Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfundzwanzigste Coronaverordnung)
Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfundzwanzigste Coronaverordnung) Vom 21. April 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.05.2021 bis 20.05.2021
V aufgeh. durch § 25 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 423)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 17, 19, 22a und 25 geändert, § 3a eingefügt durch Verordnung vom 6. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 419) |
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
§ 1 Abstandsgebot
(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Bei der Ausübung von Sport und beim Singen oder bei ähnlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, die eine intensive Atmung bedingen, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1.
die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige),
2.
Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes); Paare gelten als Angehörige eines Hausstandes, auch wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben,
3.
Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen im Sinne von Nummer 2 mit insgesamt höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.
4.
Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren.
(3) Die Ausübung von Sport ist im Freien nur
1.
mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten oder
2.
mit Gruppen von bis zu 20 Kindern mit einem Alter bis zu 14 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen oder Trainern
erlaubt; die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes
können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen zugelassen werden. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 2 eingehalten wird; im Übrigen gelten die Voraussetzungen des
§ 2
Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3a) Das gemeinsame Singen (zum Beispiel in einem Chor) und das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen ist nur zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Satz 1 gilt nicht für berufliche Tätigkeiten. Das gemeinsame Singen und Flötespielen mit Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach
§ 16
sowie in Grundschulen und in Hochschulen bleibt erlaubt.
(4) Das Abstandsgebot nach Absatz 1 gilt nicht für
1.
die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach
§ 16
,
2.
den Unterricht und die Betreuung an Schulen, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von
§ 17
Absatz 3 vorgesehen ist,
3.
den Unterricht an sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit die Unterschreitung des Abstandsgebots aus didaktischen Gründen, zum Beispiel bei praktischen Übungen im Rahmen einer pflegeberuflichen Ausbildung, erforderlich ist; für alle teilnehmenden Personen besteht im Einrichtungsgebäude einschließlich den Unterrichtsräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 3
Absatz 2 Satz 1; eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines der in
§ 3
Absatz 3 genannten Fälle, aus didaktischen Gründen und für Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume zulässig.
Für Lehrkräfte gilt die Ausnahme vom Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht.
§ 2 Begrenzung der zulässigen Personenanzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen
(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur mit Personen aus zwei Hausständen und höchstens mit bis zu fünf Personen erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Kindern nach
§ 1
Absatz 2 Nummer 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit bis 100 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; dies gilt nicht für Personen nach
§ 1
Absatz 2, die eine Veranstaltung gemeinsam besuchen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7
Absatz 1 zu erstellen; bei Veranstaltungen in einem Betrieb muss ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7
Absatz 2 vorliegen. Eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach
§ 8
ist zu führen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.
(2a) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Religions- und Glaubensgemeinschaften (zum Beispiel Kirchen, Moscheen, Synagogen) zur Religionsausübung nach Absatz 2 sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, soweit der Veranstalter die Teilnahme nicht auf zehn Personen begrenzt. Religions- und Glaubensgemeinschaften, die ihre Beziehungen zum Land Bremen durch Staatsverträge oder staatvertragsähnliche Vereinbarungen geregelt haben, können für die von ihnen vertretenen Untergliederungen oder Mitgliedsvereine der Anzeigeverpflichtung nach Satz 1 dadurch nachkommen, dass sie entsprechende regelmäßige Veranstaltungen zur Religionsausübung pauschal anzeigen und über die Ausgestaltung der Anzeige für nichtregelmäßige Veranstaltungen mit dem jeweils zuständigen Ordnungsamt Vereinbarungen treffen. Satz 2 gilt für alle anderen Religions- und Glaubensgemeinschaften entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), in jedem Fall verboten. Zulässig bleiben Profisportveranstaltungen nach
§ 1
Absatz 3 Satz 2 ohne Zuschauer und Veranstaltungen des Rehabilitationssports nach
§ 1
Absatz 3 Satz 3. Von Satz 1 nicht erfasst sind Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(4) Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen sind von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 beschränken oder mit Auflagen versehen.
(5) Ansammlungen und Zusammenkünfte von Menschen sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 zulässig:
1.
für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, einschließlich der Ausübung der betrieblichen Interessenvertretung,
2.
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats, bei Veranstaltungen und Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft, ihren Gremien und Fraktionen und der Deputationen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, der Bremischen Beiräte und der Parteien,
2a.
im Rahmen von durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinen, Initiativen und andere ehrenamtlichen Zusammenschlüssen, soweit zwischen den teilnehmenden Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend,
3.
bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
4.
bei der Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs,
5.
im Zusammenhang mit dem Besuch von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben nach
§ 4
Absatz 3 und sonstigen geöffneten privaten und öffentlichen Einrichtungen,
6.
im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
7.
im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII,
8.
im Rahmen des Besuchs der im 2. und 3. Teil geregelten Einrichtungen.
§ 2a Private Zusammenkünfte
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind abweichend von
§ 2
Absatz 1 Satz 1 auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum nur mit Personen aus zwei Hausständen und höchstens mit bis zu fünf Personen erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Kindern nach
§ 1
Absatz 2 Nummer 4.
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht:
1.
bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger,
2.
bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen und auf deren Außenbereich wie etwa Parkplätzen, in sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind sowie bei dem Besuch von Wochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung und
3.
in Arbeits- und Betriebsstätten, einschließlich bei der Nutzung innerbetrieblicher Verkehrsmittel, mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person, und innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitärbereich und in Warteräumen.
