Sechsundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechsundzwanzigste Coronaverordnung)
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Sechsundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechsundzwanzigste Coronaverordnung)

Sechsundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechsundzwanzigste Coronaverordnung) Vom 19. Mai 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.05.2021 bis 20.06.2021
V aufgeh. durch § 25 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 482)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 456)
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1 Abstandsgebot

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Bei der Ausübung von Sport und beim Singen oder bei ähnlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, die eine intensive Atmung bedingen, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1.
die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige),
2.
Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes); Paare gelten als Angehörige eines Hausstandes, auch wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben,
3.
Zusammenkünfte zwischen Angehörigen eines Hausstandes im Sinne von Nummer 2 mit bis zu zwei weiteren Personen eines anderen Hausstandes, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.
4.
Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren.
(3) Die Ausübung von Sport ist im Freien nur
1.
mit höchstens zehn Personen oder
2.
mit Gruppen von bis zu 20 Kindern oder Jugendlichen mit einem Alter bis zu 18 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen oder Trainern
erlaubt; die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des

§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes

können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zugelassen werden; hierbei kann auch die Anwesenheit von bis zu 100 Zuschauern für eine Veranstaltung im Freien zugelassen werden. Zuschauerinnen und Zuschauer müssen vor Teilnahme ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner in der jeweiligen Stadtgemeinde überschritten wird. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 2 eingehalten wird; im Übrigen gelten die Voraussetzungen des

§ 2

Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3a) Das gemeinsame Singen (zum Beispiel in einem Chor) und das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen ist nur zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Satz 1 gilt nicht für berufliche Tätigkeiten. Das gemeinsame Singen und Flötespielen mit Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach

§ 16

sowie in Grundschulen und in Hochschulen bleibt erlaubt.
(4) Das Abstandsgebot nach Absatz 1 gilt nicht für
1.
die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach

§ 16

,
2.
den Unterricht und die Betreuung an Schulen, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von

§ 17

Absatz 3 vorgesehen ist,
3.
den Unterricht an sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit die Unterschreitung des Abstandsgebots aus didaktischen Gründen, zum Beispiel bei praktischen Übungen im Rahmen einer pflegeberuflichen Ausbildung, erforderlich ist; für alle teilnehmenden Personen besteht im Einrichtungsgebäude einschließlich den Unterrichtsräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 3

Absatz 2 Satz 1; eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines der in

§ 3

Absatz 3 genannten Fälle, aus didaktischen Gründen und für Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume zulässig,
4.
die Ausübung von Sport im Freien nach Absatz 3.
Für Lehrkräfte gilt die Ausnahme vom Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht.
(5) § 8 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ist zu beachten.

§ 2 Begrenzung der zulässigen Personenanzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur mit Personen eines Hausstandes mit bis zu zwei weiteren Personen eines anderen Hausstandes erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Kindern nach

§ 1

Absatz 2 Nummer 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit bis 100 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; dies gilt nicht für Personen nach

§ 1

Absatz 2, die eine Veranstaltung gemeinsam besuchen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 zu erstellen; bei Veranstaltungen in einem Betrieb muss ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 2 vorliegen. Eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach

§ 8

ist zu führen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.
(3) Kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen unter freiem Himmel, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), können ab dem 21. Mai 2021 mit einem aus bis zu 100 Personen bestehenden Publikum durchgeführt werden, wenn der Veranstalter oder die Veranstalterin ein Schutzkonzept vorhält, das vorsieht, dass jede Person vor Beginn der Veranstaltung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner in der jeweiligen Stadtgemeinde überschritten wird. Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind verboten. Zulässig bleiben Profisportveranstaltungen nach

§ 1

Absatz 3 Satz 2 und Veranstaltungen des Rehabilitationssports nach

§ 1

Absatz 3 Satz 3. Von Satz 1 und 2 nicht erfasst sind Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(4) Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen sind von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 beschränken oder mit Auflagen versehen.
(5) Ansammlungen und Zusammenkünfte von Menschen sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 zulässig:
1.
für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, einschließlich der Ausübung der betrieblichen Interessenvertretung,
2.
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats, bei Veranstaltungen und Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft, ihren Gremien und Fraktionen und der Deputationen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, der Bremischen Beiräte und der Parteien,
2a.
im Rahmen von durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinen, Initiativen und andere ehrenamtlichen Zusammenschlüssen, soweit zwischen den teilnehmenden Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend,
3.
bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
4.
bei der Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs,
5.
im Zusammenhang mit dem Besuch von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben nach

§ 4

Absatz 3 und sonstigen geöffneten privaten und öffentlichen Einrichtungen,
6.
im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
7.
im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII,
8.
im Rahmen des Besuchs der im 2. und 3. Teil geregelten Einrichtungen.

