Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen- Land und Stadtgemeinde - (VV Antikorruption)
DE - Landesrecht Bremen

Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen- Land und Stadtgemeinde - (VV Antikorruption)

Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen- Land und Stadtgemeinde - (VV Antikorruption)

Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen- Land und Stadtgemeinde -(VV Antikorruption)

Vom 26. Februar 2013
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen erlässt folgende Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - (VV Antikorruption):

Inhaltsübersicht

Präambel
1.
Geltungsbereich
1.1
Bedienstete
1.2
Verpflichtete
1.3
Zuwendungsempfänger
2.
Prävention
2.1
Korruptionsgefährdete Bereiche und Gefährdungsatlas
2.2
Korruptionsindikatoren
2.3
Sensibilisierung
2.4
Aus- und Fortbildung
2.5
Begrenzung der Verwendungszeiten (Rotation)
2.6
Dienst- und Fachaufsicht
2.7
Personalauswahl
2.8
Kontrollmechanismen
3.
Beteiligte an der Antikorruptionsarbeit
3.1.
Zentrale Antikorruptionsstelle (ZAKS)
3.1.1
Aufgaben des Abschnitts Prävention/Beratung
3.1.2
Aufgaben des Abschnitts Strafverfolgung
3.1.3
Gemeinsame Aufgaben
3.2
Antikorruptionsbeauftragte (AKB) der Ressorts
3.3
Innenrevisionen (IR)
3.4
Zusammenarbeit zwischen ZAKS, AKB und IR
4.
Rechtsgrundlagen
4.1
Gesetzliche Regelung
4.2
Arbeits- und Dienstrecht
4.3
Verwaltungsvorschriften
5.
Vorgehen bei Anhaltspunkten auf mögliches korruptives Verhalten
5.1
Korruptionsverdacht
5.2.
Weitere Pflichten
6.
Amtshilfe
7.
Antikorruptionsrat (AKR)
8.
Grundsätze für das öffentliche Auftragswesen
8.1
Geltung weiterer Rechtsvorschriften
8.2
Vergabeverfahren
8.3
Korruptionsregistergesetz
9.
Restriktivere Regelungen
10.
Anwendungsverpflichtung
11.
Inkrafttreten

Präambel

Unter Korruption werden hier Verhaltensweisen verstanden, bei denen Amtsträgerinnen oder Amtsträger ihre Vertrauensstellung und die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten Vorteile unter Missachtung geltender Normen zu verschaffen.
Korruption führt zu einem Verlust des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Politik und Verwaltung und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen. Zugleich bewirkt sie materielle Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit.
Korruption muss daher entschieden und kompromisslos begegnet werden. Die Verwaltungsvorschrift verfolgt demzufolge die Ziele, im Rahmen einer wirkungsvollen Prävention, Korruption nicht entstehen zu lassen und korruptive Handlungen ausnahmslos aufzudecken und zu ahnden.

1. Geltungsbereich

Die Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung aller Dienststellen, Betriebe gemäß

§ 26 Landeshaushaltsordnung

(LHO) und sonstiger unselbständiger Einrichtungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen bestimmen sich nach dieser Verwaltungsvorschrift. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt sie nur, soweit diese Verwaltungsaufgaben erledigen.

1.1 Bedienstete

Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen im Sinne der nachfolgenden Reglungen sind die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie Personen, die zur Freien Hansestadt Bremen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen und frühere Angehörige dieser Personenkreise.

1.2 Verpflichtung

Werden Dritte mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beauftragt, ist die beauftragte Person oder die von dem Dritten mit der Wahrnehmung beauftragte Person gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen – Verpflichtungsgesetz – vom 2. März 1974 (BGBl. I 469) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu verpflichten.

1.3 Zuwendungsempfänger

Vergeben Dienststellen/Einrichtungen Zuwendungen gemäß

§ 44 LHO

, verpflichten sie die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger in geeigneter Form, im Sinne der Zielrichtung dieser Verwaltungsvorschrift zu handeln.

2. Prävention

Zur wirksamen Korruptionsvermeidung bedarf es eines Gesamtkonzeptes, das Präventionsmaßnahmen und die konsequente Verfolgung von Verhaltensweisen nach Punkt 4 umfasst.