Von Satz 1 Nummer 3 ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom 2. und 3. Teil erfassten Einrichtungen.
(2) Personen ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske); Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Kinder unter sechs Jahren,
2.
Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
3.
Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
§ 3a Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen
(1) Soweit im Anwendungsbereich dieser Verordnung
1.
die Öffnung von Ladengeschäften nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b,
2.
die Öffnung der Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
3.
die Anleitung von Kindern beim Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 oder
4.
die Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Infektionsschutzgesetzes
nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig ist, gilt § 28b Absatz 9 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) vor dem Betreten der in Nummer 1, 2 oder 4 genannten Einrichtung oder vor Beginn der in Nummer 3 genannten Tätigkeit in Anwesenheit einer verantwortlichen oder beauftragten Person von der zu testenden Person durchzuführen sind.
(2) Wird Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese ab dem 10. Mai 2021 verpflichtet, das Angebot anzunehmen und einen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder in dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, stehen dem erforderlichen negativen Testnachweis gleich:
1.
der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung,
2.
der Nachweis einer durch PCR-Test bestätigten, nicht mehr als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Ende der Absonderungspflicht.
§ 4 Schließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
(1) Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Bis zum 6. Juni 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen:
1.
Theater, Opern, Kinos, Konzerthäuser für den Publikumsbetrieb,
2.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen für den Publikumsbetrieb,
3.
Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution und Swingerclubs,
4.
Schwimm- und Spaßbäder für den Publikumsbetrieb, zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken des Schulsports, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von
§ 17
Absatz 3 eingehalten wird,
5.
Saunen, Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining für den Publikumsbetrieb,
6.
öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports nach
§ 1
Absatz 3 Satz 1 oder des Rehabilitationssports nach
§ 1
Absatz 3 Satz 3 genutzt werden; zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken
a)
des Schulsports, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von
§ 17
Absatz 3 eingehalten wird,
b)
von Bewegungsangeboten für Kindertageseinrichtungen, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von
§ 16
Absatz 3 eingehalten wird,
c)
des Gruppensports mit Kindern nach
§ 1
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
7.
Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Kletterhallen, Kletterparks und sonstige Vergnügungsstätten für den Publikumsbetrieb; Wochenmärkte und Ausstellungen zum Kunsthandel (Galerien) bleiben zulässig,
8.
Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr; zulässig bleibt der Betrieb von
a)
Betriebskantinen zur Versorgung der jeweiligen Betriebsangehörigen; der Verzehr ausgegebener Speisen in gemeinsam genutzten Speiseräumen ist nur zulässig, wenn eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz oder anderenorts aus hygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen, wie zum Beispiel in Krankenhäusern, nicht möglich ist;
b)
sonstigen Mensen und Kantinen, insbesondere in Schulen, Kindertageseinrichtungen, pflegerischen Einrichtungen, Werkstätten nach
§ 13
Absatz 1, Obdachloseneinrichtungen, zur Versorgung der jeweiligen Einrichtungsangehörigen oder sonstigen Berechtigten,
c)
Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste,
im Übrigen bleibt die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahmefähiger Speisen (Außer-Haus-Verkauf) zulässig; der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) sowie die Ausgabe von mitnahmefähigen Speisen zum Verzehr vor Ort sind untersagt,
9.
(aufgehoben)
10.
Beherbergungsbetriebe, soweit es die Unterbringung von Gästen, die keinen Wohnsitz oder keinen ständigen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen haben, betrifft; zulässig bleibt die Beherbergung von Personen,
a)
soweit es Übernachtungen betrifft, für die gemäß
§ 1 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe
eine Tourismusabgabe nicht erhoben wird oder
b)
die beim Beherbergungsbetrieb eine eidesstattliche Versicherung hinterlegen, dass ihre Beherbergung nicht aus einem touristischen Anlass erfolgt; diese ist auf Verlangen den zuständigen Ortspolizeibehörden von der Betreiberin oder dem Betreiber vorzulegen.
11.
Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr, soweit deren Öffnung nach Absatz 3 nicht ausdrücklich zugelassen ist; zulässig ist
a)
der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren;
b)
die Abholung bestellter Waren und der Besuch des Ladengeschäftes zum Zwecke einer Einkaufsberatung nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung für
aa)
Einzelpersonen oder
bb)
Angehörige eines Hausstandes oder eine Person mit einer Begleitperson, soweit aufgrund von Minderjährigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung eine Begleitung notwendig ist;
die verantwortliche Person hat über die Anforderungen des
§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hinaus sicherzustellen, dass
aa)
alle Kundinnen und Kunden in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach
§ 8
erfasst werden,
bb)
mehrere Kunden oder Kundengemeinschaften sich gleichzeitig im Geschäftsraum nur aufhalten dürfen, soweit pro Kundin oder Kunde oder Kundengemeinschaft 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen.
(3) Folgende Einrichtungen des Einzelhandels sind zur Deckung des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung abweichend von Absatz 2 Nummer 11 nicht für den Publikumsverkehr geschlossen:
1.
Lebensmittelgeschäfte,
2.
Wochenmärkte, in dem nach § 67 Gewerbeordnung genehmigten Umfang, wobei die Ausweitung der jeweiligen Randsortimente unzulässig ist, landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden,
3.
Abhol- und Lieferdienste für Lebensmittel,
4.
Getränkemärkte,
5.
Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Drogerien, Babyfachmärkte,
6.
Optiker und Hörgeräteakustiker,
6a.
Buchhandlungen,
7.
Tankstellen und Zeitungsverkaufsstellen,
8.
Banken und Sparkassen,
9.
Poststellen,
10.
Reinigungen und Waschsalons,
11.
Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
12.
der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkerinnen und Handwerkern,
12a.
Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte,
13.
Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten,
14.
Verkaufsstellen für Fahrkarten des Öffentlichen Personennahverkehrs,
15.
Großhandel,
16.
Gemischtwarenläden, sofern sie im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung nach den Nummern 1 bis 14 anbieten; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig.
Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Nummer 1 bis 16 ist nicht zulässig.
(4) Die Nutzung der Räumlichkeiten zu anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Zwecken ist zulässig und richtet sich nach den allgemeinen Regeln des
§ 5
.
(5) Die Durchführung touristischer Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten ist verboten.
§ 4a Verbot des Konsums alkoholischer Getränke
Der Konsum alkoholischer Getränke ist im Rahmen von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten.
§ 5 Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen
(1) Alle in
§ 4
Absatz 1 und 2 nicht genannten Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Absatz 2 geöffnet werden. Für die im 2. und 3. Teil genannten Einrichtungen gelten die dortigen Sondervorschriften.
(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin, hat
1.
sicherzustellen, dass die Abstandsregeln nach
§ 1
Absatz 1 und 2 eingehalten werden; die Anzahl der Kunden in Geschäften des Groß- und Einzelhandels ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass bei Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche
a)
von bis zu 800 Quadratmeter je Kunde 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen,
b)
ab 801 Quadratmeter
aa)
für 800 Quadratmeter je Kunde 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen und
bb)
für die übersteigende Fläche je Kunde 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen;
2.
ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7
Absatz 1 oder bei gewerblichen Einrichtungen ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7
Absatz 2 zu erstellen;
3.
bei Angeboten in geschlossenen Räumen alle Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach
§ 8
zu erfassen.
Nummer 3 gilt nicht:
1.
für Verkaufsstätten,
2.
für Angebote öffentlicher oder privater Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sich die teilnehmenden Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) angemeldet haben,
3.
für sonstige öffentliche Einrichtungen mit Ausnahme von Begegnungsstätten und sonstigen Begegnungstreffs, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Einrichtungen nach
§ 5a
.
§ 5a Museen und andere Ausstellungseinrichtungen
Die Betreiber von öffentlichen oder privaten Museen, Kunsthallen, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen den Besuch nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminbuchung zulassen.
§ 6 Dienstleistungen und Handwerk
(1) Das Erbringen von körpernahen Dienstleistungen sowie von Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. Als Maßnahme nach Satz 1 soll ab dem 1. April 2021 ergänzend ein Testkonzept für Kundinnen und Kunden zum Ausschluss einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen werden.
(2) Die Erbringungen von Dienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind untersagt.
§ 7 Schutz- und Hygienekonzept
(1) Ein Schutz- und Hygienekonzept muss bezogen auf den konkreten Ort durch Benennung geeigneter Maßnahmen schlüssig darlegen,
1.
wie die Abstandsregeln nach
§ 1
Absatz 1 und 2 eingehalten werden können; zum Beispiel durch die Festlegung von Zutrittsbeschränkungen, einer Sitzplatzpflicht oder einer Bedienpflicht,
2.
welche Hygienemaßnahmen und Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen vorgesehen sind; zum Beispiel durch das Aufstellen von Schutzvorrichtungen oder die hierzu nachrangige Festlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, durch regelmäßige Reinigung oder die hierzu nachrangige Desinfektion,
3.
wie bei Angeboten in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Festlegung von Pausen zur Durchlüftung.
Bei Veranstaltungen ist zudem abhängig von dem räumlichen Umfang des Veranstaltungsortes eine Obergrenze der höchstens zuzulassenden Personenanzahl festzulegen; die Obergrenze nach
§ 2
Absatz 2 darf nicht überschritten werden. Es sind geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung der festgelegten Obergrenze zu bestimmen. Die Regelbeispiele nach Satz 1 Nummer 3 gelten entsprechend. Bei mehreren Veranstaltungsräumen an einem Veranstaltungsort ist zu regeln, wie Besucherströme zeitlich und soweit möglich räumlich entflochten werden können. In diesem Fall dürfen Veranstaltungen nicht gleichzeitig beginnen.
(2) Ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept muss den Anforderungen nach Absatz 1 genügen und darüber hinaus Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten. Bis zur endgültigen Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz ist als Mindestanforderung festzulegen, dass, sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen sind oder nachrangig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
(3) Das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 oder 2 ist auf Verlangen den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.
§ 8 Namensliste zur Kontaktverfolgung
(1) Soweit es diese Verordnung verlangt, ist die verantwortliche Person einer Einrichtung, eines Betriebes oder einer Veranstaltung verpflichtet, zumindest den Namen und die zugehörige Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens je einer Vertreterin oder eines Vertreters der anwesenden Haushalte zu erheben. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
(2) Die verantwortliche Person hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von den erhobenen Daten erlangen können. Die erhobenen Daten dürfen nur zu Zwecken des Absatz 3 verarbeitet werden. Die verantwortliche Person ist verpflichtet, die erhobenen Daten vier Wochen nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 3 sind die erhobenen Daten von der verantwortlichen Person zu löschen.