§ 2a Private Zusammenkünfte

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind abweichend von

§ 2

Absatz 1 Satz 1 auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum nur mit Angehörigen eines Hausstandes und bis zu zwei weiteren Personen eines anderen Hausstandes erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Kindern nach

§ 1

Absatz 2 Nummer 4.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht:
1.
bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger,
2.
bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen und auf deren Außenbereich wie etwa Parkplätzen, in sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind sowie bei dem Besuch von Wochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung und
3.
in Arbeits- und Betriebsstätten, einschließlich bei der Nutzung innerbetrieblicher Verkehrsmittel, mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person, und innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitärbereich und in Warteräumen.
Von Satz 1 Nummer 3 ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom 2. und 3. Teil erfassten Einrichtungen.
(2) Personen ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske); Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
1.
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können und,
3.
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Auf den Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen des Satz 1 Nummer 2 soll verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass der Person das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Personen, die aus beruflichen Gründen die Tragepflicht überwachen, sollen über die Ausnahmen in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 3a Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen

(1) Soweit nach § 28b Infektionsschutzgesetz oder nach dieser Verordnung der Besuch einer Verkaufsstelle, privaten oder öffentlichen Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig ist, gilt § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.
(2) Wird Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese verpflichtet, das Angebot anzunehmen und einen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder in dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, stehen dem erforderlichen negativen Testnachweis gleich:
1.
ein Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
2.
der Nachweis einer durch PCR-Test bestätigten, nicht mehr als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nach dem Ende der Absonderungspflicht.
(4) Soweit nach dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und Bundesrecht nicht entgegensteht, gilt diese Vorgabe nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die nach § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder nach

§ 17

Absatz 4 vorgesehenen Tests.

§ 4 Schließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

(1) Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Bis zum 21. Juni 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen:
1.
Theater, Opern, Kinos, Konzerthäuser für den Publikumsbetrieb,
2.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen für den Publikumsbetrieb,
3.
Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution und Swingerclubs,
4.
Schwimm- und Spaßbäder für den Publikumsbetrieb, zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken des Schulsports, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von

§ 17

Absatz 3 eingehalten wird, für die Erteilung von Schwimmunterricht und für Schwimmkurse sowie für Rehabilitationssport nach

§ 1

Absatz 3 Satz 3,
5.
Saunen, Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining für den Publikumsbetrieb,
6.
öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung, für die Ausübung eines Individualsports nach

§ 1

Absatz 3 Satz 1, für die Ausübung des Gruppensports nach

§ 1

Absatz 3 Satz 1 oder des Rehabilitationssports nach

§ 1

Absatz 3 Satz 3 genutzt werden; zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken
a)
des Schulsports, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von

§ 17

Absatz 3 eingehalten wird,
b)
von Bewegungsangeboten für Kindertageseinrichtungen, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von

§ 16

Absatz 3 eingehalten wird,
c)
der Nutzung durch geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder durch genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung,
7.
Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, und sonstige Vergnügungsstätten für den Publikumsbetrieb; Wochenmärkte und Ausstellungen zum Kunsthandel (Galerien) bleiben zulässig,
8.
Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr; zulässig bleibt der Betrieb von
a)
Betriebskantinen zur Versorgung der jeweiligen Betriebsangehörigen; der Verzehr ausgegebener Speisen in gemeinsam genutzten Speiseräumen ist nur zulässig, wenn eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz oder anderenorts aus hygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen, wie zum Beispiel in Krankenhäusern, nicht möglich ist;
b)
sonstigen Mensen und Kantinen, insbesondere in Schulen, Kindertageseinrichtungen, pflegerischen Einrichtungen, Werkstätten nach

§ 13

Absatz 1, Obdachloseneinrichtungen, zur Versorgung der jeweiligen Einrichtungsangehörigen oder sonstigen Berechtigten,
c)
Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste;
im Übrigen bleibt die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahmefähiger Speisen (Außer-Haus-Verkauf) zulässig; der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) sind untersagt; ab dem 21. Mai 2021 ist die Bewirtung von Gästen im Außenbereich gastronomischer Betriebe bis 23.00 Uhr zulässig, wenn der Betreiber oder die Betreiberin ein Schutzkonzept vorhält, das vorsieht, dass bei einer Überschreitung der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner in der jeweiligen Stadtgemeinde laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts jeder Gast vor Betreten des Betriebs ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat; als Außenbereich gilt dabei der im Wesentlichen nicht umschlossene und nicht überdachte Bereich des Betriebs,
9.
(aufgehoben)
10.
Andere Beherbergungsbetriebe als Ferienwohnungen, soweit es die Unterbringung von Gästen, die keinen Wohnsitz oder keinen ständigen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen haben, betrifft; zulässig bleibt die Beherbergung von Personen,
a)
soweit es Übernachtungen betrifft, für die gemäß

§ 1 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe

eine Tourismusabgabe nicht erhoben wird,
b)
die beim Beherbergungsbetrieb eine eidesstattliche Versicherung hinterlegen, dass ihre Beherbergung nicht aus einem touristischen Anlass erfolgt; diese ist auf Verlangen den zuständigen Ortspolizeibehörden von der Betreiberin oder dem Betreiber vorzulegen oder
c)
soweit bei Anreise aus touristischem Anlass ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorgelegt wird,
11.
Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr, soweit deren Öffnung nach Absatz 3 nicht ausdrücklich zugelassen ist; zulässig ist
a)
der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren;
b)
die Abholung bestellter Waren und der Besuch des Ladengeschäftes zum Zwecke einer Einkaufsberatung nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung für
aa)
Einzelpersonen oder
bb)
Angehörige eines Hausstandes oder eine Person mit einer Begleitperson, soweit aufgrund von Minderjährigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung eine Begleitung notwendig ist;
die verantwortliche Person hat über die Anforderungen des

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hinaus sicherzustellen, dass
aa)
alle Kundinnen und Kunden in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach

§ 8

erfasst werden,
bb)
mehrere Kunden oder Kundengemeinschaften sich gleichzeitig im Geschäftsraum nur aufhalten dürfen, soweit pro Kundin oder Kunde oder Kundengemeinschaft 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen.
(3) Folgende Einrichtungen des Einzelhandels sind zur Deckung des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung abweichend von Absatz 2 Nummer 11 nicht für den Publikumsverkehr geschlossen:
1.
Lebensmittelgeschäfte,
2.
Wochenmärkte, in dem nach § 67 Gewerbeordnung genehmigten Umfang, wobei die Ausweitung der jeweiligen Randsortimente unzulässig ist, landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden,
3.
Abhol- und Lieferdienste für Lebensmittel,
4.
Getränkemärkte,
5.
Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Drogerien, Babyfachmärkte,
6.
Optiker und Hörgeräteakustiker,
6a.
Buchhandlungen,
7.
Tankstellen und Zeitungsverkaufsstellen,
8.
Banken und Sparkassen,
9.
Poststellen,
10.
Reinigungen und Waschsalons,
11.
Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
12.
der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkerinnen und Handwerkern,
12a.
Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte,
13.
Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten,
14.
Verkaufsstellen für Fahrkarten des Öffentlichen Personennahverkehrs,
15.
Großhandel,
16.
Gemischtwarenläden, sofern sie im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung nach den Nummern 1 bis 14 anbieten; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig.
Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Nummer 1 bis 16 ist nicht zulässig.
(4) Die Nutzung der Räumlichkeiten zu anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Zwecken ist zulässig und richtet sich nach den allgemeinen Regeln des

§ 5

.

§ 5 Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen

(1) Alle in

§ 4

Absatz 1 und 2 nicht genannten Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Absatz 2 geöffnet werden. Für die im 2. und 3. Teil genannten Einrichtungen gelten die dortigen Sondervorschriften.
(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin, hat
1.
sicherzustellen, dass die Abstandsregeln nach

§ 1

Absatz 1 und 2 eingehalten werden; die Anzahl der Kunden in Geschäften des Groß- und Einzelhandels ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass bei Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche
a)
von bis zu 800 Quadratmeter je Kunde 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen,
b)
ab 801 Quadratmeter
aa)
für 800 Quadratmeter je Kunde 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen und
bb)
für die übersteigende Fläche je Kunde 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen;
2.
ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 oder bei gewerblichen Einrichtungen ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 2 zu erstellen;
3.
alle Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach

§ 8

zu erfassen.
Nummer 3 gilt nicht:
1.
für Verkaufsstätten,
2.
für Angebote öffentlicher oder privater Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sich die teilnehmenden Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) angemeldet haben,
3.
für sonstige öffentliche Einrichtungen mit Ausnahme von Begegnungsstätten und sonstigen Begegnungstreffs, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Einrichtungen nach

§ 5

a.

§ 5a Museen und andere Ausstellungseinrichtungen

Die Betreiber von öffentlichen oder privaten Museen, Kunsthallen, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen den Besuch nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminbuchung zulassen.

§ 6 Dienstleistungen und Handwerk

(1) Das Erbringen von körpernahen Dienstleistungen sowie von Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.
(2) Die Erbringungen von Dienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind untersagt.

§ 7 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Ein Schutz- und Hygienekonzept muss bezogen auf den konkreten Ort durch Benennung geeigneter Maßnahmen schlüssig darlegen,
1.
wie die Abstandsregeln nach

§ 1

Absatz 1 und 2 eingehalten werden können; zum Beispiel durch die Festlegung von Zutrittsbeschränkungen, einer Sitzplatzpflicht oder einer Bedienpflicht,
2.
welche Hygienemaßnahmen und Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen vorgesehen sind; zum Beispiel durch die Durchführung von anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, durch das Aufstellen von Schutzvorrichtungen oder die hierzu nachrangige Festlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, durch regelmäßige Reinigung oder die hierzu nachrangige Desinfektion,
3.
wie bei Angeboten in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Festlegung von Pausen zur Durchlüftung.
Bei Veranstaltungen ist zudem abhängig von dem räumlichen Umfang des Veranstaltungsortes eine Obergrenze der höchstens zuzulassenden Personenanzahl festzulegen; die Obergrenze nach

§ 2

Absatz 2 darf nicht überschritten werden. Es sind geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung der festgelegten Obergrenze zu bestimmen. Die Regelbeispiele nach Satz 1 Nummer 3 gelten entsprechend. Bei mehreren Veranstaltungsräumen an einem Veranstaltungsort ist zu regeln, wie Besucherströme zeitlich und soweit möglich räumlich entflochten werden können. In diesem Fall dürfen Veranstaltungen nicht gleichzeitig beginnen.
(2) Ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept muss den Anforderungen nach Absatz 1 genügen und darüber hinaus Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten. Bis zur endgültigen Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz ist als Mindestanforderung festzulegen, dass, sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen sind oder nachrangig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
(3) Das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 oder 2 ist auf Verlangen den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.

