Achtundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Achtundzwanzigste Coronaverordnung)
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Achtundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Achtundzwanzigste Coronaverordnung)

Achtundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Achtundzwanzigste Coronaverordnung) Vom 26. Juli 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.09.2021 bis 30.09.2021
V aufgeh. durch § 25 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2021 (Brem.GBl. S. 651)
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1 Abstandsgebot

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1.
die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige),
2.
Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes); Paare gelten als Angehörige eines Hausstandes, auch wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben,
3.
Zusammenkünfte zwischen Angehörigen eines Hausstandes im Sinne von Nummer 2 mit Personen eines anderen Hausstandes oder Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen aus verschiedenen Hausständen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind,
4.
Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren,
5.
die Ausübung von Sport,
6.
die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach

§ 15

,
7.
den Unterricht und die Betreuung an Schulen, soweit das Kohortenprinzip nach

§ 16

Absatz 3 vorgesehen ist, und den Unterricht an Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit das Kohortenprinzip nach

§ 17

Absatz 3 vorgesehen ist, und
8.
die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Nutzung von Lernplätzen der Hochschulen im Sinne von

§ 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

, der Staats- und Universitätsbibliothek sowie der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, soweit durch ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 1 die Einhaltung der Voraussetzungen des

§ 18

Absatz 1 sichergestellt wird.
(3) Das Erbringen und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie von Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.

§ 2 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht:
1.
bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe und Flughäfen,
2.
bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen und
3.
in sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit kein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

vorliegt, das geeignet erscheint, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar zu reduzieren.
Von Satz 1 Nummer 3 ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes.
(2) Personen ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske); Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
1.
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, und
3.
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Auf den Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 soll verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass der Person das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Personen, die aus beruflichen Gründen die Tragepflicht überwachen, sollen über die Ausnahmen in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 3 Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen

(1) Soweit nach dieser Verordnung der Besuch einer Verkaufsstelle, einer privaten oder öffentlichen Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig ist, gilt § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Einem Test nach § 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gleichgestellt ist ein molekularbiologischer Test, bei dem die Testung maximal 48 Stunden zurückliegt.
(2) Wird Beschäftigten nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese verpflichtet, das Angebot anzunehmen und einen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, stehen dem erforderlichen negativen Testnachweis gleich:
1.
ein Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
2.
der Nachweis einer durch PCR-Test bestätigten, nicht mehr als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nach dem Ende der Absonderungspflicht.
(4) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem vierten Tag die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für
1.
das Betreten eines Krankenhauses, eines Alten- und Pflegeheimes oder einer Einrichtung der Behindertenhilfe zu Besuchszwecken,
2.
den Besuch von Betrieben der Gastronomie, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Museen, Theatern, Opern, Kinos, Konzerthäusern, Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution, Swingerclubs, Saunen, Studios für Elektrostimulationstraining, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Spaßbädern, Sportanlagen, Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Freizeitparks, Spielplätzen, Kletterhallen, Kletterparks und sonstigen Vergnügungsstätten, jeweils in geschlossenen Räumen,
3.
die Teilnahme an Veranstaltungen, ausgenommen religiöse Veranstaltungen, und Festen in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum,
4.
die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind,
5.
die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten; ausgenommen ist der Schulsport,
6.
den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt.
Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, sobald laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 00 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) in der jeweiligen Stadtgemeinde an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind über

§ 3

Absatz 3 und 4 hinaus Personen, die der Testpflicht nach

§ 16

Absatz 4 Satz 1 nachkommen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler oder werden diesen gleichgestellt und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen

(1) Alle Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Absatzes 2 geöffnet werden. Für die im 2. und 3. Teil genannten Einrichtungen gelten die dortigen Sondervorschriften.
(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin, hat sicherzustellen, dass
1.
die Abstandsregel nach

§ 1

Absatz 1 eingehalten wird,
2.
ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

vorgehalten wird,
3.
bei Angeboten in geschlossenen Räumen alle Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach

§ 6

Absatz 1 erfasst werden; dies gilt nicht für
a)
Verkaufsstätten und
b)
Angebote öffentlicher oder privater Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sich die teilnehmenden Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) angemeldet haben.