2.1 Korruptionsgefährdete Bereiche und Gefährdungsatlas

Insbesondere gefährdet durch unrechtmäßige oder unlautere Einflüsse sind Arbeitsbereiche, die mit einer der folgenden Tätigkeiten verbunden sind:
1.
Häufige Außenkontakte, auch durch Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten,
2.
Vergabe von öffentlichen Aufträgen (z. B. im Beschaffungswesen) oder Subventionen einschließlich der Vergabe von Fördermitteln und Zuwendungen,
3.
Erlassen von Verwaltungsakten (z. B. Bescheiden, Erteilen und Versagen von Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnissen, Auflagen)
4.
Bearbeiten von Vorgängen mit behördeninternen Informationen, die für Dritte nicht bestimmt sind,
5.
Bewirtschaften von Haushaltsmitteln sowie
6.
vorbereitende Tätigkeiten zu den Nr. 1 bis 5.
Außerdem sind die Bereiche gefährdet, in denen das Fachwissen auf wenige Bedienstete konzentriert ist und Bereiche, die räumlich ausgelagert sind.
Für jeden Arbeitsplatz ist eine Risikoanalyse unter Verwendung einheitlicher Kriterien durchzuführen. Die Ergebnisse werden nach Organisationseinheiten zusammengefasst und bilden den Gefährdungsatlas eines Ressorts. Festgestellte Organisationsdefizite sind abzustellen.

2.2 Korruptionsindikatoren

Korruption kann vielfältige Erscheinungsformen haben. Eine Reihe von Indikatoren können Warnsignale im Hinblick auf Korruptionsgefährdung sein. Der nachstehende Indikatorenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Personenbezogene Indikatoren:
persönliche Probleme (wie Sucht, Überschuldung, Frustration),
Geltungssucht,
mangelnde Identifikation mit der Aufgabe,
gezielte Umgehung von Kontrollen, Abschottung einzelner Aufgabenbereiche,
Inanspruchnahme von betrieblichen Einrichtungen, Freizeitanlagen, Ferienwohnungen oder Veranstaltungen des Antragstellers/ Bietenden,
unerklärlich hoher Lebensstandard,
private Kontakte zu Antragstellern, insbesondere Nebentätigkeit, Beratungs-/ Gutachter(innen)verträge, Kapitalbeteiligung.
Systembezogene Indikatoren:
zu große Aufgabenkonzentration auf eine Person,
unzureichende Kontrollen, zu schwach ausgeprägte Dienst- und Fachaufsicht,
zu große und/ oder unkontrollierte Entscheidungsspielräume,
schwer verständliche Vorschriften,
auffällig abweichende Bearbeitungszeiten von Vorgängen.
Passive Indikatoren:
reibungsloser Verwaltungsablauf in Bereichen, in denen typischerweise mit Konflikten zu rechnen ist,
Ausbleiben von behördlichen (Re-) Aktionen.

2.3 Sensibilisierung

Um die Bereitschaft der Bediensteten zu fördern, Korruption offen anzusprechen oder aufzudecken und um Korruptionsanfälligkeit zu mindern, sind die Bediensteten bei Dienstantritt im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides oder der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz über den Unrechtsgehalt der Korruption und die arbeits-, dienst- und strafrechtlichen Folgen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift zu belehren.
Die Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 19. Dezember 2000 (Brem.Abl. 2001 S. 25), die Bremische Nebentätigkeitsverordnung sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung sind in die Belehrung einzubeziehen. Die Kenntnisnahme der Belehrungen ist von den Bediensteten schriftlich zu bestätigen. Im Rahmen von Dienstbesprechungen und Mitarbeitergesprächen ist auf das Erscheinungsbild der Korruption und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinzuweisen.
Der Verhaltenskodex gegen Korruption ist ein verbindlicher Leitfaden für die Bediensteten.

2.4 Aus- und Fortbildung

Korruptionsprävention und -verfolgung sind Bestandteil der Aus- und Fortbildung. Zur Fortbildung der Bediensteten und - wegen ihrer besonderen Verantwortlichkeit - der Führungskräfte sollen insbesondere in korruptionsgefährdeten Bereichen in regelmäßigen Abständen Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen über Erscheinungsformen, Unrechtsgehalt und Folgen der Korruption durchgeführt werden.