§ 8 Namensliste zur Kontaktverfolgung

(1) Soweit es diese Verordnung verlangt, ist die verantwortliche Person einer Einrichtung, eines Betriebes oder einer Veranstaltung verpflichtet, zumindest den Namen und die zugehörige Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens je einer Vertreterin oder eines Vertreters der anwesenden Haushalte zu erheben. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Erfassung der Kontaktdaten kann auch digital erfolgen.
(2) Die verantwortliche Person hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von den erhobenen Daten erlangen können. Die erhobenen Daten dürfen nur zu Zwecken des Absatz 3 verarbeitet werden. Die verantwortliche Person ist verpflichtet, die erhobenen Daten vier Wochen nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 3 sind die erhobenen Daten von der verantwortlichen Person zu löschen.
(3) Die Daten sind auf begründetem Verdacht dem zuständigen Gesundheitsamt zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes herauszugeben. In diesem Fall sind die betroffenen Personen von dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
2. Teil Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe, Gemeinschaftsunterkünfte und ambulante Versorgung

§ 9 Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und sonstige Eingriffe durchführen, soweit hierdurch keine intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für mehr als 48 Stunden gebunden werden. Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die bislang vorgehaltenen Intensiv- und Beatmungskapazitäten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten bereit zu halten.
(2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest.

§ 10 Besuchsregelungen

(1) Folgende Einrichtungen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden:
1.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
2.
Dialyseeinrichtungen,
3.
Tageskliniken.
(1a) Folgende Einrichtungen dürfen vorbehaltlich des Absatz 4 bis zum 31. Mai 2021 nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden:
1.
Krankenhäuser,
2.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
3.
Entbindungseinrichtungen,
4.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer unter den Nummern 1 bis 3 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
Bis zum 31. Mai 2021 müssen die Einrichtungen nach Nummer 1 bis 4 der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ein Besuchskonzept zur Genehmigung vorlegen.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner folgender Einrichtungen sind nach Maßgabe eines Besuchskonzepts nach Absatz 3 berechtigt, Besuch zu empfangen:
1.
Pflegeeinrichtungen:
a)
vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach

§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

,
c)
anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des

§ 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

sowie
d)
Tagespflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß

§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

;
2.
Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden (besondere Wohnformen).
(3) Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben ein Besuchskonzept zu erstellen, das die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und laufend an die jeweils aktuellen Erfordernisse anzupassen ist. Das Besuchskonzept soll auf der Internetseite der Einrichtung veröffentlicht werden und hat folgende Bedingungen zu berücksichtigen:
1.
Besucherinnen und Besuchern erhalten Zutritt, wenn sie über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 24 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss,
2.
Symptomfreiheit bezogen auf eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der besuchenden und der besuchten Person,
3.
Anmeldung und Registrierung der Besuche durch die Einrichtung; zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind Namenslisten der Besucherinnen und Besucher zur Kontaktverfolgung nach

§ 8

zu führen,
4.
Einweisung von Bewohnerinnen oder Bewohnern und Besucherinnen oder Besuchern in Hygienemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Einweisungen in die Hygienemaßnahmen,
5.

§ 3

gilt für Besucherinnen oder Besucher entsprechend;
6.
Besucherinnen und Besucher haben zur besuchten Person sowie zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht für Besucherinnen und Besucher nach

§ 1

Absatz 2 Nummer 1, sofern während des Besuchs die Bewohnerin oder der Bewohner und die Besucherin oder der Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und vor sowie nach dem Besuch bei den Besucherinnen und Besuchern und den besuchten Personen eine gründliche Händedesinfektion erfolgt.
Weitere Bedingungen können im Besuchskonzept vorgesehen werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten einen hinreichenden Infektionsschutz nicht anders ermöglichen; sie sind zu begründen. Insbesondere kann die Einrichtung Besuche von einer vorherigen Terminabsprache abhängig machen. Abweichungen sind zulässig, wenn die Gegebenheiten es ermöglichen oder erfordern; sie sind zu begründen. Die zuständigen Gesundheitsämter können in Handlungsleitlinien den Rahmen zulässiger Abweichungen vorgeben. Satz 2 Nummer 1 ist auch bezüglich der Personen zu berücksichtigen, die die Einrichtung zu anderen als Besuchszwecken betreten wollen.
(4) Die Einrichtungen nach Absatz 1 und 1a müssen, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen, bei der Versorgung von stationären Langzeitpatientinnen und -patienten, Schwerstkranken und Sterbenden oder bei der Betreuung durch Sorgeberechtigte vor.
(5) Das Betreten zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist von dem Besuchsverbot nach Absatz 1 und 1a nicht erfasst. Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegern und Verfahrenspflegerinnen und Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung ist zur Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlichen Anhörungen Zutritt zu gewähren.

§ 11 Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

(1) Pflegeeinrichtungen im Sinne von

§ 10

Absatz 2 Nummer 1 und Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne von

§ 10

Absatz 2 Nummer 2 haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erschweren. Hierbei sind die Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes sowie die Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten; Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern.
(2) In Tagespflegeeinrichtungen im Sinne von

§ 10

Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d Alternative 1 soll der Betrieb in der Regel auf die Hälfte der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze begrenzt sein; eine darüber hinaus gehende Belegung von Plätzen ist zulässig, soweit die Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes eingehalten werden können und die personellen Ressourcen ein solches Vorgehen erlauben.

§ 12

(weggefallen)

§ 13 Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

(1) Anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Werkstätten) ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Absatz 2 und 3 gestattet; umfasst sind Eingangsverfahren, Berufsbildungs- und Arbeitsbereiche. Die Grundsätze der Leistungserbringung nach den §§ 56 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung ist:
1.
der Träger der Werkstatt hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 2 erstellt;
2.
betriebsfremde Personen sind bei Betreten der Werkstatt in einer Namensliste zur Kontaktverfolgung nach

§ 8

zu erfassen;
3.
es liegt eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vor; bei nicht einwilligungsfähigen Personen muss eine wirksame Einwilligung für die betroffene Person vorliegen;
4.
für Beförderungen, die vom Träger der Werkstatt selbst oder in seinem Auftrag von Dritten organisiert werden, gilt

§ 3

entsprechend.
(3) Der Träger der Werkstatt kann Personen von der Beschäftigung und Betreuung ausnehmen, die auch bei angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einhalten können. Für diesen Personenkreis sind durch den Träger der Werkstatt alternative Angebote der Leistungserbringung zu gewährleisten.