§ 5 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Ein Schutz- und Hygienekonzept muss bezogen auf den konkreten Ort durch Benennung geeigneter Maßnahmen schlüssig darlegen,
1.
wie die Abstandsregel nach

§ 1

Absatz 1 oder bereichsspezifische Abstandsregeln eingehalten werden können, zum Beispiel durch die Festlegung von Zutrittsbeschränkungen,
2.
welche Hygienemaßnahmen und Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen vorgesehen sind und
3.
wie bei Angeboten in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Festlegung von Pausen zur Durchlüftung.
(2) Ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept muss zusätzlich Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten.
(3) Das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 oder 2 ist auf Verlangen den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.

§ 6 Erfassung der Kontaktdaten zur Kontaktverfolgung

(1) Soweit es diese Verordnung verlangt, ist die verantwortliche Person einer Einrichtung, eines Betriebes oder einer Veranstaltung verpflichtet, zumindest den Namen und die zugehörige Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens je einer Vertreterin oder eines Vertreters der anwesenden Personen aus einem Haushalt zu erheben. Die Erfassung der Kontaktdaten kann auch digital erfolgen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
(2) Die verantwortliche Person hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von den erhobenen Daten erlangen können. Die erhobenen Daten dürfen nur zu Zwecken des Absatzes 3 verarbeitet werden. Die verantwortliche Person ist verpflichtet, die erhobenen Daten vier Wochen nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 3 sind die erhobenen Daten von der verantwortlichen Person unverzüglich zu löschen.
(3) Die Daten sind auf begründetem Verdacht dem zuständigen Gesundheitsamt zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes herauszugeben. In diesem Fall sind die betroffenen Personen von dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

§ 7 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit höchstens 25 000 gleichzeitig anwesenden Personen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig, wenn zwischen den teilnehmenden Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird; dies gilt nicht für Personen nach

§ 1

Absatz 2 Nummer 1 bis 4, die die Veranstaltung gemeinsam besuchen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 1 zu erstellen; bei Veranstaltungen in einem Betrieb muss ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 2 vorliegen. Die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen sind zur Kontaktverfolgung nach

§ 6

Absatz 1 zu erfassen.
(2) Veranstaltungen mit mehr als 5 000 gleichzeitig anwesenden Personen (Großveranstaltungen) bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Die an einer Großveranstaltung im Sinne von Satz 1 teilnehmenden Personen müssen vor Beginn der Veranstaltung das negative Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Satz 1 gilt nicht für Messen und Kongresse, sofern laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 je 100 000 Einwohnern in der jeweiligen Stadtgemeinde nicht überschritten wird.
(3) Veranstaltungen mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Personen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mit mehr als 1 000 gleichzeitig anwesenden Personen und jeweils höchstens 5 000 gleichzeitig anwesenden Personen müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
(4) Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Personen in geschlossenen Räumen hat der Veranstalter oder die Veranstalterin eine technische Lüftung der Veranstaltungsräume mit Frischluftzufuhr zu gewährleisten.
(5) Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch ohne Einhaltung des Abstandsgebots nach

§ 1

Absatz 1 zulässig, wenn die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 250 Personen bei Veranstaltungen unter freiem Himmel oder von mehr als 150 Personen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ausgeschlossen ist, der Zugang zu der Veranstaltung kontrolliert wird, eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach

§ 6

Absatz 1 geführt wird und alle teilnehmenden Personen ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
(6) Bei Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünfte reduziert sich abweichend von Absatz 1 der erforderliche Mindestabstand auf 1 m, sofern das Schutz- und Hygienekonzept eine Sitzplatzpflicht oder eine vergleichbare Regelung zur Einhaltung des Abstandsgebots vorsieht und bei Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Veranstalterin oder der Veranstalter eine technische Lüftung mit Frischluftzufuhr des Veranstaltungsraumes gewährleistet.