(3) Die Daten sind auf begründeten Antrag dem zuständigen Gesundheitsamt zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes herauszugeben. In diesem Fall sind die betroffenen Personen von dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
2. Teil Krankenhäuser, Pflegeheime, Leistungen der Eingliederungshilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung und ähnliche Einrichtungen
§ 9 Krankenhäuser
(1) Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und sonstige Eingriffe durchführen, soweit hierdurch keine intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für mehr als 48 Stunden gebunden werden. Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die bislang vorgehaltenen Intensiv- und Beatmungskapazitäten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten bereit zu halten.
(2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest.
§ 10 Besuchsregelungen
(1) Folgende Einrichtungen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden:
1.
Krankenhäuser,
2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4.
Dialyseeinrichtungen,
5.
Tageskliniken,
6.
Entbindungseinrichtungen,
7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer unter den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner folgender Einrichtungen sind nach Maßgabe eines Besuchskonzepts nach Satz 2 berechtigt, Besuch zu empfangen:
1.
vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
3.
vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach
§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des
§ 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
sowie Tagespflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen haben ein Besuchskonzept zu erstellen, das die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und laufend an die jeweils aktuellen Erfordernisse anzupassen ist. Das Besuchskonzept soll auf der Internetseite der Einrichtung veröffentlicht werden und hat folgende Bedingungen zu berücksichtigen:
1.
Symptomfreiheit bezogen auf eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der jeweils sich besuchenden Bewohnerin oder des Bewohners und der Besucherin oder des Besuchers,
2.
Anmeldung und Registrierung der Besuche durch die Einrichtung; zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind Namenslisten der Besucherinnen und Besucher zur Kontaktverfolgung nach
§ 8
zu führen,
3.
Einweisung von Bewohnerinnen oder Bewohnern und Besucherinnen oder Besuchern in Hygienemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Einweisungen in die Hygienemaßnahmen,
4.
§ 3
gilt für Besucherinnen oder Besucher entsprechend;
5.
Besucherinnen und Besucher haben zur besuchten Person sowie zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht für Besucherinnen und Besucher nach
§ 1
Absatz 2 Nummer 1, sofern während des Besuchs die Bewohnerin oder der Bewohner und die Besucherin oder der Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und vor sowie nach dem Besuch bei den Besucherinnen und Besuchern und den besuchten Personen eine gründliche Händedesinfektion erfolgt,
6.
Begleitung der Besucherin oder des Besuchers zur Bewohnerin oder zum Bewohner erfolgt durch das Personal.
Weitere Bedingungen können im Besuchskonzept vorgesehen werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten einen hinreichenden Infektionsschutz nicht anders ermöglichen; sie sind zu begründen. Insbesondere kann die Einrichtung Besuche von einer vorherigen Terminabsprache abhängig machen. Abweichungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es ermöglichen oder erfordern; sie sind zu begründen. Für Einrichtungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten die zusätzlichen Anforderungen nach
§ 15a
Absatz 4.
(3) Die Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 müssen, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen, bei der Versorgung von stationären Langzeitpatientinnen und -patienten, Schwerstkranken und Sterbenden oder bei der Betreuung durch Sorgeberechtigte vor.
(4) Das Betreten zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist von dem Besuchsverbot nach Absatz 1 und 2 nicht erfasst. Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegern und Verfahrenspflegerinnen und Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung ist zur Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlichen Anhörungen Zutritt zu gewähren.
§ 11 Pflegeeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
ist der Betrieb gestattet. Die Handlungshilfe für Einrichtungen der Tagespflege des zuständigen Gesundheitsamtes ist im Betriebsablauf umzusetzen. Danach soll der Betrieb in der Regel auf die Hälfte der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze begrenzt sein; eine darüber hinaus gehende Belegung von Plätzen ist zulässig, soweit die Vorgaben der Handlungshilfe nach Satz 2 eingehalten werden können und die personellen Ressourcen ein solches Vorgehen erlauben.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne von
§ 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erschweren. Hierbei sind die Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Abweichungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach
§ 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern.
§ 12
(weggefallen)
§ 13 Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
(1) Anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Werkstätten) ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Absatz 2 und 3 gestattet; umfasst sind Eingangsverfahren, Berufsbildungs- und Arbeitsbereiche. Die Grundsätze der Leistungserbringung nach den §§ 56 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung ist:
1.
der Träger der Werkstatt hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7
Absatz 2 erstellt;
2.
betriebsfremde Personen sind bei Betreten der Werkstatt in einer Namensliste zur Kontaktverfolgung nach
§ 8
zu erfassen;
3.
es liegt eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vor; bei nicht einwilligungsfähigen Personen muss eine wirksame Einwilligung für die betroffene Person vorliegen;
4.
für Beförderungen, die vom Träger der Werkstatt selbst oder in seinem Auftrag von Dritten organisiert werden, gilt
§ 3
entsprechend.
(3) Der Träger der Werkstatt kann Personen von der Beschäftigung und Betreuung ausnehmen, die auch bei angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einhalten können. Für diesen Personenkreis sind durch den Träger der Werkstatt alternative Angebote der Leistungserbringung zu gewährleisten.
§ 14 Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen
(1) Für Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen sowie Fördergruppen im Sinne von § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt die Vorschrift des
§ 13
mit Ausnahme von Absatz 3 entsprechend.
