Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (Lärmschutzfenster) für das Stadtgebiet der Gemeinde Bremen (Lärmschutz-Richtlinie)
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (Lärmschutzfenster) für das Stadtgebiet der Gemeinde Bremen (Lärmschutz-Richtlinie)

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (Lärmschutzfenster) für das Stadtgebiet der Gemeinde Bremen (Lärmschutz-Richtlinie)

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (Lärmschutzfenster) für das Stadtgebiet der Gemeinde Bremen (Lärmschutz-Richtlinie)

Vom 7. Mai 2009

1.

Allgemeines

Anhand der im Jahre 2007 erstellten Lärmkarten für die wesentlichen Lärmquellen in Bremen wurde vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa ein Aktionsplan zur Lärmminderung für die Stadtgemeinde Bremen erarbeitet. Ziel des Aktionsplans ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Die Arbeiten an dem Lärmaktionsplan werden kontinuierlich fortgesetzt.
Grundlage für die Umgebungslärm-Aktionsplanung stellt die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm dar.
Ein wesentliches Element in der Aktionsplanung ist der passive Schallschutz durch den Einbau von Schallschutzfenstern.
Eine der Hauptlärmquellen ist der Verkehrslärm, der insbesondere innerhalb der Stadt häufig nur durch passiven Schallschutz an den Gebäuden kompensiert werden kann.
Daher sollen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch ein freiwilliges Programm Lärmschutzmaßnahmen an Häusern in solchen Straßen oder Straßenabschnitten gefördert werden, die besonders vom Verkehrslärm betroffen sind.
Die betroffenen Gebäude sind in den farblich gekennzeichneten Bereichen der beigefügten Karte in der
Anlage
und im Internet unter www.umwelt.bremen.de zu entnehmen.

2.

Förderungsgrundlagen

2.1
Grundlagen für die Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie sind die Vorschriften des

§ 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen

(Landeshaushaltsordnung – LHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
2.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.

Förderungsfähige Vorhaben

3.1
Gefördert wird der Einbau von schalldämmenden Fenstern und Fenstertüren einschließlich erforderlicher schallgedämmter Lüftungselemente in schutzwürdigen Räumen gemäß Nr. 3.2 an der der Verkehrslärmquelle zugewandten Seite eines Gebäudes sowie an denjenigen Gebäudeseiten, die in vergleichbarem Maße vom Verkehrslärm betroffen sind.
3.2
Schutzwürdig im Sinne dieser Richtlinie sind Räume, die ganz oder überwiegend zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Kinderzimmer. Maßgeblich ist die Nutzung am Tage der Antragstellung. Somit fallen Räume wie z.B. Küchen, Bäder und Flure nicht unter diese Richtlinie.
3.3
Der Wärmedurchgangskoeffizient der zu fördernden Fenster bzw. Fenstertüren darf nicht größer als 1,3 W / (m
2
K) sein.
3.4
Förderungsfähig sind auch aktive Lüftungssysteme (z.B. schallgedämmte Lüfter), sofern sie zur Erreichung der Innenpegel gemäß Nr. 5.3 notwendig sind. Werden Lüftungseinrichtungen mit beantragt, ist dem Antrag ein Prüfzeugnis hinsichtlich deren Schalldämmung beizufügen.
3.5
Werden Schallschutzfenster in Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden, oder in Räumen in einem ausgebauten Dachgeschoss eingesetzt, haben die Antragstellerinnen/Antragsteller durch bauakustische Rechnung nachzuweisen, dass mit dem Einsatz der Schallschutzfenster das Schutzziel erreicht wird. Die Außenwände müssen über ein ausreichendes Schalldämmmaß verfügen.
Andere als unter Nr. 3.1 aufgeführte Maßnahmen werden nicht gefördert.
3.6
Sind in Folge des Einbaus von Schallschutzfenstern aus gestalterischen Gründen zur Erhaltung der Gebäudeästhetik zusätzliche Fenster auszutauschen, so können nach Prüfung des Einzelfalles auch diese Ersatzmaßnahmen mit bis zu 50 % der unter Nr. 6.4.1 genannten Beträge bis maximal 4 000 Euro pro Objekt gefördert werden.
3.7
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen in Gebäuden, für die in den letzten 15 Jahren (Stichtag: 1. Mai 1994) Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmvorsorge oder der Lärmsanierung des Bundes erstattet bzw. bezuschusst wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Maßnahmen innerhalb des nachfolgend näher definierten Lärmschutzbereichs des Verkehrsflughafens Bremen entsprechend dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007: in der Tagschutzzone 1 innerhalb eines Bereichs, der von der 70-dB-Isophone begrenzt wird, und der Nachtschutzzone innerhalb eines Bereichs, der von der 60-dB-Isophone begrenzt wird
1
.