§ 7a Bundestagswahl

(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag gelten die Absätze 2 bis 4. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstiger Sitzungen der Wahlausschüsse öffentlich zugänglich sind.
(2) Die jeweils zuständige Gemeinde hat für Wahlgebäude nach Absatz 1 Satz 2 ein Schutz und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 1 zu erstellen.
(3) Im Wahlgebäude muss von allen Personen eine medizinische Maske im Sinne des

§ 2

Absatz 2 Satz 1 getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht
1.
in den Fällen des

§ 2

Absatz 3 Satz 1,
2.
für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitätsfeststellung und
3.
für die Wahlvorstände während des Auszählens und der Ergebnisermittlung.
(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten (insbesondere Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter), gilt:
1.
Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß

§ 6

Absatz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der Vollständigkeit dieser Daten berechtigt; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten der Gemeinde in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben;
2.
Personen, die von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 2

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 ausgenommen sind, dürfen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden; die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn die Person dem Wahlvorstand das negative Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist.
2. Teil Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe, Gemeinschaftsunterkünfte und ambulante Versorgung

§ 8 Krankenhäuser und ambulante Versorgungseinrichtungen

(1) Krankenhäuser und ambulante Versorgungseinrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

zu erstellen, das den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für diese Einrichtungen entspricht. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dieses Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt wird.
(2) Das nicht immunisierte Personal von Krankenhäusern und ambulanten Versorgungseinrichtungen hat arbeitstäglich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. Für immunisierte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung können die Einrichtungen anderweitige Regelungen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept treffen.
(3) Der Betreiber kann den Zugang von nichtbehandlungsbedürftigen Besucherinnen oder Besuchern auf aktuell Getestete, Geimpfte oder Genesene beschränken.

§ 9 Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe

(1) Folgende Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erschweren:
1.
Pflegeeinrichtungen:
a)
vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach

§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

,
c)
anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des

§ 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

sowie
d)
Tagespflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach

§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

;
2.
Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden (besondere Wohnformen).
Hierbei sind zu beachten:
a)
die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und
b)
die Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils aktuellen Fassung.
Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben sicherzustellen, dass im Rahmen von Besuchen der Bewohnerinnen und Bewohner folgende Bedingungen berücksichtigt werden:
1.
Besucherinnen und Besucher erhalten Zutritt, wenn sie über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 24 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss; im Übrigen gilt

§ 3

Absatz 1 und Absatz 3 entsprechend,
2.
Anmeldung und Registrierung der Besuche durch die Einrichtung; zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zur Kontaktverfolgung nach

§ 6

zu erfassen,
3.
Einweisung von Bewohnerinnen oder Bewohnern und Besucherinnen oder Besuchern in Hygienemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Einweisungen in die Hygienemaßnahmen,
4.

§ 2

gilt für Besucherinnen oder Besucher entsprechend.
Die zuständigen Gesundheitsämter können in Handlungsleitlinien den Rahmen zulässiger Abweichungen vorgeben. Satz 2 Nummer 1 ist auch bezüglich der Personen zu berücksichtigen, die die Einrichtung zu anderen als Besuchszwecken betreten wollen.
(3) Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist einmal wöchentlich ein PoC-Antigentest anzubieten.
(4) Die Beschäftigten der Einrichtung müssen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand überprüfen und bei Auftreten von Symptomen unverzüglich ihren Arbeitgeber informieren.

§ 10 Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

(1) Anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Werkstätten) ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 gestattet; umfasst sind Eingangsverfahren, Berufsbildungs- und Arbeitsbereiche. Die Grundsätze der Leistungserbringung nach den §§ 56 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung ist:
1.
der Träger der Werkstatt hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 2 erstellt;
2.
es liegt eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vor; bei nicht einwilligungsfähigen Personen muss eine wirksame Einwilligung für die betroffene Person vorliegen.

§ 11 Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen

Für Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen sowie Fördergruppen im Sinne von § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch orientieren sich die Maßnahmen an den Handlungsleitlinien und den Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 12 Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung

Die Abstandsregelung nach

§ 1

Absatz 1 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in

§ 1

Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.