(2) Sofern es dem Träger aufgrund der bestehenden Raumgröße, der Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall oder anderer Umstände nicht möglich erscheint, infektionsschutzrechtliche Standards im erforderlichen Umfang einzuhalten, soll die Gruppengröße angepasst oder das Angebot durch organisatorische Regelungen im Sinne alternierender Besuchsmodelle gestaltet werden.
§ 15 Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Geflüchteten, Saisonarbeitskräften, Wohnungs- und Obdachlosen
(1) Die Abstandsregelung nach
§ 1
Absatz 1 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in
§ 1
Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.
(2) Die ambulante Versorgung von Wohnungs- und Obdachlosen ist zulässig. Den zuständigen Ortspolizeibehörden sind entsprechende Angebote von den verantwortlichen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen unter konkreter Bezeichnung der genutzten öffentlichen und nichtöffentlichen Plätze, der vorgesehenen Personenzahl sowie der geplanten Frequenzen und Uhrzeiten anzuzeigen.
§ 15a Testkonzepte in Einrichtungen und Unternehmen
(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Konzept für Testungen von Personen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Testkonzept) im Sinne von § 4 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (BAnz. AT 14.10.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen:
1.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
2.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Das Testkonzept muss hinsichtlich der Art und des Umfangs der Testungen den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung entsprechen. Es ist in der Stadtgemeinde Bremen dem Gesundheitsamt und in der Stadt Bremerhaven dem Magistrat auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Beschäftigten der Einrichtungen nach
§ 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 haben sich regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Woche einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigentest (PoC-Antigen-Tests) zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Testungen; bei einem positiven Testergebnis oder bei Verweigerung zur Vornahme eines Testes ist es der oder dem Beschäftigten untersagt, die Einrichtung nach
§ 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu betreten.
(4) Der Träger einer Einrichtung im Sinne von
§ 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 soll Personen, die die Einrichtung zu Besuchs- oder anderen Zwecken betreten wollen (Besuchspersonen), die Durchführung eines PoC-Antigen-Tests anbieten, um einen Besuch oder das Betreten zu anderen Zwecken zu ermöglichen. Ist eine Testung, insbesondere aufgrund fehlender Kapazitäten, in zeitlich vertretbarem Rahmen nicht umsetzbar, ist der Besuch oder der Zutritt zu anderen Zwecken unter der Voraussetzung zu ermöglichen, dass die Besuchspersonen während der gesamten Dauer des Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung vom Typ „FFP2“ tragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Besuchspersonen ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweisen und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 48 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Für Besuchspersonen, die mehr als einmal pro Woche in die Einrichtung kommen, gilt Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz entsprechend.
3. Teil Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz; Schulen und weitere Bildungseinrichtungen sowie Frühe Hilfen
§ 16 Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz
(1) Öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs und Selbsthilfespielkreise können eine Betreuung und Förderung nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 anbieten.
(1a) Frühe Hilfen können nach Maßgabe von Absatz 2 geleistet werden.
(2) Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7
Absatz 1 zu erstellen;
§ 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Im Konzept ist zudem festzulegen, wie Besucherströme räumlich oder zeitlich entflochten werden können.
(3) Die Betreuung findet in festen Kohorten statt. Eine Kohorte soll höchstens 60 Kinder umfassen. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienstbetrieb zulässt, nur in einer Kohorte eingesetzt werden. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.
(4) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten für alle im laufenden Kita-Jahr angemeldeten Kinder den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang an, soweit die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 gewährleistet werden kann und die personellen Ressourcen und das aktuelle Infektionsgeschehen dies erlauben. Müssen Betreuungszeiten aus den in Satz 1 genannten Gründen reduziert werden, sind Kinder, die zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in besonderen Härtefällen aufgenommen worden sind; davon ausgenommen.
(4a) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip und zum Mindestbetreuungsumfang, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung in einem Reaktionsstufenplan. Die Inkraftsetzung der jeweiligen Reaktionsstufen regeln die Stadtgemeinden unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens.
(4b) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen gilt für Beschäftigte und alle weiteren externen Personen ab dem 10. Lebensjahr, die die Einrichtungen betreten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 3
Absatz 2; räumlich umfasst sind auch Büros, Gemeinschaftsräume, Verkehrsfläche, Sanitärräume sowie personell der Gruppendienst in altersgemischten Ü3-Gruppen und Hortgruppen. Für Schüler und Schülerinnen, die in Horten betreut werden, gilt
§ 17
Absatz 5 entsprechend. Ausgenommen sind:
1.
soweit das Abstandsgebot eingehalten werden kann, Außenbereiche,
2.
Arbeitssituationen, in denen besondere pädagogische Aufgaben durchgeführt werden (z.B. Arbeit mit Kindern mit besonderen Herausforderungen, Sprachförderung), und
3.
generell das Erziehungspersonal in reinen U3-Gruppen.
Im Übrigen gilt
§ 3
Absatz 3 entsprechend.
(4c) Wenn und soweit das Infektionsgeschehen es erfordert, wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen der betroffenen Stadtgemeinde nur ein Notbetreuungsangebot mit verminderter Platzzahl und verringertem Betreuungsumfang entsprechend dem gültigen Reaktionsstufenplan nach Absatz 4a Satz 1 vorgehalten.
(5) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in den jeweiligen Kohorten wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten gegebenenfalls die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7
Absatz 1 aufzustellen.
(6) Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind.
