Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz...
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Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009

Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009

Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2009

Nr. 6/2009

Mit Wirkung vom 1. April 2009 tritt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Kraft; auf Grund dessen tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) im Wesentlichen außer Kraft.
Das Bremische Beamtengesetz bleibt bis zur Ablösung durch ein neues Landesbeamtengesetz in Kraft. Einzelne Vorschriften werden jedoch gegenstandslos, weil sie im Beamtenstatusgesetz geregelt sind (Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht).
Inhaltlich ändert sich im Wesentlichen jedoch bis auf die im Folgenden aufgeführten Themenkreise nichts. – Soweit jedoch Verwaltungsakte erlassen werden, ist deren Rechtsgrundlage anhand der
Anlage zu diesem Rundschreiben
zu überprüfen und zu beachten!
Folgende grundlegende Änderungen sind zum 1. April 2009 umzusetzen:

Wegfall der Anstellung

1
Nach § 8 Abs. 3 BeamtStG
wird zukünftig gleichzeitig mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses (auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit) ein Amt verliehen.
2
Die bisherige beamtenrechtliche Trennung zwischen Einstellung (Begründung eines Beamtenverhältnisses) und Anstellung (erstmalige Verleihung eines Amtes) sowie der dazwischen liegende Übergangszeitraum („zur Anstellung“) entfallen.
3
Da Anstellung und Einstellung künftig zusammenfallen, tritt in laufbahnrechtlichen Vorschriften, die an die Anstellung anknüpfen (z.B. bei Fristen), in der Regel an deren Stelle die Einstellung.
4
Soweit sich Vorschriften allein auf die Anstellung als solche oder die Zeit bis zur Anstellung beziehen, werden diese gegenstandslos.
1
Die Verleihung eines Amtes darf gem.

§ 49 LHO

nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle erfolgen.
2
Soweit freie und besetzbare Planstellen nicht zur Verfügung stehen, sind diese budgetneutral nach den Regelungen der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2009 zu schaffen.
Auswirkungen auf vorhandene Beamtinnen und Beamte:
–Es ist auch den vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die noch nicht angestellt sind, mit Wirkung vom 1. April 2009 ein Amt zu verleihen. Da dies nach § 8 Abs. 1 BeamtStG keiner Ernennung bedarf, kann die Verleihung des Amtes durch formloses Schreiben erfolgen. Die Verleihung ist von der für die Ernennung zuständigen Stelle vorzunehmen. Das Schreiben kann wie folgt formuliert werden:
„Sehr geehrte/r ...,
auf Grund des Inkrafttretens des Beamtenstatusgesetzes vom 17. 06. 2008 (BGBl. I S. 1010) entfällt mit Wirkung vom 1. April 2009 das Institut der Anstellung, weshalb allen Beamtinnen und Beamten, die am 31. März 2009 den Zusatz „zur Anstellung“ führen, ein Amt zu übertragen ist.
Ich übertrage Ihnen mit Wirkung vom 1. April 2009 das Amt einer/eines [einfügen: Amtsbezeichnung] bei [einfügen: Dienststelle] und weise Sie von diesem Zeitpunkt an in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [einfügen: Besoldungsgruppe] ein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag ...“

Dauer der Probezeit und Mindestalter für die Verbeamtung auf Lebenszeit

1
Nach § 10 BeamtStG beträgt die Probezeit mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre.
2
Bundesrechtlich nicht vorgesehen, und wegen der in diesem Punkt abschließenden Regelung auch landesrechtlich ebenfalls nicht mehr zulässig, ist ein Mindestalter für die Verbeamtung auf Lebenszeit von 27 Jahren nach

§ 10 Nr. 1 BremBG

.
Demzufolge besteht nach

§ 10

Nr. 2 i.V.m.

