Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Aufgrund § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 29 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629) gibt der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bekannt:

1.

Bestimmung der Stellen für Fachgutachten nach

§ 20 Absatz 1 Nummer 2 BremPPV

Personen, die als Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von

§ 1

Satz 1,

§ 2 Absatz 1 der Bremischen Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung)

vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.645) anerkannt werden wollen, müssen für die jeweilige Fachrichtung nach

§ 21 BremPPV

den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten der nachstehend bezeichneten Stellen nachweisen:
a)
Brandenburgische Ingenieurkammer, Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam, für alle Fachrichtungen nach

§ 21 BremPPV

,
b)
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr - Fachausschuss für „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Sanitärtechnik“ -, Kappelbergstraße 1, 71322 Waiblingen für die Fachrichtungen
Lüftungsanlagen (

§ 21 Nummer 1 BremPPV

),
CO-Warnanlagen (

§ 21 Nummer 2 BremPPV

),
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (

§ 21 Nummer 3 BremPPV

),
Feuerlöschanlagen (

§ 21 Nummer 4 BremPPV

).
c)
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes - Fachgremium „Elektrotechnik“ -, Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken für die Fachrichtungen
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (

§ 21 Nummer 5 BremPPV

),
Sicherheitsstromversorgungen (

§ 21 Nummer 6 BremPPV

).

2.

Preisindexzahl (Rohbauwert) nach

§ 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Preisindexzahl mit der nach

§ 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Januar 2011 zu vervielfältigen sind, beträgt 114,13.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000
Preisindexzahl 114,13gültig ab 1. Januar 2011
Gebäudeartanrechenbare Bau- werte in Euro / m³
1.Wohngebäude108,-
2.Wochenendhäuser95,-
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen146,-
4.Schulen138,-
5.Kindertageseinrichtungen123,-
6Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten123,-
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten144,-
8.Krankenhäuser161,-
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos123,-
10Hallenbäder134,-
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer152,-
sonstige Bauart45,-
11.2der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
Bauart schwer245,-
sonstige Bauart37,-
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer337,-
sonstige Bauart29,-
12.andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten82,-
13.andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude73,-
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt111,-
15.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt96,-
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen80,-
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen96,-
18.Tiefgaragen148,-
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude39,-
20.Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt29,-
20.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt17,-

3.

Stundensatz nach

§ 29 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit 1. März 2010 5 291,95 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach

§ 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV

dadurch ein Stundensatz von 90,00 Euro.
Bremen, den 16. Dezember 2010
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Fußnoten
1)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
2)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
3)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
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