§ 13 Testkonzepte in Einrichtungen und Unternehmen

(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Konzept für Testungen von Personen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Testkonzept) im Sinne von § 4 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung zu erstellen:
1.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
2.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Das Testkonzept muss hinsichtlich der Art und des Umfangs der Testungen den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung entsprechen. Es ist in der Stadtgemeinde Bremen dem Gesundheitsamt und in der Stadt Bremerhaven dem Magistrat auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Beschäftigten der Einrichtungen nach

§ 9

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a haben sich regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Woche, einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigentest (PoC-Antigen-Tests) zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Testungen; bei einem positiven Testergebnis oder bei Verweigerung zur Vornahme eines Tests ist es der oder dem Beschäftigten untersagt, die Einrichtung nach

§ 9

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a zu betreten. Beschäftigte, die einen Nachweis über eine Impfung oder Genesung im Sinne von

§ 3

Absatz 3 vorweisen können, haben sich abweichend von Satz 1 einmal pro Woche der entsprechenden Testung zu unterziehen.

§ 14 Ausnahmen

(1) Gehören in einer Einrichtung im Sinne von

§ 9

Absatz 1 auf Seiten der Bewohnerinnen und Bewohner mindestens 80 Prozent zur Gruppe der geimpften oder genesenen Personen im Sinne von

§ 3

Absatz 3, hat die Einrichtung dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Das zuständige Gesundheitsamt kann diese Einrichtung von einschränkenden Vorgaben dieser Verordnung befreien oder mildere Maßnahmen festsetzen. Das Nähere dazu legt das zuständige Gesundheitsamt in einer Handlungsleitlinie fest, die mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport abzustimmen und in geeigneter Form bekanntzumachen ist; der Landesbehindertenbeauftragte ist zu beteiligen. Personen, die sich nach ärztlichem Nachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, stehen den geimpften oder genesenen Personen nach Satz 1 gleich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Tagesförderstätten und Fördergruppen im Sinne von

§ 11

.
3. Teil Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz; Schulen und weitere Bildungseinrichtungen sowie Frühe Hilfen

§ 15 Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

(1) Öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs und Selbsthilfespielkreise können eine Betreuung und Förderung nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 anbieten.
(1a) Frühe Hilfen können nach Maßgabe von Absatz 2 geleistet werden.
(2) Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 1 zu erstellen;

§ 5

Absatz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregel die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist.
(3) Die Betreuung findet grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Die Kohortengröße wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienstbetrieb zulässt, nur in einer Kohorte eingesetzt werden. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.
(4) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten für alle im laufenden Kita-Jahr angemeldeten Kinder den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang an, soweit die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 gewährleistet werden kann und die personellen Ressourcen und das aktuelle Infektionsgeschehen dies erlauben. Müssen Betreuungszeiten aus den in Satz 1 genannten Gründen reduziert werden, sind Kinder, die zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in besonderen Härtefällen aufgenommen worden sind; davon ausgenommen.
(4a) Näheres zum Betreuungsbetrieb, insbesondere zum Kohortenprinzip und zum Mindestbetreuungsumfang, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung in einem Reaktionsstufenplan sowie einem Rahmenkonzept. Die Inkraftsetzung der jeweiligen Reaktionsstufen regeln die Stadtgemeinden unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens.
(4b) In den Innenräumen von Kindertagesbetreuungseinrichtungen gilt für externe Personen ab dem 10. Lebensjahr, die die Einrichtungen betreten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 2

Absatz 2. Im Übrigen gilt

§ 2

Absatz 3 entsprechend.
(4c) Wenn und soweit das Infektionsgeschehen es erfordert, wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen der betroffenen Stadtgemeinde nur ein Notbetreuungsangebot mit verminderter Platzzahl und verringertem Betreuungsumfang entsprechend dem gültigen Reaktionsstufenplan nach Absatz 4a Satz 1 vorgehalten.
(4d) Die Sorgeberechtigten von Kindern, die von der besuchten Tageseinrichtung als Kontaktpersonen gemäß