2.5 Begrenzung der Verwendungszeiten (Rotation)

Für Arbeitsplätze, die einer erhöhten Korruptionsgefahr unterliegen, soll ein Personalkonzept entwickelt werden, in dem Verwendungszeiten festgelegt sind, nach deren Ablauf die Betroffenen einen anderen Aufgabenbereich erhalten (Rotation). Sofern die festgelegten Verwendungszeiten im Einzelfall aus sachlichen Gründen überschritten werden, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht ist Sorge zu tragen.

2.6 Dienst- und Fachaufsicht

Zur effektiven Begegnung der Korruption sind Aufsicht und Kontrolle von großer Bedeutung. Die Vorgesetzten haben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent auszuüben und dabei auf Korruptionssignale zu achten (siehe Empfehlungen für Vorgesetzte und Behördenleiter zur Korruptionsprävention). Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion. Sie haben ihre Mitarbeiter für Korruptionsgefahren regelmäßig zu sensibilisieren und zu verhindern, dass Bedienstete, die einen Verdacht auf Korruption anzeigen, in eine Abseitsposition gedrängt werden. Lässt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter wissentlich die Korruptionsstraftat von Mitarbeitern geschehen, so kann auch sie/er einen Straftatbestand verwirklichen.

2.7 Personalauswahl

Das Personal für korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. Die Prüfung wird in der Regel auf die Bewertung von Auffälligkeiten beschränkt sein, wie straf-, disziplinar- oder arbeitsrechtliche Ermittlungen, Verschuldung, sowie soziale Probleme, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen können.
Soweit solche Umstände der Personalverwaltung oder der Führungskraft bekannt werden, sind diese möglichst unter Anhörung des Bediensteten aufzuklären. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, scheidet ein Einsatz auf einem korruptionsgefährdeten Arbeitsplatz grundsätzlich aus.

2.8 Kontrollmechanismen

In korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen sind geeignete Kontrollmechanismen auszubauen, wie Stärkung der Dienst- und Fachaufsicht/ Führungsverantwortung beispielsweise durch
intensive und regelmäßige Vorgangskontrolle,
regelmäßige Wiedervorlagen,
regelmäßige Überprüfung der Ermessensausübung,
Einrichtung von Innenrevisionen,
Standardisierung von wiederkehrenden Vorgangsabläufen unter Einsatz der EDV,
strikte Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips,
Trennung der Arbeitsabläufe Planung, Bedarfsbeschreibung, Vergabe, Abnahme und Abrechnung,
Gewährleistung der Transparenz von Entscheidungen durch nachvollziehbare und aktenkundige Begründung.

3. Beteiligte an der Antikorruptionsarbeit

Die Beteiligten stellen im Rahmen ihrer Aufgaben eine vernetzte und ressortübergreifende Zusammenarbeit in der Antikorruptionsarbeit sicher.

3.1 Zentrale Antikorruptionsstelle (ZAKS)

Die Zentrale Antikorruptionsstelle (ZAKS) ist die zentrale Stelle für die koordinierte Antikorruptionsarbeit in Bremen (Land und Stadtgemeinde). Sie ist als Referat beim Senator für Inneres und Sport organisatorisch angebunden; die Leiterin oder der Leiter ist unmittelbar der Dienststellenleitung (Staatsrätin/Staatsrat) zugeordnet.
Die ZAKS gliedert sich in die Abschnitte Prävention/Beratung und Strafverfolgung.

3.1.1 Aufgaben des Abschnittes Prävention/ Beratung

Der Abschnitt Prävention/Beratung nimmt folgende Aufgaben wahr:
Ansprech- und Beratungsstelle für Bedienstete und Bürger/innen,
Hinweisannahme, -bewertung und -steuerung,
Durchführung/Initiierung von Präventionsveranstaltungen (intern/extern),
Durchführung zielgruppenorientierter Aus- und Fortbildungen,
Beantwortung von Auskunftsersuchen und Anfragen.

3.1.2 Aufgaben des Abschnittes Strafverfolgung

Der Abschnitt Strafverfolgung ist zuständig für das Aufdecken von korruptiven Sachverhalten und die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungen bis zur endgültigen Abgabe des Falles an die Staatsanwaltschaft.