§ 24 Abs. 2 BremBG

spätestens nach fünf Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe ein Anspruch auf Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
sofern die übrigen Voraussetzungen des § 7 BeamtStG (Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue, Laufbahnbefähigung) vorliegen, wenn die Bewährung in der Probezeit festgestellt wird.
Auswirkungen auf vorhandene Beamtinnen und Beamte:
–Soweit Beamtinnen und Beamten bislang allein wegen Nichterreichens der Mindestaltersgrenze des

§ 10 Nr. 1 BremBG

nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden konnten, ist das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß

§ 24 Abs. 2 BremBG

am 1. April 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Dies bedarf einer Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG).

Anlage

Anlage

A.

Allgemeines

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Rahmenkompetenz des Bundes für den Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG (alte Fassung) verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes auszurichten.
An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbeamtinnen und beamten tritt die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Mit dem im wesentlichen am 1. April 2009 in Kraft tretenden Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) nutzt der Bund diese Kompetenz und regelt einheitlich das Statusrecht für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten. Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes gelten bis zu einer besonderen Regelung auch für die Richterinnen und Richter im Landesdienst, soweit das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt.
Zielrichtung des Beamtenstatusgesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts, insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrenwechsel.
Ausgehend von der neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ersetzt das Beamtenstatusgesetz das nach Artikel 75 GG (alte Fassung) erlassene Beamtenrechtsrahmengesetz. Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes mit Ausnahme von Kapitel II, dessen Vorschriften jedoch weitgehend in das Beamtenstatusgesetz übernommen worden sind, und § 135 BRRG außer Kraft. Diese Weitergeltung betrifft beispielsweise die Zuständigkeit für die Zuweisung von Beamtinnen und Beamten nach § 123a Abs. 1 BRRG.
Auch wenn das Bremische Beamtengesetz (BremBG) in Ausfüllung des durch das Beamtenrechtsrahmengesetz gesetzten Rahmens erfolgte, bleibt es in Kraft, bis es durch ein neues Landesbeamtengesetz abgelöst wird. Nur einzelne Vorschriften, die wegen der mit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes einhergehenden Änderung des Bundesrechts in Widerspruch zu diesem stehen, werden unwirksam und dürfen demzufolge ab dem 1. April 2009 nicht mehr angewandt werden.
Anders als das Beamtenrechtsrahmengesetz enthält das Beamtenstatusgesetz überwiegend unmittelbar geltende Vorschriften. Das BremBG wird hierdurch in Teilbereichen überlagert und damit bei abweichenden bundesrechtlichen Regelungen nach dem allgemeinen Grundsatz des Art. 31 GG gegenstandslos. Das bedeutet, dass bei der Bearbeitung eines Falles zunächst auf die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes zurückzugreifen ist, und nicht auf – gegebenenfalls durchaus inhaltsgleiche – Regelungen des BremBG. Nur soweit die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes durch das BremBG konkretisiert werden, das Bundesrecht zu einem Regelungskomplex entweder keine Regelungen enthält oder dem Landesgesetzgeber einen Auftrag zur Ausgestaltung eines Gebietes erteilt, ist das BremBG nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes noch anzuwenden.
Das neue Beamtenrecht gilt auch für die bei Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamte. Insbesondere für Beamtinnen und Beamte die bisher noch nicht angestellt sind oder die allein wegen der Altersgrenze von 27 Jahren noch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden konnten, ergeben sich unmittelbare Änderungen, die zu Handlungsbedarf nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes führen.
Regelungsbereiche, in denen das BremBG unverändert anzuwenden ist, sind beispielsweise das Nebentätigkeitsrecht (

§§ 63 ff BremBG

), der Urlaub (

§ 90 BremBG

in Verbindung mit der Bremischen Urlaubsverordnung – BremUrlVO), die Beurlaubung und die Teilzeitbeschäftigung (