§ 17 Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz
(1) Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind für den Unterrichtsbetrieb und im Rahmen von Ganztagsangeboten für den Betreuungsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet. Angebote Dritter in Schulen sind unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet. Das Aufsuchen außerschulischer Lernorte ist gestattet, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen auch in Bezug auf andere Einrichtungen eingehalten werden.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7
Absatz 1 vorzulegen;
§ 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Im Konzept ist zudem festzulegen, wie Personenströme innerhalb der Schule räumlich und zeitlich entflochten werden können. Das Konzept kann für bestimmte Fachräume wie Labore oder Werkstätten spezielle Reinigungen vorsehen. Die Einhaltung der festgelegten Schutz- und Hygieneregeln, insbesondere des Belüftungskonzepts, ist zu gewährleisten.
(3) Der Präsenzunterricht und im Rahmen von Ganztagsangeboten auch die Betreuung finden grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Die Kohorten sind so klein wie möglich zu halten. Der zeitliche Umfang des Präsenzunterrichts kann im Vergleich zur Regelbeschulung eingeschränkt werden, soweit dies zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 und mit Blick auf die zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Ressourcen erforderlich ist. In diesen Fällen ist nach Möglichkeit eine Notbetreuung bis einschließlich des 6. Jahrgangs abzusichern. Darüber hinaus sind weitere Betreuungs- und Unterstützungsangebote in Schule möglich.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
1.
für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist, und
2.
für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen.
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in hinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen.
(5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 3
Absatz 2 Pflicht. Danach haben Schülerinnen und Schüler
1.
ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von 16 Jahren eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne von
§ 3
Absatz 2 Satz 1,
2.
der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von
§ 3
Absatz 2 Satz 2
zu tragen. Im Übrigen gilt
§ 3
Absatz 3 entsprechend. Wird durch die zuständige Behörde für eine Stadtgemeinde die Maßnahme gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht) wegen Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 oder wegen Unterschreitung des Inzidenzwertes von 165 bekannt gemacht, gilt bis zur Bekanntmachung des Außerkrafttretens dieser Maßnahme durch die zuständige Behörde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von
§ 3
Absatz 2 Satz 2 in der jeweiligen Stadtgemeinde auch für Grundschülerinnen und Grundschüler. Die Pflicht nach Satz 4 gilt ab der Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 auch in der Notbetreuung.
(6) Schülerinnen und Schüler, die von der besuchten öffentlichen Schule oder Bildungseinrichtung als Kontaktpersonen gemäß
§ 19
Absatz 2 Satz 1 identifiziert wurden, werden umgehend von der Schule oder Bildungseinrichtung darüber informiert, bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte. Diese Information gilt als Kenntnis im Sinne von
§ 19
Absatz 2 Satz 1 mit der dort genannten Rechtsfolge der Absonderungspflicht. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.
(7) Den Personen, die nach Absatz 6 als Kontaktpersonen identifiziert wurden, kann die Möglichkeit zu einer kostenfreien Testung im Sinne von
§ 19
Absatz 2b vermittelt werden. Die Entscheidung über die Möglichkeit der Testung obliegt den Stadtgemeinden.
(8) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip, zur Organisation des Präsenzunterrichts und zur Notbetreuung nach Absatz 3, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.
§ 18
(weggefallen)
4. Teil Absonderungen in häusliche Quarantäne
§ 19 Infizierte Personen und Kontaktpersonen
(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Absonderung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens 14 Tage nach dem Tag der Labortestung bei Erfüllung folgender Kriterien:
a)
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
b)
Zustimmung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin und
c)
Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PoC-Antigentests oder eines PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
(1a) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein nach dem 8. März 2021 bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend für die Dauer von vierzehn Tagen. Diese Vorgaben entfallen, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei dieser Person vorgenommene molekularbiologische (PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
(2) Einer Person, die nach eigener Kenntnis, Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung der Schule oder Bildungseinrichtung nach
§ 17
Absatz 6
1.
mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 3
Absatz 2 getragen zu haben,
2.
sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten, in einer relativ beengten Raumsituation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 3
Absatz 2 getragen wurde, oder
3.
sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach
§ 17
Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in einem Raum befunden hat,
(Kontaktperson), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeitraum von vierzehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1, dem letztmaligen gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 oder dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 3 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Symptombeginn.
(2a) Absatz 2 gilt nicht für Kontaktpersonen, die vollständig gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind (Tag 15 nach der zweiten Impfung) oder Kontaktpersonen, die in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte und symptomatische Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben und mit einer Impfstoffdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind. Absatz 2 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen hat. Satz 1 gilt nicht für Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer ihres Aufenthaltes oder für Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen.
(2b) Die Absonderung von Kontaktpersonen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 endet frühestens ab dem zehnten Tag nach dem letzten Kontakt innerhalb derselben Kohorte, wenn die Kontaktperson über ein während der Absonderung ermitteltes negatives Testergebnis frühestens vom zehnten Tag ab dem letzten Kontakt in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt.
(3) Maßgeblich für die Bestimmung des letztmaligen Kontakts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, eines letztmaligen gemeinsamen Aufenthalts in einer relativ beengten Raumsituation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eines Kontakts innerhalb derselben Kohorte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist in zeitlicher Hinsicht,
1.
solange die infizierte Person keine Symptome entwickelt (asymptomatischer Fall), der zweite Tag vor der Probeentnahme für die labordiagnostische Testung der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach dem Probenahmedatum, oder
2.
bei Auftreten von Symptomen bei der infizierten Person (symptomatischer Fall), der zweite Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach Symptombeginn.
