Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma über die Zurverfügungstellung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und ...
DE - Landesrecht Bremen

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma über die Zurverfügungstellung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung - FS)

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma über die Zurverfügungstellung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung - FS)

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma über die Zurverfügungstellung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS)

Vom 17. März 2010
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.08.2010 (Brem.ABl. 2010 S. 821)
Aufgrund von § 35 Absatz 10 Satz 4 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV-) vom 31. August 1991 in der Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 und nach Maßgabe des Vertrages über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) - ALM-Statut - erlässt auf Empfehlung der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten vom 17. März 2010 die (bre(ma folgende Satzung:

§ 1

Grundsatz

Die Landesmedienanstalten stellen den Organen nach

§ 35 Absatz 2 RStV

die notwendigen personellen und sachlichen Mittel (notwendiger Aufwand) sowie die zur Erfüllung der Aufgaben nach §
2 des ALM-Statutes notwendigen Mittel (sonstige Gemeinschaftskosten) zur Verfügung.

§ 2

Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

(1) Die Organe nach

§ 35 Absatz 2 RStV

und die ALM haben eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin. Sie organisiert und koordiniert die Arbeit der Organe. Ihr können weitere Aufgaben durch die ALM zugewiesen werden. Das Nähere regelt das ALM-Statut sowie der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Gemeinsamen Geschäftsstelle.
(2) Die Gemeinsame Geschäftsstelle ist buchführende Stelle der Organe nach

§ 35 Absatz 2 RStV

und der ALM. Die/der nach § 6 Absatz 2 des ALM-Statutes gewählte Direktor/in ist Beauftragte/r für den Haushalt (BfH) und wird in dieser Funktion durch die Gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt. Der BfH kann sich mit Zustimmung der ALM der Zuarbeit Dritter bedienen.

§ 3

Gesamtwirtschaftsplan, Wirtschaftspläne

(1) Die von den Organen aufgestellten Wirtschaftspläne werden von der ALM über die Gemeinsame Geschäftsstelle gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem Gesamtwirtschaftsplan zusammengefasst.
(2) Der Gesamtwirtschaftsplan und die Wirtschaftspläne müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(3) Die Wirtschaftspläne enthalten den notwendigen Aufwand für das darauffolgende Rechnungsjahr. Rechnungsjahr der Wirtschaftspläne der Organe und des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr. Der notwendige Aufwand umfasst die sachlich und personell erforderlichen Mittel der Organe und der Gemeinsamen Geschäftsstelle und die sonstigen Gemeinschaftskosten.
(4) Für Aufstellung und Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes und der Wirtschaftspläne gilt das Haushaltsrecht des Landes Berlin entsprechend. Durch die Wirtschaftspläne der Organe werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(5) Als Einnahmen sind in den Wirtschaftsplänen Zuführungen durch die Landesmedienanstalten vorzusehen. Einnahmen aus Mitfinanzierung von Projekten bleiben unberührt.
(6) Der BfH hat darauf hinzuwirken, dass die Wirtschaftspläne spätestens bis zum 15. September eines Jahres vorliegen. Die ALM beschließt über die Höhe des notwendigen Aufwands. Sie setzt die Wirtschaftspläne in einem Gesamtwirtschaftsplan in Kraft.

§ 4

Zuführungen

(1) Zur Deckung des notwendigen Aufwands der Organe leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in Höhe von 75 vom Hundert der nach §
2 Absatz
3 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks festgelegten Gebühren an die buchführende Stelle (Zuführungen). Der um die Zuführungen nach Satz 1 geminderte notwendige Aufwand der Organe wird durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die buchführende Stelle gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß ALM-Statut jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.
(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 den notwendigen Aufwand der Organe für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung des im Folgejahr notwendigen Aufwands der Organe zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 den notwendigen Aufwand der Organe für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie nach Feststellung des Jahresabschlusses im Verhältnis des für das betreffende Geschäftsjahr beschlossenen Finanzierungsschlüssels an die Landesmedienanstalten zurückzuführen. Zinserträge können auch zur Deckung des notwendigen Aufwands im Folgejahr verwendet werden.
(3) Die Beträge für den regelmäßigen notwendigen Aufwand der Organe werden den Landesmedienanstalten von der buchführenden Stelle mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die buchführende Stelle ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von € 100 000 unterschreitet.
(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die Gemeinsame Geschäftsstelle den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.
(5) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe eine Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb der Wirtschaftspläne der Organe möglich ist. Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.
(6) Für sonstige Gemeinschaftskosten wird entsprechend verfahren.

