Bekanntmachung über die nach dem Umweltschadensgesetz zuständigen Behörden
Bekanntmachung über die nach dem Umweltschadensgesetz zuständigen Behörden Vom 14. Oktober 2008
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Senat bestimmt:
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§ 1
Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), sind bei Vorliegen eines Umweltschadens oder der Gefahr eines solchen nach
1.
§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des genannten Gesetzes die oberste Naturschutzbehörde nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes,
2.
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des genannten Gesetzes die Wasserbehörden nach § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes,
3.
§ 2 Nr. 1 Buchstabe c die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden nach § 16 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zum Schutz des Bodens.
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§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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