(4) Im Übrigen bleibt die Befugnis des zuständigen Gesundheitsamtes auf der Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes im Einzelfall eine Absonderungsanordnung zu erlassen, unberührt.
(5) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 minderjährig, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.
§ 19a Beobachtungen und Pflichten während der Absonderung in häuslicher Quarantäne
(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in
§ 19
genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:
-
Zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;
-
Täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).
Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:
-
Minimieren, - soweit möglich - der Kontakte zu haushaltsfremden Personen,
-
zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,
-
beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,
-
regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.
(3) Ist die betroffene Person minderjährig, sollen die Sorgeberechtigten Sorge dafür tragen, dass die in Absatz 2 genannten Pflichten eingehalten werden, soweit dies dem Kind oder Jugendlichen mit Blick auf seine individuelle Situation (Alter, Entwicklungsstand) möglich und zumutbar ist.
§ 19b Ausnahmen
(1) Abweichend von
§ 19
darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(2) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der Anlage genannten Bereiche auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Antragsberechtigt ist für die in der Anlage genannten Bereiche die oder der Dienstvorgesetzte, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder im Falle einer selbständigen Tätigkeit die betroffene Person selbst.
§ 20 Ein- und Rückreisende
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie Hansestadt Bremen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(1a) Bei Personen nach Absatz 1, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, beträgt die Absonderungsdauer 14 Tage.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
(3) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Freie Hansestadt Bremen einreisen; diese haben das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ist gestattet.
(4) Für die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen gilt
§ 19a
entsprechend.
§ 21 Ausnahmen
(1) Von
§ 20
Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
1.
Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
2.
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
(2) Von
§ 20
Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind:
1.
Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
2.
bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a)
Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder
b)
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.
3.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a)
die in der Freien Hansestadt Bremen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
b)
die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Freie Hansestadt Bremen begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3) Von
§ 20
Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind:
1.
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d)
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
f)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,
2.
Personen, die einreisen aufgrund
a)
des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b)
einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c)
des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen,
3.
Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder
4.
Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
5.
Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
6.
Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
a)
auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),
b)
die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach
§ 20
Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c)
das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise"
>
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
für die betroffene Region ausgesprochen hat oder
7.
Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, Straßenlogistik-/Speditions- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden.
Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
(4) Von
§ 20
Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind:
1.
Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
2.
Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
3.
Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach
§ 20
Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn in der Stadtgemeinde Bremen dem Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 überprüft in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt.
(5) Die Ausnahmen nach Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben.
(6) In begründeten Fällen kann in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. Im Übrigen gilt
§ 19b
entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen.
(8) Die Person nach Absatz 1 bis 4 hat einen Arzt aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
§ 22 Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Die Absonderung nach
§ 20
Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(1a) Eine Verkürzung der Absonderungsdauer nach Absatz 1 ist bei Personen nach
§ 20
Absatz 1a ausgeschlossen.
(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens am fünften Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
https://www.rki.de/covid-19-tests"
>
https://www.rki.de/covid-19-tests
veröffentlicht sind, erfüllen.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach
§ 20
Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
(5) Die Person nach Absatz 1 hat einen Arzt aufzusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter
§ 21
Absatz 3 Nummer 3 fallen, entsprechend.
§ 22a Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen
(1) Die örtlich zuständigen Behörden nach
§ 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist. Sie können insbesondere durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass
1.
auf konkret zu bezeichnenden öffentlichen, überdurchschnittlich stark frequentierten Straßen und Plätzen, auf welchen mit Verstößen gegen das Abstandsgebot nach
§ 1
Absatz 1 Satz 1 zu rechnen ist, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 3
Absatz 2 und 3,
2.
in bestimmten, konkret zu bezeichnenden Teilen der Stadtgemeinde in zeitlich begrenztem Umfang ein Verbot des Verkaufs und der Abgabe von alkoholischen Getränken
besteht.
(2) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 200 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll die jeweils örtlich zuständige Behörde nach Absatz 1 weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.
5. Teil Schlussvorschriften
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 2
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Veranstaltung durchführt, bei der mehr als 100 Personen teilnehmen oder ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht vorgehalten oder eine Namensliste zur Kontaktverfolgung nicht geführt oder bei einer Veranstaltung in einem Innenraum für eine ausreichende Lüftung nicht gesorgt wird, oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2.
(weggefallen),
2a.
entgegen
§ 2
Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen aus mehr als zwei Hausständen oder mit mehr als fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2b.
entgegen
§ 2
Absatz 1 Satz 1 an einer Zusammenkunft oder Menschenansammlung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen aus mehr als zwei Hausständen oder mit mehr als fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, beteiligt ist,
2c.
entgegen
§ 2
Absatz 3 eine kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltung, die der Unterhaltung des Publikums dient, durchführt, oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2d.
(weggefallen),
2e.
entgegen
§ 3
Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
2f.
entgegen
§ 2a
Satz 1 eine private Zusammenkunft auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum mit Personen aus mehr als zwei Hausständen oder mit mehr als fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, durchführt oder an einer solchen Zusammenkunft teilnimmt,
3.
entgegen
§ 4
Absatz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet,
4.
entgegen
§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 als verantwortliche Person einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Abstandsregeln nach
§ 1
Absatz 1 und 2 eingehalten werden,
4a.
entgegen
§ 4a
als eine an einer Menschansammlung beteiligte Person im öffentlichen Raum alkoholische Getränke konsumiert,
4b.