§ 5

Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes und der Wirt- schaftspläne

(1) Die ALM stattet mit den ihr von den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellten Mitteln die Organe mit den gemäß ihren Wirtschaftsplänen erforderlichen Mitteln aus und erfüllt die sonstigen Gemeinschaftskosten. Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der Gemeinsamen Geschäftsstelle.
(2) Die buchführende Stelle hat für den notwendigen Aufwand der Organe und die Zuführungen für jedes Organ gesondert eine Haushalts- und Buchführung zu gewährleisten.
(3) Dem Vorsitzenden der ALM, der/dem BfH oder den jeweils von ihnen beauftragten Personen hat die buchführende Stelle jederzeit Einsicht in die Haushalts- und Buchführung zu gewähren.

§ 5a

Rechtsgeschäfte

(1) Die ALM wird gemäß § 5 Absatz 1 des ALM-Statutes durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in der geschäftsführenden Mitgliedsanstalt vertreten (Vorsitzende/r).
(2) Die Vorsitzenden der Organe sind im Rahmen der jeweiligen Wirtschaftspläne ermächtigt, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen. Sie bedürfen für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu € 25 000 der Zustimmung des BfH, über € 25 000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs. Satz 1 und 2 gelten im Rahmen der sonstigen Gemeinschaftskosten mit Ausnahme der Zustimmung des BfH für den Vorsitzenden nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Der/die Vorsitzende nach Absatz 1 und 2 können dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und Dritten allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in Rechtsgeschäfte bis zu € 10 000 tätigen.

§ 6

Abschluss des Rechnungsjahres

(1) Die/der BfH leitet den Landesmedienanstalten bis zum 31. Januar des Folgejahres jeweils vorläufige Jahresrechnungen zu.
(2) Sie/er hat nach Abschluss des Rechnungsjahres unverzüglich die Jahresabrechnungen und einen Bericht über die Durchführung der Wirtschaftspläne zu erstellen.
(3) Die Jahresrechnungen werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die ALM mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, geprüft. Sie legt auch den Prüfungsumfang fest.
(4) Die Jahresrechnungen, den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der ALM bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit der in Absatz 3 genannten Mehrheit über die Entlastung beschließt.

§ 7

Beschäftigte

(1) Arbeitsverträge mit den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden vom ALM-Vorsitz im Namen und auf Rechnung der ALM geschlossen. Der ALM-Vorsitz kann den BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der Teil des jeweiligen Wirtschaftsplanes ist. Dem Gesamtwirtschaftsplan ist eine vollständige Stellenübersicht beizufügen.
(2) Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Abordnungen von Landesmedienanstalten in die Gemeinsame Geschäftsstelle sind im Rahmen der Stellenpläne zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht über die/den Leiter/in und die Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle und der Außenstellen im Sinne des § 8 Absatz 3 übt der ALM-Vorsitzende aus. Er kann die Dienstaufsicht auf den BfH übertragen.
(4) Der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle unterliegt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen des ALM-Vorsitzenden und der Vorsitzenden der Organe nach

§ 35 Absatz 2 RStV

. Er/sie übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus und ist im Rahmen des inneren Dienstbetriebes im Verhältnis zu den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle verantwortlich.

§ 8

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller Landesmedienanstalten veröffentlicht ist. Zugleich tritt die Kommissionsfinanzierungssatzung vom 25. Juni 2008 in der Fassung vom 18. Dezember 2009 außer Kraft. Die geschäftsführende Landesmedienanstalt nach dem ALM-Statut gibt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bekannt.
(2) Diese Satzung wird spätestens bis zum 31. August 2013 überprüft.
(3) Soweit und solange die Außenstellen der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach

§ 35 Absatz 7 Satz 2 RStV

in Erfurt und in Potsdam fortbestehen, gelten für diese die Bestimmungen in § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 5a und § 7 entsprechend.
(4) Unabhängig von der Geltungsdauer dieser Satzung besteht (bis zum 31. August 2013) die Verpflichtung aller Landesmedienanstalten, die auf Rechnung der Landesmedienanstalten nach dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Bremen, 30. April 2010
Bremische Landes- medienanstalt (bre(ma
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 17.03.2010, gültig ab 01.06.2010 bis 06.10.2010
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