Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen am 22. Mai 2011
DE - Landesrecht Bremen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen am 22. Mai 2011

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen am 22. Mai 2011

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen am 22. Mai 2011

1.
Wahlvorschläge für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen (6. Wahlperiode) am 22. Mai 2011 sollen möglichst frühzeitig schriftlich beim Leiter des Wahlbereichs Bremen, Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen, eingereicht werden; spätester Termin ist der 29. März 2011, 18:00 Uhr.
2.
Die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen findet gleichzeitig mit der Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 22. Mai 2011 statt.
3.
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremen zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein solcher Vorstand, so treten an dessen Stelle die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Stadt Bremen. Dabei genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Einzelbewerber haben die Wahlvorschläge persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Wahlvorschlag muss auch die Bezeichnung des Beiratsbereichs, für den er aufgestellt wurde, enthalten.
4.
Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag und in einem Beiratsbereich benannt werden. In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung können maximal so viele Bewerber benannt werden, wie Sitze im jeweiligen Beiratsbereich zu vergeben sind. Mitglieder einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung können nicht benannt werden. Die Bewerber und deren eindeutige Reihenfolge sind in einer Versammlung der im jeweiligen Beiratsbereich wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung oder in einer entsprechenden Vertreterversammlung oder in einer entsprechenden gemeinsamen Versammlung im Gebiet des für mehrere Beiratsbereiche satzungsgemäß zuständigen untersten Gebietsverbandes nach demokratischen Grundsätzen und den Anforderungen des § 48 in Verbindung mit § 19 Bremisches Wahlgesetz zu bestimmen.
5.
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber, die im Deutschen Bundestag, der Bremischen Bürgerschaft oder in Beiräten seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 8. März 2011 dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteiligung an der Wahl form- und fristgerecht schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei, Wählervereinigung oder Einzelbewerber festgestellt hat.
In dieser Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwendet, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremen zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Einzelbewerber haben Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) und, sofern sie ein solches verwenden, das Kennwort, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen wollen, anzugeben und die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung.
Einer besonderen Beteiligungsanzeige für die Wahl der Beiräte bedarf es nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.
Wahlvorschläge solcher Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber müssen außerdem von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des Beiratsbereichs, wie Mitglieder zu wählen sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen.
Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden vom Leiter des Wahlbereichs Bremen auf Anforderung unter Angabe des betreffenden Beiratsbereiches, für den der Wahlvorschlag aufgestellt wurde, des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anforderungen des § 48 in Verbindung mit § 19 Bremisches Wahlgesetz, bei Einzelbewerbern unter Angabe des betreffenden Beiratsbereichs, des Familiennamens, Vornamens und sofern ein Kennwort verwendet wird auch dieses, kostenfrei ausgegeben.
6.
Die Stadt Bremen ist gemäß Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130) in 22 Beiratsbereiche eingeteilt.
BeiratsbereichMitgliederMindestens nötige Unterstützungsunterschriften
01Ortsteil Blockland7 14
02Stadtteil Blumenthal17 34
03Ortsteil Borgfeld11 22
04Stadtteil Burglesum17 34
05Stadtteil Findorff15 30
06Stadtteil Gröpelingen, Ortsteil Industriehäfen17 34
07Stadtteil Hemelingen19 38
08Stadtteil Horn-Lehe15 30
09Stadtteil Huchting17 34
10Stadtteil Mitte13 26
11Stadtteil Neustadt19 38
12Ortsteil Oberneuland13 26
13Stadtteil Obervieland17 34
14Stadtteil Östliche Vorstadt17 34
15Stadtteil Osterholz19 38
16Stadtteil Schwachhausen19 38
17Ortsteil Seehausen7 14
18Ortsteil Strom7 14
19Stadtteil Vahr15 30
20Stadtteil Vegesack17 34
21Stadtteil Walle17 34
22Stadtteil Woltmershausen, Ortsteil Hohentorshafen und Neustädter Häfen13 26
7.
Mit dem Wahlvorschlag sind
a)
von Parteien und Wählervereinigungen
eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er seiner Benennung im Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt hat, sowie dessen Versicherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist,
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für jeden Bewerber, dass dieser wählbar ist, sowie
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber sowie eine Versicherung des Leiters der Versammlung und zwei weiterer Teilnehmer an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass jeder Bewerber Gelegenheit hatte, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen,
b)
von Einzelbewerbern
eine Erklärung des Bewerbers, dass er seiner Benennung im Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt hat, und
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für den Bewerber, dass dieser wählbar ist,
einzureichen.
8.
Vorgeschriebene Erklärungen müssen, soweit nicht im Bremischen Wahlgesetz oder der Bremischen Landeswahlordnung etwas anderes bestimmt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original vorliegen.
9.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderungen an Wahlvorschläge und wegen der vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen auf die Vorschriften der §§ 48, 49 und 51 in Verbindung mit den

§§ 16

bis
23 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 443), sowie auf die §§ 78, 83 und 89a in Verbindung mit den

§§ 27

bis
31 der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO)
vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2010 (Brem.GBl. S. 143), und die

§§ 1

bis
4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter
vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130), hingewiesen.
Bremen, den 21. Oktober 2010
Der Leiter des Wahlbereichs Bremen
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