
4.1Hallen pro Stunde Sportvereine/-verbände, soziale Träger 6,40
4.2Hallen pro Stunde nicht bremische Sportvereine 9,00
4.3Hallen pro Stunde Privatnutzung 38,80
4.4Gymnastikräume Privatnutzung (für Vereine s. Spielhallen Einzelnutzung) 19,30
4.5Für das Rollsportstadion je Stunde 3,30
5.Wassersporthäfen
5.1Sporthafen Hasenbüren27 570,00
5.2Sporthafen Grohn21 450,00
5.3Sporthafen Rönnebeck4 600,00
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 10.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 31.12.2022
Vorschrift vom 28.11.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 31.12.2018
Vorschrift vom 23.05.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2017
Vorschrift vom 25.06.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 31.12.2012
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