§§ 71a ff BremBG

) und das Personalaktenrecht (

§§ 93 ff BremBG

). Ebenso unverändert gelten zum Beispiel die Vorschriften zu Mutterschutz und Elternzeit fort. Im Zweifelsfall ist zuerst im Beamtenstatusgesetz zu prüfen, ob dort entsprechend vorgehende Regelungen getroffen sind.
Bis zum Erlass neuer landesrechtlicher Vorschriften in Bremen sollen diese Anwendungshinweise die Handhabung der Vorschriften des BremBG vor allem in Bereichen, die im Beamtenstatusgesetz geregelt sind, erleichtern. Zur Auslegung der Regelungen des Beamtenstatusgesetzes wird auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) verwiesen (Bundestagsdrucksache 16/4027 vom 12. 01. 2007).

B.

Zu den einzelnen Vorschriften

Die nachfolgenden Anwendungshinweise richten sich nach der Vorschriftenfolge des Beamtenstatusgesetzes und greifen Regelungen auf, soweit diese für die praktische Arbeit Bedeutung erlangen können.

Zu § 1 BeamtStG (Geltungsbereich)

Der Geltungsbereich für die Vorschriften des BremBG richtet sich weiterhin nach

§ 1 BremBG

. § 1 BeamtStG grenzt lediglich die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den Beamtinnen und Beamten des Bundes ab, deren Rechtsverhältnisse durch das Bundesbeamtengesetz geregelt werden.

Zu § 4 BeamtStG (Arten des Beamtenverhältnisses)

Durch diese Vorschrift wird

§ 6 Abs. 1 bis 3 BremBG

(mit Ausnahme des 2. Halbsatzes des Absatzes 3 Satz 2) wirkungslos. Weiter anzuwenden ist dagegen

§ 25a BremBG

.

Zu § 6 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit)

Diese Vorschrift ermächtigt den Landesgesetzgeber, für Beamtenverhältnisse auf Zeit besondere Vorschriften zu erlassen. Damit bleiben die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz, Abs. 4 bis 6,

§ 35

Abs. 1 Nr. 5,

§ 42 Abs. 2 Satz 2 BremBG

) anwendbar.

Zu § 7 BeamtStG (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses)

An die Stelle des

§ 8 BremBG

tritt § 7 Abs. 1 und 2 BeamtStG. § 7 Abs. 3 BeamtStG ersetzt außerdem

§ 8 Abs. 3 BremBG

, wobei sich die Zuständigkeit für eine Ausnahmeerteilung von den Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 3 BeamtStG weiterhin nach

§ 8 Abs. 3 BremBG

richtet.

Vor §§ 8 ff. BeamtStG (Ernennungen)

Die Ernennung als wesentlicher statusrechtlicher Vorgang erfährt im Beamtenstatusgesetz eine grundlegende Neuregelung mit weit reichenden praktischen Auswirkungen. Nach der Intention des Beamtenstatusgesetzes sind diese Regelungen nach ihrem materiellen Gehalt abschließend und lassen keinen Rückgriff auf bisherige landesrechtliche Regelungen zu. Lediglich einzelne Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zum Verfahren oder den Zuständigkeiten werden zur Ergänzung der bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden müssen (im Einzelnen vgl. nachstehend zu den einzelnen Vorschriften).

Zu § 8 BeamtStG (Ernennung)

Die Ernennungstatbestände des § 8 Abs. 1 BeamtStG entsprechen weitgehend den bisherigen Ernennungstatbeständen in

§ 7 BremBG

.
Das Beamtenstatusgesetz kennt allerdings das Institut der Anstellung (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, BremBG) nicht. Nach § 8 Abs. 3 BeamtStG wird mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses (außer auf Widerruf) gleichzeitig ein Amt verliehen, so dass die bisherige Einstellung und die Anstellung zusammenfallen. Die Anstellung kann auch durch Landesrecht nicht mehr vorgesehen werden, weshalb der Ernennungstatbestand des

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BremBG

nicht mehr anzuwenden ist.
Die Verleihung eines anderen Amts mit anderem Grundgehalt bedarf nun – anders als bisher in