§ 14 Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen

(1) Für Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen sowie Fördergruppen im Sinne von § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt die Vorschrift des

§ 13

mit Ausnahme von Absatz 3 entsprechend.
(2) Sofern es dem Träger aufgrund der bestehenden Raumgröße, der Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall oder anderer Umstände nicht möglich erscheint, infektionsschutzrechtliche Standards im erforderlichen Umfang einzuhalten, soll die Gruppengröße angepasst oder das Angebot durch organisatorische Regelungen im Sinne alternierender Besuchsmodelle gestaltet werden.

§ 15 Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung und ambulanten Versorgung

(1) Die Abstandsregelung nach

§ 1

Absatz 1 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in

§ 1

Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.
(2) Die ambulante Versorgung von Wohnungs- und Obdachlosen ist zulässig. Den zuständigen Ortspolizeibehörden sind entsprechende Angebote von den verantwortlichen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen unter konkreter Bezeichnung der genutzten öffentlichen und nichtöffentlichen Plätze, der vorgesehenen Personenzahl sowie der geplanten Frequenzen und Uhrzeiten anzuzeigen.

§ 15a Testkonzepte in Einrichtungen und Unternehmen

(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Konzept für Testungen von Personen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Testkonzept) im Sinne von § 4 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (BAnz. AT 14.10.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen:
1.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
2.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Das Testkonzept muss hinsichtlich der Art und des Umfangs der Testungen den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung entsprechen. Es ist in der Stadtgemeinde Bremen dem Gesundheitsamt und in der Stadt Bremerhaven dem Magistrat auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Beschäftigten der Einrichtungen nach

§ 10

Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a haben sich regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Woche einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigentest (PoC-Antigen-Tests) zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Testungen; bei einem positiven Testergebnis oder bei Verweigerung zur Vornahme eines Testes ist es der oder dem Beschäftigten untersagt, die Einrichtung nach

§ 10

Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zu betreten.

§ 15b Ausnahmen

Gehören in einer Einrichtung im Sinne von

§ 10

Absatz 2 auf Seiten der Bewohnerinnen und Bewohner 90 Prozent zur Gruppe der geimpften oder genesenen Personen im Sinne von

§ 3a

Absatz 3 kann das zuständige Gesundheitsamt diese Einrichtung von einschränkenden Vorgaben dieser Verordnung befreien oder mildere Maßnahmen festsetzen. Das Nähere dazu legt das zuständige Gesundheitsamt in einer Handlungsleitlinie fest, die mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport abzustimmen und in geeigneter Form bekanntzumachen ist; der Landesbehindertenbeauftragte ist zu beteiligen. Personen, die sich nach ärztlichem Nachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, stehen den geimpften oder genesenen Personen nach Satz 1 gleich.
3. Teil Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz; Schulen und weitere Bildungseinrichtungen sowie Frühe Hilfen

§ 16 Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

(1) Öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs und Selbsthilfespielkreise können eine Betreuung und Förderung nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 anbieten.
(1a) Frühe Hilfen können nach Maßgabe von Absatz 2 geleistet werden.
(2) Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 zu erstellen;

§ 7

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Im Konzept ist zudem festzulegen, wie Besucherströme räumlich oder zeitlich entflochten werden können.
(3) Die Betreuung findet in festen Kohorten statt. Eine Kohorte soll höchstens 60 Kinder umfassen. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienstbetrieb zulässt, nur in einer Kohorte eingesetzt werden. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.
(4) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten für alle im laufenden Kita-Jahr angemeldeten Kinder den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang an, soweit die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 gewährleistet werden kann und die personellen Ressourcen und das aktuelle Infektionsgeschehen dies erlauben. Müssen Betreuungszeiten aus den in Satz 1 genannten Gründen reduziert werden, sind Kinder, die zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in besonderen Härtefällen aufgenommen worden sind; davon ausgenommen.
(4a) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip und zum Mindestbetreuungsumfang, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung in einem Reaktionsstufenplan. Die Inkraftsetzung der jeweiligen Reaktionsstufen regeln die Stadtgemeinden unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens.
(4b) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen gilt für Beschäftigte und alle weiteren externen Personen ab dem 10. Lebensjahr, die die Einrichtungen betreten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 3

Absatz 2; räumlich umfasst sind auch Büros, Gemeinschaftsräume, Verkehrsfläche, Sanitärräume sowie personell der Gruppendienst in altersgemischten Ü3-Gruppen und Hortgruppen. Für Schüler und Schülerinnen, die in Horten betreut werden, gilt

§ 17

Absatz 5 entsprechend. Ausgenommen sind:
1.
soweit das Abstandsgebot eingehalten werden kann, Außenbereiche,
2.
Arbeitssituationen, in denen besondere pädagogische Aufgaben durchgeführt werden (z.B. Arbeit mit Kindern mit besonderen Herausforderungen, Sprachförderung), und
3.
generell das Erziehungspersonal in reinen U3-Gruppen.
Im Übrigen gilt

§ 3

Absatz 3 entsprechend.
(4c) Wenn und soweit das Infektionsgeschehen es erfordert, wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen der betroffenen Stadtgemeinde nur ein Notbetreuungsangebot mit verminderter Platzzahl und verringertem Betreuungsumfang entsprechend dem gültigen Reaktionsstufenplan nach Absatz 4a Satz 1 vorgehalten.
(5) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in den jeweiligen Kohorten wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten gegebenenfalls die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 aufzustellen.
(6) Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind.

