Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2015
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2015
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2015
Vom 19. Dezember 2013
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven hat in der Sitzung am 19. Dezember 2013 gemäß § 55 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahme und Ausgabe auf 667 748 850 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 2 000 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
§ 2
Stellenplan
(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2015 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
1 809,763 | Stellen für Beamte1 |
1 747,140 | Stellen für Angestellte |
387,242 | Stellen für Arbeiter |
3 944,145 | Stellen insgesamt |
festgestellt.
Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:
Übrige Verwaltung:
121,730 | Stellen für Beamte |
63,780 | Stellen für Angestellte |
Polizeivollzugsdienst:
467,000 | Stellen für Beamte |
58,124 | Stellen für Angestellte |
5,000 | Stellen für Arbeiter |
Lehrkräfte:
934,000 | Stellen für Beamte |
224,000 | Stellen für Angestellte |
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 62 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 2,8 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
§ 3
Steuersätze (Hebesätze)
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | ||
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | Hebesatz 220 v. H. | |
b) | für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) | Hebesatz 530 v. H. | |
2. | Gewerbesteuer | Hebesatz 435 v. H. |
§ 4
Kreditaufnahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird auf 97 180 000 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2015 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000 Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 15 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.
(3) Von der Stadtverordnetenversammlung dürfen nach Vorlage durch den Stadtkämmerer bis zu 9 000 000 Euro als Darlehen zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven“ zu Lasten des Eigenbetriebes nach
§ 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung
aufgenommen werden.
(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(5) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen.
§ 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 40 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Vom 1. Januar 2016 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2016 können Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.
(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.
§ 6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung abgewichen:
1.
§ 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung
(Kenntlichmachung zweckgebundener Einnahmen),
2.
§ 20
in Verbindung mit
§ 46 der Landeshaushaltsordnung
(Deckungsfähigkeiten),
3.
§ 22 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
4.
§ 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
in Verbindung mit § 1 Nummer 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 46 Absatz 4 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirtschaftsausschuss),
5.
§ 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung
(Veranschlagung anderer Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen).
§ 7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,
1.
Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf,
2.
Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
3.
gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
4.
anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,
(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu dürfen:
1.
AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
2.
AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro
3.
AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
4.
AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro
5.
AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro
6.
AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
7.
AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro
8.
AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
9.
AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteiligung“ konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro
10.
AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro
(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussübergreifend und für den Ausschussbereich 0
1.
Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,
2.
Verpflichtungsermächtigungen ausschussübergreifend zu verlagern und in diesem Zusammenhang freizugeben,
3.
anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
4.
Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
5.
über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu beschließen,
6.
den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
7.
Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach
§ 41 Landeshaushaltsordnung
) zu belegen.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
§ 9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
1.
die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
a)
den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
b)
etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c)
Änderungen des Tarifrechts,
d)
dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung,
e)
dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gültigen Fassung
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c auf Stellenhebungen und auf Änderungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach Buchstabe d und Buchstabe e nur auf Stellenneuschaffungen;
2.
in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen,
3.
Beschäftigtenstellen in Beamtenplanstellen umzuwandeln, wenn dies nicht mit einer höheren Bewertung verbunden ist.
(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.
(3) Soweit Aufgaben nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden, wird das insoweit freigestellte Personal in den Personalüberhang überführt („internes Arbeitsamt“). Die entsprechenden Personalkostenbudgets verbleiben grundsätzlich in den Fachkapiteln. Die entsprechenden Stellen, Stellenanteile bzw. Budgets sind zum nächsten Stellen- bzw. Haushaltsplan zu streichen.
(4) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiter/-innen aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(5) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach
§ 26 der Landeshaushaltsordnung
sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach
§ 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Überhangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.
§ 10
Magistrat
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
1.
im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß
§ 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung
zu geben, wenn
a)
die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann,
b)
die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
2.
zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschließen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Ausschussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß
§ 41 der Landeshaushaltsordnung
geschehen;
3.
über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.
(2) Der Magistrat entscheidet
1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemeinsame - Vorlage des/der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2 und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen.
§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach
§ 23 der Landeshaushaltsordnung
zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind.
(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:
1.
Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
2.
Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des dritten Quartals eines jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf finanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen.
3.
Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewilligungen liegt.
4.
Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.
(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 13
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
1.
von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u. a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden,
2.
ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes enthalten ist, wegfällt,
3.
diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen,
4.
die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,
5.
Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruchnahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt. Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirtschaftsbetriebe.
Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen/Stellenanteile werden ab der Besetzung der Stelle/des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert.
(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
1.
ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirtschaftung heraus ergeben,
2.
bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerungen vorzunehmen,
3.
Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses einzurichten,
4.
Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro auslösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Rücklagen
Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“ geregelt.
§ 15
Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bremerhaven, den 19. Dezember 2013
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Grantz Oberbürgermeister
Fußnoten
1)
Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-
Reinkenheide enthalten.
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