§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BremBG

– immer einer Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG), unabhängig davon, ob damit eine andere Amtsbezeichnung verbunden ist. Weiterhin anwendbar ist allerdings der Ernennungstatbestand des

§ 7 Abs. 1 Nr. 5 BremBG

, nach dem die Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe eine Ernennung darstellt. Dieser Ernennungstatbestand fällt unter die Ermächtigung von § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG.
Die bisher in

§ 7 Abs. 2 BremBG

geregelten formalen Anforderungen an eine Ernennung sind nun in § 8 Abs. 2 BeamtStG enthalten. Zu beachten ist, dass sich die Heilungsvorschrift des § 11 Abs. 2 BeamtStG auch auf Altfälle erstreckt, die bisher nach

§ 7 Abs. 2 Satz 3 BremBG

nicht einmal nichtige Ernennungen waren. Formfehlerhafte Ernennungen sind daher entweder rechtswidrig oder nichtig und

§ 7 Abs. 2 Satz 3 BremBG

(sog. Nichternennung) findet keine Anwendung mehr.

Zu § 9 BeamtStG (Kriterien der Ernennung)

Die in dieser Vorschrift enthaltenen Kriterien überlagern die in

§ 9 BremBG

aufgeführten Merkmale ohne wesentliche inhaltliche Änderung.
Bundesrechtlich nicht geregelt ist die Pflicht zur Stellenausschreibung, weshalb

§ 9a BremBG

ebenfalls uneingeschränkt anwendbar bleibt.

Zu § 10 BeamtStG (Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit)

Von den in

§ 10 BremBG

aufgeführten Voraussetzungen für die Verbeamtung auf Lebenszeit greift § 10 BeamtStG ausschließlich die Bewährung in einer Probezeit auf. Für diese Probezeit wird jedoch nur ein Rahmen gesetzt, der einer Präzisierung durch das Landesrecht bedarf. Da sich die im BremBG und den weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Probezeiten innerhalb des bundesrechtlich vorgegebenen Rahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren bewegen, sind diese weiterhin anzuwenden.

Zu § 11 BeamtStG (Nichtigkeit der Ernennung)

Wegen der in § 11 Abs. 1 BeamtStG enthaltenen vorrangigen Regelung der Nichtigkeit von Ernennungen findet

§ 13 BremBG

keine Anwendung mehr.
Die Heilungsmöglichkeiten für fehlerhafte Ernennungen in § 11 Abs. 2 BeamtStG gehen weit über die bisherige Heilungsmöglichkeit des

§ 13 BremBG

hinaus und erfassen auch bisherige „Nichternennungen“.

Zu § 12 BeamtStG (Rücknahme der Ernennung)

Auch die Rücknahme einer Ernennung mit den Rücknahmetatbeständen als wesentlich statusrelevante Maßnahme ist in § 12 BeamtStG abschließend geregelt. Mangels bundesrechtlicher Regelung bleiben die

§§ 15

und
16 BremBG
hinsichtlich des Verbots der Weiterführung der Dienstgeschäfte, der Fristen für die Rücknahme der Ernennung und der Wirkung der Rücknahme anwendbar.

Zu Abschnitt 3 (Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung)

Abhängig von den abgebenden und aufnehmenden Dienstherren finden für Abordnungen und Versetzungen folgende Vorschriften Anwendung:

§§ 27

und
28 BremBG
bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb bremischer Dienstherrn,

§§ 14 und 15 BeamtStG bei länderübergreifenden Abordnungen und Versetzungen bzw. bei Abordnungen und Versetzungen in den Bereich des Bundes, wobei sich die Zuständigkeitsregelungen und Formvorschriften aus § 123 Abs. 2 BRRG ergeben,

§§ 27 und 28 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung von Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Bundestags-Drucksache 16/7076) bei Abordnungen und Versetzungen aus dem Bereich des Bundes zu einem bremischen Dienstherrn.

