Kommunale Förderrichtlinie Gebietsbudget Programm Soziale Stadt - Investitionen im Quartier
DE - Landesrecht Bremen

Kommunale Förderrichtlinie Gebietsbudget Programm Soziale Stadt - Investitionen im Quartier

Kommunale Förderrichtlinie Gebietsbudget Programm Soziale Stadt - Investitionen im Quartier

Kommunale Förderrichtlinie Gebietsbudget Programm Soziale Stadt - Investitionen im Quartier

1.

Vorbemerkung

Mit dem Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt – Investitionen im Quartier“ werden in der Stadtgemeinde Bremen benachteiligte Stadtquartiere mit besonderen sozialen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Herausforderungen in ihrer Entwicklung gefördert, aufgewertet und stabilisiert. Ziel der Förderung von investiven Maßnahmen mit städtebaulicher Relevanz ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Wohnqualität und Nutzungsvielfalt, zur Verbesserung der Generationengerechtigkeit und zur Integration aller Bevölkerungsgruppen zu leisten. Die Aktivitäten im Programm „Soziale Stadt-Investitionen im Quartier“ werden mit dem Instrument des „Gebietsbudgets“ unterstützt. Damit wird dem besonderen Stellenwert der Bewohnerinnen und Bewohner und der Akteure vor Ort in der Programmumsetzung Rechnung getragen.

2.

Ziel des Gebietsbudgets

Aus dem Gebietsbudget können kleinere in sich geschlossene Maßnahmen, die von Bürgerinnen und Bürgern oder von in den Programmgebieten aktiven Akteuren entwickelt wurden, kurzfristig, flexibel und unbürokratisch umgesetzt werden.
Mit dem Gebietsbudget werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
Aktivierung privaten Engagements für den Erhalt und die Entwicklung des Gebietes,
Herbeiführung und Stärkung von Kooperationen unterschiedlicher Akteure,
flexibler und lokal angepasster Einsatz von Städtebauförderungsmitteln,
Bündelung der Mittel des Gebietsbudgets mit privaten Mitteln,
Stärkung der Selbstorganisation der privaten Kooperationspartner,
Initiierung der Verstetigung von Beteiligungsprozessen.

3.

Fördervoraussetzungen

Eine Förderung aus dem Gebietsbudget ist grundsätzlich nur möglich:
wenn das Projekt innerhalb eines Programmgebietes des Programms „Soziale Stadt – Investitionen im Quartier“ liegt,
wenn das Projekt den Zielen des Programms „Soziale Stadt – Investitionen im Quartier“ entspricht,
wenn das Projekt aus dem Integrierten Handlungskonzept (IHK) abgeleitet ist, den spezifischen Gebietszielen dient und sich einem der nachstehenden Handlungsfeldern zuordnen lässt:
Wohnen, Wohnumfeld, öffentlicher Raum
Nachbarschaftliches Zusammenleben
Soziale Infrastruktur
Umwelt
Bildung
Verkehr
Beschäftigungsperspektiven
Gesundheit
Wirtschaft
Sicherheit
Stadtteilkultur, Sport, Freizeit
Öffentlichkeitsarbeit
wenn für das Projekt keine (ausreichenden) Finanzierungsmöglichkeiten anderer Ressorts (als deren fachliche Pflicht- oder zusätzliche Aufgabe) zur Verfügung stehen,
wenn mit der Umsetzung des Projektes noch nicht begonnen wurde.

4.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind investive Maßnahmen sowie investitionsvorbereitende und –begleitende Maßnahmen.
Unter investiven Maßnahmen werden längerfristig im Gebiet verbleibende Werte verstanden, die einen Mehrwert für das Gebiet erzeugen, z.B. (nicht abschließend):
Gestaltung und Bepflanzung öffentlicher Flächen
Beleuchtung
Ausstattungsgegenstände im Außenbereich (u.a. Sitzgelegenheiten, Fahrradständer, Abfallbehälter, Hinweisschilder, Wegweiser usw.)
Spielgeräte
Kunst im öffentlichen Raum
Aufwertung in und an bestehenden Gebäuden (z.B. Gestaltung Eingangsbereiche, Herstellung Barrierefreiheit)
Neu-, An- und Ausbau von Gebäuden
Ausstattungsgegenstände im Innenbereich (z.B. Möblierung), sofern sie der erstmaligen Ausstattung eines aus dem Programm geförderten Bauprojektes dienen, wesentlicher konzeptioneller Bestandteil dieser Maßnahme sind und im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme stehen.
Um- und Zwischennutzung von Gebäudeteilen
Investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen sind Maßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen, z.B. (nicht abschließend):
Wettbewerbe
Gutachten
Planungen
Bürgerbeteiligung
Öffentlichkeitsarbeit
Im Rahmen der Durchführung der vorgenannten förderfähigen Maßnahmen eventuell anfallende folgende aufgeführten Kosten sind grundsätzlich nicht förderfähig (nicht abschließend):
Sonstige nicht-investive Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der förderfähigen Maßnahme oder geförderten Städtebauprojekten stehen
Kosten für Reparaturen, Instandhaltung und Ersatz bzw. Ersatzteile von Ausstattungsgegenständen
Kosten für Unterhaltung, Pflege, Verbrauchsmaterialien und laufende Betriebskosten
Kosten für Lebensmittel und Getränke sowie für Catering
Kosten für Kraftfahrzeuge, Fortbewegungs- und Transportmittel (z.B. Anhänger)
Kosten für elektronische Medien, die nicht im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme oder einem geförderten Städtebauprojekt stehen und zudem wesentlicher konzeptioneller Bestandteil dieser Maßnahme sind (z.B. Technische Ausstattung eines Medienraumes).