§ 19

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 identifiziert wurden, werden umgehend von der Tageseinrichtung darüber informiert. Diese Information gilt als Kenntnis im Sinne von

§ 19

Absatz 2 Satz 1 mit der dort genannten Rechtsfolge der Absonderungspflicht. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.
(5) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in den jeweiligen Kohorten wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten gegebenenfalls die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 1 aufzustellen.
(6) Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind. Kooperationsangebote von Schulen im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtung in Schule erfordern keine separaten Räume.

§ 16 Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz

(1) Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind für den Unterrichtsbetrieb und im Rahmen von Ganztagsangeboten für den Betreuungsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet. Angebote Dritter in Schulen sind unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet. Unter diesen Bedingungen sind auch Hospitationen von Kindern aus Kindertageseinrichtungen in Schule, insbesondere gemeinsame Lernwerkstätten im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtungen in Schule zu ermöglichen. Das Aufsuchen außerschulischer Lernorte ist gestattet, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen auch in Bezug auf andere Einrichtungen eingehalten werden.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 1 vorzulegen;

§ 5

Absatz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Das Konzept kann für bestimmte Fachräume wie Labore oder Werkstätten spezielle Reinigungen vorsehen. Die Einhaltung der festgelegten Schutz- und Hygieneregeln, insbesondere des Belüftungskonzepts, ist zu gewährleisten.
(3) Der Präsenzunterricht und im Rahmen von Ganztagsangeboten auch die Betreuung finden grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Der zeitliche Umfang des Präsenzunterrichts kann im Vergleich zur Regelbeschulung eingeschränkt werden, soweit dies zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 und mit Blick auf die zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Ressourcen erforderlich ist. In diesen Fällen ist nach Möglichkeit eine Notbetreuung bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe abzusichern. Darüber hinaus sind weitere Betreuungs- und Unterstützungsangebote in Schule möglich.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
1.
für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist,
2.
für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig und ohne Unterbrechung zweimal wöchentlich an der angebotenen PCR-Pooltestung (sogenannter Lolli-Test) teilnehmen, wenn das jeweils aktuelle Ergebnis negativ ist, solange PCR-Pooltestungen angeboten und durchgeführt werden,
3.
für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen,
4.
für Personen, die das Schulgelände aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel zur Nutzung einer Sporthalle oder für Elternabende, betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben,
5.
für Personen aus Einrichtungen nach

§ 15

im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtung in Schule, sofern ein Zusammentreffen nur im Freien stattfindet oder ein Zusammentreffen mit Schülerinnen und Schülern in Innenräumen sicher ausgeschlossen werden kann, und
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in hinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen.
(5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 2

Absatz 2 Pflicht. Danach haben Schülerinnen und Schüler
1.
ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von 16 Jahren eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne von

§ 2

Absatz 2 Satz 1,
2.
der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von

§ 2

Absatz 2 Satz 2
zu tragen.
Hiervon ausgenommene Gebäudeteile sind
1.
Mensen und ähnliche, für Mahlzeiten vorgesehene Bereiche,
2.
Klassen- und Fachräume sowie Räume, in denen Hortbetreuung stattfindet, während der Betreuungszeiten.
Von der Pflicht befreit sind
1.
Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
2.
Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume sowie während der Durchführung des Unterrichts.
Im Übrigen gilt

§ 2

Absatz 3 entsprechend.
(6) Schülerinnen und Schüler, die von der besuchten öffentlichen Schule oder Bildungseinrichtung als Kontaktpersonen gemäß

§ 19

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 identifiziert wurden, werden umgehend von der Schule oder Bildungseinrichtung darüber informiert, bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte. Diese Information gilt als Kenntnis im Sinne von