Zu Abschnitt 4 (Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen)

§ 20 BeamtStG tritt ohne wesentliche inhaltliche Änderungen an die Stelle des § 123a BRRG, dessen Zuständigkeitsregelung jedoch weiterhin gilt.

Zu § 21 BeamtStG (Beendigungsgründe)

Die inhaltlich unveränderten Beendigungsgründe treten an die Stelle des

§ 34 Abs. 1 BremBG

.

Zu § 22 BeamtStG (Entlassung kraft Gesetzes)

Die Entlassungstatbestände des

§ 36 BremBG

werden vollständig durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt. Anzuwenden ist lediglich noch

§ 36 Abs. 3 BremBG

als Zuständigkeitsvorschrift für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses und für das Verfahren bei Entlassung kraft Gesetzes.

Zu § 23 BeamtStG (Entlassung durch Verwaltungsakt)

Die Entlassung ohne Antrag nach

§ 35 BremBG

, die Entlassung auf Antrag nach

§ 37 BremBG

, die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe (

§ 38 BremBG

) oder auf Widerruf (

§ 39 BremBG

) werden als Entlassungen durch Verwaltungsakt zusammengefasst. Wegen der abschließenden Regelung ist auch hier (bis auf die Sonderregelung des

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BremBG

für Beamtinnen und Beamte auf Zeit) ausschließlich die Bundesregelung anzuwenden.
Die Verfahrensvorschriften in

§ 37 BremBG

, die Regelung über die Zuständigkeiten in

§ 40 BremBG

sowie die Fristen nach

§ 38 Abs. 3 BremBG

gelten jedoch bis zu einer landesrechtlichen Neuregelung genauso weiter.

Zu § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte)

Auch die Voraussetzungen für den Verlust der Beamtenrechte richten sich nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes ausschließlich nach dieser Vorschrift.
Dagegen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften zu den Folgen des Verlusts (

§ 50 BremBG

), dem Gnadenerweis (

§ 51 BremBG

) und den detaillierten Regelungen zum Verlust der Beamtenrechte in einem Wiederaufnahmeverfahren (

§ 52 BremBG

) anwendbar.

Vor §§ 25 bis 29 BeamtStG (Ruhestandsregelungen)

Da sich das Beamtenstatusgesetz auf die Regelung materieller Statusvoraussetzungen beschränkt, gelten die übrigen, sich insbesondere auf die Zuständigkeit und das Verfahren beziehenden Regelungen des Landesbeamtengesetzes zum Ruhestand unverändert fort.

Zu § 25 BeamtStG (Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze)

Die Vorschrift regelt den Ruhestandseintritt kraft Gesetzes von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit. Sie treten in den Ruhestand, wenn sie die maßgebende Altersgrenze erreichen.
Die gesetzlichen Altersgrenzen für den Ruhestandseintritt nach § 25 BeamtStG bestimmt das BremBG. Es gelten bis zu einer landesrechtlichen Neuregelung unverändert die bisherigen Altersgrenzen.

§§ 42 Abs. 3 und 175 Abs. 2 BremBG

(Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand) sowie

§ 43 Abs. 4 BremBG

(Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit) bleiben durch das Beamtenstatusgesetz unberührt und gelten unverändert weiter.
Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten nach § 6 BeamtStG die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.
Auf sie findet § 25 BeamtStG insoweit ebenfalls Anwendung. Sie treten deshalb kraft Gesetzes in den Ruhestand, wenn sie die Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erreichen, auch wenn ihre Amtszeit noch läuft.
Die landesrechtliche Bestimmung des

§ 42 Abs. 2 Satz 2 BremBG

regelt darüber hinaus, dass Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand treten.