5.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung oder Vollfinanzierung. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.
Die Förderquote beträgt für öffentliche Maßnahmen bis zu 100%, für private Maßnahmen Dritter bis zu 80% der förderfähigen Kosten. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist zu beachten.
Zudem sollen im Rahmen der förderfähigen Maßnahme die Fördermittel des Bundes und der Länder mit Mitteln Privater und/oder weiterer Mitteln der öffentlichen Hand gebündelt und ergänzt werden.
Dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – Referat 72- als Bewilligungsbehörde, sind die Jahresplanungen seitens der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger bis spätestens Ende des 1. Quartals des jeweiligen Programmjahres vorzulegen. Nicht ausgegebene Mittel stehen im Folgejahr für zentrale Projekte in allen Fördergebieten zur Verfügung.
Zweckbindungsfrist geförderter Maßnahmen
Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen beträgt – ausgenommen für Zwischennutzungen – mindestens 5 Jahre ab dem Anschaffungsdatum.

6.

Antragsteller und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

7.

Antrags- und Entscheidungsverfahren

Der Antrag ist in der Sitzung der zuständigen Stadtteilgruppe vorzustellen. Nach positivem Beschluss und mindestens einen Monat vor dem Beginn des Projekts hat er bei der Bewilligungsbehörde einzugehen. Diese prüft die Voraussetzungen für eine Bewilligung. Sofern für die Bewilligung die Einholung externen Sachverstandes (z.B. Baufachtechnische Zuwendungsprüfung – BZP-) erforderlich ist, gehen die dadurch ggf. entstehenden Kosten zu Lasten des Gebietsbudgets. Sie orientiert sich entsprechend des Leitgedankens „Engagement und Mitwirkung stärken“ an dem Votum der Stadtteilgruppe, sofern nicht die Prüfung nach den gesetzlichen und sonstigen für die Verwaltung verbindlichen Regelungen zu einem anderen Ergebnis führt.

8.

Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren, Auszahlung der Zuwendung

Nach positivem Entscheidungsverfahren (siehe Ziffer 7 dieser Richtlinie) erhält die Antragstellerin/der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der die Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck, erforderliche Auflagen, die zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP) sowie die Verpflichtung zur Erstellung eines Verwendungsnachweises enthält.
Im Rahmen der Bescheiderteilung behält sich die Bewilligungsbehörde bei einer nicht dem Antrag entsprechender Mittelverwendung bzw. Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist (siehe Ziffer 5 dieser Richtlinie) die Rückforderung der Zuwendung vor.
Die Vorschriften des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz –TtVG-) sowie des Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohnes in Bremen in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
Ausgewiesene Skonti und Rabatte sollten möglichst genutzt werden, da dem Zuwendungsempfänger in jedem Falle nur diese Beträge als förderfähig anerkannt werden können.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes durch die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger vorzulegen.
Mit dem Nachweis sind auf Anforderungen der Bewilligungsbehörde die Originalbelege (Einnahme– und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
Die Auszahlung der Fördermittel kann bis zur Höhe von 90% der Zuwendung nach Projektfortschritt bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend anteilig. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen.

9.

Dokumentation und Veröffentlichungen

Die Zuwendungsempfänger berichten regelmäßig im Rahmen der öffentlichen Stadtteilgruppensitzung über Verlauf und Ergebnisse der geförderten Projekte.
Nach Beendigung des Projektes sind der Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger mindestens 2 Fotos zur freien Verwendung im Rahmen von Veröffentlichungen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren erklärt sich der Zuwendungsempfänger bereit, Materialien und Zuarbeiten für Veröffentlichungen durch die Stadtgemeinde Bremen oder das jeweilige Quartiersmanagement zur Verfügung zu stellen.
Die Bewilligung der Fördermittel setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung im Rahmen der Stadtteilerneuerung hingewiesen wird (Pressemitteilungen, Plakate, Flyer etc.). Bei Veranstaltungen ist der Name des Förderprogramms „Soziale Stadt – Investitionen im Quartier“ anzugeben. Bei Veröffentlichungen sind zudem die jeweils gültigen Logos der Programme sowie der Fördermittelgeber zu verwenden.

10.

Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung) / Rechtsanspruch

Grundlagen für die Förderung von Maßnahmen der „Sozialen Stadt – Investitionen im Quartier“ sind:
die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung des Bundes mit den Ländern,
die Landeshaushaltsordnung, insbesondere

§ 44 LHO

und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften,

§ 171e Absatz 2 Baugesetzbuch

das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bremen (BremVwVfG).
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderung durch das Gebietsbudget erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadtgemeinde Bremen.

11.

In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bremen, den 11. April 2013
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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