§ 19

Absatz 2 Satz 1 mit den in

§ 19

Absatz 2 Satz 4 und 5 genannten Rechtsfolgen der erweiterten Testpflicht und der Maskenpflicht für Personen an weiterführenden Schulen. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.
(7) Näheres zum Schulbetrieb, insbesondere zum Kohortenprinzip, zur Organisation des Präsenzunterrichts und zur Notbetreuung nach Absatz 3, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 17 Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten

(1) Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten sind für den Unterrichtsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 1 vorzuhalten;

§ 5

Absatz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregel die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist.
(3) Der Präsenzunterricht findet grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Eine Kohorte entspricht in der Regel der Gruppe einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsklasse.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zu den Aus--, Fort- und Weiterbildungsstätten der Gesundheitsfachberufe untersagt. Das Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
1.
für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgebäudes ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist oder
2.
für die Teilnahme an Leistungsnachweisen und Prüfungen.

§ 3

Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) In den Gebäuden der Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 2

Absatz 2 Pflicht, sofern das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Hiervon ausgenommen werden können
1.
Mensen und ähnliche, für Mahlzeiten vorgesehene Bereiche,
2.
Klassen- und Fachräume.
Im Übrigen gilt

§ 2

Absatz 3 entsprechend.
(6) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip, zur Organisation des Präsenzunterrichts einschließlich der Pflicht nach Absatz 5 regelt für die Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten der Gesundheitsfachberufe die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf der Grundlage des aktuellen allgemeinen Infektionsgeschehens einschließlich der Entwicklung bezüglich Virusmutationen und der individuellen Infektionsgefahr in den Klassen und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung.

§ 18 Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes, Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Staats- und Universitätsbibliothek

(1) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zu allen Hochschulgebäuden von Hochschulen im Sinne von

§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes

sowie der Staats- und Universitätsbibliothek und die Teilnahme an jeder Form von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen untersagt. Die weiteren Einzelheiten sind von den Einrichtungen in einem Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 1 zu regeln.
(2) Der Zutritt zu den Hochschulräumlichkeiten der Hochschule für Öffentliche Verwaltung richtet sich für die in

§ 4 Absatz 1, 2 und 4 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

genannten Personen ausschließlich nach dem nach

§ 5

Absatz 1 notwendigen Schutz- und Hygienekonzept. Als Hochschulräumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 gelten alle Einrichtungen, die von den in

§ 4 Absatz 1, 2 und 4 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

genannten Personen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß

§ 3 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

benutzt werden können.
4. Teil Absonderung in häuslicher Quarantäne

§ 19 Infizierte Personen und Kontaktpersonen

(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Absonderung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens 14 Tage nach dem Tag der Labortestung bei Erfüllung folgender Kriterien:
1.
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
2.
Zustimmung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin und
3.
Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PoC-Antigentests oder eines PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
(1a) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend für die Dauer von vierzehn Tagen. Diese Vorgaben entfallen, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei dieser Person vorgenommene molekularbiologische PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
(2) Einer Person, die nach eigener Kenntnis, Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung der Tageseinrichtung nach

§ 15

Absatz 4d oder der Schule oder Bildungseinrichtung nach

§ 16

Absatz 6
1.
mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 2

Absatz 2 getragen zu haben,
2.
sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten, in einer relativ beengten Raumsituation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung ‚Infektionsschutz-gerechtes Lüften‘ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach

§ 2

Absatz 2 getragen wurde,
3.
sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach

§ 15

Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in einem Raum befunden hat oder
4.
sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach

§ 16

Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in einem Raum befunden hat,
(Kontaktperson), wird in den Fällen der Nummern 1, 2 oder 3, sofern es sich nicht um eine Person aus einer Kohorte nach Nummer 4 handelt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeitraum von vierzehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1 oder dem letztmaligen gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 oder dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 3 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Symptombeginn. Kontaktpersonen nach Nummer 4 sowie nach Nummer 1 und 2, sofern sie zugleich Kontaktpersonen nach Nummer 4 sind, wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person oder eines positiven Befundes einer PCR-Pooltestung für einen Zeitraum von sieben Schultagen seit dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 4 abweichend von