Zu § 26 BeamtStG (Dienstunfähigkeit)

Die Vorschriften regeln die materiellen Voraussetzungen von Dienstunfähigkeit und für die Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Sie ersetzen insoweit die materiellen Regelungen des

§ 43 BremBG

. Die dortigen Verfahrensregelungen sind davon nicht betroffen. Im übrigen gilt:

Zu Absatz 1

Die Regelung über die Voraussetzungen von Dienstunfähigkeit entsprechen dem inhaltlich gleich lautenden

§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 BremBG

, wobei die landesrechtlich zu bestimmende Frist, innerhalb der die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nicht zu erwarten ist, wie bisher sechs Monate beträgt (§ 43 Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil BremBG).
Die nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG zu regelnden besonderen Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit erfassen die Regelungen über Dienstunfähigkeit von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (

§ 178 BremBG

), von Beamtinnen und Beamten im Justizvollzugsdienst (

§ 181a Abs. 2 BremBG

)und von Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (

§ 181 BremBG

). Diese Sonderregelungen lässt § 26 Abs. 1 BeamtStG unberührt.

Zu Absatz 2

Die Bestimmungen über die anderweitige Verwendung, die im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu sehen sind, ersetzen den

§ 43 Abs. 3 BremBG

. Stellenzulagen, welche die Beamtinnen und Beamten nach geltenden Besoldungsrecht beziehen, sind dabei nicht beim Endgrundgehalt zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3

Die Bestimmungen über die Übertragung geringerwertiger Tätigkeiten ersetzen die entsprechende Regelung in

§ 43 Abs. 3 BremBG

. Die Beschränkung auf die Weiterverwendung nur „innerhalb seiner Laufbahngruppe“ entfällt.

Zu § 27 BeamtStG (Begrenzte Dienstfähigkeit)

Die Vorschriften regeln abschließend die materiellen Voraussetzungen von begrenzter Dienstfähigkeit und ersetzen insoweit vollständig die Regelungen des

§ 43a Abs. 1 und 2 BremBG

.

Zu § 28 BeamtStG (Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe)

§ 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BremBG werden durch § 28 Abs. 1 und 2 vollinhaltlich ersetzt.

Zu § 29 BeamtStG (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift tritt an die Stelle von

§ 46 Abs. 2 BremBG

, wobei die landesrechtlich zu bestimmende Frist, innerhalb der Beamtinnen und Beamte die Wiederberufung zu beantragen haben, weiterhin fünf Jahre seit Beginn des Ruhestands beträgt.

Zu Absatz 2 und 3

Die Vorschriften treten abschließend an die Stelle von

§ 46 Abs. 1 BremBG

. Die folgenden weitergehenden landesrechtlichen Regelungen entfallen damit insoweit:
Die Möglichkeit zur Wiederberufung in das Beamtenverhältnis ist nicht mehr auf das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr beschränkt.
Die Übertragung geringerwertiger Tätigkeiten nach der Wiederberufung ist nicht mehr nur innerhalb der Laufbahngruppe möglich.

Zu Absatz 4 und 5

Die Regelungen treten an die Stelle von

§ 46 Abs. 4 BremBG

, mit der Maßgabe, dass die ärztliche Untersuchung durch von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztinnen oder Ärzte zu erfolgen hat.

Vor §§ 30 f. BeamtStG (Einstweiliger Ruhestand)

§§ 30 und 31 BeamtStG regeln insbesondere materielle Voraussetzungen für den Eintritt in den einstweiligen Ruhestand, die Wiederberufung in das Beamtenverhältnis und den Wechsel in den endgültigen Ruhestand und ersetzen insoweit die materiellen Regelungen des BremBG.

Zu § 30 BeamtStG (Einstweiliger Ruhestand)

Zu Absatz 1 und 2

Die Ämter der politischen Beamtinnen und Beamten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind in

§ 41a BremBG

bestimmt, der nur noch insoweit Bedeutung hat.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift tritt vollständig an die Stelle von

§ 42 Abs. 6 BremBG

.