3.1.3 Gemeinsame Aufgabe

Gemeinsam nehmen der Abschnitt Prävention/Beratung und der Abschnitt Strafverfolgung folgende Aufgaben wahr:
Grundsatz- und Gremienangelegenheiten,
Auswertung und Analyse von Korruptionsdelikten,
Erstellung von Statistiken, Lagebildern und Korruptionsberichten,
Weiterentwicklung der Präventions- und Ermittlungsstrategien der ZAKS unter Einbindung der Antikorruptionsbeauftragten (AKB) der Ressorts.

3.2 Antikorruptionsbeauftragte (AKB) der Ressorts

Ansprechpartner/innen in Fragen der Antikorruptionsarbeit sind die AKB der Ressorts. Diese sind als innerbehördliche Bindeglieder für alle Dienststellen im jeweiligen Ressortbereich zuständig. Sie sind der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet und unterliegen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung direkt deren Dienst- und Fachaufsicht. Die AKB nehmen ihre Aufgaben gegenüber der Linienorganisation weisungsungebunden wahr. Ihr Aufgabenfeld ist als Stabsstellenfunktion auszuweisen. Sie haben im Rahmen bestehender gesetzlicher Einschränkungen ein generelles Auskunfts- und Prüfungsrecht im gesamten Ressort. Sie sollen an Entscheidungsprozessen beteiligt werden, soweit dies der Antikorruptionsarbeit dient.
Den AKB sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
Gesprächspartner/in für Bedienstete, Bürger/innen und Dienststellenleitungen, auch ohne Einhaltung des Dienstweges,
Beratung und Unterstützung der Dienststellenleitung und der Innenrevisionen,
Beratung und Aufklärung der Bediensteten (z.B. durch Informationsveranstaltungen),
das Achten auf Korruptionsanzeichen,
Vorschläge an die Dienststellenleitung zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Unterrichtung der Ermittlungsbehörden bei einem durch Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht,
Information über dienst- und strafrechtliche Sanktionen unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
Die Dienststellen haben die AKB zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren, insbesondere bei korruptionsverdächtigen Vorfällen.
Den AKB dürfen keine Disziplinarbefugnisse und arbeitsrechtlichen Befugnisse übertragen werden.
Sie haben über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Bediensteten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung bei einem gerechtfertigten Korruptionsverdacht.

3.3 Innenrevisionen (IR)

Die Innenrevisionen (IR) unterstützen die Dienststellenleitungen bei der Wahrnehmung ihrer Fach- und Dienstaufsicht. Sie tragen damit auch zur Antikorruptionsarbeit bei.

3.4 Zusammenarbeit zwischen ZAKS, AKB und IR

Im Sinne einer ganzheitlichen und effektiven Antikorruptionsarbeit findet eine enge Kooperation zwischen der ZAKS, den AKB und den IR statt.
Die ZAKS berät und unterstützt in Zusammenarbeit mit den AKB und ggf. den IR bei der Beseitigung korruptionsanfälliger Organisations- und Verfahrensstrukturen. Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren fließen in diese Beratungen ein. Die ZAKS stellt den Ressorts Material für Präventionsmaßnahmen zur Verfügung und informiert die AKB über aktuelle Entwicklungen und Initiativen.
Die AKB bringen ihre Sachkompetenz in Gesprächs- und Arbeitskreise gegen Korruption ein und unterstützen die ZAKS bei der Antikorruptionsarbeit. Sie stellen der ZAKS statistisches Datenmaterial zur Verfügung.
Die IR tragen durch ihre Prüftätigkeit zur Antikorruptionsarbeit bei. Sofern im Rahmen dieser Prüftätigkeit korruptionsrelevante Sachverhalte festgestellt werden, unterrichten sie die/den AKB. Außerdem beraten sie bei der Umsetzung korruptionspräventiver Maßnahmen.