§ 17 Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz

(1) Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind für den Unterrichtsbetrieb und im Rahmen von Ganztagsangeboten für den Betreuungsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet. Angebote Dritter in Schulen sind unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet. Das Aufsuchen außerschulischer Lernorte ist gestattet, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen auch in Bezug auf andere Einrichtungen eingehalten werden.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 vorzulegen;

§ 7

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Im Konzept ist zudem festzulegen, wie Personenströme innerhalb der Schule räumlich und zeitlich entflochten werden können. Das Konzept kann für bestimmte Fachräume wie Labore oder Werkstätten spezielle Reinigungen vorsehen. Die Einhaltung der festgelegten Schutz- und Hygieneregeln, insbesondere des Belüftungskonzepts, ist zu gewährleisten.
(3) Der Präsenzunterricht und im Rahmen von Ganztagsangeboten auch die Betreuung finden grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Die Kohorten sind so klein wie möglich zu halten. Der zeitliche Umfang des Präsenzunterrichts kann im Vergleich zur Regelbeschulung eingeschränkt werden, soweit dies zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 und mit Blick auf die zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Ressourcen erforderlich ist. In diesen Fällen ist nach Möglichkeit eine Notbetreuung bis einschließlich des 6. Jahrgangs abzusichern. Darüber hinaus sind weitere Betreuungs- und Unterstützungsangebote in Schule möglich.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
1.
für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist, und
2.
für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen.
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in hinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen.
(5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 3

Absatz 2 Pflicht. Danach haben Schülerinnen und Schüler
1.
ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von 16 Jahren eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne von

§ 3

Absatz 2 Satz 1,
2.
der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von

§ 3

Absatz 2 Satz 2
zu tragen. Im Übrigen gilt

§ 3

Absatz 3 entsprechend. Wird durch die zuständige Behörde für eine Stadtgemeinde die Maßnahme gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht) wegen Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 oder wegen Unterschreitung des Inzidenzwertes von 165 bekannt gemacht, gilt bis zur Bekanntmachung des Außerkrafttretens dieser Maßnahme durch die zuständige Behörde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von

§ 3

Absatz 2 Satz 2 in der jeweiligen Stadtgemeinde auch für Grundschülerinnen und Grundschüler. Die Pflicht nach Satz 4 gilt ab der Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 auch in der Notbetreuung.
(6) Schülerinnen und Schüler, die von der besuchten öffentlichen Schule oder Bildungseinrichtung als Kontaktpersonen gemäß

§ 19

Absatz 2 Satz 1 identifiziert wurden, werden umgehend von der Schule oder Bildungseinrichtung darüber informiert, bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte. Diese Information gilt als Kenntnis im Sinne von

§ 19

Absatz 2 Satz 1 mit der dort genannten Rechtsfolge der Absonderungspflicht. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.
(7) Den Personen, die nach Absatz 6 als Kontaktpersonen identifiziert wurden, kann die Möglichkeit zu einer kostenfreien Testung im Sinne von

§ 19

Absatz 2b vermittelt werden. Die Entscheidung über die Möglichkeit der Testung obliegt den Stadtgemeinden.
(8) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip, zur Organisation des Präsenzunterrichts und zur Notbetreuung nach Absatz 3, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 18

(weggefallen)
4. Teil Absonderungen in häusliche Quarantäne

§ 19 Infizierte Personen und Kontaktpersonen

(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Absonderung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens 14 Tage nach dem Tag der Labortestung bei Erfüllung folgender Kriterien:
a)
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
b)
Zustimmung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin und
c)
Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PoC-Antigentests oder eines PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
(1a) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein nach dem 8. März 2021 bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend für die Dauer von vierzehn Tagen. Diese Vorgaben entfallen, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei dieser Person vorgenommene molekularbiologische (PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
(2) Einer Person, die nach eigener Kenntnis, Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung der Schule oder Bildungseinrichtung nach

§ 17

Absatz 6
1.
mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 3

Absatz 2 getragen zu haben,
2.
sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten, in einer relativ beengten Raumsituation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 3

Absatz 2 getragen wurde, oder
3.
sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach

§ 17

Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in einem Raum befunden hat,
(Kontaktperson), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeitraum von vierzehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1, dem letztmaligen gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 oder dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 3 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Symptombeginn.
(2a) Absatz 2 gilt nicht für Kontaktpersonen, die vollständig gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind (Tag 15 nach der zweiten Impfung) oder Kontaktpersonen, die in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte und symptomatische Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben und mit einer Impfstoffdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind. Absatz 2 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen hat. Satz 1 gilt nicht für Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer ihres Aufenthaltes oder für Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen.
(2b) Die Absonderung von Kontaktpersonen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 endet frühestens ab dem zehnten Tag nach dem letzten Kontakt innerhalb derselben Kohorte, wenn die Kontaktperson über ein während der Absonderung ermitteltes negatives Testergebnis frühestens vom zehnten Tag ab dem letzten Kontakt in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt.
(3) Maßgeblich für die Bestimmung des letztmaligen Kontakts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, eines letztmaligen gemeinsamen Aufenthalts in einer relativ beengten Raumsituation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eines Kontakts innerhalb derselben Kohorte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist in zeitlicher Hinsicht,
1.
solange die infizierte Person keine Symptome entwickelt (asymptomatischer Fall), der zweite Tag vor der Probeentnahme für die labordiagnostische Testung der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach dem Probenahmedatum, oder
2.
bei Auftreten von Symptomen bei der infizierten Person (symptomatischer Fall), der zweite Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach Symptombeginn.
(4) Im Übrigen bleibt die Befugnis des zuständigen Gesundheitsamtes auf der Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes im Einzelfall eine Absonderungsanordnung zu erlassen, unberührt.
(5) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 minderjährig, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.

§ 19a Beobachtungen und Pflichten während der Absonderung in häuslicher Quarantäne

(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in

§ 19

genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:
-
Zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;
-
Täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).
Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:
-
Minimieren, - soweit möglich - der Kontakte zu haushaltsfremden Personen,
-
zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,
-
beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,
-
regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.
(3) Ist die betroffene Person minderjährig, sollen die Sorgeberechtigten Sorge dafür tragen, dass die in Absatz 2 genannten Pflichten eingehalten werden, soweit dies dem Kind oder Jugendlichen mit Blick auf seine individuelle Situation (Alter, Entwicklungsstand) möglich und zumutbar ist.

§ 19b Ausnahmen

(1) Abweichend von

§ 19

darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(2) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der
Anlage
genannten Bereiche auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Antragsberechtigt ist für die in der
Anlage
genannten Bereiche die oder der Dienstvorgesetzte, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder im Falle einer selbständigen Tätigkeit die betroffene Person selbst.

§ 20

(weggefallen)

§ 21

(weggefallen)

§ 22

(weggefallen)

§ 22a Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen

(1) Die örtlich zuständigen Behörden nach

§ 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist. Sie können insbesondere durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass
1.
auf konkret zu bezeichnenden öffentlichen, überdurchschnittlich stark frequentierten Straßen und Plätzen, auf welchen mit Verstößen gegen das Abstandsgebot nach

§ 1

Absatz 1 Satz 1 zu rechnen ist, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 3

Absatz 2 und 3,
2.
in bestimmten, konkret zu bezeichnenden Teilen der Stadtgemeinde in zeitlich begrenztem Umfang ein Verbot des Verkaufs und der Abgabe von alkoholischen Getränken
besteht.
(2) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 200 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll die jeweils örtlich zuständige Behörde nach Absatz 1 weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.

§ 22b Niedriginzidenzbestimmung

(1) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) an fünf Werktagen in Folge unterschritten, kann die jeweils örtlich zuständige Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Sie kann insbesondere durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass
1.
sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nach

§ 2

Absatz 1 und

§ 2a

Personen aus mehr als zwei Haushalten treffen dürfen,
2.
Sportausübung nach

§ 1

Absatz 3 auch in geschlossenen Räumen gestattet wird,
3.
Veranstaltungen im Rahmen von

§ 2

Absatz 3 mit bis zu 100 Personen auch in geschlossenen Räumen gestattet werden,
4.
die zulässige Personenzahl für Veranstaltungen unter freiem Himmel auf bis zu 250 Personen angehoben wird,
5.
einzelne Einrichtungsschließungen nach

§ 4

Absatz 2 aufhoben werden,
6.
die Pflicht zur Terminbuchung nach

§ 5a

entfällt.
Die Allgemeinverfügung kann Auflagen für die jeweiligen Öffnungen anordnen.
(2) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner wieder an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, so soll die zuständige Behörde die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 aufheben.
(3) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) an fünf Werktagen in Folge unterschritten, kann die jeweils örtlich zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung weitere Öffnungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes zulassen. Die Allgemeinverfügung kann Auflagen für die jeweiligen Öffnungen anordnen. Absatz 2 gilt entsprechend.
5. Teil Schlussvorschriften

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 2

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Veranstaltung durchführt, bei der mehr als 100 Personen teilnehmen oder ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht vorgehalten oder eine Namensliste zur Kontaktverfolgung nicht geführt oder bei einer Veranstaltung in einem Innenraum für eine ausreichende Lüftung nicht gesorgt wird, oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2.
(weggefallen),
2a.
entgegen

§ 2

Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit mehr als zwei Personen aus einem weiteren Hausstand durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2b.
entgegen

§ 2

Absatz 1 Satz 1 an einer Zusammenkunft oder Menschenansammlung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit mehr als zwei Personen aus einem weiteren Hausstand beteiligt ist,
2c.
entgegen

§ 2

Absatz 3 eine kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltung in geschlossenen Räumen, die der Unterhaltung des Publikums dient, durchführt, oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2d.
entgegen

§ 2

Absatz 3 eine kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltung unter freiem Himmel mit mehr als 100 Zuschauern durchführt, oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt
2e.
entgegen

§ 3

Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
2f.
entgegen

§ 2a

Satz 1 eine private Zusammenkunft auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum mit mehr als zwei Personen aus einem weiteren Hausstand durchführt oder an einer solchen Zusammenkunft teilnimmt,
2g.
entgegen