Zu § 31 BeamtStG (Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden)

Die Absätze 1 und 2 regeln Sonderfälle zum einstweiligen Ruhestand. Für die allgemeinen Bedingungen des einstweiligen Ruhestands gilt § 30 Abs. 3 und 4 BeamtStG und die weitergeltenden landesrechtlichen Vorschriften.
Absatz 1 ersetzt weitgehend

§ 29 BremBG

. Die zusätzlichen landesrechtlichen Voraussetzungen sind die Einsparung von Planstellen und die Fristbindung nach

§ 29 BremBG

.
Absatz 2 und 3 geben Beamtinnen und Beamten erstmals einen Anspruch auf Wiederberufung, um das Beamtenverhältnis fortzusetzen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist. Ein vergleichbarer Anspruch war bisher im BremBG nicht vorgesehen.

Zu § 32 BeamtStG (Wartezeit)

Die zu erfüllende versorgungsrechtliche Wartezeit richtet sich nach § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wird sie nicht erfüllt, sind die Beamtinnen und Beamten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen.

Zu Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)

Die bisherigen Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten sind nur teilweise bundesrechtlich geregelt, zum Teil auch nur in Form eines Regelungsauftrags an den Landesgesetzgeber.

Zu § 33 BeamtStG (Grundpflichten)

Die Vorschrift tritt an die Stelle von

§§ 53

und
54 Abs. 1 BremBG
ohne inhaltliche Änderungen.

Zu § 34 BeamtStG (Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten)

Die Vorschrift tritt an die Stelle von

§ 55 BremBG

ohne inhaltliche Änderungen.

Zu § 35 BeamtStG (Weisungsgebundenheit)

Die Vorschrift tritt an die Stelle von

§ 56 BremBG

ohne inhaltliche Änderungen.

Zu § 36 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit)

Die Vorschrift tritt an die Stelle von

§ 57 BremBG

, neu ist, dass die Bestätigung der dienstlichen Weisung nunmehr auf Verlangen schriftlich zu erfolgen hat.

Zu § 37 BeamtStG (Verschwiegenheitspflicht)

Die Vorschrift tritt an die Stelle von

§§ 61

und
62 BremBG
. Landesrechtliche Regelungen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 BeamtStG bestehen nicht.

Zu § 38 BeamtStG (Diensteid)

Absatz 1 verpflichtet zur Leistung eines Diensteides. Der Wortlaut des Eids richtet sich weiterhin nach

§ 58 Abs. 1 BremBG

.
Die nach Absatz 2 und 3 möglichen Ausnahmen sind durch

§ 58 Abs. 2 bis 4 BremBG

näher geregelt.

Zu § 39 BeamtStG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte)

Die Vorschrift ersetzt

§ 60 BremBG

ohne inhaltliche Änderungen. Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt

§ 60 BremBG

fort.

Zu § 40 BeamtStG (Nebentätigkeit)

Die Vorschrift hat keine unmittelbare Rechtswirkung, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den Landesgesetzgeber. Für Nebentätigkeiten gelten deshalb weiterhin die Bestimmungen der

§§ 63

bis
67 BremBG
sowie der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung.

Zu § 41 BeamtStG (Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)

Die inhaltlich unveränderte Anzeige- und Untersagungspflicht tritt an die Stelle von

§ 68a BremBG

. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums der früheren dienstlichen Tätigkeit, der Dauer der Anzeigepflicht und der Zuständigkeit gelten die Bestimmungen des

§ 68a BremBG

fort.

Zu § 42 BeamtStG (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen)

Die Vorschrift ersetzt

§ 69 BremBG

mit einigen gesetzlichen Klarstellungen. Entsprechend § 331 Abs. 1 StGB dürfen Beamtinnen und Beamte auch nicht für eine dritte Person Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf das Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Hinsichtlich der Zuständigkeit gelten die Bestimmungen des

§ 69 BremBG

fort.