§ 16

Absatz 4 Satz 3 Nummern 1 und 2 untersagt, die Schule oder Bildungseinrichtung ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu betreten, sofern nicht unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes täglich ein Antigentest mit negativem Testergebnis durchgeführt wird. Für die betroffene Kohorte in weiterführenden Schulen gilt in dieser Zeit abweichend von

§ 16

Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 Nummer 2 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts, in Mensen sowie in Büro- und Arbeitsräumen.
(2a) Absatz 2 gilt nicht für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder für genese Personen im Sinne des § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Absatz 2 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen hat. Satz 1 gilt nicht für Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer ihres Aufenthaltes oder für Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen.
(2b) Die Absonderung von Kontaktpersonen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 endet frühestens ab dem fünften Tag nach dem letzten Kontakt innerhalb derselben Kohorte, wenn die Kontaktperson über ein während der Absonderung ermitteltes negatives Testergebnis frühestens vom fünften Tag ab dem letzten Kontakt in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt. Wird das negative Testergebnis nach Satz 1 mithilfe eines Tests zur Eigenanwendung ermittelt, hat eine sorgeberechtigte Person der Kontaktperson die Testung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson hat der Leitung der Einrichtung nach

§ 15

Absatz 1 vor dem ersten Besuch der Einrichtung nach der Absonderung eine schriftliche Versicherung über den erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherung ist von der Einrichtung für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Beendigung der Absonderung datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, ist die Kontaktperson für die Dauer des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung auszuschließen.
(3) Maßgeblich für die Bestimmung des letztmaligen Kontakts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, eines letztmaligen gemeinsamen Aufenthalts in einer relativ beengten Raumsituation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eines Kontakts innerhalb derselben Kohorte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist in zeitlicher Hinsicht,
1.
solange die infizierte Person keine Symptome entwickelt (asymptomatischer Fall), der zweite Tag vor der Probeentnahme für die labordiagnostische Testung der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach dem Probenahmedatum,
2.
bei Auftreten von Symptomen bei der infizierten Person (symptomatischer Fall), der zweite Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach Symptombeginn oder
3.
bei einem positiven Ergebnis eines PCR-Pooltests der Tag der Probenahme.
(4) Im Übrigen bleibt die Befugnis des zuständigen Gesundheitsamtes, auf der Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Einzelfall eine Absonderungsanordnung zu erlassen, unberührt.
(5) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 minderjährig, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.

§ 20 Beobachtungen und Pflichten während der Absonderung in häuslicher Quarantäne

(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in

§ 19

genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:
a)
zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;
b)
täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).
Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:
a)
zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,
b)
beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,
c)
regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.
(3) Ist die betroffene Person minderjährig, sollen die Sorgeberechtigten Sorge dafür tragen, dass die in Absatz 2 genannten Pflichten eingehalten werden, soweit dies dem Kind oder Jugendlichen mit Blick auf seine individuelle Situation (Alter, Entwicklungsstand) möglich und zumutbar ist.

§ 21 Ausnahmen

(1) Abweichend von

§ 19

darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(2) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der
Anlage
genannten Bereiche auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Antragsberechtigt ist für die in der
Anlage
genannten Bereiche die oder der Dienstvorgesetzte, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder im Falle einer selbständigen Tätigkeit die betroffene Person selbst.
5. Teil Schlussvorschriften

§ 22 Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen

(1) Die örtlich zuständigen Behörden nach

§ 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.
(2) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von drei Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll die jeweils örtlich zuständige Behörde nach Absatz 1 durch Allgemeinverfügung weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.
(3) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) an fünf Werktagen in Folge unterschritten, soll die jeweils örtlich zuständige Behörde nach Absatz 2 ergriffene lokale Maßnahmen aufheben.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 2

Absatz 1 Nummer 1 und 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
1a.
entgegen

§ 3

Absatz 4 eine Einrichtung betritt, ohne ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Einrichtung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird,
2.
entgegen

§ 4

Absatz 2 Nummer 1 als verantwortliche Person einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Abstandsregel nach