§ 2

Absatz 3 an einer Veranstaltung teilnimmt, entgegen

§ 4

Absatz 2 Nummer 8 einen gastronomischen Betrieb besucht oder entgegen § 4a eine Beherbergungseinrichtung bewohnt, ohne jeweils ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen oder als verantwortlicher Betreiber oder Veranstalter einem Kunden oder Besucher Zutritt zu einer entsprechenden Einrichtung oder Veranstaltung gewährt, der nicht ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kann,
3.
entgegen

§ 4

Absatz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet,
4.
entgegen

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 als verantwortliche Person einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Abstandsregeln nach

§ 1

Absatz 1 und 2 eingehalten werden,
4a.
(weggefallen)
4b.
(weggefallen),
5.
entgegen

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 7

Absatz 1 oder 2 nicht erstellt,
6.
entgegen

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als verantwortliche Person einer Einrichtung bei Angeboten in geschlossenen Räumen die betreffenden Personen nicht in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach

§ 8

erfasst,
7.
entgegen

§ 6

eine Dienstleistung oder eine handwerkliche Leistung ohne Einhaltung der Hygieneregeln erbringt,
7a.
entgegen

§ 8

Absatz 1 Satz 2 seine Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt,
8.
entgegen

§ 10

Absatz 1 einen Besuch abstattet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,
9.
entgegen

§ 10

Absatz 3 ein Besuchskonzept nicht vorhält,
10.
entgegen

§§ 13

oder
14
eine Betreuung in einem Angebot oder einer Maßnahme durchführt, ohne ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen,
10a.
entgegen

§ 15a

Absatz 3 als verantwortliche Person einer Trägerin oder eines Trägers einer Einrichtung nach

§ 10

Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a die erforderlichen Testungen nicht organisiert oder ein positives Testergebnis einer oder eines Beschäftigten dem zuständigen Gesundheitsamt nicht mitteilt,
10b.
entgegen

§ 15a

Absatz 3 als Beschäftigte oder Beschäftigter einer Einrichtung nach

§ 10

Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses die Einrichtung betritt,
11.
entgegen

§§ 16

oder
17
ein Schutz- und Hygienekonzept nicht erstellt oder die Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält,
12.
entgegen

§ 19

Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 19

Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 19b

vorliegt,
13.
entgegen

§ 19

Absatz 2 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 19

Absatz 2 Satz 1 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 19b

vorliegt,
14.
entgegen

§ 19a

Absatz 1 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, an ihr mitzuwirken, den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten oder Auskünfte zu erteilen,
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
(wegefallen)
18.
(weggefallen).
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 24 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes) der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfundzwanzigste Coronaverordnung vom 21. April 2021 (Brem.GBl. S. 382), die durch Verordnung vom 6. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 419) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Juni 2021 außer Kraft.
(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben. Wird im Land Bremen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten (erhöhter Inzidenzwert) oder von 50 pro 100 000 Einwohner unterschritten (abgeschwächter Inzidenzwert), muss die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit der jeweilige Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen stabil bleibt, die Maßnahmen entsprechend anpassen.
(4) Im Geltungsbereich des § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten die den dort geregelten Vorschriften entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit, als sie weitergehende Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes enthalten. Für die auf diese Verordnung gestützten Allgemeinverfügungen gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Abweichend von

§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungsstätten der Gesundheitsfachberufe, für die nicht die Senatorin für Kinder und Bildung zuständig ist, Ausnahmen von der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht für Abschlussklassen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen. Im Übrigen kann die Senatorin für Kinder und Bildung abweichend von

§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

Ausnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen sowie eine Notbetreuung nach § 28b Absatz 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes einrichten.
Bremen, den 19. Mai 2021
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Anlage
zu

§ 19b

Absatz 2

I.

Gesundheitswesen

Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.

II.

Öffentlicher Dienst

1.
Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen
2.
Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)
3.
Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
4.
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)
5.
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)
6.
Gesundheitsamt Bremen
7.
Ordnungsamt Bremen
8.
Standesamt Bremen
9.
Migrationsamt Bremen
10.
Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)
11.
Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven
12.
Feuerwehr Bremen und Bremerhaven
13.
sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz
14.
Staatsanwaltschaft Bremen
15.
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
16.
Gerichte im Land Bremen
17.
Justizvollzugsanstalten im Land Bremen
18.
Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)
19.
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
20.
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin
21.
Eichamt des Landes Bremen
22.
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
23.
Jobcenter, Agentur für Arbeit
24.
Amt für Straßen und Verkehr
25.
Amt für soziale Dienste
26.
Amt für Versorgung und Integration Bremen
27.
Landeshauptkasse
28.
Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke
29.
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
30.
Kindertagesstätten
31.
Schulen
32.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
33.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
34.
Landesbeauftragte für Frauen/ Bremische Zentralstelle für die Gleichberechtigung der Frau
35.
Performa Nord
36.
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
37.
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist

III.

Kritische Infrastruktur

1.
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
2.
Transport und Verkehr
3.
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
4.
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
5.
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik
6.
Informationstechnik und Telekommunikation
7.
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister
8.
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
9.
bremenports GmbH & Co. KG
10.
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
11.
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)
12.
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
13.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
14.
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
15.
Flughafen Bremen GmbH
16.
Tankstellen
17.
Bestatterinnen und Bestatter
18.
Umweltbetrieb Bremen
19.
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
20.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
21.
Anwaltschaft, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
22.
Betreuungsvereine und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 1896 BGB
23.
Sicherheitsdienste.
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