4.

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

4.1
Antragsberechtigt ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer. Ihr/Ihm gleichgestellt sind die Wohnungseigentümerin/der Wohnungseigentümer und die/der Erbbauberechtigte.
4.2
Mieterin/Mieter oder Pächterin/Pächter sind nicht förderungsberechtigt.

5.

Laufzeit/Förderungsvoraussetzungen

5.1
Die Laufzeit des Förderprogramms ist begrenzt. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind bis zum 30. September 2011 (Eingang bei der unter Nr. 8.1 genannten Bearbeitungsstelle) zu stellen. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt, sofern durch Beschluss des Haushaltsgesetzgebers das Programm nicht über das Jahr 2011 hinaus verlängert wird. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass:

5.2
mit dem Vorhaben vor der Bewilligung der Förderung nicht begonnen wurde (Auftragserteilung),
5.3
der nach der Richtlinie „Umgebungslärmrichtlinie“ berechnete Beurteilungspegel vor der baulichen Anlage einen der Immissionswerte von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts erreicht oder übersteigt und das Gebäude in der beiliegenden Karte farblich gekennzeichnet ist,
5.4
durch Lärmschutzmaßnahmen in den geschützten Räumen Innenpegel von 40/30 dB(A) (Mittelungspegel Tag/Nacht) oder geringer ermöglicht werden,
5.5
das Gebäude keine Missstände oder Mängel im Sinne von § 177 Baugesetzbuch (BauGB) aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können, oder das Gebäude aus anderen Gründen zum baldigen Abbruch bestimmt ist,
5.6
für Gebäude mit behebbaren Mängeln im Sinne von § 177 BauGB ein bestandskräftiges Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot erlassen wurde,
5.7
für das Vorhaben in den letzten 10 Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinie (Stichtag: 1. Mai 1999) Fördermittel des Bundes oder des Landes Bremen, die sich auf wärmedämmende Maßnahmen an Fenstern beziehen, nicht in Anspruch genommen wurden,
5.9
nach der Durchführung der Vorhaben höchstens eine Erhöhung der Miete für preisgebundene Wohnungen erfolgt, die sich nach den Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), richtet.

6.

Art, Höhe und Umfang der Förderung

6.1Zuwendungsart:Projektförderung
6.2Finanzierungsart:Anteilsfinanzierung
6.3Art der Zuwendung:Zweckgebundene Zuschüsse
6.4
Höhe der Zuwendung:
Gefördert werden nur Maßnahmen, die gewährleisten, dass in den betroffenen Innenräumen die unter Nr. 5.4 genannten Immissionswerte eingehalten werden.
6.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt 75 % der angefallenen Kosten, jedoch höchstens
für Fenster bei Verwendung von anderen als Holzrahmen der:
a)Schallschutzklasse 4:320,–€/m2
b)Schallschutzklasse 5:460,–€/m2
für Fenster bei Verwendung von Holzrahmen der:
c)Schallschutzklasse 4:380,–€/m2
d)Schallschutzklasse 5:530,–€/m2
Die Fensterfläche ist aus dem Blendrahmenaußenmaß zu berechnen und bei der Maßeinheit m
2
auf eine Stelle nach dem Komma aufzurunden.
Fenster, die aus Tropenholz gefertigt wurden, dessen Herkunft nicht nach einem anerkannten System als nachhaltig testiert ist, können nicht gefördert werden.
6.4.2
Die Höhe der Zuwendung für die Förderung von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen beträgt je Lüftungselement 75 % der angefallenen Kosten, jedoch höchstens
a)ohne motorische Lüftung:320,–
b)mit motorischer Lüftung:460,–
6.5
In die Zuwendung sind bereits sämtliche Kosten, insbesondere Fachberatungs-, Anpassungs- und Entsorgungskosten sowie die Kosten für Nachweise gemäß Nr. 3.4 und 3.5 einbezogen.

7.