(weggefallen),
5.
entgegen
§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7
Absatz 1 oder 2 nicht erstellt,
6.
entgegen
§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als verantwortliche Person einer Einrichtung bei Angeboten in geschlossenen Räumen die betreffenden Personen nicht in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach
§ 8
erfasst,
7.
entgegen
§ 6
eine Dienstleistung oder eine handwerkliche Leistung ohne Einhaltung der Hygieneregeln erbringt,
7a.
entgegen
§ 8
Absatz 1 Satz 2 seine Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt,
8.
entgegen
§ 10
Absatz 1 einen Besuch abstattet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
9.
entgegen
§ 10
Absatz 2 Satz 2 ein zielgruppenspezifisches Besuchskonzept nicht vorhält,
10.
entgegen
§§ 13
oder
14
eine Betreuung in einem Angebot oder einer Maßnahme durchführt, ohne ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen,
10a.
entgegen
§ 15a
Absatz 3 als verantwortliche Person einer Trägerin oder eines Trägers einer Einrichtung nach
§ 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die erforderlichen Testungen nicht organisiert oder ein positives Testergebnis einer oder eines Beschäftigten dem zuständigen Gesundheitsamt nicht mitteilt,
10b.
entgegen
§ 15a
Absatz 3 als Beschäftigte oder Beschäftigter einer Einrichtung nach
§ 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses die Einrichtung betritt,
11.
entgegen
§§ 16
oder
17
ein Schutz- und Hygienekonzept nicht erstellt oder die Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält,
12.
entgegen
§ 19
Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen
§ 19
Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 19b
vorliegt,
13.
entgegen
§ 19
Absatz 2 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen
§ 19
Absatz 2 Satz 1 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 19b
vorliegt,
14.
entgegen
§ 19a
Absatz 1 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, an ihr mitzuwirken, den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten oder Auskünfte zu erteilen,
15.
entgegen
§ 20
Absatz 1 Satz 1 sich nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt oder sich nicht ständig dort absondert oder entgegen
§ 20
Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 19b
vorliegt,
16.
(weggefallen)
17.
entgegen
§ 20
Absatz 3 Satz 1 die Freie Hansestadt Bremen nicht auf unmittelbarem Weg verlässt,
18.
entgegen
§ 21
Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung ausstellt, obwohl die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen,
19.
entgegen
§ 21
Absatz 8 oder
§ 22
Absatz 5 einen Arzt nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
§ 24 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes) der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 22. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierundzwanzigste Coronaverordnung vom 11. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 117), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2021 (Brem.GBl. S 377) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Juni 2021 außer Kraft.
(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben. Wird im Land Bremen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten (erhöhter Inzidenzwert) oder von 50 pro 100 000 Einwohner unterschritten (abgeschwächter Inzidenzwert), muss die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit der jeweilige Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen stabil bleibt, die Maßnahmen entsprechend anpassen.
(4) Im Geltungsbereich des § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten die den dort geregelten Vorschriften entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit, als sie weitergehende Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes enthalten. Für die auf diese Verordnung gestützten Allgemeinverfügungen gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Abweichend von
§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungsstätten der Gesundheitsfachberufe, für die nicht die Senatorin für Kinder und Bildung zuständig ist, Ausnahmen von der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht für Abschlussklassen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen. Im Übrigen kann die Senatorin für Kinder und Bildung abweichend von
§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
Ausnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen sowie eine Notbetreuung nach § 28b Absatz 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes einrichten.
Bremen, den 21. April 2021
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Anlage
zu
§ 19b
Absatz 2
I.
Gesundheitswesen
Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
II.
Öffentlicher Dienst
1.
Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen
2.
Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)
3.
Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
4.
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)
5.
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)
6.
Gesundheitsamt Bremen
7.
Ordnungsamt Bremen
8.
Standesamt Bremen
9.
Migrationsamt Bremen
10.
Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)
11.
Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven
12.
Feuerwehr Bremen und Bremerhaven
13.
sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz
14.
Staatsanwaltschaft Bremen
15.
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
16.
Gerichte im Land Bremen
17.
Justizvollzugsanstalten im Land Bremen
18.
Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)
19.
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
20.
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin
21.
Eichamt des Landes Bremen
22.
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
23.
Jobcenter, Agentur für Arbeit
24.
Amt für Straßen und Verkehr
25.
Amt für soziale Dienste
26.
Amt für Versorgung und Integration Bremen
27.
Landeshauptkasse
28.
Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke
29.
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
30.
Kindertagesstätten
31.
Schulen
32.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
33.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
34.
Landesbeauftragte für Frauen/ Bremische Zentralstelle für die Gleichberechtigung der Frau
35.
Performa Nord
36.
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
37.
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist
III.
Kritische Infrastruktur
1.
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
2.
Transport und Verkehr
3.
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
4.
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
5.
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik
6.
Informationstechnik und Telekommunikation
7.
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister
8.
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
9.
bremenports GmbH & Co. KG
10.
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
11.
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)
12.
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
13.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
14.
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
15.
Flughafen Bremen GmbH
16.
Tankstellen
17.
Bestatterinnen und Bestatter
18.
Umweltbetrieb Bremen
19.
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
20.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
21.
Anwaltschaft
22.
Betreuungsvereine und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 1896 BGB
23.
Sicherheitsdienste.
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