Zu § 43 BeamtStG (Teilzeitbeschäftigung)

Die Vorschrift bedarf der Ausgestaltung durch den Landesgesetzgeber; die bisherigen Regelungen im BremBG finden deshalb weiterhin Anwendung.

Zu § 44 BeamtStG (Erholungsurlaub)

§ 44 BeamtStG ersetzt teilweise

§ 90 Abs. 1 BremBG

. Im übrigen finden die Bestimmungen der Bremischen Urlaubsverordnung weiterhin Anwendung.

Zu § 45 BeamtStG (Fürsorge)

Die Vorschrift ersetzt im wesentlichen inhaltsgleich

§ 78 BremBG

.

Zu § 46 BeamtStG (Mutterschutz und Elternzeit)

Die Vorschrift bedarf der Ausgestaltung durch den Landesgesetzgeber.

§ 79 BremBG

sowie die dazu ergangenen Regelungen finden weiterhin Anwendung.

Zu § 47 BeamtStG (Nichterfüllung von Pflichten)

Die Vorschrift ersetzt

§ 76 BremBG

.

Zu § 48 BeamtStG (Pflicht zum Schadenersatz)

Die inhaltlich unveränderte Schadenersatzpflicht tritt an die Stelle von

§ 77 Abs 1 BremBG

.

§ 77 Abs. 2 und 3 BremBG

finden weiterhin Anwendung.

Zu § 49 BeamtStG (Übermittlung in Strafverfahren)

Die Vorschrift ist an Stelle von § 125c Abs. 1 bis 6 BRRG anzuwenden. Adressat und Form der Übermittlung richten sich nach § 125c Abs. 7 BRRG.

Zu § 50 BeamtStG (Personalakte)

§ 50 BeamtStG fasst die Grundzüge der Regelungen der

§§ 93

bis
93h BremBG
zusammen und bedarf der näheren Ausgestaltung durch den Landesgesetzgeber. Die bisherigen Vorschriften finden weiterhin Anwendung.

Zu § 51 BeamtStG (Personalvertretung)

Die Vorschrift bedarf der Ausgestaltung durch den Landesgesetzgeber. Dem ist durch das Bremische Personalvertretungsgesetz bereits Rechnung getragen.

Zu § 52 BeamtStG (Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden)

Die Vorschrift ersetzt die inhaltsgleichen Regelungen in

§ 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BremBG

. Hingegen gilt

§ 94 Abs. 1 Satz 2 BremBG

weiter (Beauftragung einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbands mit der Vertretung).

Zu Abschnitt 7 (Rechtsweg)

§ 54 BeamtStG ist an Stelle von § 126 BRRG anzuwenden.

Zu Abschnitt 8 (Spannungs- und Verteidigungsfall)

Die §§ 55 bis 59 BeamtStG sind an Stelle von §§ 133a bis 133e BRRG anzuwenden.

Zu Abschnitt 9 (Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland)

§ 60 BeamtStG ist an Stelle von § 133f BRRG anzuwenden.

Zu Abschnitt 10 (Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal)

§ 61 BeamtStG übernimmt bisher im Hochschulrahmengesetz geregelte Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und -lehrer.

C.

Laufbahnrechtliche Vorschriften

Da die Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht auf die Länder übergegangen ist (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), enthält das Beamtenstatusgesetz keine diesbezüglichen Regelungen. Die bisherigen laufbahnrechtlichen Bestimmungen finden deshalb grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Gleichwohl ergeben sich durch das Beamtenstatusgesetz bei einzelnen laufbahnrechtlichen Vorschriften Änderungen, die insbesondere mit dem Wegfall des Instituts der Anstellung (vgl. im Teil B zu § 8 BeamtStG) sowie dem bundesrechtlichen Rahmen für die Dauer der Probezeit (vgl. im Teil B zu § 10 BeamtStG) zusammenhängen.
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