§ 1

Absatz 1 eingehalten wird,
3.
entgegen

§ 4

Absatz 2 Nummer 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach

§ 5

Absatz 1 oder 2 nicht erstellt,
4.
entgegen

§ 4

Absatz 2 Nummer 3 als verantwortliche Person einer Einrichtung bei Angeboten in geschlossenen Räumen die betreffenden Personen nicht in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach

§ 6

erfasst,
5.
entgegen

§ 6

Absatz 1 Satz 3 seine Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt,
6.
entgegen

§ 7

Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 eine Veranstaltung durchführt, an der mehr als die dort angegebene Anzahl von Personen teilnimmt oder für die ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht vorgehalten oder bei der eine Namensliste zur Kontaktverfolgung nicht geführt oder eine ausreichende Lüftung der Innenräume nicht gewährleistet oder eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht nicht erfüllt wird, oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
6a.
entgegen

§ 7a

Absatz 3 Satz 1 ein Wahlgebäude betritt oder sich darin aufhält, ohne eine medizinische Maske zu tragen, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 7a

Absatz 3 Satz 2 oder nach

§ 2

Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
7.
entgegen

§ 13

Absatz 3 als verantwortliche Person einer Trägerin oder eines Trägers einer Einrichtung nach

§ 9

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die erforderlichen Testungen nicht organisiert oder ein positives Testergebnis einer oder eines Beschäftigten dem zuständigen Gesundheitsamt nicht mitteilt,
8.
entgegen

§§ 15

,
16
oder
17
ein Schutz- und Hygienekonzept nicht erstellt oder die Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält,
9.
entgegen

§ 19

Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 19

Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 21

vorliegt,
10.
entgegen

§ 19

Absatz 2 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen

§ 19

Absatz 2 Satz 1 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 21

vorliegt,
11.
entgegen

§ 20

Absatz 1 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, an ihr mitzuwirken, den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten oder Auskünfte zu erteilen.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder
2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 24 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes) der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebenundzwanzigste Coronaverordnung vom 18. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 482) die durch Verordnung vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 541) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Oktober 2021 außer Kraft.
(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben.
Bremen, den 26. Juli 2021
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Anlage
zu

§ 21

I.

Gesundheitswesen

Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.

II.

Öffentlicher Dienst

1.
Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen
2.
Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)
3.
Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
4.
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)
5.
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)
6.
Gesundheitsamt Bremen
7.
Ordnungsamt Bremen
8.
Standesamt Bremen
9.
Migrationsamt Bremen
10.
Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)
11.
Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven
12.
Feuerwehr Bremen und Bremerhaven
13.
sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz
14.
Staatsanwaltschaft Bremen
15.
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
16.
Gerichte im Land Bremen
17.
Justizvollzugsanstalten im Land Bremen
18.
Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)
19.
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
20.
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin
21.
Eichamt des Landes Bremen
22.
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
23.
Jobcenter, Agentur für Arbeit
24.
Amt für Straßen und Verkehr
25.
Amt für soziale Dienste
26.
Amt für Versorgung und Integration Bremen
27.
Landeshauptkasse
28.
Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke
29.
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
30.
Kindertagesstätten
31.
Schulen
32.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
33.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
34.
Landesbeauftragte für Frauen/ Bremische Zentralstelle für die Gleichberechtigung der Frau
35.
Performa Nord
36.
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
37.
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist

III. Kritische Infrastruktur

1.
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
2.
Transport und Verkehr
3.
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
4.
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
5.
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik
6.
Informationstechnik und Telekommunikation
7.
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister
8.
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
9.
bremenports GmbH & Co. KG
10.
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
11.
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)
12.
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
13.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
14.
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
15.
Flughafen Bremen GmbH
16.
Tankstellen
17.
Bestatterinnen und Bestatter
18.
Umweltbetrieb Bremen
19.
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
20.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
21.
Anwaltschaft, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
22.
Betreuungsvereine und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 1896 BGB
23.
Sicherheitsdienste.
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