Antragstellung

7.1
Die Förderung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der/des Förderungsberechtigten (Nr. 4) bei der Bewilligungsstelle (Nr. 8.1).
7.2
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
7.3
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Grundbuchauszug,
Lageplan,
Ansicht des Gebäudes in Bezug zu den relevanten Lärmquellen (Foto oder Bauzeichnung),
Grundrisszeichnungen,
Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde und auch vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird,
Kostenvoranschläge für die geplanten Schallschutzmaßnahmen einschl. erforderliche Prüfzeugnisse für die einzusetzenden Bauteile,
Erklärung, dass das Gebäude keine Missstände oder Mängel im Sinne der Nr. 5.5 aufweist,
Erklärung, dass die Antragsstellerin/der Antragsteller in den letzten 10 Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinie (Stichtag: 1. Mai 1999) Fördermittel des Bundes oder des Landes Bremens im Sinne der Nr. 5.7 nicht in Anspruch genommen hat.
7.4
Aus den Unterlagen müssen die tatsächliche Nutzung und Lage der schutzbedürftigen Räume, die Anzahl, Art und Größe der vorhandenen Fenster und Fenstertüren, die geplanten Schallschutzmaßnahmen, sowie die prognostizierte Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand (Nr. 5.4) ersichtlich sein.
7.5
Fehlende Angaben können durch entsprechende Erhebungen der Bewilligungsstelle eingeholt werden, z.B. durch Ortsbesichtigung oder Hinzuziehung der Bauakte.

8.

Bewilligung

Das Bewilligung- und Abwicklungsverfahren erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen der LHO und des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften.
8.1
Bewilligungsstelle im Sinne dieser Richtlinie ist:
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Referat 22 – Immissionsschutz Ansgaritorstr. 2 28195 Bremen
Sie entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs und erlässt die entsprechenden Zuwendungsbescheide. Bestandteile der Bescheide sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
8.2
Können Anträge im laufenden Haushaltsjahr wegen fehlender Mittel nicht mehr berücksichtigt werden, so werden sie unter Beibehaltung der bestehenden Reihenfolge vorrangig auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
8.3
Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn
die geförderte Maßnahme nicht innerhalb von acht Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen ist,
der Verwendungsnachweis nicht spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahmen vorgelegt wird.
8.4
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt ab Januar 2010.

9.

Verwendungsnachweis / Auszahlung / Überprüfung

9.1
Die Auszahlung des Förderungsbetrags erfolgt nach dem Nachweis der Fertigstellung der Schutzmaßnahmen und nach erfolgter Prüfung der Rechnung (Verwendungsnachweis).
9.2
Für den Nachweis der Fertigstellung genügt in der Regel neben der Rechnung der Überweisungsbeleg und die schriftliche Erklärung der/des Begünstigten, dass die Arbeiten antragsgemäß durchgeführt worden sind.
9.3
Die Bewilligungsstelle ist jederzeit berechtigt, nach vorheriger Terminabsprache die Lärmschutzmaßnahmen vor Ort zu prüfen.

10.

Widerruf der Bewilligung

10.1
Wurde die Zuwendung durch unzutreffende Angaben oder durch Zuwiderhandlung gegen die in den Nr. 5.2, 5.5, 5.6 oder 5.7 dieser Richtlinie festgelegten Förderungsvoraussetzungen zu Unrecht erlangt, so wird die Bewilligung widerrufen und die Zuwendung ist unverzüglich zurückzuerstatten.
10.2
Erstattungsansprüche sind vom Tage ihrer Auszahlung an bis zu ihrer Rückzahlung mit 5 v. H. p.a. über dem Basiszinssatz (nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu verzinsen.

11.

Anwendungsbereich

Förderungsfähig sind Gebäude unter den in Nr. 3 und 5 genannten Voraussetzungen,

12.

Inkrafttreten der Richtlinie

12.1
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 7. Mai 2009
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Die entsprechenden Berechnungen zum Fluglärm werden erst Ende 2009 vorliegen und somit Berücksichtigung finden können. Sofern in den übrigen Bereichen der Tagschutzzone 1 und der Nachtschutzzone vor dem Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 9 FlugLärmG eine Maßnahme gefördert wird, so ist die/der durch die Förderung Begünstigte im Bewilligungsbescheid darauf hinzuweisen, dass diese Mittel auf den Erstattungsanspruch nach § 9 FlugLärmG angerechnet werden können.
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