4. Rechtsgrundlagen

4.1. Gesetzliche Regelung

Das geltende Strafrecht kennt keinen eigenständigen Straftatbestand der Korruption, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.
Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sind nach dem Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere:

§ 331 StGB Vorteilsannahme

§ 332 StGB Bestechlichkeit

§ 333 StGB Vorteilsgewährung

§ 334 StGB Bestechung

§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

§ 336 StGB Unterlassen einer Diensthandlung

§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Diese Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen vor allem folgende Tatbestände relevant sind:

§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse

§ 246 StGB Unterschlagung

§ 258 a StGB Strafvereitelung im Amt

§ 263 StGB Betrug

§ 264 StGB Subventionsbetrug

§ 266 StGB Untreue

§ 267 StGB Urkundenfälschung

§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

§ 339 StGB Rechtsbeugung

§ 348 StGB Falschbeurkundung im Amt

§ 353 b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

§ 108 e StGB Abgeordnetenbestechung

§ 261 StGB Geldwäsche

§ 265 b StGB Kreditbetrug

§ 266 a StGB Vorenthalten von Arbeitsentgelt

§ 370 AO Steuerhinterziehung

§§ 19, 20, 20a, 22 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

§ 34 Außenwirtschaftsgesetz

§ 404 SGB III Ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern

§§ 15, 15a, 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

§§ 5, 6 Arbeitnehmerentsendegesetz

§§ 8 bis 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

§ 81 GWB insbesondere nach § 14 GWB (Preisabsprachen)

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, insbesondere der Verlust der Amtsfähigkeit (§ 358 StGB) und der Verfall des aus der rechtswidrigen Tat Erlangten zugunsten des Staates (§§ 73 ff. StGB).

4.2 Arbeits- und Dienstrecht

Die Begehung der unter 4.1 genannten Straftaten stellt zugleich eine Dienstpflichtverletzung dar (§ 47 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -). Darüber hinaus müssen aber auch die durch das Strafrecht nicht erfassten Verhaltensweisen, welche sich als eine pflichtwidrige Fehlsteuerung des Verwaltungshandelns aus Eigennutz darstellen, als Dienstpflichtverletzungen gewertet werden. Dienstpflichtverletzungen führen bei Richterinnen und Richtern und Beamtinnen und Beamten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens; bei Beschäftigten können arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen werden. Soweit materieller Schaden entstanden ist, können zudem Schadensersatzforderungen gegen die Beschäftigten geltend gemacht werden.

4.3 Verwaltungsvorschriften

Neben den Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption enthalten u. a. auch die
Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 19. Dezember 2000 und die
Verwaltungsvorschrift über die Annahme und Verwendung von Beträgen aus Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde Bremen) vom 01. Juli 2008
in der jeweils geltenden Fassung korruptionspräventive Regelungen.

5. Vorgehen bei Anhaltspunkten auf mögliches korruptives Verhalten

Korruptionsdelikte sind in der Regel nicht von Anfang an als solche zu erkennen. Häufig liegen zunächst nur Anhaltspunkte (z.B. auf Dienstpflichtverletzungen oder Begleitdelikte wie Betrug oder Untreue) vor, denen zwingend nachzugehen ist.
AKB und ZAKS (Prävention) unterrichten und unterstützen sich dabei gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Lassen Anhaltspunkte das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen (Anfangsverdacht), sind die ZAKS oder die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

5.1 Korruptionsverdacht

Bedienstete haben entweder ihren Vorgesetzten, die/den AKB oder die ZAKS (Prävention) zu unterrichten, wenn ihnen Anhaltspunkte auf korruptes Verhalten bekannt werden. Dies gilt sowohl für das Verhalten von anderen Bediensteten als auch für den Versuch Dritter, Einfluss auf Behördenentscheidungen zu nehmen, z.B durch das Versprechen oder Anbieten von Vorteilen.
Die/der Vorgesetzte hat bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die einen Rückschluss auf eine Korruptionshandlung zulassen (z.B. durch Mitteilung von Bediensteten, Anzeigen von Dritten oder im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht), unverzüglich die/den zuständigen AKB zu informieren. Dieser unterrichtet nach pflichtgemäßem Ermessen seine/n Dienstvorgesetzte/n.
Stellt sich heraus, dass die vorliegenden Anhaltspunkte einen Anfangsverdacht auf Korruption rechtfertigen, veranlasst die/der Dienstvorgesetzte das Einschalten der ZAKS oder der Staatsanwaltschaft. In Abstimmung mit diesen werden unverzüglich die zur Abwendung einer Verschleierung und zur Vermeidung eines drohenden Schadens erforderlichen Maßnahmen durchgeführt. Die ZAKS und die Staatsanwaltschaft sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Soweit Geheimnisträger/innen betroffen sind, haben die zuständigen Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutzbeauftragten zu informieren.
Begründen die Anhaltspunkte auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, veranlasst die/der Dienstvorgesetzte die erforderlichen disziplinar- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Die Ermittlungen der ZAKS und der Staatsanwaltschaft dürfen hierdurch nicht gefährdet werden.

5.2 Weitere Pflichten

Eine verwaltungsgerechte Abwicklung sowie ggf. die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsleistungen sind sicherzustellen. Gleichzeitig hat die/der Dienstvorgesetzte in derartigen Fällen umgehend die Organisations- und Führungsstruktur auf Defizite hin zu untersuchen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Werden personenbezogene Daten erhoben, ist die hiervon betroffene Person nach

§ 11 Absatz 1 Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG)

zu unterrichten. Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht bestehen nach

§ 11 Absatz 3 BremDSG

.
Vorgesetzte und AKB haben im Rahmen der Fürsorgepflicht die Bediensteten sowohl vor Ausgrenzung bei Abgabe eines Hinweises als auch vor falschen Verdächtigungen zu schützen. Sie haben vertraulich mit den ihnen bekannt gewordenen Informationen und Daten umzugehen.
Der Name der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers darf einer oder einem Verdächtigen nicht offengelegt werden, es sei denn, der Hinweis wurde nachweislich leichtfertig oder wider besseres Wissen abgegeben.

6. Amtshilfe

Um eine Aufklärung von Korruptionsstraftaten zu unterstützen, verpflichten sich die Ressorts, auf Anfrage der ZAKS, im Rahmen der Amtshilfe nach ihren zeitlichen und fachlichen Möglichkeiten, Bedienstete mit der notwendigen Qualifikation zur Verfügung zu stellen.

7. Antikorruptionsrat (AKR)

Im Antikorruptionsrat (AKR) werden die Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten im Prozess der Antikorruptionsarbeit gebündelt. Er berät den Senat in korruptionsrelevanten Angelegenheiten. Mitglieder des AKR sind die AKB der Ressorts, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Leiterin oder der Leiter der ZAKS, die/der auch die Geschäftsführung des Gremiums wahrnimmt. Neben den Mitgliedern des AKR können ständige Teilnehmer/innen benannt werden, die nicht stimmberechtigt sind.
Die grundsätzlichen Aufgaben des AKR sind:
Die Entwicklung und Fortschreibung von Vorschriften und Konzepten,
die Mitwirkung bei korruptionsrelevanten ressortübergreifenden Angelegenheiten sowie
der Erfahrungsaustausch auch zu anonymisierten Sachverhalten.
Der AKR tagt vierteljährig und anlassbezogen. Die Ergebnisse der Sitzungen werden protokolliert.

8. Grundsätze für das öffentliche Auftragswesen

8.1 Geltung weiterer Rechtsvorschriften

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen gelten insbesondere folgende Vorschriften:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
die einschlägigen Vorschriften des Haushalts- und Vergaberechts (LHO, insbesondere

§ 55 LHO

und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften)
Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters (Bremisches Korruptionsregistergesetz – BremKorG)
Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz
Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RL Bau).

8.2 Vergabeverfahren

Die Formstrenge des Vergabeverfahrens soll ein Höchstmaß an Sicherheit für die Vergabe der Leistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bieter im Wettbewerb zu angemessenen Preisen gewährleisten. Hierzu findet das diesbezügliche Rundschreiben des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen in der jeweils gültigen Fassung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung.
Zur Sicherstellung von Formstrenge, Transparenz und Rechtssicherheit sind Vergabeverfahren grundsätzlich mit Hilfe eines einheitlichen elektronischen Vergabesystems durchzuführen.

8.3 Korruptionsregistergesetz

Im Interesse einer effektiven Korruptionsbekämpfung durch Prävention und Verfolgung wurde ein Korruptionsregister eingeführt. Aufgaben und Verfahren, insbesondere Abfrage- und Mitteilungspflichten regelt das Bremische Korruptionsregistergesetz (BremKorG).

9. Restriktivere Regelungen

Die senatorischen Dienststellen können weitere einschränkende Anordnungen treffen.

10. Anwendungsverpflichtung

Die obersten Landesbehörden haben für ihren Geschäftsbereich darauf hinzuwirken, dass diese Verwaltungsvorschrift in den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend angewendet wird.

11. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Bremen, den 26. Februar 2013
Der Senat
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